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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 16)
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2.728.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Mit dem Darlehen sollte Griechenland die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates 2 finanzieren.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in iGriechenlands nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Griechenlands zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 207,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 wird voraussichtlich das öffentliche Defizit Griechenlands auf 6,3 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Griechenlands auf 200,7 % des BIP zurückgehen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Griechenlands 2021 um 3,5 % wachsen.
(5) Am 9. März 2021 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand der Union von 2.537.000.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Maßnahmen.
(6) Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlsands auf den "Rechtsakt vom 14. März 2020" 3, auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen. Die Maßnahme wurde für regulär beschäftigte Arbeitnehmer bis zum 31. März 2021 und für Saisonarbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Weitere Verlängerungen könnten in den kommenden Monaten auf eine sinkende Zahl förderfähiger Wirtschaftszweige Anwendung finden.
(7) Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 6 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.
(8) Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6.071.899.097 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Griechenland betreffen. Griechenland beabsichtigt, 806.899 097 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren.
(9) Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Griechenlands vom 9. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(10) Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.
(11) Griechenland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(12) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(13) Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat.
(14) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 5.265.000.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.";
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 21).
3) Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 64), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 76); Ministerbeschluss 12998/232 (griechischer Staatsanzeiger B' 1078/28. März 2020), Ministerbeschluss 16073/287/22. April 2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1547/22. April 2020), Ministerbeschluss 17788/346/8. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1779/10. Mai 2020), Ministerbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 2268/13. Juni 2020), Ministerbeschluss 49989/1266/2020 (FEK B' 5391/07-12-2020) und Ministerbeschluss 45742/1748 (FEK B' 5515/16/12/2020).
ENDE |