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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/239 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1126)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. LI 56 vom 17.02.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurden.
(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Nach weiteren Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Polen, Tschechien und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151 der Kommission 5 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/151 hat Frankreich der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Départements Landes, Pyrénées-Atlantiques und Hautes Pyrénées gemeldet.
(5) Außerdem hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Landkreisen Uckermark, Vorpommern-Rügen und Rostock gemeldet.
(6) Darüber hinaus hat Polen der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Woiwodschaften Lubuskie, Świętokrzyskie, Warmińsko-Mazurskie und Wielkopolskie gemeldet.
(7) Ferner hat Finnland der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Südfinnland gemeldet.
(8) Außerdem hat Tschechien der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Region Südböhmen gemeldet.
(9) Diese Ausbruchsherde in Deutschland, Finnland, Polen und Tschechien liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(10) Die neuen Ausbruchsherde in Frankreich liegen in derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebieten, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.
(11) Die Kommission hat die von Deutschland, Frankreich, Finnland, Polen und Tschechien ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(12) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland, Frankreich, Finnland, Polen und Tschechien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(13) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 für Deutschland, Frankreich, Polen und Tschechien aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.
(14) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 Schutz- und Überwachungszonen für Finnland aufgeführt werden.
(15) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von den zuständigen Behörden Deutschlands, Frankreichs, Finnlands, Polens und Tschechiens gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ordnungsgemäß abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.
(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Februar 2021.
2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/151 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 45 vom 09.02.2021 S. 7).
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