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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission 2 wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden festgelegt; sie enthält die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine gemeinsame Methode zu seiner Berechnung.
(2) Die Anwendung dieses Systems ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Die Mitgliedstaaten, die für das gemeinsame System optieren, sollten es im Einklang mit dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung 2020/2155 umsetzen.
(3) Die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung dieses optionalen gemeinsamen EU-Systems sind in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen.
(4) Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen im Hinblick auf die Ausstellung von Zertifikaten für die Intelligenzfähigkeit durch qualifizierte oder zugelassene Fachleute erfolgen, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.
(5) Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU sowie für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen betrachtet werden können.
(6) Den Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, sollte es gestattet sein, eine Testphase gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten durchzuführen. Für solche Testphasen werden keine Rechtsvorschriften für notwendig erachtet, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass der nationale Kontext solche Rechtsvorschriften erfordert. In dieser Testphase sollten Rückmeldungen eingeholt werden dürfen, um die Umsetzungsmodalitäten des Systems anzupassen und die Überprüfung der vorliegenden Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 vorzubereiten.
(7) Die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es den Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder anderen an dem Gebäude oder Gebäudeteil beteiligten Akteuren, z.B. Gebäudeverwaltern, ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit ihrer Gebäude oder Gebäudeteile zu beurteilen. Auf der Grundlage solcher Beurteilungen sollten jedoch nur dann Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden, wenn die Beurteilung durch eine qualifizierte oder zugelassene Fachperson erfolgt.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155.
Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:
"Modalitäten des Intelligenzfähigkeitsindikators": die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 eingeführten optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden.
Artikel 3 Zulassung und Qualifikation von Fachleuten für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator, so können sie beschließen, dass Fachleute, die für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zugelassen oder qualifiziert sind, auch für die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator zuständig sind. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Anforderungen an diese Fachleute festzulegen, damit sie für die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator qualifiziert sind, insbesondere in Bezug auf ihre Ausbildung.
(2) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Qualifikationen der für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit zuständigen Fachleute zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter oder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können sich zu diesem Zweck derselben Mittel bedienen wie für das Fachpersonal für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2010/31/EU.
Artikel 4 Ausstellung und Verwendungsbedingungen des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann die in Artikel 3 genannten Fachleute mit der Bewertung des Intelligenzfähigkeitsindikators und der Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil beauftragen.
(2) Die Fachperson überprüft die Zuverlässigkeit der Informationen, die für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder des Gebäudeteils und für die Ausstellung des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator zusammengetragen wurden.
(3) Bei der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils kann die Fachperson gegebenenfalls andere regionale oder nationale Indikatoren und diesbezügliche Beurteilungsmethoden berücksichtigen.
(4) Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator dürfen nur auf der Grundlage einer von einer qualifizierten oder zugelassenen Fachperson durchgeführten Beurteilung ausgestellt werden.
(5) In dem Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator müssen die in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 genannten Elemente aufgeführt sein.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator darf zehn Jahre nicht überschreiten. Bei wesentlichen Veränderungen eines Gebäudes oder Gebäudeteils, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Intelligenzfähigkeit auswirken könnten, ist die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu empfehlen.
Artikel 5 Verknüpfung mit den Systemen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, können die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator mit ihrem System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder ihrem System der Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder ihrem System für Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU verknüpfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verknüpfung mit diesen Systemen entweder vorzuschreiben - in diesem Fall muss ein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator immer dann ausgestellt werden, wenn ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu erstellen oder eine Inspektion oder ein Audit durchzuführen ist - oder freizustellen, wobei in diesem Fall ein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator nur auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers ausgestellt wird.
(3) Entscheiden die Mitgliedstaaten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator mit ihrem System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Inspektionen oder der Energieaudits zu verknüpfen, können sie sich auf das für dieses System bereits bestehende unabhängige Kontrollsystem stützen.
Artikel 6 Eigene Beurteilung
(1) Die Kommission stellt auf ihrer Website bis zum 1. April 2021 einen Rahmen bereit, der es Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern und anderen interessierten Kreisen ermöglicht, die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten können diesen Rahmen anpassen oder ergänzen, um ihn in ihrem nationalen Kontext anzuwenden.
(2) Wird die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils von Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern oder anderen Interessenträgern ohne die Hinzuziehung einer Fachperson beurteilt, so darf kein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden.
Artikel 7 Überwachung und Förderung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator, so übermitteln die im Hoheitsgebiet des oder der jeweiligen Mitgliedstaaten tätigen Fachleute den nationalen oder gegebenenfalls den regionalen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten Daten zu den von ihnen ausgestellten Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator entsprechend dem Anhang dieser Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, melden der Kommission jährlich gemäß dem Anhang dieser Verordnung die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator und die zugehörigen statistischen Angaben.
(3) Die Kommission überwacht auf der Grundlage von Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Fachleuten und Interessenträgern sowie auf der Grundlage der von den Fachleuten bereitgestellten Daten die Einführung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator auf dem Markt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, können zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Einführung des Systems zu unterstützen. Solche Maßnahmen können im Rahmen der langfristigen Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt und gemeldet werden.
Artikel 8 Erprobung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene eine unverbindliche Testphase des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator durchführen.
(2) Die nationalen Testphasen können ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
(3) Mitgliedstaaten, die eine nationale Testphase durchführen, legen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Testphase einen Bericht über die erhaltenen Rückmeldungen vor.
(4) Sämtliche Regelungen für die nationalen Testphasen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Dazu gehören unter anderem Dauer und Abschnitte der Testphase, die Arten der betroffenen Gebäude und geografischen Gebiete, die zu erprobenden Aspekte des Rahmens für den Intelligenzfähigkeitsindikator, die Regelungen für die Erfassung von Rückmeldungen, die Auswahlkriterien für die Fachleute, die den Intelligenzfähigkeitsindikator beurteilen, die Entscheidung, ob für die Testphase ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet wird und ob während der Testphase Zertifikate ausgestellt und den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls die Benennung von Dritten für das Management der Testphase.
(5) Am Ende der nationalen Testphasen bewerten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse und entscheiden, ob sie das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator umsetzen werden.
(6) Mitgliedstaaten, die die Durchführung einer nationalen Testphase beabsichtigen, teilen dies der Kommission vor Beginn der Testphase unter Angabe der dafür geltenden Regelungen mit.
(7) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene eine Testphase für den Intelligenzfähigkeitsindikator durchführen, indem sie den in Artikel 6 genannten Rahmen bereitstellt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unterstützt.
(8) Die Kommission überwacht in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Testphasen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator.
(9) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Durchführung der Testphase entscheiden, können in ihren Bericht an die Kommission eine Analyse oder Bewertung der von ihren nationalen Fachleuten erhobenen Daten aufnehmen. Diese nationalen Analysen oder Bewertungen werden von der Kommission zur Weiterentwicklung des Intelligenzfähigkeitsindikators und der damit verbundenen Methode berücksichtigt.
Artikel 9 Überprüfung
Die Kommission kann diese Verordnung gegebenenfalls bis zum 1. Januar 2026 auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte überprüfen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2020
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einführung eines optionalen gemeinsamen Systems der Europäischen Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).
3) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
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Überwachung der Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator | Anhang |
(1) Wohn- und Nichtwohngebäuden;
(2) Einfamilienhäusern;
(3) Mehrfamilienhäusern;
(4) Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1.000 m2;
(5) Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1.000 m2;
(1) Einfamilienhäuser;
(2) Mehrfamilienhäuser;
(3) Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1.000 m2;
(4) Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche über 1.000 m2.
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