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Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 der Kommission vom 19. Juni 2020 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2020
(ABl. L 197 vom 22.06.2020 S. 3;
VO (EU) 2020/1801 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 49 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/1801
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Reserve gebildet, um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.
(2) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in Artikel 16 der genannten Verordnung festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.
(3) Die vorläufigen Prognosen für Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 zeigen, dass das Verfahren der Haushaltsdisziplin in Höhe von 647,2 Mio. EUR, einschließlich eines Betrags für die Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 487,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen, anzuwenden ist.
(4) Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden.
(5) Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der Anpassungssatz bis zum 30. Juni des Kalenderjahres festgesetzt werden, für das er gilt.
(6) Der geänderte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 3 wurde noch nicht angenommen. Daher sollte der für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft im Haushaltsjahr 2021 zur Verfügung stehende Nettobetrag in Höhe von 40.179,1 Mio. EUR (Teilobergrenze gemäß dem geänderten Vorschlag, die um die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Mittelübertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Direktzahlungen angepasst wurde) vorsorglich für die Berechnung des Anpassungssatzes verwendet werden.
(7) Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz nicht auf Zahlungen angewendet werden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.
(8) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr 2.000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2020 vorgelegten Beihilfeantrags über 2.000 EUR hinaus zu gewähren sind, um den Anpassungssatz von 2,140411 % gekürzt.
(2) Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).
3) COM(2020) 443 final.
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