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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1499 der Kommission vom 28. Juli 2020 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020/5026)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 342 vom 16.10.2020 S. 8)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 3. Dezember 2019 reichte Enel Green Power (im Folgenden "der Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "der Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 .

(2) Der Antrag betrifft Erzeugung und Großhandel von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/25/EU durch den Antragsteller in Italien. Im Antrag werden die folgenden Dienste beschrieben: Solarenergie, Windenergie, Energie aus kleinen Wasserkraftwerken sowie geothermale Energie. Biomasse und Biogas bezieht der Antragsteller nicht in seinen Antrag ein, da nach seiner Argumentation auf der Grundlage der Praxis der Kommission die derzeitigen Anreizregelungen zur Unterstützung dieser Technologien zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass die entsprechenden Märkte noch nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(3) Dem Antrag war keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. Folglich hat die Kommission gemäß Nummer 1 des Anhangs IV zur Richtlinie 2014/25/EU innerhalb von 105 Arbeitstagen einen Durchführungsrechtsakt zu dem Antrag anzunehmen. Die ursprüngliche Frist wurde gemäß Nummer 2 des Anhangs IV zur Richtlinie 2014/25/EU ausgesetzt. Die zwischen dem Antragsteller und der Kommission vereinbarte Frist für die Annahme des Durchführungsrechtsakts endet am 31. Juli 2020.

2. Rechtsrahmen

(4) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten unter anderem mit Bezug zu Stromerzeugung und -großhandel im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU, außer wenn diese Tätigkeit gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen ist.

(5) Gemäß der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2014/25/EU erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien festgestellt; dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.

3. Würdigung

3.1. Unbeschränkter Marktzugang

(6) Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt, der bezüglich der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verweist.

(7) Gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen hat Italien die Richtlinie 2009/72/EG mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 93/2011, geändert durch Artikel 26 des Gesetzes Nr. 115/2015 und Artikel 33 des Gesetzes Nr. 122/2016, in nationales Recht umgesetzt. Folglich gilt der Zugang zum relevanten Markt gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU als nicht beschränkt.

3.2. Wettbewerbssituation

(8) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die von diesem Beschluss betroffen sind, stellt der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium dar, das berücksichtigt werden sollte. Da die Bedingungen für die verschiedenen Tätigkeiten, die Gegenstand des Antrags sind, unterschiedlich sind, sollten bei der Prüfung der Wettbewerbssituation die unterschiedlichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten berücksichtigt werden.

(9) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsrechts- und Beihilfevorschriften und anderer Bereiche des Unionsrechts unberührt. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden zur Bewertung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise dieselben, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 4 des Rates herangezogen werden, was auch vom Gericht der Europäischen Union 5 bestätigt wurde.

(10) Mit dem vorliegenden Beschluss soll festgestellt werden, ob die Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU in ausreichendem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, um zu gewährleisten, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeiten auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Disziplin transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

3.3. Definition des relevanten Marktes oder der relevanten Märkte

(11) 2012 definierte die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU 6 die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen als getrennten Markt.

(12) 2017 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/71 7 der Kommission zum Strommarkt in den Niederlanden an. Für die Niederlande gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit bestand, getrennte Märkte für Strom nach Quellen zu definieren. Die Abweichung von dem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU mit Blick auf Italien ist auf die folgenden Hauptgründe zurückzuführen: der Umstand, dass Strom aus erneuerbaren Quellen direkt auf dem Großhandelsmarkt und nicht an eine Nichtmarkteinrichtung verkauft wurde, was der Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland und Gestore dei Servizi Energetici (GSE) in Italien ist, das Fehlen eines Einspeisevorrangs für Strom aus erneuerbaren Quellen, die Tatsache, dass der gesetzliche Vergütungssatz für Strom aus erneuerbaren Quellen in der Form einer Einspeiseprämie (im Gegensatz zu einem festen Satz wie bei den Präzedenzfällen in Deutschland und Italien) geregelt ist, und die Tatsache, dass Zuschüsse für erneuerbare Energieträger von Anfang an Gegenstand eines Bieterverfahrens waren, in dem verschiedene Technologien für einen vorab festgelegten Zuschussbetrag im Wettbewerb standen.

(13) Im vorliegenden Antrag vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass in Italien der Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus konventionellen Quellen Teil desselben Marktes seien.

(14) In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 legt die italienische Wettbewerbsbehörde Autorita Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) dar, dass es nicht möglich sei, einen von dem für die Stromerzeugung aus konventionellen Quellen getrennten Markt für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu bestimmen. Die Behörde stellt fest, dass die Erzeugung aus erneuerbaren und konventionellen Quellen mit Blick auf die Deckung des Strombedarfs vollständig substituierbar sei und der Anteil des unter Marktbedingungen verkauften Stroms aus erneuerbaren Energieträgern hoch sei (über 50 % des Gesamtwerts). In diesem Zusammenhang bringt die AGCM vor, dass die für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gewährten Anreize seit 2012 erheblich verringert wurden und ihre Höhe mit der Zeit dazu neigte, dass es sich ausschließlich um einen Ausgleich für die den Stromerzeugern entstandenen Kosten handelte.

(15) Die Kommission stellt fest, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Italien durch eine Reihe von Regelungen mit unterschiedlichen Merkmalen gefördert wird.

(16) Die Kommission hatte die Merkmale von vier Regelungen zur Unterstützung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in ihrem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU im Hinblick auf Italien analysiert. Angesichts der unterschiedlichen Merkmale der in Italien zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern nach diesem Beschluss eingeführten Regelungen wird der Markt für die Zwecke der Analyse in diesen Erwägungsgründen zwischen einerseits den in Italien zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern eingeführten Regelungen, die im Durchführungsbeschluss 2012/539/EU analysiert wurden, und andererseits den in Italien nach diesem Beschluss eingeführten Regelungen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern aufgeteilt.

(17) In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass auf den betreffenden Märkten nicht alle Akteure Vergabevorschriften unterliegen. Unternehmen, für die diese Vorschriften nicht gelten, hätten daher normalerweise die Möglichkeit, Wettbewerbsdruck auf diejenigen Marktteilnehmer auszuüben, die an diese Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden sind.

3.4. Definition des geografisch relevanten Marktes

(18) Im Stromsektor wird der geografisch relevante Markt häufig als nationaler Markt angesehen. Der geografisch relevante Markt kann jedoch auch von der Gestaltung der Gebotszone abhängen, wobei sich Netzbeschränkungen widerspiegeln.

(19) In ihrem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU stellt die Kommission fest, dass aufgrund des Vorhandenseins von Netzbeschränkungen zur Beurteilung der Frage, ob die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet des Wettbewerbsrechts in Bezug auf die Erzeugung von und den Großhandel mit konventionellem Strom die Makrozone Nord und die Makrozone Süd als die relevanten geografischen Märkte anzusehen waren.

(20) In Bezug auf den geografisch relevanten Markt vertritt der Antragsteller die Position, dass es sich dabei um den nationalen Markt handelt.

(21) In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass sich die Preisdifferenz zwischen der Makrozone Süd und Sardinien auf nahezu 0 verringert hat, während die Preisdifferenz zwischen der Makrozone Süd und der Makrozone Sizilien kleiner wurde. AGCM hebt den Dekonzentrationsprozess hervor, der den Markt in Italien beeinflusst hat, wie der kontinuierliche Rückgang des Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) auf nationale Ebene verdeutlicht (549 im Jahr 2018, 686 im Jahr 2017, 713 im Jahr 2016 und 884 im Jahr 2012). Die Berechnung des HHI wurde vom Antragsteller in seiner Einreichung vom 19. September 2019 vorgelegt. Die AGCM weist jedoch darauf hin, dass zumindest für eine Makrozone (Sizilien) sich der Preis für die Zone nach wie vor dauerhaft und erheblich vom Rest des Landes unterscheidet.

(22) Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Entwicklungen bei den Preisdifferenzen in den vergangenen acht Jahren eine sehr deutliche Annäherung zwischen den Makrozonen erkennen lassen. Der nach wie vor vorhandene Preisaufschlag für den Markt in der Makrozone Sizilien scheint jedoch eine Trennung dieser Zone vom Rest des italienischen Marktes zu bestätigen.

(23) Für die Zwecke der Beurteilung im Rahmen dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts und der Vorschriften über staatliche Beihilfen bestehen nach Auffassung der Kommission zwei geografisch relevante Märkte: einerseits die Makrozone Nord, Süd und Sardinien und andererseits die Makrozone Sizilien.

3.5. Marktanalyse

(24) Die Kommission kam in ihrem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU zu dem Ergebnis, dass nur die Erzeugung von und der Großhandel mit Strom aus konventionellen Quellen von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge freigestellt werden können. Nach den Ausführungen in dem Beschluss sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Bezug auf die Erzeugung von und den Großhandel mit konventionellem Strom mit Ausnahme von Sardinien und Sizilien im gesamten italienischen Hoheitsgebiet erfüllt ist. In dem Beschluss werden die Merkmale von vier Anreizmechanismen für erneuerbare Energieträger analysiert.

(25) Beim Mechanismus Comitato Interministeriale Prezzi del 29 aprile 1992 (CIP6) handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Einspeisetarif für Strom aus erneuerbaren Quellen sowie aus Quellen, die mit erneuerbaren Quellen vergleichbar sind, insbesondere Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt wird. Der Mechanismus dient zur Deckung von Betriebskosten, Investitionskosten und Brennstoffkosten und sieht darüber hinaus für die ersten acht Jahre der Lebensdauer eine Anreizkomponente vor.

(26) Der Pauschaltarif ("TO") gilt für Anlagen mit einer installierten Kapazität von weniger als 200 kW bei Windparks und weniger als 1 MW bei anderen Arten erneuerbarer Quellen. Der Bestand dieses Systems, das eine Alternative zum System der Grünen Zertifikate darstellt, ist für 15 Jahre gesichert, die Teilnahme ist freiwillig. Der Pauschaltarif umfasst den Energiepreis und eine Anreizvergütung.

(27) Der Mechanismus der Grünen Zertifikate ("CV") basiert auf der Vorgabe verbindlicher Quoten für Erzeuger und Importeure von Strom aus konventionellen Quellen, die jährlich eine bestimmte Zahl Grüner Zertifikate vorlegen müssen. Die Grünen Zertifikate werden dann in Abhängigkeit von der Quelle der produzierten Energie Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zugeteilt und können auf einem vom Energiemarkt getrennten Markt gehandelt werden. Die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen erzielen Einnahmen aus dem Verkauf erneuerbarer Energie sowie - als Anreiz - aus dem Verkauf der Grünen Zertifikate. Der Wert der Grünen Zertifikate bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen Nachfrage (seitens der Erzeuger und Importeure von Strom aus konventionellen Quellen) und Angebot (seitens der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen). Das System der Grünen Zertifikate findet Anwendung auf Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW (ausgenommen Photovoltaikanlagen) und auf Windanlagen mit einer Leistung von mehr als 200 kW.

(28) Das System der Grünen Zertifikate wurde im Januar 2016 geändert und in GRIN umbenannt. Dabei wird den Begünstigten des Systems eine vierteljährliche Prämie zusätzlich zum Strompreis bezahlt. Die im Rahmen des Systems GRIN gezahlten Beträge und ihre Laufzeit stimmen genau mit denen überein, die die Begünstigten nach dem früheren System der Grünen Zertifikate erhalten hätten.

(29) Mit dem System der Energiekonten ("CE-Mechanismus") werden Anreize für die Erzeugung von Photovoltaikstrom geschaffen, und zwar in Form einer Einspeiseprämie, sodass die Erzeuger zusätzlich zu dem Marktpreis auf dem Day-Ahead-Markt eine Anreizvergütung erhalten. Der Bestand dieses Anreizsystems ist für 20 Jahre gesichert.

(30) Gestützt auf die Merkmale dieser Systeme und den Besonderheiten der entsprechenden Erzeugung und des Großhandels kam die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU zu dem Schluss, dass die Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, hinsichtlich der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom aus erneuerbaren Quellen als nicht erfüllt angesehen wird. Da die Bedingungen für diese Systeme im Wesentlichen unverändert sind, sieht die Kommission keinen Grund, ihre Beurteilung zu ändern.

(31) Mit Blick auf die nach dem Durchführungsbeschluss 2012/539/EU eingeführten Systeme wurden die Wichtigsten der Kommission gemeldet und im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit dem Beschluss C(2016) 2726 der Kommission 9 und dem Beschluss C(2019) 4498 10 genehmigt. Dies impliziert, dass diese Systeme eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten umfassen und durch die Beihilfe der Binnenmarkt nicht verzerrt wird.

(32) Was den durch den Ministerialerlass vom 23. Juni 2016 eingeführten Fördermechanismus betrifft, so war dieser für alle Energieträger mit Ausnahme von Sonnenenergie (Photovoltaik) verfügbar. Abhängig von der Anlagenleistung wurden die Begünstigten in drei Kategorien unterteilt: neue große Erzeuger (d. h. mit einer installierten Kapazität von mehr als 5 MW), neue mittlere Erzeuger (z.B. mit einer installierten Kapazität zwischen 500 kW2 und 5 MW; diese Kategorie umfasst auch die Neuauslegung von Generatoren in jeder Größe) und kleinere Erzeuger (d. h. mit einer installierten Kapazität von bis zu 500 kW). Die Kommission merkte an, dass für die unter die Förderung fallenden Technologien die Stromerzeugungskosten (LCOE) höher sein würden als der erwartete Strommarktpreis und somit ohne die Beihilfe der Nettozeitwert unter normalen Marktbedingungen für Projekte im Bereich erneuerbare Energie negativ wäre.

(33) Die mit Ministerialerlass vom 4. Juli 2019 eingerichtete Förderung besteht aus einem Betriebszuschuss für die Stromerzeugung in Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen: Onshore-Windpark, Photovoltaikanlage (Sonnenenergie), Wasserkraft und Klärgase. Wie im Beschluss C(2016) 2726 stellte die Kommission fest, dass für die unter die Förderung fallenden Technologien die Stromerzeugungskosten (LCOE) höher sein würden als der erwartete Strommarktpreis. Unter normalen Marktbedingungen ohne die Beihilfe wäre der Nettozeitwert für Projekte im Bereich erneuerbare Energie deshalb negativ. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Projekte, denen die Förderung zugutekommt, ohne die Beihilfe finanziell nicht tragfähig wären.

(34) Mit dem Ministerialerlass vom 14. Februar 2017 wurde eine besondere Förderung für kleine Inseln eingeführt. Diese betrifft 20 Inseln, 14 davon in Sizilien, die nicht an das Stromnetz des Festlandes angebunden sind. Sie erstrecken sich auf eine Fläche von mehr als einem Quadratkilometer, befinden sich mehr als 1 km vom Festland entfernt und haben eine ansässige Bevölkerung von mindestens 50 Einwohnern. Für jede Insel wurden spezielle Zielvorgaben hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung für die Energiewende bis 2030 festgelegt. Die Förderung wird für den Neubau, die Erweiterung und die Reaktivierung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von mindestens 0,5 kW gewährt, die seit dem 15. November 2018 in Betrieb genommen wurden, an das Stromnetz der Insel angeschlossen wurden und mit lokal verfügbaren erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Die Begünstigten erhalten einen Einspeisetarif für den in das Netz eingespeisten Strom und eine Einspeiseprämie für den vor Ort erzeugten und sofort verbrauchten Strom.

(35) Ritiro Dedicato (RID) ist ein Mechanismus für Erzeuger für den Verkauf von eingespeistem Strom auf dem Markt. Er umfasst den Verkauf von Strom an die GSE und ersetzt zudem alle anderen vertraglichen Verpflichtungen in Bezug (unter anderem) auf Dispatch und Transport der Energie. Für den RID kommen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW infrage, zusammen mit Anlagen mit einer beliebigen Leistung, wenn sie aus Sonnen-, Wind-, Gezeiten-, Wellen-, oder geothermischer Energie oder durch hydraulische Quellen (auf Wasserströmungsanlagen beschränkt) oder aus anderen erneuerbaren Quellen gespeist werden und sich im Besitz eines Selbsterzeugers befinden. RID ist eine Alternative zu den Anreizen, die im Rahmen der anderen durch den Ministerialerlass vom 5. Juli 2012, 6. Juli 2012, 23. Juni 2016 und 4. Juli 2019 eingerichteten Förderungen gewährt werden.

(36) Scambio sul Posto ("SSP") bietet einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen dem mit der Stromeinspeisung verbundenen Wert und dem mit der Entnahme und dem Verbrauch von Strom in einem anderen Zeitraum als dem Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wird, verbundenen Wert. Die Förderung gilt für Anlagen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und von anderen erneuerbaren Quellen oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einer Höchstleistung von 200 kW oder Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 500 kW versorgt werden, sofern sie mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden und seit 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden. SSP ist eine Alternative zu den Anreizen, die im Rahmen der anderen durch den Ministerialerlass vom 5. Juli 2012, 6. Juli 2012, 23. Juni 2016 und 4. Juli 2019 eingerichteten Förderungen gewährt werden.

(37) Die Kommission stellt fest, dass die mit den Ministerialerlassen vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 eingeführten Förderungen ein Bieterverfahren zur Gewährung der Anreize umfassen.

(38) Die Kommission stellt fest, dass die Wettbewerbsintensität für die Gewährung der mit den Ministerialerlassen vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 eingeführten Förderungen zugenommen hat und sich durch eine hohe Zahl an Antragstellern und Angeboten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auszeichnet. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, denen die jüngeren Förderungen zugutekommen, unter Wettbewerbsbedingungen betrieben werden.

(39) Was die drei anderen Förderungen betrifft, so hat die Kommission für die mit dem Ministerialerlass vom 14. Februar 2017 eingeführte Förderung, den Mechanismus RID und SSP keinen Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung, dass die Begünstigten Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Einige ihrer Merkmale, wie ein Einspeisetarif oder die Tatsache, dass die erzeugte Energie von der GSE gekauft wird, sind mit denen anderer in dem Beschluss von 2012 analysierter Regelungen vergleichbar.

4. Schlussfolgerungen

(40) In Anbetracht der vorstehend untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Bezug auf Auftraggeber für die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß den durch die Ministerialerlasse vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 eingeführten Regelungen in Italien erfüllt ist.

(41) Da die Bedingung des unbeschränkten Marktzugangs für erfüllt erachtet wird, sollte zudem die Richtlinie 2014/25/EU nicht zur Anwendung kommen, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß den durch die Ministerialerlasse vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 eingeführten Regelungen in Italien ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Gebiet durchführen.

(42) In Anbetracht der vorstehend untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Bezug auf Auftraggeber für die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß den durch die Regelungen CIP6, CV/GRIN, CE, TO, Ministerialerlass vom 14. Februar 2017, RID und SSP eingeführten Mechanismen nicht als erfüllt anzusehen ist. Folglich sollte die Richtlinie 2014/25/EU weiter Anwendung finden, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, mit denen die Ausübung dieser Tätigkeit in Italien ermöglicht werden soll, oder wenn sie Wettbewerbe für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Gebiet durchführen.

(43) In Anbetracht der vorstehend untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Bezug auf die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Italien mit Ausnahme von Sizilien erfüllt ist.

(44) Da die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen nach den Regelungen CIP6, CV/GRIN, CE, TO, Ministerialerlass vom 14. Februar 2017, RID und SSP weiterhin der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen sollten, wird daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Richtlinie behandelt werden sollten. Das bedeutet, dass bei der Vergabe "gemischter" Aufträge, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU ausgenommen sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht davon ausgenommen sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeiten Hauptgegenstand des Auftrags sind. Wenn der Auftrag in erster Linie die Unterstützung nicht ausgenommener Tätigkeiten betrifft, ist bei solchen gemischten Aufträgen die Richtlinie 2014/25/EU anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben.

(45) Es wird daran erinnert, dass in Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 über die Konzessionsvergabe eine Ausnahme von der Anwendung dieser Richtlinie für Konzessionen von Auftraggebern vorgesehen ist, wenn für den Mitgliedstaat, in dem die Konzessionen gelten werden, gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit gemäß Artikel 34 der Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Somit wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß den durch die Ministerialerlasse vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 in Italien eingeführten Regelungen die Konzessionsvergabe, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in Italien (mit Ausnahme von Sizilien) ermöglichen soll, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU ausgeschlossen wird.

(46) Wenn die Förderung von Anlagen durch die Mechanismen CIP6, CV/GRIN, CE, TO, den Ministerialerlass vom 14. Februar 2017, RID und SSP eingestellt wird, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr angewendet werden, da sie als dem Wettbewerb ausgesetzt betrachtet werden.

(47) Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage im Zeitraum zwischen April 2017 und Mai 2020, wie sie sich gemäß den vom Antragsteller und den italienischen Behörden vorgelegten sowie den öffentlich zugänglichen Informationen darstellt. Er kann überprüft werden, falls signifikante Veränderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß den durch die Ministerialerlasse vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 in Italien eingeführten Regelungen ermöglichen sollen.

Artikel 2

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der gemäß den folgenden Förderregelungen in Italien gefördert wird, ermöglichen sollen:

  1. der Mechanismus Comitato Interministeriale Prezzi del 29 aprile 1992 (CIP6);
  2. Mechanismus der Grünen Zertifikate oder GRIN;
  3. System der Energiekonten;
  4. Pauschaltarif;
  5. Ministererlass vom 14. Februar 2017;
  6. Mechanismus Ritiro Dedicato;
  7. Scambio sul Posto.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2020

1) ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 39).

3) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 55).

4) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).

5) Urteil des Gerichts vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243, Rn. 28.

6) Durchführungsbeschluss 2012/539/EU der Kommission vom 26. September 2012 zur Freistellung der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom aus konventionellen Quellen in der Makrozone Nord und der Makrozone Süd in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Änderung des Beschlusses 2010/403/EU der Kommission (ABl. L 271 vom 05.10.2012 S. 4).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/71 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in den Niederlanden von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 53).

8) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 1).

9) Beschluss C(2016) 2726 der Kommission vom 28. April 2016 zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen.

10) Beschluss C(2019) 4498 der Kommission vom 14. Juni 2019 zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen 2019-2021.

11) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).

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