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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/334 der Kommission vom 23. Februar 2021
betreffend einen von Rumänien gemeldeten Erlassentwurf zu Informationen über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1096)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 66 vom 25.02.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 5. März 2020 haben die rumänischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 einen Erlassentwurf betreffend die zusätzlichen verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet, mit denen Wirtschaftsbeteiligte die Verbraucher über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden informieren müssen (im Folgenden der "Erlassentwurf").
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind alle Angaben aufgeführt, die gemäß den Artikeln 10 bis 35 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen auf Lebensmitteln gemacht werden müssen.
(3) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung oder des Schutzes von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb gerechtfertigt sind.
(4) Durch Festlegung nationaler Maßnahmen für die Information der Verbraucher über die Behandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden nach der Ernte werden mit dem Erlassentwurf zusätzliche verpflichtende Angaben für bestimmte Lebensmittelkategorien im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eingeführt. Deshalb muss die Vereinbarkeit des Erlasses mit den oben genannten Anforderungen der betreffenden Verordnung und den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft werden.
(5) In Artikel 1 des Erlassentwurfs werden die Bedingungen festgelegt, die die Wirtschaftsbeteiligten erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher korrekt, vollständig und genau über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden informiert werden.
(6) Artikel 2 des Erlassentwurfs sieht vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Verbraucher mithilfe einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung darüber informieren müssen, dass die Oberfläche des in Verkehr gebrachten Obstes und Gemüses mit Pestiziden behandelt wurde; außerdem müssen sie die Handhabung/Verwendung der Erzeugnisse genau erläutern und gegebenenfalls darauf hinweisen, dass der Verzehr der Schale der Erzeugnisse vermieden werden sollte.
(7) Artikel 3 des Erlassentwurfs legt fest, dass die Wirtschaftsbeteiligten diese Angaben durch Anbringen des im Anhang des Erlassentwurfs angegebenen Wortlauts direkt neben dem Obst und Gemüse in den Regalen am Verkaufsort bereitstellen müssen. Nach dem Anhang des Erlassentwurfs sind folgende Angaben zu machen: ein Warnhinweis "Die Oberfläche dieser Erzeugnisse wurde mit einem Pestizid behandelt", "Name des Pestizids" (vom Wirtschaftsbeteiligten einzufügen), ein Warnhinweis "Der Verzehr der Schale dieses Erzeugnisses ist zu vermeiden" und "Handhabungs-/Verwendungsbedingungen" (vom Wirtschaftsbeteiligten einzufügen).
(8) Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 6. Februar 2020 um Klarstellung ersucht hatte, erläuterten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 5. März 2020, dass sich der Erlassentwurf auf das Vorhandensein von Pestiziden auf den Oberflächen von zum Verkauf bestimmtem Obst und Gemüse bezieht, wenn die Wirtschaftsbeteiligten eine Oberflächenbehandlung nach der Ernte mit Pestiziden vornehmen, um die Frische der Erzeugnisse zu erhalten.
(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind Vorschriften für Pflanzenschutzprodukte und die in ihnen enthaltenen Wirkstoffe festgelegt. Nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen Pflanzenschutzmittel, auch solche für die Oberflächenbehandlung nach der Ernte, nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Sie werden in diesem Zusammenhang einer eingehenden Sicherheitsbewertung unterzogen, die unter anderem den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit den Verbraucherschutz gewährleistet. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss den Anforderungen in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(10) Um die Sicherheit von mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Lebensmitteln zu gewährleisten, dürfen die Pestizidrückstände in diesen Erzeugnissen, einschließlich Obst und Gemüse, die in Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten. Ein weiterer Grundsatz der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 besteht darin, dass die Rückstandshöchstgehalte auf dem niedrigsten erreichbaren Niveau festgesetzt werden, das mit der guten Agrarpraxis vereinbar ist; sie sollten also nicht höher sein als für die Bekämpfung eines bestimmten Schädlings erforderlich und außerdem die Verbraucher nicht gefährden.
(11) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.
(12) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 müssen die Mitgliedstaaten Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wenn die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden.
(13) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 6 sind die besonderen Etikettierungsvorschriften hinsichtlich Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen auf Zitrusfrüchten festgelegt.
(14) Lebensmittelerzeugnisse, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt sind, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen und dabei Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einhalten, gelten als für die Gesundheit der Verbraucher unbedenklich. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das in ihnen in Verkehr gebrachte Obst und Gemüse den Anforderungen der Union hinsichtlich Rückstandshöchstgehalten an Pestiziden in Nahrungs- und Futtermitteln entspricht. In dieser Hinsicht haben die rumänischen Behörden nicht erläutert, warum die derzeit bestehenden und angemessenen Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen nicht als ausreichend betrachtet werden, um die Sicherheit des betreffenden Obstes und Gemüses zu gewährleisten.
(15) Auf Grundlage der harmonisierten Anforderungen der Union an die Zulassung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und an die Rückstandshöchstgehalte in Obst und Gemüse, wozu auch eine umfassende wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit der Pflanzenschutzmittel gehört, und angesichts der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzuhaltenden Durchsetzungs- und Überwachungsvorschriften gibt es keinen mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zu rechtfertigenden Anlass für zusätzliche verbindliche nationale Anforderungen an Informationen oder eine entsprechende Kennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich Pestizidrückständen.
(16) Im Hinblick auf die oben genannten Elemente ist der Erlassentwurf aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht gerechtfertigt.
(17) Hinsichtlich der angeführten Begründungen mit dem Verbraucherschutz verstößt der vorgelegte Erlassentwurf gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er über das hinausgeht, was für das Ziel des Verbraucherschutzes erforderlich ist.
(18) Darüber hinaus erweckt die in dem Erlassentwurf enthaltene Kennzeichnungsanforderung, erforderlichenfalls darauf hinzuweisen, dass der Verzehr der Schale der betreffenden Erzeugnisse vermieden werden sollte bei den Verbrauchern einen falschen Eindruck von der Sicherheit des betreffenden Obstes oder Gemüses, weil dies die Vorstellung vermittelt, sie seien nur unter diesen besonderen Verwendungsbedingungen sicher, und zwar geschält. So wird fälschlicherweise nahegelegt, dass es ausreicht, die Verbraucher zu informieren, wenn ein Lebensmittel nicht die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, anstatt das Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Diese vorgeschlagene Kennzeichnungsanforderung würde zu einer Irreführung der Verbraucher und zu unbegründeten Befürchtungen zum Schaden sämtlichen gemäß dem Erlassentwurf gekennzeichneten Obstes und Gemüses führen. Eine solche Kennzeichnungsanforderung wäre daher unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Außerdem ist der Wortlaut dieser Anforderung unpräzise, und es ist nicht klar angegeben, nach welchen Kriterien sie anzuwenden ist.
(19) Die Tatsache, dass in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für das angestrebte Ziel des Schutzes der Verbraucher nur die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen auf Zitrusfrüchten festgelegt sind, spricht außerdem dafür, dass solche Kennzeichnungsanforderungen für alle Arten von Obst und Gemüse nicht erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.
(20) Im Hinblick auf die oben genannten Elemente ist der Erlassentwurf aus Gründen des Verbraucherschutzes gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht gerechtfertigt.
(21) Auf der Grundlage der vorstehenden Beurteilung ergibt sich, dass die rumänischen Behörden nicht aus mindestens einem der in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Gründe rechtfertigen konnten, warum die im Erlassentwurf genannten verpflichtenden Angaben erforderlich sind.
(22) Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission am 4. Juni 2020 gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine ablehnende Stellungnahme zu dem Erlassentwurf abgegeben. Die Kommission unterrichtete die rumänischen Behörden am 5. Juni 2020 über die ablehnende Stellungnahme.
(23) Die rumänischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, den gemeldeten Erlassentwurf nicht anzunehmen.
(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Rumänien nimmt den am 5. März 2020 gemeldeten Erlassentwurf hinsichtlich der Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Information der Verbraucher über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden nicht an.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 23. Februar 2021
2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).
ENDE |