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Empfehlung (EU) 2021/132 des Rates vom 2. Februar 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung
(ABl. L 41 vom 04.02.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung erlassen 1.
(2) Die Kriterien der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates beziehen sich auf die durchschnittliche 14-Tage-Melderate der EU vom 15. Juni 2020. In der am 13. Oktober 2020 angenommenen Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie werden zusätzliche Kriterien verwendet, die auf den neuesten wissenschaftlichen Empfehlungen beruhen 2.
Neue Varianten des SARS-CoV-2-Virus geben großen Anlass zur Sorge. Die Übertragbarkeit bei diesen Varianten scheint zwischen 50 und 70 % höher zu sein 3, wodurch der Druck auf die Gesundheitssysteme zunimmt.
Die in der Empfehlung (EU) 2020/912 festgelegten Kriterien und Schwellenwerte sollten daher aktualisiert werden.
(3) Am 22. Dezember 2020 reagierte die Kommission auf das Auftreten einer dieser Varianten mit der Annahme einer Empfehlung über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante 4.
(4) Am 19. Januar 2021 forderte die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel "Gemeinsam gegen COVID-19" dringende Maßnahmen, um das Risiko einer potenziell härteren dritten Infektionswelle einzudämmen.
(5) In derselben Mitteilung betonte die Kommission, dass von allen nicht zwingend notwendigen Reisen, insbesondere in Hochrisikogebiete und aus solchen Gebieten, bis zu einer erheblichen Verbesserung der epidemiologischen Lage nachdrücklich abgeraten werden sollte.
(6) Am 21. Januar 2021 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) seine jüngste Risikobewertung zur Verbreitung der neuen SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR 5 und empfahl die Verabschiedung strengerer Maßnahmen und von Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen, unter anderem, um die Einschleppung und Ausbreitung der neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten einzudämmen. Neben den Empfehlungen zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen sowie Reisebeschränkungen für infizierte Personen sollten Auflagen wie Tests und Quarantäne von Reisenden beibehalten werden, insbesondere für Reisende aus Gebieten mit einer höheren Inzidenz der neuen Varianten. Wenn die Sequenzierung noch nicht geeignet ist, um eine mögliche höhere Inzidenz der neuen Varianten auszuschließen, wie dies in den Leitlinien des ECDC zur Genomsequenzierung vorgesehen ist, sollten ferner angemessene Maßnahmen für Reisen aus Gebieten, in denen ein anhaltend hohes Maß an Übertragung in Gemeinschaften besteht, in Betracht gezogen werden.
(7) In den mündlichen Schlussfolgerungen im Anschluss an die Videokonferenz der Mitglieder des Europäischen Rates vom 21. Januar 2021 hielt der Präsident des Europäischen Rates fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die und innerhalb der EU erforderlich sein könnten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, und forderte den Rat auf, seine Empfehlungen zu Reisen innerhalb der EU und zu nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU angesichts der von den neuen Virusvarianten ausgehenden Gefahren zu überprüfen.
(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, zu beschließen, ob es sie umsetzt.
(9) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 6 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(10) Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.
(11) Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 8 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(12) Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 10 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich gehören
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Die Empfehlung (EU) 2020/912 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für die Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitige Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufgehoben werden sollte, sollten die epidemiologische Lage in den jeweiligen Drittländern und weitere Kriterien gemäß dieser Empfehlung berücksichtigt werden."
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"Hinsichtlich der epidemiologischen Lage sollten folgende Kriterien Anwendung finden:
Um in Anhang I aufgenommen zu werden, sollten Drittländer folgende Schwellenwerte einhalten: eine kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle von höchstens 25, eine Testquote über 300 und eine Testpositivitätsrate von höchstens 4 %. Darüber hinaus kann die allgemeine Reaktion auf COVID-19 berücksichtigt werden, insbesondere die verfügbaren Informationen über Aspekte wie Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie die Zuverlässigkeit verfügbarer Informationen und Datenquellen und, falls erforderlich, der Gesamtdurchschnittswert für alle Dimensionen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR).
Die Daten zur "Testquote" und zur "Testpositivitätsrate" sollten vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf der Grundlage der dem ECDC zur Verfügung gestellten Informationen bereitgestellt werden. Diese Daten könnten, sofern verfügbar, durch Informationen der EU-Delegationen ergänzt werden, die auch auf der Prüfliste im Anhang der Mitteilung vom 11. Juni 2020 beruhen."
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Reisebeschränkungen können für einen bestimmten Drittstaat, der bereits in Anhang I aufgeführt ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden, wenn sich einige der oben festgelegten Bedingungen und folglich die Bewertung der epidemiologischen Lage geändert haben."
b) Die folgenden neuen Absätze werden angefügt:
"Verschlechtert sich die epidemiologische Lage schnell und wird insbesondere eine hohe Inzidenz besorgniserregender Varianten des Virus festgestellt, so können Reisebeschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen für die bereits in Anhang I aufgeführten Drittstaaten rasch wieder eingeführt werden.
Bei der Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für die in Anhang I aufgeführten Drittstaaten sollten die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis die dem erweiterten EU-Raum gewährte Gegenseitigkeit berücksichtigen."
4. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer eingefügt:
"Die Mitgliedstaaten sollten nachdrücklich von nicht unbedingt notwendigen Reisen aus dem erweiterten EU-Raum in andere als die in Anhang I aufgeführten Länder abraten."
Die folgenden Nummern werden entsprechend umnummeriert.
5. Die neue Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz wird nach dem gestrichenen Absatz 2 angefügt:
"Verschlechtert sich die epidemiologische Lage schnell und wird insbesondere eine hohe Inzidenz besorgniserregender Varianten des Virus festgestellt, so können die Mitgliedstaaten die in Anhang II aufgeführten Kategorien von Reisenden vorübergehend beschränken. Aus zwingenden Gründen gerechtfertigte Reisen sollten weiterhin möglich sein."
c) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
"Die Liste spezifischer Kategorien von Reisenden in Anhang II, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, kann vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ausgehend von sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie der allgemeinen Bewertung der epidemiologischen Lage auf der Grundlage der oben genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft werden."
6. Die neue Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten sollten Reisende, die aus notwendigen oder nicht unbedingt notwendigen Gründen reisen, eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, mit Ausnahme von Beschäftigten im Verkehrssektor und Grenzgängern, zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises für ein negatives COVID-19-Testergebnis in der von den Behörden vorgeschriebenen Form anhand eines frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführten Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR-Tests) verpflichten.
Sind die Tests bei der Abreise nicht möglich, so sollten die unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten Personen die Möglichkeit haben, den Test nach ihrer Ankunft gemäß den nationalen Verfahren durchführen zu lassen. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, sich nach der Ankunft weiteren Maßnahmen, beispielsweise einer Quarantäne, zu unterziehen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Selbstisolierung, Quarantäne und Kontaktnachverfolgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen sowie weitere COVID-19-Tests während desselben Zeitraums vorschreiben, sofern sie ihren eigenen Staatsangehörigen bei Reisen aus demselben Drittland dieselben Anforderungen auferlegen. Reisenden aus einem Drittstaat, in dem eine besorgniserregende Variante des Virus entdeckt wurde, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Anforderungen auferlegen, insbesondere Quarantäne bei der Ankunft und zusätzliche Tests bei oder nach der Ankunft.
Im Hinblick auf Reisen, die in Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen gemäß Anhang II durchgeführt werden, gilt Folgendes:
Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Gesundheitsschutzanforderungen, die von den Mitgliedstaaten auferlegt werden können, wie z.B. räumliche Distanzierung und das Tragen einer Maske."
7. Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer eingefügt:
"Die Mitgliedstaaten sollten ein Reiseformular (Passenger Locator Form - PLF) entwickeln und bei Einreisen in die EU die Vorlage eines ausgefüllten Reiseformulars verlangen, das die einschlägigen Datenschutzanforderungen erfüllt. Für eine mögliche Verwendung durch die Mitgliedstaaten wird derzeit ein einheitliches europäisches Reiseformular entwickelt. Nach Möglichkeit sollte für die Angaben zu den Aufenthaltsorten von Reisenden eine digitale Option genutzt werden, um die Verarbeitung und Kontaktnachverfolgung zu vereinfachen, gleichzeitig ist ein gleichberechtigter Zugang für alle Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten."
8. Die folgenden Nummern werden entsprechend umnummeriert.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2021.
2) Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 337 vom 14.10.2020 S. 3).
3) ECDC-Risikobewertung: Risiko im Zusammenhang mit der Verbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR (in Englisch), abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/covid-19-risk-assessment-spread-new-sars-cov-2-variants-eueea
4) C(2020) 9607 final.
5) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Risiko im Zusammenhang mit der Verbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR, erste Aktualisierung - 21. Januar 2021. ECDC: Stockholm, 2021. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-risk-related-to-spread-of-new-SARS-CoV-2-variants-EU-EEA-first-update.pdf
6) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
7) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
8) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
10) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
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