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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/559 des Rates vom 6. April 2021 zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(ABl. LI 115 vom 06.04.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia 1, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2) Am 26. Februar 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme von drei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. April 2021.


1) ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1.

.

Anhang

Folgende Personen werden der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 hinzugefügt:

I. Personen

"18. Abukar Ali Adan (alias: a) Abukar Ali Aden; b) Ibrahim Afghan; c) Sheikh Abukar)

Benennung: stellvertretender Anführer von Al-Shabaab

Geburtsdatum: a) 1972; b) 1971; c) 1973

Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen". Abukar Ali Adan steht auch mit Unterorganisationen der Al-Qaida in Verbindung, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH - QDe.129) und Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQM - QDe.014).

19. Maalim Ayman (alias: a) Ma'alim Ayman; b) Mo'alim Ayman; c) Nuh Ibrahim Abdi; d) Ayman Kabo; e) Abdiaziz Dubow Ali)

Benennung: Gründer und Anführer von Jaysh Ayman, einer Einheit der Al-Shabaab, die Angriffe und Operationen in Kenia und Somalia durchführt

Geburtsdatum: a) 1973; b) 1983

Geburtsort: Kenia

Anschrift: a) Grenze zwischen Kenia und Somalia; b) Badamadow, Region Unter-Jubba, Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen". Maalim Ayman half bei den Vorbereitungen für den Angriff auf Camp Simba am 5. Januar 2020 im Bezirk Lamu (Kenia).

20. Mahad Karate (alias: a) Mahad Mohamed Ali Karate; b) Mahad Warsame Qalley Karate; c) Abdirahim Mohamed Warsame)

Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1962

Geburtsort: Xararadheere, Somalia

Anschrift: Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen". Mahad Karate spielte eine wesentliche Rolle im Amniyat, dem Flügel von Al-Shabaab, der für den jüngsten Angriff auf das Garissa University College in Kenia verantwortlich war, bei dem fast 150 Menschen getötet wurden. Amniyat ist der Geheimdienstflügel der Al-Shabaab, der eine wesentliche Rolle bei der Ausführung von Selbstmordanschlägen und Ermordungen in Somalia, Kenia und anderen Ländern in der Region spielt und Logistik und Unterstützung für die terroristischen Aktivitäten von Al-Shabaab bereitstellt."


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