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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen zu erlassen, um Flüge aus einem Drittland aus dem Emissionshandelssystem der EU (im Folgenden das "EU-EHS") auszuschließen. Diese Bestimmungen sollen eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlands für die Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen gewährleisten.

(2) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen 2 (im Folgenden das "Abkommen") wurde am 23. November 2017 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Das Abkommen sieht vor, dass Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden der "EWR") enden, vom EU-EHS ausgeschlossen sind.

(3) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden, vom EU-EHS ausgenommen werden. Um die Stabilität hinsichtlich der Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern zu wahren, sollte der Ausschluss die Bestimmungen nicht berühren, nach denen bestimmte Luftverkehrstätigkeiten auf der Grundlage vorgegebener Schwellenwerte (Anzahl Flüge oder Emissionsmenge je Betreiber) aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden.

(4) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, sollte dieser Beschluss ab diesem Datum gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In der Spalte "Tätigkeiten" der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird Absatz 2 des Eintrags "Luftverkehr" wie folgt geändert:

1. Der zweite Absatz von Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"Flüge, die unter Buchstabe l genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden."

2. Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen);".

3. Folgender Buchstabe l wird hinzugefügt.

"l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Brüssel, den 18. Mai 2020

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 322 vom 07.12.2017 S. 3.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE