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Regelwerk, EU 2020, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2020/503 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zwecks Verlängerung der Ausnahme für Zinkoxid zwecks dessen Einsatz als Konservierungsmittelstabilisator für die "Topf-Konservierung" und die Konservierung von "Abtönpasten"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1979)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 14)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 wurden die Kriterien für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt.

(3) Nummer 1 Buchstabe d der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU sieht für Zinkoxid (ZnO, CAS-Nr.: 1314-13-2), für das die Gefahrenhinweise H400, akut gewässergefährdend, Kategorie 1, und H410, chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, gelten, für die Verwendung als Stabilisator für Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion (ZPT) oder 1,2-Benzisotziazol-3(2H)on (BIT) benötigen, eine Ausnahme bis zu einer Konzentrationsgrenze von 0,05 % vor.

(4) Die Zulassung von BIT für die Verwendung als Trockenfilm-Konservierungsmittel steht nicht mit dem Anhang des Beschlusses 2010/72/EU der Kommission 3 im Einklang. Deswegen muss die vorstehend genannte Nummer 1 Buchstabe d entsprechend geändert werden.

(5) Mehrere für die Vergabe der EU-Umweltzeichens zuständige nationale Stellen haben vorgeschlagen, die derzeitige Ausnahme für Zinkoxid, mit der dieses für die Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator für die "Topf-Konservierung" und die Konservierung von "Abtönpasten" zugelassen wird, zu verlängern.

(6) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 haben die Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das Umweltzeichen der EU bewertet, inwieweit diese Änderung gewährleistet, dass die Umweltzeichenregelung bei dieser Produktgruppe breite Anwendung findet. Auch öffentliche Interessenträger wurden konsultiert.

(7) Den vorliegenden Angaben von Lieferanten und Farbenherstellern zufolge wird ZnO zusammen mit den beiden nachstehend genannten Konservierungsmitteln zur Stabilisierung von Farben und Lacken verwendet: ZPT und BIT, mit denen unerwünschtes mikrobielles Wachstum im Farben bekämpft wird.

(8) ZnO bietet bei Farben mit ZPT und BIT als Konservierungsmittel eine Stabilisierungsfunktion. ZnO verhindert die Tendenz von ZPT, mit anderen Metallionen, in der Regel Eisen und Calcium, ein Chelat zu bilden und Farbkomplexe zu formen, die eine unerwünschte Farbveränderung der Farbe bewirken. In Verbindung mit BIT verhindert ZnO, dass ZPT aus der wässrigen Phase in die organische Phase von Farben (z.B. das Bindemittel) wandert, damit es in der wässrigen Phase, in der das Risiko mikrobiellen Wachstums höher ist, verstärkt zur Verfügung steht. Ohne ZnO würde die Haltbarkeit der Farbe und somit auch ihre Lagerfähigkeit auf einige Wochen verkürzt.

(9) Mit dem Beschluss 2014/312/EU wird die Verwendung von ZPT bereits für drei Funktionen gestattet: als Topf-Konservierungsmittel, als Konservierungsmittel für Abtönmaschinen und als Trockenfilm-Konservierungsmittel bis zu einer Konzentrationsgrenze von 0,05 % im gebrauchsfertigen Endprodukt. Es ist daher offenbar angezeigt, die Verwendung von ZnO für dieselben Anwendungen zuzulassen.

(10) Es wird davon ausgegangen, dass bei der Verwendung von ZnO zur Stabilisierung von Topf-Konservierungsmittelverbindungen oder von Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten die Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind als bei der Verwendung in Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen (für die die bisherigen Kriterien bereits eine Ausnahme vorsehen), da eine typische Dosis von ZPT als Trockenfilm-Konservierungsmittel in einer Außenfarbe etwa zehnmal höher wäre als die Dosis, die für die Topf-Konservierung einer Innenfarbe benötigt wird.

(11) In von Herstellern verwendete Alternativen in Form anderer Konservierungsmittelverbindungen, die kein ZnO zur Stabilisierung benötigen, wird meistens MIT (2-Methyl-2H-isothiazol-3on) eingesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission 4 wird MIT allerdings ab dem 1. Mai 2020 unter anderem als Skin Sens 1A mit dem Gefahrenhinweis H317 eingestuft (kann allergische Hautreaktionen verursachen). Dies wird dazu führen, dass auch Farbendprodukte mit einer MIT-Konzentration von 15 ppm oder mehr als Skin Sens 1A mit dem Gefahrenhinweis H317 eingestuft werden. Aktuellen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zufolge ist MIT als Konservierungsmittel nicht wirksam, wenn es in Konzentrationen von weniger als 15 ppm verwendet wird.

(12) ZPT, BIT oder deren Verbindungen gelten als die übrigen praktikablen Optionen zur Ersetzung von MIT, doch setzen sie die Verwendung von ZnO in allen möglichen Anwendungen voraus.

(13) Deswegen ist die Substitution von ZnO technisch nicht machbar.

(14) Die von den Interessenträgern vorgelegten Daten belegen, dass für eine ausreichende Stabilisierungsleistung bei ZPT-haltigen Topf-Konservierungsmittelverbindungen oder Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten bis zu 0,030 % ZnO erforderlich sind, während in Verbindungen mit BIT 0,010-0,040 % ZnO benötigt werden.

(15) Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Einziger Artikel

In der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU erhält in Abschnitt "1. Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugefügt werden" der Buchstabe d (Konservierungsmittelstabilisator) folgende Fassung:

StoffgruppeUmfang der Beschränkung und/oder AusnahmeKonzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend)Beurteilung und Prüfung
"d) KonservierungsmittelstabilisatorZinkoxid ist ausgenommen für die Verwendung als Stabilisator für:Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seiner Rohstofflieferanten."
Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die Zink-Pyrithion oder 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen.0,030 %
Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen.0,040 %
Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion benötigen.0,050 %

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2020

1) ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 45).

3) Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 36 vom 09.02.2010 S. 36).

4) Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 05.10.2018 S. 1).


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