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Durchführungsverordnung (EU) 2021/426 der Kommission vom 10. März 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 hinsichtlich der Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30160) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 84 vom 11.03.2021 S. 18)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verwendung der Zubereitung aus Lactococcus lactis NCIMB 30160 als Zusatzstoff in Futtermitteln wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren für alle Tierarten zugelassen.
(2) Die Zulassung wurde anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 der Kommission 3 gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Zusammensetzung des Zusatzstoffs geändert.
(3) Die beabsichtigte Änderung betraf nicht die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 festgelegte Geltungsdauer der Zulassung, die am 26. Dezember 2021 enden sollte. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 wurde jedoch versehentlich angegeben, dass die Geltungsdauer der Zulassung für Lactococcus lactis NCIMB 30160 am 16. August 2030 enden sollte. Dieser Fehler wurde daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 eingefügt.
(4) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 hinsichtlich des Endes der Geltungsdauer der Zulassung für Lactococcus lactis NCIMB 30160 zu berichtigen.
(5) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 betraf die Änderung der Zulassungsbedingungen für den Zusatzstoff Lactococcus lactis NCIMB 30160 nur die Zusammensetzung des Zusatzstoffs. Es wurde darin nicht ausgeführt, dass die Geltungsdauer der Zulassung dieses Zusatzstoffs geändert werden muss. Darüber hinaus wird in Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschrieben, dass Zulassungen für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden und dass von dieser Regel nicht durch eine Änderung der Bedingungen einer Zulassung abgewichen werden darf. Zudem wurde im Register der Futtermittelzusatzstoffe auch nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 das Datum 26. Dezember 2021 weiterhin als Ablaufdatum der Zulassung des Zusatzstoffs Lactococcus lactis NCIMB 30160 genannt. Die fehlende rückwirkende Geltung der vorgeschlagenen Berichtigung würde zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmern führen, da von der Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 für den Zusatzstoff Lactococcus lactis NCIMB 30160 zu Unrecht nur Marktteilnehmer, die diesen Zusatzstoff vermarkten oder verwenden, profitiert hätten. Außerdem wird in diesem Fall nicht davon ausgegangen, dass eine Rückwirkung den Vertrauensschutz der betroffenen Marktteilnehmer beeinträchtigt. Schließlich erfolgt die vorgeschlagene Berichtigung in einem nicht strafrechtlichen Kontext, da die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 irrtümlich genannte Geltungsdauer der Zulassung auf ein Versehen zurückzuführen ist. Diese Verordnung sollte daher rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 gelten.
(6) Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien zu wahren und aufgrund der rückwirkenden Anwendung der vorgeschlagenen Berichtigung, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. August 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Zulassung von Lactobacillus buchneri (DSM 16774), Lactobacillus buchneri (DSM 12856), Lactobacillus paracasei (DSM 16245), Lactobacillus paracasei (DSM 16773), Lactobacillus plantarum (DSM 12836), Lactobacillus plantarum (DSM 12837), Lactobacillus brevis (DSM 12835), Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 30121), Lactococcus lactis (DSM 11037), Lactococcus lactis (NCIMB 30160), Pediococcus acidilactici (DSM 16243) und Pediococcus pentosaceus (DSM 12834) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 322 vom 06.12.2011 S. 3).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092 der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 hinsichtlich der Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30160) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 241 vom 27.07.2020 S. 10).
Anhang |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 wird der Eintrag für den Zusatzstoff Lactococcus lactis NCIMB 30160 mit der Kennnummer 1k2082 wie folgt berichtigt:
In der Spalte "Geltungsdauer der Zulassung" wird das Datum "16.8.2030" ersetzt durch "26.12.2021".
ENDE |