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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/662 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3321)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 155 vom 18.05.2020 S. 27)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in Litauen, Polen und Ungarn geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/543 der Kommission 5 geändert.
(2) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutzzone und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie den anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in Haus- und Wildschweinpopulationen die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.
(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/543 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Ungarn und Polen aufgetreten. Außerdem hat sich die Seuchenlage bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens, Polens und Belgiens aufgrund der Maßnahmen, die diese Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/60/EG anwenden, verbessert.
(4) Im April 2020 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Komitaten Pest, Nógrád, Hajdú-Bihar, Szabolcs-Szatmár-Bereg und Békés in Ungarn in Gebieten festgestellt, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Ungarn, die sich in unmittelbarer Nähe von in Teil II genannten Gebieten befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(5) Im April 2020 wurden auch mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Nowosolski, Grodziski und Leszczynski in Polen in Gebieten festgestellt, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe von in Teil II genannten Gebieten befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(6) Nach diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und Ungarn und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen beiden Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.
(7) Darüber hinaus sollten angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 7 (im Folgenden der "OIE-Kodex") in Polen und Litauen ergriffen wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des OIE-Kodex einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Powiaten in Litauen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in den vergangenen drei Monaten nun stattdessen in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.
(8) Darüber hinaus wurden in bestimmten Gebieten der belgischen Provinz Luxemburg seit mehr als zwölf Monaten keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen festgestellt. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der in Belgien gemäß der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 15 durchgeführten allgemeinen Maßnahmen sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex sollten diese derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Belgien, in denen die Seuche mehr als zwölf Monate lang nicht aufgetreten ist, statt in Teil II nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(9) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Ungarn, Polen, Litauen und Belgien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Die Teile I und II des genannten Anhangs sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Mai 2020
2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/543 der Kommission vom 17. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 121 vom 20.04.2020 S. 9).
6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).
7) https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
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