Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Abgaben/Zoll - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/576 der Kommission vom 30. November 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zwecks Aufnahme der Republik Usbekistan in die Liste der Länder, die in den Genuss der Zollpräferenzen aus der APS+-Regelung kommen
(ABl. L 123 vom 09.04.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit das möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der einschlägigen Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben.
(2) Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Regelung kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.
(3) Am 9. Juni 2020 ging der APS+-Antrag der Republik Usbekistan bei der Kommission ein.
(4) Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Republik Usbekistan die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllt. Die Republik Usbekistan sollte daher in den Genuss der APS+-Regelung kommen, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden.
(5) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung durch die Republik Usbekistan sowie die Zusammenarbeit der Republik Usbekistan mit den einschlägigen Aufsichtsgremien überwachen
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code in Spalte A beziehungsweise B hinzugefügt:
"UZ | Republik Usbekistan". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2020
ENDE |