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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2107 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)8789)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 425 vom 16.12.2020 S. 103)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission 2 enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI) und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Sie wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
(2) Weltweit gibt es weiterhin Ausbrüche der HPAI verschiedener H5-Subtypen und - seltener - des Subtyps H7 bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. HPAI ist inzwischen in mehreren Drittländern endemisch, in einigen anderen Drittländern wurde die Seuche erstmals festgestellt. Die Gefahr einer Einschleppung des HPAI-Virus in die Union durch die Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern zu anderen als Handelszwecken besteht nach wie vor, weshalb die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Risikominimierungsmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.
(3) Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurden ein delegierter Rechtsakt und ein Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in die Union ausgearbeitet. Einige Bestimmungen der genannten Rechtsakte werden jedoch noch erörtert, weshalb diese beiden Rechtsakte, die die derzeit in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Schutzmaßnahmen dauerhaft ersetzen sollen, nicht vor dem 31. Dezember 2020, dem Ende der Gültigkeitsdauer der Entscheidung 2007/25/EG, erlassen werden.
(4) In Anbetracht der globalen epidemiologischen Situation hinsichtlich der HPAI ist es daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/25/EG bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern; bis zu diesem Zeitpunkt sollten der delegierte Rechtsakt und der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Anforderungen, die die derzeit in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Anforderungen ersetzen sollen, erlassen sein.
(5) Die Entscheidung 2007/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum "31. Dezember 2020" durch das Datum "31. Dezember 2021" ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2020
2) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.01.2007 S. 29).
ENDE |