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Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
(ABl. L 53 vom 16.02.2021 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Bestimmungen zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") festgelegt.
(2) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden "Säule") als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in der Union. Die Säule umfasst zwanzig Grundsätze, die sich drei Kategorien zuordnen lassen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie sozialer Schutz und soziale Inklusion. Diese zwanzig Grundsätze sollten als Richtungsgeber für die Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dienen, damit eine sozial gerechte und stabile Erholung gewährleistet ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch betroffen. Die Krise hat schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und hat die Lage von mehr als 20 % der Bevölkerung in der Union, die ohnehin von Armut oder gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind, zusätzlich verschärft, die soziale Kluft vertieft und zu mehr Arbeitsplatzverlusten, höheren Arbeitslosenzahlen und mehr Ungleichheiten geführt. Dadurch ist eine Ausnahmesituation entstanden, die dringend spezifische Maßnahmen im Einklang mit der Säule erfordert. Die Krise wirkt sich zudem überproportional stark auf Frauen und Mädchen aus und führt zu einer Verschärfung der Feminisierung der Armut. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür sorgen, dass Männer und Frauen gleichbehandelt werden, und sowohl den Grundsatz der Nichtdiskriminierung als auch die Geschlechterperspektive in den verschiedenen Phasen und bei allen Tätigkeiten des Fonds im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt einbeziehen.
(4) Die COVID-19-Krise hat besonders nachteilige Auswirkungen auf den Fonds und auf die Fähigkeit von Partnerorganisationen, denjenigen Unterstützung zukommen zu lassen, die von der Krise am stärksten betroffen sind. Seit der Fonds 2014 eingerichtet wurde, konnten damit jährlich 13 Mio. Menschen unterstützt werden, darunter rund 4 Mio. Kinder. Leider hat die Zahl der unter Nahrungsmittelmangel und materieller Entbehrung leidenden Menschen aufgrund der Krise zugenommen, und die am stärksten benachteiligten Personen sind besonderen Risiken und weiterer wirtschaftlicher Not ausgesetzt. Ferner gefährdet die Krise die gesellschaftliche Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen zusätzlich. Daher haben die Mitgliedstaaten einen erhöhten Bedarf an einer Unterstützung aus dem Fonds.
(5) Um die schweren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schocks zu überwinden, die die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten zusätzlich unter Druck gesetzt und den Binnenmarkt aufgrund der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs eingeführten außerordentlichen Beschränkungen schwerwiegend beeinträchtigt haben, begrüßte der Europäische Rat am 23. April 2020 einen "Fahrplan für die Erholung" mit einer starken Investitionskomponente, forderte die Einrichtung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und beauftragte die Kommission, den Bedarf zu analysieren, um die Mittel gezielt in den am stärksten betroffenen Sektoren und Regionen der Union einsetzen und gleichzeitig eine klare Verknüpfung mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 herstellen zu können.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Schäden und bei der Vorbereitung der sozialen, stabilen und nachhaltigen Erholung der Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen. Damit wirksam auf die sozialen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die am stärksten benachteiligten Personen reagiert werden kann, sieht die vorgenannte Verordnung die Zuweisung von zusätzlichen Mitteln in den Fonds vor, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss triff und dies seinem Bedarf entspricht. Dabei sollten die Mitgliedstaaten dem Anstieg der Zahl der am stärksten benachteiligten Personen seit dem COVID-19-Ausbruch gebührend Rechnung tragen, berücksichtigen, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) bei der Beseitigung der Armut und bei der Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung eine wesentliche Rolle spielt, und die operative Stärke des ESF wahren. Ferner ist es notwendig, Obergrenzen für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten festzulegen. Angesichts des erwarteten raschen Einsatzes der zusätzlichen Mittel sollten die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Mitteln beim Abschluss der Programme aufgehoben werden.
(7) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften beinhalten einen allgemeinen Konditionalitätsmechanismus zum Schutz des Unionshaushalts.
(8) Wenn Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union ergriffen werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Begünstigten angemessen geschützt werden sollten.
(9) Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Krise in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung rasch Maßnahmen zu ihrer Bewältigung ergreifen und eine soziale, stabile und nachhaltige Erholung der Wirtschaft und Gesellschaft vorbereiten zu können, ist es notwendig, höhere Vorschusszahlungen für die rasche Durchführung der mit den zusätzlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen vorzusehen. Die Höhe der Vorschusszahlungen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel verfügen, um Empfängern möglichst frühzeitig Vorschüsse zu zahlen, damit sie umgehend entlastet werden, und um Ausgaben zügig nach der Einreichung von Zahlungsaufforderungen zu erstatten.
(10) Um die öffentlichen Haushalte mit Blick auf die Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch ausgelösten Krise zu entlasten und eine soziale, stabile und nachhaltige Erholung der Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten, ist es angezeigt, dass es den Mitgliedstaaten ausnahmsweise ermöglicht wird, die Anwendung einer Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % bezüglich der zusätzlichen Mittel zu beantragen.
(11) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen im Rahmen des Fonds zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs rasch anpassen können, ist es angezeigt, spezifische Bestimmungen zur Präzisierung des Umfangs der technischen Hilfe festzulegen.
(12) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 6 und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Maßnahmen im Rahmen dieses Fonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Die zusätzlichen Mittel sollten unter Einhaltung der in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Fristen und den dort und in der Verordnung (EU) 2020/2221 festgelegten Bedingungen eingesetzt werden.
(13) Da das Ziel dieser Verordnung - nämlich die Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs und seiner sozioökomischen Auswirkungen für die am stärksten benachteiligten Personen - von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14) Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(15) Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 7 sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 8 oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates 9, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des genannten Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird für 2021 und 2022 mittels einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Unterstützung sollte daher nicht auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich anwendbar sein.
(16) Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Mit Ausnahme der in Artikel 6a genannten zusätzlichen Mittel, die in Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zugewiesen wurden, sind die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 in Anhang III aufgeführt. Für den Gesamtzeitraum beläuft sich der Mindestbetrag je Mitgliedstaat auf 3.500 000 EUR."
2. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 6a Zusätzliche Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
(1) Sofern es ein Mitgliedstaat als angemessen erachtet, werden die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Einklang mit Artikel 92b Absatz 5 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * und unter den in dem vorgenannten Absatz festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen erhöht. Die zusätzlichen Mittel gelten als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ** und sind Gegenstand von Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der letztgenannten Verordnung. Die zusätzlichen Mittel können sich auf die Mittelbindungen für 2021 und 2022 auswirken.
(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 endet der Zeitraum für operationelle Programme, für die zusätzliche Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch genommen werden, am 31. Dezember 2022.
(3) Abweichend von Artikel 38 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel für jedes Programm in den Jahren 2021 und 2022.
Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
(4) Zusätzlich zu der Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 Absatz 1 leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % der für das Jahr 2021 zugewiesenen zusätzlichen Mittel gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung eines Programms für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel.
Der in Unterabsatz 1 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
(5) Abweichend von Artikel 20 kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % Anwendung finden.
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320)."
**) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23)."
3. Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der Fondsmittel zum Zeitpunkt der Annahme des operationellen Programms und von 5 % der in Artikel 6a Absatz 1 genannten zusätzlichen Mittel können zur Durchführung des Fonds notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden, einschließlich der Vorbereitung und der Betriebskosten von Gutscheinregelungen, wenn diese Kosten von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle, die keine Partnerorganisation ist, getragen werden. Aus dem operationellen Programm können auch Maßnahmen zur technischen Hilfe und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen und anderen Akteuren finanziert werden, die an der Durchführung des Fonds beteiligt sind, einschließlich zur Förderung der Krisenreaktionskapazitäten zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen können den folgenden Programmplanungszeitraum betreffen, um unter anderem die Kontinuität der durch den Fonds geleisteten Unterstützung durch andere Fonds der Union zu gewährleisten."
4. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 63a Anwendbarkeit
Artikel 6a findet auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in dem genannten Artikel auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dieser Verweis das Vereinigte Königreich nicht ein."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2021.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2021.
3) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.03.2014 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 30).
5) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23).
7) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7).
8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 884).
9) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 07.06.2014 S. 105).
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