Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Sanktionen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2153 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates in Bezug auf die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen
(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 1, ber. L 433 S. 80)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden "EUStA") wurde für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, errichtet.
(2) Das Fallbearbeitungssystem der EUStA enthält einen Index aller Verfahrensakten. Die im Index enthaltenen operativen personenbezogenen Daten sind auf Daten beschränkt, die zur Identifizierung von Fällen oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen verschiedenen Verfahrensakten erforderlich sind.
(3) Daher sollten die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten im Index verarbeitet werden dürfen, festgelegt werden.
(4) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sollte entsprechend geändert werden.
(5) Die in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannte Expertengruppe wurde am 8. Mai 2020 konsultiert.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 31. Juli 2020 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2017/1939 als Anhang angefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 14. Oktober 2020
Anhang |
"Anhang
In Artikel 49 Absatz 3 genannte Kategorien betroffener Personen und Kategorien operativer personenbezogener Daten
A. Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten im Index verarbeitet werden dürfen:
B. Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt A Buchstaben a und b genannten Kategorien betroffener Personen, die im Index verarbeitet werden dürfen:
C. Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt A Buchstabe c genannten Kategorien betroffener Personen, die im Index in einem Maß verarbeitet werden dürfen, das im Hinblick auf die Untersuchungs- und Strafverfolgungsaufgaben der EUStA auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist:
D. Kategorien operativer personenbezogener Daten der in Abschnitt A Buchstabe d genannten Kategorien betroffener Personen, die im Index in einem Maß verarbeitet werden dürfen, das im Hinblick auf die Untersuchungs- und Strafverfolgungsaufgaben der EUStA auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist:
ENDE |