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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1741 der Kommission vom 20. November 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8266)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1644 der Kommission 5 geändert.
(2) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutzzone und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie den anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in Haus- und Wildschweinpopulationen die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.
(3) Außerdem hat sich die Seuchenlage bei Haus- und Wildschweinen in Belgien und in bestimmten Gebieten Polens aufgrund der Maßnahmen, die diese Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/60/EG anwenden, verbessert.
(4) Angesichts der Wirksamkeit der allgemeinen Maßnahmen, die in Belgien im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden der "OIE-Kodex") ergriffen wurden, sollten alle der derzeit in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Belgien in Anbetracht der günstigen Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat nun von den Listen in den Teilen I und II des genannten Anhangs gestrichen werden.
(5) Darüber hinaus sollten angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die in Polen im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des OIE-Kodex einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Woiwodschaften Podlaskie, Wielkopolskie, Lubelskie und Warmińsko-Mazurskie in Polen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den vergangenen drei Monaten stattdessen nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(6) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die in Polen im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, sollten zudem im Einklang mit den Bestimmungen des OIE-Kodex einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und Ausbrüchen der genannten Seuche bei Hausschweinen in den vergangenen drei Monaten stattdessen nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(7) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die in Polen im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, sollten zudem im Einklang mit den Bestimmungen des OIE-Kodex einige der derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den vergangenen zwölf Monaten stattdessen nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(8) Im September 2020 wurde im Bundesland Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgestellt. Als Reaktion auf diesen Fall wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/1270 7 und (EU) 2020/1513 der Kommission 8 erlassen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1513, der bis zum 30. November 2020 gilt, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 aufgehoben und ersetzt. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1513 muss das von Deutschland abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(9) In der Folge wurde Ende September 2020 ein weiterer Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland festgestellt, wiederum im Bundesland Brandenburg, jedoch in einem Gebiet, das nicht unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1513 fällt. Als Reaktion auf diesen Fall wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 der Kommission 9 erlassen; dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. November 2020. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 muss das von Deutschland abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(10) Im November 2020 informierte Deutschland die Kommission über einen neuen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bundesland Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland. Als Reaktion auf diesen neuen Fall wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1645 der Kommission 10 erlassen; dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Januar 2021. Gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss muss das von Deutschland abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(11) Durch diese jüngsten Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Deutschland in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen, die von diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, nun in den Teilen I und II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(12) Nach den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.
(13) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1644 sind auch neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen aufgetreten.
(14) Im November 2020 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Słubicki und Swiebodziński in Polen in Gebieten festgestellt, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil II aufgeführten Gebieten befinden, die von diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(15) Darüber hinaus wurden im November 2020 zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Sulęciński und Międzyrzecki in Polen festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Polen, die von diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Fällen Rechnung zu tragen.
(16) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.
(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. November 2020
2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1644 der Kommission vom 5. November 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 370 vom 06.11.2020 S. 21).
6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission vom 11. September 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 297 I vom 11.09.2020 S. 1).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1513 der Kommission vom 15. Oktober 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 344 vom 19.10.2020 S. 29).
9) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 der Kommission vom 2. Oktober 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 321 vom 05.10.2020 S. 5).
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1645 der Kommission vom 5. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 370 vom 06.11.2020 S. 47).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
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