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Beschluss (EU) 2020/380 der Europäischen Zentralbank vom 18. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2020/10)
(ABl. L 69 vom 06.03.2020 S. 41)
Das Direktorium der Europäischen Zentralbank -
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der Entwicklungen in der Rechtsprechung und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie aus Gründen der Klarheit müssen bestimmte Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (ECB/2016/2) 2 weiter präzisiert oder überarbeitet werden.
(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Interessenkonflikten von Mitarbeitern der EZB, die bei der Durchführung von Beschaffungsverfahren auftreten können, nach Maßgabe des Ethik-Rahmens der EZB 3 ergriffen werden, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden und eine Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt wird.
(3) Die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission 5 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission 6 geändert. Obwohl die Richtlinie 2014/24/EU keine Anwendung auf die EZB findet, beabsichtigt die EZB, für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren dieselben Schwellenwerte anzuwenden.
(4) Ferner beabsichtigt die EZB, den in der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegten Schwellenwert für Konzessionen anzuwenden.
(5) Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderungen
Der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Ein "dynamisches Beschaffungssystem" ist ein vollelektronisches Verfahren für den Erwerb marktüblicher Vertragsleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen."
(2) Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern deren Ergebnisse nicht ausschließlich der EZB für den Eigengebrauch zugutekommen und die erbrachten Dienstleistungen gänzlich durch die EZB vergütet werden,".
b) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
"j) Verträge über die rechtliche Vertretung der EZB während oder in Vorbereitung von i) Gerichtsverfahren bei Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder bei internationalen Gerichten oder Einrichtungen oder ii) Schiedsverfahren; sowie auf Verträge über ausschließliche Dienstleistungen von Notaren, Treuhändern und Justizbeamten,".
(3) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Es gelten folgende Schwellenwerte:
_____
*) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1)."
(4) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Änderungen von Aufträgen während ihrer Laufzeit".
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutigen Überprüfungsklauseln vorgesehen ist, wie beispielsweise in Form von Preisanpassungsklauseln oder Optionen."
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, nicht wesentlich ist."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Darüber hinaus kann die EZB einen Auftrag ändern, wenn
Die Preiserhöhung darf jedoch in jedem einzelnen Fall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen."
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Für alle nicht in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Auftrags während dessen Laufzeit ist ein neues Vergabeverfahren erforderlich."
(5) Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft gemäß den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen durchführen."
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die EZB kann beschließen, einen Auftrag in Form gesonderter Lose zu vergeben, wobei sie den Umfang und die Leistungsbeschreibung dieser Lose festlegen kann.
(7) Für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates *.
_____
*) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1)."
(6) Artikel 11 Absatz 1 wird gestrichen.
(7) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nur irreguläre oder unzulässige Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine Veröffentlichung einer neuen Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich sämtliche Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, teilnahmeberechtigt waren, die Auswahlkriterien erfüllt und den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechende Angebote eingereicht haben. Sind keine Angebote beziehungsweise keine geeigneten Angebote eingegangen, kann die EZB ein neues Verhandlungsverfahren einleiten, ohne eine neue Bekanntmachung zu veröffentlichen und ohne den Bietern neue Auftragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden."
b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die EZB kann Aufträge auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne Verhandlungen vergeben."
(8) Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung hält die EZB die in den Artikeln 10 bis 14 genannten Verfahren ein. In der Bekanntmachung sind der Umfang und die vorgesehene Anzahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben.
Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben."
(9) Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Integrität und, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates *, behandelt und gespeichert werden.
____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."
(10) Artikel 28 erhält folgende Fassung:
"Artikel 28 Berichtigung von Auftragsunterlagen sowie Frist für und Ausschluss von Einwendungen
(1) Stellt die EZB eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung, des Aufrufs oder der ergänzenden Unterlagen fest, berichtigt sie den Fehler und teilt dies allen Bewerbern oder Bietern schriftlich mit.
(2) Sind die Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den ergänzenden Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie von der betreffenden Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangen. Betrifft die Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB übermittelte Unterlagen, so beginnt die Frist mit dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerber oder Bieter Kenntnis der Unregelmäßigkeit erlangen oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätten erlangen können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Ersuchen unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht fristgerecht mitgeteilt werden, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden. Ferner ist es den Bewerbern oder Bietern verwehrt, derartige Einwendungen in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 und in einem Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen."
(11) In Artikel 30 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.
(12) Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung erfolgt mindestens 10 Tage vor Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg gesendet wird, bzw. mindestens 15 Tage vor Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden ("Stillhaltefrist"). Die EZB unterzeichnet den mit dem erfolgreichen Bieter vereinbarten Auftrag erst nach Ablauf dieser Stillhaltefrist."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die EZB teilt allen betroffenen Bewerbern oder Bietern, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie die Dauer der Stillhaltefrist nach Absatz 2 mit. Die EZB teilt jedem erfolglosen Bieter, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat und schriftlich darum ersucht, den Namen des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots mit."
(13) Artikel 35 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Das Verfahren wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 3 durchgeführt. Artikel 9 Absätze 6 und 7, Artikel 13 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 18, 19, 20, 26, 27, 28, 30 und 33 gelten entsprechend."
(14) Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung um Angabe der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots ersuchen.
Unbeschadet des Absatzes 1 und des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gilt Artikel 34 Absätze 1 bis 4, wenn die EZB im Rahmen des Verfahrens im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer vergibt, der mindestens 750.000 EUR beträgt, sofern ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht."
(15) Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach Kapitel II können Bewerber und Bieter die Entscheidung der EZB, ihre Bewerbung oder ihr Angebot abzulehnen, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 schriftlich anfechten. Die Beschwerde muss alle ergänzenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten, mit Ausnahme von Einwendungen, die nach Artikel 28 Absatz 2 ausgeschlossen sind."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Zuschlagserteilung."
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, gilt eine zusätzliche Stillhaltefrist von mindestens 10 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wird, bzw. mindestens 15 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden. Die Nachprüfungsstelle für Vergabeverfahren (PRB) teilt dem Beschwerdeführer die Dauer der Stillhaltefrist mit."
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß den zum Zeitpunkt des Beginns des Ausschreibungsverfahrens geltenden Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) abgeschlossen. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Februar 2020.
2) Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.02.2016 S. 15).
3) ABl. C 204 vom 20.06.2015 S. 3.
4) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 337 vom 19.12.2017 S. 19).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 25).
7) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).
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