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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2133 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
(ABl. L 430 vom 18.12.2020 S. 8)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.
(2) Am 2. November 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.
(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.
Anhang |
In Anhang I Buchstabe a (Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält Eintrag 7 folgende Fassung:
"7. Thomas LUBANGA
Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005
Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt. Lubanga wurde am 15. März 2020 nach Verbüßung der vom IStGH verhängten Strafe aus der Haft entlassen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Thomas Lubanga war Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen und am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Er wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß. Am 19. Dezember 2015 wurde er zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt."
ENDE |