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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1402 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6914)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 324 vom 06.10.2020 S. 37)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1330 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1330 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und in Deutschland, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Polen, aufgetreten.

(3) Ende September 2020 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Obornicki in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das nicht in dem genannten Anhang aufgeführt und das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun in den Teilen I und II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4) Ebenfalls Ende September 2020 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat SokoBowski in Polen in einem derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des genannten Anhangs aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil II aufgeführten Gebiet befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5) Darüber hinaus wurde Ende September 2020 ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Gemeinde Bleyen-Genschmar in Deutschland festgestellt, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 der Kommission 6 wurde erlassen, nachdem in Deutschland gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen worden war. Dieser Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Deutschland ist in unmittelbarer Nähe eines Gebiets in Polen aufgetreten, das derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebiets in Deutschland befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6) Nach dem Auftreten der jüngsten Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und in Bleyen-Genschmar in Deutschland, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Polen, und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in Polen neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(7) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1330 der Kommission vom 24. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 25.09.2020 S. 7).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 der Kommission vom 2. Oktober 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 321 vom 05.10.2020 S. 5).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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