Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/482 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

(ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 37, ber. 2023 L 209 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/184/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma angenommen.

(2) Am 22. Februar 2021 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er den Militärputsch in Myanmar/Birma vom 1. Februar 2021 aufs Schärfste verurteilte. Er forderte eine Deeskalation der Krise durch die sofortige Beendigung des Ausnahmezustands, die Wiederherstellung der rechtmäßigen Zivilregierung und die Eröffnung des neu gewählten Parlaments.

(3) Der Rat forderte außerdem die Militärbehörden auf, den Präsidenten, die Staatsrätin und alle Personen, die im Zusammenhang mit dem Putsch festgenommen oder inhaftiert wurden, freizulassen. Der Rat forderte, dass eine ungehinderte Telekommunikation gewährleistet wird, Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Zugang zu Informationen garantiert und die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte geachtet werden. Er verurteilte die militärische und polizeiliche Repression gegenüber friedlich Demonstrierenden und forderte die Behörden dabei zu größtmöglicher Zurückhaltung sowie alle Seiten dazu auf, im Einklang mit dem Völkerrecht von Gewalt abzusehen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen hob der Rat hervor, dass die Europäische Union bereit ist, als Reaktion auf den Militärputsch restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Angesichts der ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien geändert werden sollten, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ermöglichen, deren Handlungen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder Einnahmen für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) generieren oder ihnen Unterstützung leisten oder von ihnen profitieren und somit zu Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben, oder zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma beitragen oder davon profitieren.

(6) Angesichts der Lage in Myanmar/Birma ist es angezeigt, den Titel des Beschlusses 2013/184/GASP zu ändern.

(7) Der Beschluss 2013/184/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma".

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:

  1. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverstöße in Myanmar/Birma verantwortlich sind,
  2. natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben oder die an Handlungen beteiligt sind, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, oder solche Handlungen unterstützen,
  3. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind,
  4. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, oder
  5. natürliche Personen, die mit den in den Buchstaben a bis d genannten natürlichen Personen verbunden sind,

wie im Anhang aufgeführt."

3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden:

  1. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverstöße in Myanmar/Birma verantwortlich sind,
  2. natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben oder die an Handlungen beteiligt sind, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, oder solche Handlungen unterstützen,
  3. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind,
  4. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind,
  5. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) Einnahmen generieren oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren, oder
  6. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in den Buchstaben a bis e genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind,

wie im Anhang aufgeführt - werden eingefroren."

4. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a

(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel, für die Beförderung humanitären Hilfspersonals und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar/Birma erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

1) Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.04.2013 S. 75).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE