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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544 der Kommission vom 25. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2107)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 110 vom 30.03.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/175 der Kommission 5 geändert.

(2) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutzzone und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie den anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in Haus- und Wildschweinpopulationen die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/175 sind neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Lettland, Polen und der Slowakei und bei Hausschweinen in Polen aufgetreten. Außerdem hat sich die Seuchenlage bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten Gebieten Polens und Bulgariens aufgrund der Maßnahmen, die diese Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/60/EG anwenden, verbessert.

(4) Im Februar 2021 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Iławski in Polen in einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des in Teil II genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesem jüngsten Fall Rechnung zu tragen.

(5) Darüber hinaus wurde im März 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Świebodziński in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(6) Außerdem wurden im Februar und im März 2021 mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Roznava, Rimavská Sobota und Vranov nad Toplou in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete in der Slowakei, die sich in unmittelbarer Nähe der in Teil II genannten Gebiete befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Fällen Rechnung zu tragen.

(7) Außerdem wurde im März 2021 ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bundesland Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Deutschland, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(8) Im März 2021 wurden auch mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland in Gebieten festgestellt, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Deutschland, die von diesen jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(9) Im Februar 2021 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk Liepāja in Lettland in einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführte Gebiet in Lettland, das sich in unmittelbarer Nähe des in Teil II genannten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen von Teil I neu festgelegt und erweitert werden, um diesem jüngsten Fall Rechnung zu tragen.

(10) Nach den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Lettland, Polen und der Slowakei sowie bei Hausschweinen in Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(11) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 7 (im Folgenden "OIE-Kodex") in Polen ergriffen wurden, sollten zudem einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Woiwodschaften Lubelskie und Warmińsko-Mazurskie in Polen gemäß den Bestimmungen des OIE-Kodex stattdessen in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden, da in diesen Gebieten in den vergangenen drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest aufgetreten sind.

(12) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex in Polen ergriffen wurden, sollten zudem einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen gemäß den Bestimmungen des OIE-Kodex stattdessen in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden, da in diesen Gebieten in den vergangenen drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen aufgetreten sind und da in den genannten Gebieten keine Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten sind.

(13) Darüber hinaus wurden in bestimmten Gebieten der Woiwodschaft Masowien in Polen seit mehr als zwölf Monaten keine Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgestellt. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der in Polen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 15 durchgeführten allgemeinen Maßnahmen sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex sollten diese derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Polen, in denen die Seuche mehr als zwölf Monate lang nicht aufgetreten ist, statt in Teil II nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(14) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex in Bulgarien ergriffen wurden, sollten zudem einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Oblasten Dobrich, Razgrad, Blagoevgrad, Kardzhali, in der Provinz Sofia und in der Stadt Sofia sowie in der Gemeinde Aksakovo im Oblast Varna in Bulgarien gemäß den Bestimmungen des OIE-Kodex stattdessen in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden, da in diesen Gebieten in den vergangenen zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest aufgetreten sind.

(15) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Lettland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden sollen, so bald wie möglich wirksam werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2021


1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/175 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 52 vom 15.02.2021 S. 1).

6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

7) https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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