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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1316 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter C(2020) 6541)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 22.09.2020 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1283 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1283 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen und der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Deutschland aufgetreten.

(3) Im September 2020 kam es zu zwei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Powiaten Nowotomyski und Niżański in Polen; diese Gebiete sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt und von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4) Darüber hinaus wurde im September 2020 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Kaliski in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das nicht in dem genannten Anhang aufgeführt und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5) Im September 2020 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Land Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission 6 wurde erlassen, nachdem in Deutschland gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen worden war. Diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland sind in unmittelbarer Nähe eines Gebietes in Polen aufgetreten, das derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des genannten Anhangs aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Seuchengebiets in Deutschland befindet, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6) Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen sowie den Fällen der Seuche bei Wildschweinen in Deutschland, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Polen, und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in Polen neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(7) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Teile I, II und III des genannten Anhangs sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1283 der Kommission vom 14. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 301 vom 15.09.2020 S. 12).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission vom 11. September 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 297 I vom 11.09.2020 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE