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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 154)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 8 vom 11.01.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Frankreich, Dänemark, Deutschland, Irland, den Niederlanden und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2238 der Kommission 5 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2238 hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Landkreisen Oldenburg, Cloppenburg, Leipzig, Dithmarschen, Spree-Neiße, Nordwestmecklenburg und Vorpommern-Greifswald gemeldet.

(5) Außerdem hat Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Woiwodschaften Dolnośląskie, Warmińsko-Mazurskie, Wielkopolskie und Lubelskie gemeldet.

(6) Des Weiteren hat auch Frankreich der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Departements Landes, Vendée, Deux-Sèvres und Hautes Pyrénées gemeldet.

(7) Ferner hat Dänemark der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Gemeinde Viborg gemeldet.

(8) Darüber hinaus hat Schweden der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Gemeinde Sjöbo gemeldet.

(9) Des Weiteren haben die Niederlande der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Noord-Brabant gemeldet.

(10) Außerdem hat auch Ungarn der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Komitat Komárom-Esztergom gemeldet.

(11) Die Herde dieser Ausbrüche in Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen und Schweden liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(12) Darüber hinaus befinden sich die Ausbruchsherde in Ungarn in unmittelbarer Nähe der Grenze zur Slowakei. Da sich die Überwachungszone um diese Ausbrüche herum auch bis in das Hoheitsgebiet der Slowakei erstreckt, haben die zuständigen Behörden der beiden genannten Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2005/94/EG bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(13) Des Weiteren teilte die zuständige Behörde Kroatiens der Kommission ihren Beschluss mit, die Geltungsdauer der Maßnahmen, die in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 als Schutz- und Überwachungszonen für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Gebieten anzuwenden sind, zu verlängern.

(14) Die Kommission hat die von Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen, der Slowakei und Schweden ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(15) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen, der Slowakei und Schweden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(16) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 für Dänemark, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Polen und Schweden aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(17) Außerdem sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 Schutz- und Überwachungszonen für Ungarn und Überwachungszonen für die Slowakei aufgeführt werden.

(18) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von den zuständigen Behörden Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, der Slowakei und Schwedens gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden und die Geltungsdauer der Beschränkungen in den für Kroatien aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen verlängert wird.

(19) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(21) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Januar 2021

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2238 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 436 vom 28.12.2020 S. 4).

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