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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/737 der Kommission vom 27. Mai 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste in Dänemark

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3335)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 23)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 19. Dezember 2019 reichte Dänemark (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission per E-Mail einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2.

(2) Der Antrag betrifft bestimmte Postdienste in Dänemark. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die folgenden:

  1. nationale Business-to-Consumer-Paketzustelldienste (nationale B2C-Paketzustelldienste) - Standardpaketzustellungen von einem Unternehmen in Dänemark mit einem Liefervertrag an einen Verbraucher (von Tür zu Tür oder zu einer Abholstation in Dänemark);
  2. internationale Business-to-Consumer-Paketzustelldienste (internationale B2C-Paketzustelldienste):

(3) Die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde, bei der es sich um eine unabhängige Einrichtung des dänischen Ministeriums für Wirtschaft und Wachstum handelt, stellte den Antrag im Namen Dänemarks. Die Stellung des Antrags wurde von PostNord 3, dem einzigen im dänischen Postsektor tätigen Unternehmen, entsprechend den Vergabevorschriften angestoßen.

(4) Der Antrag beinhaltete eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde. Die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde, die für die betreffenden Tätigkeiten zuständig ist, hat die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffenden Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie eingehend geprüft. Die Stellungnahme der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde basierte auf einer Fragebogenuntersuchung der tatsächlichen Marktakteure und der potenziellen Wettbewerber auf den dänischen Märkten für nationale und internationale Business-to-Consumer-Standardpaketzustelldienste.

(5) Am 3. Februar 2020 forderte die Kommission beim Antragsteller zusätzliche Informationen an. Das Antwortschreiben des Antragstellers ging am 10. Februar 2020 ein. Am 16. März 2020 reichte der Antragsteller weitere Informationen zum Stand des Wettbewerbs auf dem Markt für internationale B2C-Paketzustelldienste ein.

(6) Gemäß Anhang IV Punkt 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU sind die in Artikel 35 dieser Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 90 Arbeitstagen zu erlassen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen wird. Gemäß Anhang IV Punkt 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU beginnen die Fristen für den Erlass der Durchführungsrechtsakte am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Frist lief somit am 11. Mai 2020 4 ab. Diese Frist wurde von der Kommission mit Zustimmung des Antragstellers bis zum 29. Mai 2020 verlängert.

2. Rechtsrahmen

(7) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten mit Bezug zu Postdiensten, außer wenn diese Tätigkeit gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen ist.

(8) Gemäß der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2014/25/EU erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien festgestellt; dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.

3. Prüfung

3.1. Unbeschränkter Marktzugang

(9) Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt, der bezüglich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verweist.

(10) Wie der Antragsteller bestätigt hat 6, und den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge, hat Dänemark die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt 7 und wendet sie an. Folglich gilt der Zugang zum relevanten Markt gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU als nicht beschränkt.

3.2. Wettbewerbssituation

(11) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist anhand verschiedener Indikatoren zu beurteilen, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die von diesem Beschluss betroffen sind, stellt der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium dar, das berücksichtigt werden sollte. Da die Bedingungen für die verschiedenen Tätigkeiten, die Gegenstand des Antrags sind, unterschiedlich sind, sollten bei der Prüfung der Wettbewerbssituation die unterschiedlichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten berücksichtigt werden.

(12) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsrechtsvorschriften und anderer Bereiche des Unionsrechts unberührt. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden zur Bewertung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise dieselben, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 8 herangezogen werden, was auch vom Gericht der Europäischen Union bestätigt wurde 9.

(13) Mit dem vorliegenden Beschluss soll festgestellt werden, ob die Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU in ausreichendem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, um zu gewährleisten, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeiten auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Disziplin transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

(14) In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass auf den betreffenden Märkten nicht alle Akteure Vergabevorschriften unterliegen. Auf den vom Antrag betroffenen Märkten fungiert ausschließlich PostNord als Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und unterliegt folglich den Vergabevorschriften. Unternehmen, für die diese Vorschriften nicht gelten, hätten normalerweise, wenn sie auf den betreffenden Märkten tätig werden, die Möglichkeit, Wettbewerbsdruck auf diejenigen Marktakteure auszuüben, die an die Vergabevorschriften gebunden sind.

3.3. Definition des relevanten Produktmarktes

(15) Die Kommission hat in vergangenen Entscheidungen 10 festgehalten, dass sich der Markt für Postzustelldienste in Express- sowie Standardpaketzustelldienste (auch als "verzögerte Zustellung" bezeichnet) aufteilen lässt. Bei dieser Unterscheidung wird berücksichtigt, dass Expressdienste schneller und zuverlässiger als Standarddienste sind, diese Dienste jeweils eine andere Infrastruktur erfordern und Expressdienste Merkmale mit zusätzlichem Mehrwert umfassen, beispielsweise den Sendungsverfolgungsdienst, und im Regelfall teurer sind.

(16) In einer früheren Entscheidung 11 hat die Kommission zudem zwischen nationalen und internationalen Paketzustelldiensten unterschieden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass nationale Paketzustelldienste von Unternehmen erbracht werden, die nationale Vertriebsnetze betreiben, während die internationale Paketzustellung darin besteht, Pakete zu sammeln, die im Ausland transportiert und zugestellt werden sollen, und von Unternehmen durchgeführt wird, die Zugang zu Vertriebsnetzen in den Bestimmungsländern haben.

(17) Die Kommission hat in vergangenen Entscheidungen festgehalten, dass Standardpaketzustelldienste für Verbraucher (C2X, d. h. C2C und C2B) und Unternehmen (B2X, d. h. B2B und B2C) gesonderte Produktmärkte bilden. Die Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher (C2X) und die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen (B2X) erfordern unterschiedliche Infrastrukturen (sowie insbesondere ein Postfilialnetz, das privaten Verbrauchern zur Verfügung steht) 12.

(18) Darüber hinaus hat die Kommission in früheren Entscheidungen festgehalten, dass B2B- und B2C-Zustellungen nicht austauschbar sind. Aus der Angebotsperspektive erfordert die B2C-Zustellung ein dichteres Netzwerk, um private Empfänger zu erreichen, im Gegensatz zu gewerblichen Empfängern, die sich häufig in dichten Clustern befinden. Folglich ist die Entfernung zwischen gewerblichen Empfängern kürzer als die Entfernung zwischen Verbrauchern. Die Auswirkungen im Hinblick auf die Netzabdeckung und Kosten können beträchtlich sein, weswegen zwischen dem B2B- und dem B2C-Paketzustellmarkt unterschieden wird 13.

(19) Die Definition von Produktmarkt des Antragstellers stimmt mit der bisherigen Praxis der Kommission überein.

(20) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 15 bis 19 enthaltenen Informationen kann für die Zwecke der Prüfung im Rahmen dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts davon ausgegangen werden, dass die relevanten Produktmärkte die folgenden sind:

  1. der Markt für nationale B2C-Standardpaketzustelldienste;
  2. der Markt für internationale B2C-Standardpaketzustelldienste.

3.4. Definition des geografisch relevanten Marktes

(21) Die Kommission war in ihrer bisherigen Praxis 14 der Auffassung, dass es sich bei den Märkten für B2C-Paketzustellung, unbeschadet der Unterscheidung zwischen nationalen und internationalen Zustelldiensten, um national begrenzte Märkte handelt. Die Position des Antragstellers steht im Einklang mit der Praxis der Kommission.

(22) Da es keine Hinweise auf einen abweichenden Umfang des geografischen Marktes gibt, kann für die Zwecke der Prüfung im Rahmen dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts davon ausgegangen werden, dass die Kommission der Auffassung ist, dass sich das geografische Gebiet der nationalen und internationalen B2C-Paketzustelldienste über das Hoheitsgebiet Dänemarks erstreckt.

3.5. Marktanalyse - nationale B2C-Paketzustelldienste

(23) Die Kommission weist darauf hin, dass der dänische Markt, so wie ein Großteil der Märkte der Mitgliedstaaten, in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg des Paketaufkommens verzeichnet hat, was hauptsächlich auf den Einfluss des elektronischen Handels zurückzuführen ist. Den verfügbaren Informationen zufolge fiel der Marktanteil von PostNord zwischen 2016 und 2018 [...] 15, in Bezug auf den Wert von [...] % auf [...] % 16 und in Bezug auf das Volumen von [...] % auf [...] % 17.

(24) Während die Marktanteile von PostNord im beobachteten Zeitraum abgenommen haben, stiegen die Marktanteile seiner [...] Wettbewerber, [...], im beobachteten Zeitraum [...]. Zwischen 2016 und 2018 erhöhten sich die Marktanteile des [...] Wettbewerbers, [...], in Bezug auf den Wert von [...] % auf [...] % und in Bezug auf das Volumen von [...] % auf [...] % 18. Auf ähnliche Weise nahmen die Marktanteile von [...] im selben Zeitraum in Bezug auf den Wert von [...] % auf [...] % und in Bezug auf das Volumen von [...] % auf [...] % zu 19. [...]. Basierend darauf kann davon ausgegangen werden, dass sie (d. h. [...]) in der Lage wären, auf PostNord einen beachtlichen Wettbewerbsdruck auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist es außerdem wichtig hervorzuheben, dass es [...] in recht kurzer Zeit gelungen ist, ihren Marktanteil [...] auszubauen, was nahelegt, dass [...] auf PostNord einen hohen Wettbewerbsdruck ausüben.

(25) Ferner stellt die Kommission fest, dass in den letzten fünf Jahren neue Betreiber in den Markt eingetreten sind: DAO365 und Burd Delivery 20, wobei [...] in den vergangenen drei Jahren [...].

(26) Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 23, 24 und 25 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese Tätigkeit in Dänemark dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Folglich sollte festgelegt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Dänemark ermöglichen sollen, keine Anwendung finden sollte, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.

3.6. Marktanalyse - internationale B2C-Paketzustelldienste

(27) Die Kommission weist darauf hin, dass der internationale B2C-Paketzustellmarkt, ähnlich wie der nationale B2C-Paketzustellmarkt, in den letzten Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnet hat. Entgegen der Wettbewerbsentwicklungen auf einem nationalen B2C-Paketzustellmarkt blieb der Marktanteil von PostNord auf dem internationalen B2C-Paketzustellmarkt in den vergangenen drei Jahren relativ stabil, sowohl in Bezug auf den Wert 21 ([...] % 2016, [...] % 2017 und [...] % 2018) als auch in Bezug auf das Volumen 22 ([...] % 2016, [...] % 2017 und [...] % 2018) 23.

(28) Parallel dazu [...] der aggregierte Marktanteil [...] in Bezug auf den Wert und [...] in Bezug auf das Volumen [...]. Diese Werte lassen weder den Schluss zu, dass diese Wettbewerber auf PostNord einen beachtlichen Wettbewerbsdruck ausüben könnten, noch dass sich die Marktlage angesichts der relativ stabilen Marktanteile von PostNord im beobachteten Zeitraum in naher Zukunft ändern könnte.

(29) Der Antragsteller argumentiert, dass ein wesentlicher Teil der internationalen B2C-Paketzustelldienste [...]. Gemäß dem Antrag 24 scheint es, dass [...].

(30) Jedoch ist der Marktanteil von PostNord in Bezug auf das Volumen, selbst nach dem konservativen Ansatz, [...] nach wie vor [...]. Da [...], ist es unwahrscheinlich, dass sich die Wettbewerbslage in naher Zukunft ändern wird.

(31) Der Antragsteller weist darauf hin 25, dass [...]. Zudem dürfte angesichts des wachsenden Marktes für elektronischen Handel in Dänemark und Europa die Nachfrage nach internationalen B2C-Paketzustellungen nach Meinung des Antragstellers zunehmen. Schließlich informierte der Antragsteller die Kommission am 16. März 2020, dass PostNord weitere Erbringer internationaler B2C-Paketzustelldienste ermittelt hatte.

(32) Jedoch stellte der Antragsteller klar, dass auf der Grundlage der von PostNord bereitgestellten Informationen einige Betreiber (d. h. Prime Cargo, Blue Water, Scan Logistics, GTX Logistics und Link Logistics) nicht direkt selbst Paketzustelldienste erbringen, sondern stattdessen Logistiklösungen anbieten, was den Verkauf von Diensten von Paketzustellern wie beispielsweise PostNord beinhaltet. Zudem scheint es, dass einige andere Betreiber (d. h. United Broker, Shipmondo und pakke.dk) "Konsolidierungsdienste", d. h. IT-Lösungen und -Plattformen, anbieten. Der Antragsteller räumte außerdem ein, dass der dänische Markt im Hinblick auf seine Größe begrenzt ist, was die Zahl der Erbringer von Paketzustelldiensten einschränken könnte.

(33) Die Kommission weist darauf hin, dass ein neuer Wettbewerber, DAO365, 2019 in den internationalen B2C-Paketmarkt eingetreten ist, jedoch gibt es noch keine Daten im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf diesem Markt. Während Unternehmen, wie jene im Erwägungsgrund 32 genannten, einen gewissen Wettbewerbsdruck auf PostNord ausüben können, selbst wenn sie selbst keine internationalen B2C-Paketzustelldienste erbringen, lässt sich aus den vom Antragsteller bereitgestellten Informationen nicht schließen, dass dies tatsächlich auch der Fall ist. Da der Marktanteil von PostNord im beobachteten Zeitraum, wie in Erwägungsgrund 27 oben aufgezeigt, sowohl in Bezug auf das Volumen als auch den Wert stabil geblieben ist, ist das Ausmaß eines solchen potenziellen Wettbewerbsdrucks besonders ungewiss.

(34) Angesichts der in den Erwägungsgründen 27 bis 33 untersuchten Faktoren kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die internationalen B2C-Paketzustelldienste in Dänemark dem Wettbewerb direkt ausgesetzt sind. Mithin sollte Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in Dänemark ermöglichen sollen, weiterhin Anwendung finden.

4. Schlussfolgerung

(35) Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und März 2020, wie sie sich gemäß den vom Antragsteller vorgelegten sowie den öffentlich zugänglichen Informationen 26 darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Veränderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.

(36) Da Dienstleistungen im Zusammenhang mit internationalen B2C-Paketzustelldiensten weiterhin der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen sollten, wird daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Richtlinie behandelt werden sollten. Das bedeutet, dass bei der Vergabe "gemischter" Aufträge, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU ausgenommen sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht davon ausgenommen sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeiten Hauptgegenstand des Auftrags sind. Wenn der Auftrag in erster Linie die Unterstützung nicht ausgenommener Tätigkeiten betrifft, ist bei solchen gemischten Aufträgen die Richtlinie 2014/25/EU anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausübung von Tätigkeiten mit Bezug zu nationalen Business-to-Consumer-Standardpaketzustelldiensten (B2C-Standardpaketzustelldienste) im Hoheitsgebiet Dänemarks ermöglichen sollen.

Artikel 2

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationalen B2C-Standardpaketzustelldiensten im Hoheitsgebiet Dänemarks ermöglichen sollen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2020

1) ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 39).

3) PostNord AB ist der Name der Holdinggesellschaft der beiden am 24. Juni 2009 offiziell fusionierten Postunternehmen Posten AB und Post Danmark. Post Danmark ist eine Tochtergesellschaft von PostNord, die in Dänemark niedergelassen und tätig ist.

4) ABl. C 64 vom 27.02.2020 S. 55.

5) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.01.1998 S. 14).

6) Siehe Antrag, Abschnitt 4.1 und Anlage 1 des Antrags.

7) Rechtsakt der Umsetzung in nationales Recht: Postgesetz (Lovbekendtgoreste 2017-08-30, nr. 1040 Postlov).

8) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).

9) Urteil des Gerichts vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243, Rn. 28.

10) Durchführungsbeschluss 2013/154/EU der Kommission vom 22. März 2013 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 86 vom 26.03.2013 S. 22); COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009; COMP/M.6570 - UPS/TNT Express vom 30. Januar 2013 und M.7630 - FedEx/TNT Express vom 8. Januar 2016.

11) Siehe COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Rn. 54-57, COMP/M.6570 - UPS/TNT Express vom 30. Januar 2013, Rn. 165-182, M.7630 - FedEx/TNT Express vom 8. Januar 2016, Rn. 81-89. Siehe auch Entscheidung 2009/46/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 19 vom 23.01.2009 S. 50) und Durchführungsbeschluss 2013/154/EU der Kommission vom 22. März 2013 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 86 vom 26.03.2013 S. 22).

12) Siehe COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Rn. 60; COMP/35.141 - Deutsche Post AG, Rn. 29; Entscheidung 2007/564/EG der Kommission vom 6. August 2007 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 215 vom 18.08.2007 S. 21); Entscheidung 2009/46/EG der Kommission und Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 06.03.2010 S. 8).

13) COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Rn. 61 und 62.

14) COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Rn. 64-74.

15) [...] - vertrauliche Angaben.

16) Siehe Antrag, S. 11, Tabelle 5.

17) Siehe Antrag, S. 11, Tabelle 6.

18) Siehe Antrag, S. 11, Tabellen 5 und 6.

19) Siehe Antrag, S. 11, Tabellen 5 und 6.

20) Siehe Antrag, S. 16, Abschnitt 5.3.1.

21) Siehe Antrag, S. 12, Tabelle 7.

22) Siehe Antrag, S. 12, Tabelle 8.

23) Siehe Antrag, S. 21, erste Grafik.

24) Siehe Antrag, S. 13, Absätze 2 und 3.

25) Siehe Antwortschreiben des Antragstellers vom 10. Februar 2020 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Februar 2020, S. 2.

26) Siehe "Development of crossborder ecommerce through parcel delivery" (Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels durch Paketzustellung) - Studie von WIK Consult für die Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Februar 2019; "Annual and Sustainability Report" (Jahres- und Nachhaltigkeitsbericht) 2018 PostNord; "Main developments in the postal sector (2013-2016)" (Die wichtigsten Entwicklungen im Postsektor (2013-2016)) - Studie von Copenhagen Economics für die Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Juli 2018.

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