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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 179 vom 09.06.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %, sofern sie nicht Absatz 3 desselben Artikels anwenden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2020 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, der Tschechischen Republik, Dänemarks, Estlands, Irlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreich hatten höhere Schätzungen als null zum Gegenstand.

(3) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen festgesetzten jährlichen Obergrenzen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, im Jahr 2021 einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 einen bestimmten Betrag der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2021 bereitstellen.

(6) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Ungarn, Malta und Polen der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für den ELER im Jahr 2021 als Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereitzustellen.

(7) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, um die vorgeschlagenen Änderungen der jährlichen nationalen Obergrenzen und der jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen einzubeziehen.

(8) Außerdem kommt im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft die im Jahr 2020 geltende Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Vereinigten Königreich für das Antragsjahr 2020 nicht zur Anwendung. Deshalb ist es nicht notwendig, für das Jahr 2020 in Bezug auf das Vereinigte Königreich neue Obergrenzen festzusetzen.

(9) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2020 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

.

Anhang

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2020 folgende Fassung:

"Kalenderjahr2020
Belgien481.857
Bulgarien796.292
Tschechische Republik872.809
Dänemark818.757
Deutschland4.717 291
Estland169.366
Irland1.211.066
Griechenland1.834.618
Spanien4.893.433
Frankreich6.877.179
Kroatien332.080
Italien3.704.337
Zypern48.643
Lettland302.754
Litauen517.028
Luxemburg33.432
Ungarn1.331.588
Malta5.244
Niederlande660.870
Österreich691.738
Polen3.390.991
Portugal599.355
Rumänien1.903.195
Slowenien134.278
Slowakei394.385
Finnland524.631
Schweden699.768
Vereinigtes Königreich-"

2. In Anhang III erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2020 folgende Fassung:

"Kalenderjahr2020
Belgien481,9
Bulgarien796,7
Tschechische Republik871,8
Dänemark818,1
Deutschland4.717,3
Estland169,4
Irland1.211,1
Griechenland2.022,5
Spanien4.953,8
Frankreich6.877,2
Kroatien332,1
Italien3.698,3
Zypern48,6
Lettland302,5
Litauen517,0
Luxemburg33,4
Ungarn1.301,4
Malta5,2
Niederlande660,8
Österreich691,7
Polen3.375,7
Portugal599,5
Rumänien1.903,2
Slowenien134,3
Slowakei392,6
Finnland524,6
Schweden699,8
Vereinigtes Königreich-"


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