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Regelwerk, EU 2021, Abfall - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8976)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 10 vom 12.01.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/98/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, im Rahmen ihrer Programme zur Abfallvermeidung Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen und die Umsetzung ihrer Maßnahmen zu überwachen und zu bewerten, indem die Wiederverwendung im Einklang mit einer von der Kommission festzulegenden gemeinsamen Methode gemessen wird.

(2) Darüber hinaus erlegt die Richtlinie 2008/98/EG den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, der Kommission jährlich die Daten über die Wiederverwendung in einem von der Kommission festzulegenden Format zu übermitteln.

(3) Die gemeinsame Methode und das Berichterstattungsformat sind eng miteinander verbunden und sind gemeinsam anzuwenden. Im Interesse der Vereinfachung und der leichten Anwendbarkeit ist es daher angemessen, beide Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt anzunehmen.

(4) Um eine möglichst genaue Messung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte eine Doppelzählung von Produkten vermieden werden. Nur die Produkte, die tatsächlich wiederverwendet werden, sind zu zählen. Produkte, die lediglich zur Wiederverwendung angeboten werden, wie etwa Produkte, die an Wiederverwendungseinrichtungen gespendet werden, und andere Produkte, deren Wiederverwendung nicht sicher ist, sollten nicht in die gemessene und der Kommission gemeldete Wiederverwendung einbezogen werden.

(5) Angesichts der Einschränkungen und Schwierigkeiten bei der Erhebung von Daten über die Wiederverwendung aufgrund des breiten Spektrums von Produktkategorien, der Tatsache, dass die Messung der Wiederverwendung ein Novum ist, und des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten über die Wiederverwendung sollten die gemeinsame Messmethode und das Berichtsformat verhältnismäßig, angemessen und kosteneffizient sein. Daher sollte die gemeinsame Methode die Nutzung einer Vielzahl von Datenerhebungsinstrumenten zur Messung der Wiederverwendung ermöglichen.

(6) Die gemeinsame Methode sollte sich so weit wie möglich auf die Erhebung quantitativer Daten über die Wiederverwendung konzentrieren, damit der Umfang des Wiederverwendungssektors bestimmt werden kann. Solche quantitativen Daten sollten regelmäßig erhoben werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten zu begrenzen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die gemessenen und gemeldeten Daten ausreichend aktuell sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens alle drei Jahre die Wiederverwendung in den einzelnen Produktkategorien messen.

(7) Um die Umsetzung der Maßnahmen für die Wiederverwendung zu überwachen und ein besseres Verständnis der Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu gewinnen, sollte die gemeinsame Methode für die Berichterstattung über die Wiederverwendung auch die Ermittlung von Schlüsselmaßnahmen zur Erleichterung der Wiederverwendung ermöglichen.

(8) Um die Wiederverwendung zu überwachen und ein besseres Verständnis des Wiederverwendungssektors zu gewinnen, sollte die Berichterstattung über die Wiederverwendung eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Daten umfassen. Bestimmte Daten sollten auf freiwilliger Basis gemeldet werden, einschließlich der Daten über die Wiederverwendung für bestimmte Kanäle, über die ein Produkt seinen Eigentümer wechselt, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und den beteiligten Akteuren ein besseres Verständnis der Wiederverwendung zu ermöglichen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gemeinsame Methode zur Messung der Wiederverwendung

(1) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG messen die Mitgliedstaaten die Wiederverwendung durch eine qualitative und quantitative Überwachung der Maßnahmen zur Wiederverwendung.

(2) Die qualitative Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst die Ermittlung und Beschreibung von Maßnahmen zur Wiederverwendung sowie eine Bewertung ihrer Auswirkungen oder erwarteten Auswirkungen auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Die qualitative Überwachung wird jährlich durchgeführt.

(3) Zur quantitativen Überwachung gemäß Absatz 1 wird die Wiederverwendung, die in Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten erfolgt, nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination dieser Methoden oder einer anderen Methode gemessen, die hinsichtlich Relevanz, Repräsentativität und Zuverlässigkeit gleichwertig ist:

  1. direkte Messung der Wiederverwendung mithilfe einer Messmethode zur Bestimmung der Masse wiederverwendeter Produkte;
  2. Massenbilanz der Wiederverwendung auf Grundlage der Masse von Input und Output von Produkten in der Wiederverwendung;
  3. Fragebogen und Befragungen von Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten;
  4. Tagebücher von Einzelpersonen zur regelmäßigen Aufzeichnung oder Sammlung von Informationen über die Wiederverwendung.

Die quantitative Überwachung in den einzelnen Produktkategorien erfolgt mindestens alle drei Jahre. Die erste Überwachung erstreckt sich auf alle Produktkategorien und wird für den ersten Berichtszeitraum gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG durchgeführt.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten über die Wiederverwendung zu gewährleisten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Messung der Wiederverwendung nach der in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Methode auf einer repräsentativen Stichprobe der Bevölkerung oder gegebenenfalls von Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten beruht.

Artikel 2 Berichterstattung über die Wiederverwendung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG in dem im Anhang festgelegten Format.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

1) ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

.

Formate für die Berichterstattung über die WiederverwendungAnhang

A. Format für die Berichterstattung über qualitative Daten über die Wiederverwendung

Ermittlung und Beschreibung von Maßnahmen und - für Zeile 4 - qualitative Bewertung ihrer Auswirkungen oder erwarteten Auswirkungen

1Hauptsächlich für die Annahme und Umsetzung der Maßnahmen verantwortliche Behörden (auf der höchsten Verwaltungsebene)
2Von den Maßnahmen betroffene Produkte
3Von den Maßnahmen betroffene Wiederverwendungen
4Inhalt der Maßnahmen:
  • logistische Maßnahmen zur Unterstützung der Wiederverwendung (z.B. Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen sowie Möglichkeiten, zu besseren Modellen für die Sammlung von wiederverwendbaren Produkten beizutragen);
  • wirtschaftliche und steuerliche Maßnahmen, auch im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • pädagogische Maßnahmen, einschließlich Informations- und Sensibilisierungskampagnen (z.B. Zielgruppen, abgedeckte Bevölkerung, abgedeckte Gebiete, Häufigkeit);
  • sonstige Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung oder Unterstützung neuer Geschäftsmodelle wie gemeinsame Nutzung, Reparatur und Wiederaufarbeitung.
5Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung der Wiederverwendung mithilfe von qualitativen und quantitativen Indikatoren und Zielvorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG
6Sonstiges (bitte angeben)

B. Format für die Berichterstattung über quantitative Daten über die Wiederverwendung

1. Wiederverwendung nach Produktkategorie

ProduktkategorieKanäle, über die wiederverwendete Produkte den Eigentümer wechseln
Ladengeschäft/ Markt vor Ort (in Tonnen)Online-Plattform (in Tonnen)Privates Geschenk/ Spende (in Tonnen)Andere Kanäle (bitte angeben) (in Tonnen)Wiederverwendung insgesamt (in Tonnen)
Textilien
Machen Sie bitte - sofern verfügbar - Angaben zur Unterkategorie.
Elektro- und Elektronikgeräte
Machen Sie bitte - sofern verfügbar - Angaben zur Unterkategorie.
Möbel
Machen Sie bitte - sofern verfügbar - Angaben zur Unterkategorie.
Baumaterialien und -produkte
Machen Sie bitte - sofern verfügbar - Angaben zur Unterkategorie.
Sonstige Produkte, für die Maßnahmen angenommen wurden
Machen Sie bitte - sofern verfügbar - Angaben zur Unterkategorie.
Anmerkungen:

Fügen Sie ggf. zusätzliche Zeilen ein.
Schattierte Felder: freiwillige Angaben.

2. Wiederverwendungseinrichtungen

Zahl der Wiederverwendungseinrichtungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats (entweder die Zahl der Einrichtungen, die Mitglied eines akkreditierten Zentrums oder Netzes sind, oder eine Schätzung der Gesamtzahl der Einrichtungen)
Anmerkung: freiwillige Angaben.

C. Format für den Qualitätskontrollbericht

1. Ziele des Berichts

Der Qualitätskontrollbericht hat folgende Ziele:

  1. Bewertung der Methoden zur Messung der Wiederverwendung;
  2. Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten über die Wiederverwendungsmengen;
  3. Bewertung der Qualität der Datenerhebungsverfahren, einschließlich des Umfangs und der Validierung administrativer Datenquellen und der statistischen Gültigkeit von erhebungsbasierten Ansätzen;
  4. Angabe von Gründen für erhebliche Schwankungen bei den gemeldeten Daten zwischen Berichtszeiträumen und Sicherstellung des Vertrauens in die Genauigkeit dieser Daten.

2. Allgemeine Informationen

Mitgliedstaat:

Organisation, die die Daten und Beschreibungen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 4.1 übermittelt:

Berichterstattungszeitraum:

Zeitpunkt der Einreichung/Fassung:

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (falls zutreffend):

3. Angaben zur Messung der Wiederverwendungen

3.1. Allgemeine Beschreibung der Informations- und Datenquellen, die für die Berichterstattung über Maßnahmen für die Wiederverwendung gemäß Abschnitt A verwendet werden, und der Datenquellen für die Berichterstattung über die Menge wiederverwendeter Produkte gemäß Abschnitt B

Bitte geben Sie die Quelle(n) der Informationen und Daten an.

3.2. Detaillierte Beschreibung der Methoden für die Berichterstattung über Maßnahmen für die Wiederverwendung gemäß Abschnitt A und für die Berichterstattung über die Menge wiederverwendeter Produkte gemäß Abschnitt B

Beschreiben Sie bitte die Methoden für die Messung der Wiederverwendung. Die Beschreibung umfasst Folgendes:

  1. eine Beschreibung der Wiederverwendungen, die für die Zwecke der Messung zum Umfang der Wiederverwendung gerechnet werden;
  2. eine kurze Beschreibung der verwendeten Methoden;
  3. eine Beschreibung der für die Ermittlung der Wiederverwendungseinrichtungen verwendeten Methoden;
  4. die Angabe der Stellen, die die in Abschnitt B des Berichts gemeldeten Daten liefern;
  5. bei Verwendung von Stichproben und/oder Skalierungen die Angabe der Größe der Stichprobe/des Größenverhältnisses und Beschreibung der zur Auswahl der Stichprobe/des Größenverhältnisses verwendeten Methoden;
  6. bei Verwendung einer Umrechnungstabelle bei der Berechnung der Menge (Tonnen) wiederverwendeter Produkte Angaben zu den verwendeten Umrechnungsfaktoren;
  7. bei Verwendung qualitativer oder quantitativer Indikatoren oder Zielvorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG Angaben zu diesen Indikatoren, der Höhe der Zielvorgaben und den Produkten, auf die sie sich beziehen;
  8. eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich hinsichtlich der Genauigkeit der Daten stellen könnten, unter Einschluss von Fehlern im Zusammenhang mit Stichprobennahme, Umfang der Datenerfassung, Messung, Verarbeitung und Verweigerungsquote;
  9. eine Beschreibung des Verfahrens zur Datenvalidierung, einschließlich etwaiger Unsicherheitsquellen sowie der sich daraus wahrscheinlich ergebenden Auswirkungen auf die gemeldeten Ergebnisse.

4. Mitteilung von Änderungen der Methode und von Problemen

4.1. Beschreibung von methodischen Änderungen (sofern zutreffend)

Bitte beschreiben Sie etwaige wesentliche Änderungen der Berechnungsmethode für den Berichtszeitraum gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum (bitte insbesondere rückwirkende Überarbeitungen und deren Art angeben). Bitte beschreiben Sie die Änderungen getrennt für die Berichterstattung gemäß Abschnitt A und die Berichterstattung gemäß Abschnitt B.

4.2. Erläuterung von Massendifferenzen (sofern zutreffend)

Bitte erläutern Sie die Ursachen von Massendifferenzen (welche Produktkategorien oder Schätzungen haben aus welchem Grund diese Differenz verursacht?), bei denen die Differenz im Vergleich zu den für den vorangegangenen Berichtszeitraum übermittelten Daten mehr als 20 % ausmacht.

4.3. Mitteilung von Problemen (sofern zutreffend)

Sind bei der Erhebung der angeforderten Daten Probleme aufgetreten, so beschreiben Sie diese bitte näher.

5. Vertraulichkeit

Für den Fall, dass einzelne Teile dieses Berichts nicht veröffentlicht werden sollen, bitten wir Sie um eine entsprechende Begründung. Geben Sie dabei für jeden Fall die Fundstelle des entsprechenden Teils (das jeweilige Feld bzw. die jeweiligen Felder) genau an.

6. Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen

Bitte geben Sie die Links zu den wichtigsten nationalen Websites, Referenzdokumenten und Veröffentlichungen zu Maßnahmen für die Wiederverwendung an, die gemäß Abschnitt A gemeldet wurden.
Bitte geben Sie die Links zu den wichtigsten nationalen Websites, Referenzdokumenten und Veröffentlichungen an, die bei der Berichterstattung gemäß Abschnitt B herangezogen wurden.

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