Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Energienutzung - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 59 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 60 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Einführung harmonisierter Vorschriften für den Stromhandel und den Netzbetrieb in Form von Stromnetzkodizes und Leitlinien hat sich als entscheidender Faktor für die Verwirklichung eines integrierten Strommarktes in der Union erwiesen.
(2) Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission 2, die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission 3, die Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission 4 und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission 5 enthalten wichtige Vorschriften für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts, da die darin festgelegten detaillierten Bestimmungen von den Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen Festlegung der für die Angleichung des Stromhandels und des Netzbetriebs in der Union erforderlichen Modalitäten oder Methoden eingehalten werden müssen.
(3) In der Praxis hat sich gezeigt, dass zwei Aspekte des Verfahrens zur Annahme von Modalitäten oder Methoden geklärt werden sollten.
(4) Mit den Verordnungen (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und (EU) 2019/943 wurde der Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt und damit auch das Verfahren zur Vereinbarung von Modalitäten oder Methoden geändert.
(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 werden Modalitäten oder Methoden, für die zuvor die Genehmigung aller Regulierungsbehörden erforderlich war, nun direkt von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die "Agentur") angenommen. Nach den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sind die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur außerdem berechtigt, die von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und nominierten Strommarktbetreibern (NEMOs) vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu überarbeiten und zu ändern.
(6) In den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 ist ferner festgelegt, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Annahme der endgültigen Fassungen der Modalitäten oder Methoden zuständig sind und dass sie das Recht haben, die Vorschläge der ÜNB oder der NEMOs zu überarbeiten und zu ändern, um sicherzustellen, dass diese mit den Zielen der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 im Einklang stehen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Elektrizitätsmarkts beitragen.
(7) Diese Änderungen sollten sich auch in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 widerspiegeln.
(8) In Anbetracht der Erfahrungen mit dem derzeitigen Verfahren zur Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden, der jüngsten Rechtsprechung und der Verzögerungen bei der Vereinbarung bestimmter Modalitäten oder Methoden ist eine Überarbeitung des Verfahrens zur Festlegung von Modalitäten oder Methoden erforderlich, um deren rechtzeitige Annahme zu gewährleisten.
(9) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts 7 hat gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 jede einzelne nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, von den ÜNB oder den NEMOs Änderungen der Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu verlangen. Diese Möglichkeit kann potenziell zu mehreren einzelnen aufeinanderfolgenden Änderungsersuchen und entsprechend geänderten Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden führen, ohne dass realistische Aussichten auf eine rechtzeitige Genehmigung und Umsetzung bestehen. Dies könnte nicht nur erhebliche Verzögerungen bei der Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden verursachen, sondern aufgrund der unkoordinierten Einzelersuchen um Änderung vorgeschlagener Modalitäten oder Methoden außerdem zu Rechtsunsicherheit führen, da im Ungewissen bliebe, welches Änderungsersuchen letztlich Vorrang haben sollte. Um dies zu vermeiden, sollte in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 ein klares Verfahren zur Koordinierung von Ersuchen um Änderung von Modalitäten oder Methoden festlegt werden.
(10) Das Verfahren für koordinierte Entscheidungen über Modalitäten oder Methoden ist in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 identisch. Auch das Verfahren zur Änderung dieser vier Verordnungen ist dasselbe. Daher ist es gerechtfertigt, diese vier Verordnungen mit einer einzigen Änderungsverordnung zu ändern.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1222
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Annahme von Modalitäten oder Methoden
(1) Die ÜNB und NEMOs entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie der Agentur oder den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB oder der NEMOs nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Absatz 6 von der Agentur, nach den Verfahren in Absatz 7 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Absatz 8 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.
Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB oder NEMO entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB und NEMOs eng zusammen. Die ÜNB - mit Unterstützung des ENTSO (Strom) - sowie alle NEMOs informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(2) Wenn die ÜNB oder NEMOs bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 6 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB oder NEMOS, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
Bei Entscheidungen der NEMOs über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Jeder NEMO verfügt über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen er benannt wurde, entspricht. Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als ein NEMO benannt, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den NEMOs unter Berücksichtigung ihrer in dem jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Finanzjahr gehandelten Strommengen auf.
(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden, ausgenommen Vorschläge in Bezug auf Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 74 Absatz 1, keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen. Bei Vorschlägen für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens der Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
ÜNB, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
NEMOs, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden entscheiden, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
(4) Falls die ÜNB oder NEMOs nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Absätzen 6 bis 8 oder gemäß Absatz 12 einen ersten oder geänderten Vorschlag für Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 bzw. 8, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.
(5) Die Modalitäten oder Methoden, die von den ÜNB und NEMOs für die Berechnung oder die Einführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung entwickelt wurden, bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Sie sind für die Genehmigung der in den Absätzen 6, 7 und 8 aufgeführten Modalitäten und Methoden verantwortlich. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB oder NEMOs, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.
(6) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:
(7) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:
(8) Die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Einzelgenehmigung jeder Regulierungsbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten:
(9) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 7 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden übermittelt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 8 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen der Agentur übermittelt werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(10) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 oder die Änderung gemäß Absatz 12 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 6 der Agentur, gemäß Absatz 7 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 8 der Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(11) Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 10 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(12) Falls die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6, 7 bzw. 8 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB oder NEMOs innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständige(n) Regulierungsbehörde(n) einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständige(n) Regulierungsbehörde(n) entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB oder NEMOs keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
(13) Die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder NEMOs können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen.
Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in jenem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.
(14) Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB oder NEMOs veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 13 als vertraulich zu betrachten sind."
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1719
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1719 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Annahme von Modalitäten oder Methoden
(1) Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie der Agentur oder den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Absatz 6 von der Agentur und nach den Verfahren in Absatz 7 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden verlängert werden. Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung des ENTSO (Strom) regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(2) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 6 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Absatz 6 bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 7 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens der Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
ÜNB, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
(4) Falls die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Absätzen 6 und 7 oder gemäß Absatz 11 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 bzw. 7, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.
(5) Die in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.
(6) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:
(7) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:
(8) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 7 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden übermittelt. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(9) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 oder die Änderung gemäß Absatz 11 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 6 der Agentur oder gemäß Absatz 7 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(10) Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(11) Falls die Agentur oder alle Regulierungsbehörden gemeinsam für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6 und 7 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
(12) Die Agentur oder die Regulierungsbehörden gemeinsam können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen.
Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in jenem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.
(13) Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 7 als vertraulich zu betrachten sind."
Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2195
Die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 4 Modalitäten oder Methoden der ÜNB
(1) Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Agentur oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 4 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.
(2) Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung von ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(4) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(5) ÜNB, die über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
(6) Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 4 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
(7) Wenn die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 5 und 6 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten und Methoden und erläutern, warum keine Einigung erzielt wurde. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.
Artikel 5 Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB
(1) Die von den ÜNB entwickelten, in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.
(2) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:
Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.
(3) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:
Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.
(4) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderung dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:
Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.
(5) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden erfolgen, es sei denn, alle zuständigen Regulierungsbehörden stimmen einer Verlängerung des Zeitraums zu oder in dieser Verordnung sind andere Zeiträume festgelegt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 3 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden bei der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden eingereicht. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 4 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen bei der Agentur eingereicht werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(6) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 3 oder die Änderung gemäß Artikel 6 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der zuständigen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 2 der Agentur, gemäß Absatz 3 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 4 der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(7) Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie mit der Angelegenheit befasst wird, gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(8) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die zuständige Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
Artikel 6 Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB
(1) Wenn die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 bzw. 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2) Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
(3) Die Agentur oder die Regulierungsbehörden können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.
Artikel 7 Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet
Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 als vertraulich zu betrachten sind."
Artikel 4 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1485
Die Artikel 5 bis 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 5 Modalitäten oder Methoden der ÜNB
(1) Die ÜNB entwickeln die nach dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Agentur, gemäß Artikel 6 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden oder gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 5 der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle innerhalb der in dieser Verordnung genannten Fristen vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 6 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 6 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 6 Absätze 4 und 5 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.
(2) Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung des ENTSO (Strom) regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bedarf es für eine qualifizierte Mehrheit einer Mehrheit an
(4) Für eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(5) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absatz 3 keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 3 bedarf es für eine qualifizierte Mehrheit einer Mehrheit an
(6) Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(7) ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absatz 3 für Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.
(8) Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 5 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
(9) Gelingt es den ÜNB nicht, einen ersten oder geänderten Vorschlag für Modalitäten oder Methoden den Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 6 und 7 bzw. den von dem Mitgliedstaat benannten Stellen gemäß Artikel 6 Absatz 4 innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen vorzulegen, so übermitteln sie der benannten Stelle, den zuständigen Regulierungsbehörden bzw. der Agentur die Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, warum sie keine Einigung erzielen konnten. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige benannte Stelle ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.
Artikel 6 Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB
(1) Die von den ÜNB entwickelten, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Die von ÜNB gemäß Absatz 4 entwickelten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle. Soweit der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt, handelt es sich bei der benannten Stelle um die Regulierungsbehörde. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Regulierungsbehörde, die Agentur oder die benannte Stelle, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.
(2) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur, wobei die Mitgliedstaaten gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde Stellung nehmen können:
(3) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region, wobei die Mitgliedstaaten gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde Stellung nehmen können:
(4) Soweit der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt, bedürfen die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden einer Einzelgenehmigung der vom Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 benannten Stelle:
(5) Ist ein einzelner relevanter Netzbetreiber oder ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet oder berechtigt, Anforderungen festzulegen oder zu vereinbaren, die nicht Absatz 4 unterliegen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die zuständige Regulierungsbehörde diese Anforderungen und etwaige Änderungen dieser Anforderungen zunächst genehmigen muss.
(6) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 3 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden bei der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden eingereicht. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 4 der Genehmigung einer benannten Stelle bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der benannten Stelle nach deren Ermessen bei der Agentur eingereicht werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(7) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 3 oder die Änderung gemäß Artikel 7 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde gemäß Absatz 3, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 2 der Agentur oder gemäß Absatz 3 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(8) Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(9) Ist für die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 4 eine Entscheidung einer einzelnen benannten Stelle oder gemäß Absatz 5 eine Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde erforderlich, so erlässt die benannte Stelle oder die zuständige Regulierungsbehörde ihre Entscheidung binnen sechs Monaten nach Eingang der Modalitäten oder Methoden. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 4 der benannten Stelle oder gemäß Absatz 5 der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(10) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
Artikel 7 Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB
(1) Wenn die Agentur oder alle Regulierungsbehörden gemeinsam für die Genehmigung der gemäß den Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2) Wenn eine benannte Stelle für die Genehmigung der gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangt oder wenn die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 6 Absatz 5 vorgelegten Anforderungen eine Änderung verlangt, legt der betreffende ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung der benannten Stelle bzw. der zuständigen Regulierungsbehörde einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden bzw. Anforderungen zur Genehmigung vor. Die benannte Stelle oder die zuständige Regulierungsbehörde entscheidet über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(3) Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 5 Absatz 9 vorgesehene Verfahren angewandt.
(4) Die Agentur oder die Regulierungsbehörden oder die benannten Stellen können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Verfahren genehmigt.
Artikel 8 Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet
(1) Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 12 als vertraulich zu betrachten sind.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt auch für
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2021
2) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.07.2015 S. 24).
3) Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.09.2016 S. 42).
4) Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017 S. 6).
5) Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.08.2017 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22).
7) Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-332/17, E-Control Austria/ACER.
ENDE |