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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Versicherungen - EU
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 9 Unterabsatz 4 und Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung "Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" (PEPP) vertrieben werden.

(2) Für einen risikobasierten aufsichtlichen Überprüfungsprozess und die Aufsicht auf Produktebene ist ein angemessener Detaillierungsgrad der Angaben von zentraler Bedeutung. Die Meldebögen zur Übermittlung von Angaben gemäß der Delegierten Verordnung 2021/896 der Kommission 2 sollten eine visuelle Darstellung dieser Angaben vorsehen und deren Detaillierungsgrad widerspiegeln.

(3) Zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz sollten die Angaben, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung zu stellen sind, mithilfe von Meldebögen übermittelt werden.

(4) Der Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der EIOPA sollte die effiziente Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und Pflichten erleichtern und eine kohärente und effiziente Aufsicht sicherstellen. Insbesondere gilt es, die Methoden, Mittel und sonstigen Einzelheiten des Informationsaustauschs festzulegen, einschließlich des Umfangs und der Behandlung der auszutauschenden Informationen.

(5) Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Aufsicht sollte beim Austausch von Informationen und bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Art, Größe und Komplexität des Produkts, der Verfügbarkeit und Art der Angaben sowie den jüngsten relevanten Daten Rechnung getragen werden. Zur Sicherstellung einer effizienten und rechtzeitigen Zusammenarbeit und eines effizienten und rechtzeitigen Informationsaustauschs müssen standardisierte Verfahren und Meldebögen geschaffen werden.

(6) Diese standardisierten Verfahren und Meldebögen sollten die zuständigen Behörden und die EIOPA auch bei der freiwilligen Übermittlung von Informationen verwenden, wenn sie der Ansicht sind, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde oder für die EIOPA, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde von Nutzen sein könnten.

(7) Damit die zuständigen Behörden PEPP-Anbieter und -Vertreiber wirksam beaufsichtigen können, sollten sie regelmäßig Informationen über die vermarkteten PEPP austauschen, wie die entsprechenden Basisinformationsblätter, Angaben zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten sowie Angaben zu Sanktionen und relevanten Verhaltensbesonderheiten.

(8) Um bei Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen eine reibungslose und rechtzeitige Einhaltung der Notifizierungsanforderungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden einander sowie die EIOPA über jede Zuwiderhandlung oder mutmaßliche Zuwiderhandlung in Kenntnis setzen.

(9) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über aufsichtliche Meldungen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA sind eng miteinander verknüpft. Sie betreffen die Anforderungen an die Übermittlung und Weitergabe einschlägiger Informationen für die Beaufsichtigung von PEPP. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, sollten sämtliche in Artikel 40 Absatz 9 und Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden.

(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EIOPA vorgelegt wurde.

(11) Die EIOPA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, für die Kapitel über aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung eingeholt. Bei den Kapiteln über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch hat die EIOPA von einer Analyse der potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte abgesehen, da eine solche im Verhältnis zum Geltungsbereich und zu den Auswirkungen der Entwürfe technischer Durchführungsstandards und angesichts der Tatsache, dass die Adressaten dieser Durchführungsstandards nur die zuständigen Behörden und die EIOPA, nicht aber die Finanzmarktteilnehmer sind, unverhältnismäßig gewesen wäre

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Quantitative aufsichtliche Meldungen

Artikel 1 Format aufsichtlicher Meldungen

PEPP-Anbieter übermitteln die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben gemäß den folgenden Spezifikationen:

  1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen PP.06.02 und PP.08.03 (siehe Anhänge I und II), in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind;
  2. Datenpunkte vom Datentyp "Prozentsatz" sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken;
  3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken;
  4. Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in folgenden Fällen:
    1. Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;
    2. Die Art des Datenpunkts ermöglicht den Ausweis positiver und negativer Werte;
    3. Nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anhängen V bis XIV ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

Artikel 2 Berichtswährung

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Berichtswährung" die zur Erstellung des Abschlusses des PEPP-Anbieters verwendete Währung, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes bestimmt wird.

(2) Datenpunkte und Zahlen vom Typ "monetär" sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.

(3) Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

(4) Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

(5) Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des PEPP-Anbieters verwendet wird, sofern die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.

Artikel 3 Jährliche quantitative Meldebögen

PEPP-Anbieter übermitteln jährlich die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/896 genannten Angaben und verwenden hierfür die folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen PP.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.01;
  2. Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02;
  3. Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01;
  4. Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten Complementary Identification Code (CIC-Code);
  5. Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03;
  6. Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes.

Artikel 4 Angemessenheit der übermittelten Angaben

Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwenden die PEPP-Anbieter die einschlägigen Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Angaben sicherzustellen.

Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

Artikel 5 Allgemeine Grundsätze

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erleichtert den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und wird über jeden bilateralen Informationsaustausch auf dem Laufenden gehalten, sofern die Informationen für ihre eigenen Aufgaben relevant sind.

Artikel 6 Zentrale Anlaufstellen

Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Angaben zu den zentralen Anlaufstellen und unterrichten sie über jede Änderung dieser Angaben. Die EIOPA führt eine aktuelle Liste der zentralen Anlaufstellen und stellt diese Liste den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 7 Mittel zum Austausch von Informationen

Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Kapitel I übermitteln die zuständigen Behörden und die EIOPA Informationen und Unterlagen auf sichere Weise auf elektronischem Wege. Nach Erhalt dieser Informationen und Unterlagen übermitteln die zuständigen Behörden eine elektronische Bestätigung.

Artikel 8 Währung

Beim Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erfolgt die Angabe von Beträgen in Euro. Die zuständigen Behörden können jedoch vereinbaren, dass beim bilateralen Informationsaustausch eine andere Währung verwendet wird.

Kapitel III
Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Verfahren zur Registrierung und zur Löschung aus dem Register

Artikel 9 Registrierung eines PEPP

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben und verwenden hierfür den Meldebogen in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der EIOPA jede Änderung der im Antrag enthaltenen Angaben und Unterlagen mit und stellen zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des in Anhang V enthaltenen Meldebogens zusammen.

(3) Die EIOPA unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI bzw. Anhang VIII, wenn die Änderungen die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters in den jeweiligen Mitgliedstaaten betreffen.

(4) Nach der Registrierung des Produkts im öffentlichen Zentralregister setzt die EIOPA die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI entsprechend in Kenntnis.

Artikel 10 Eröffnung eines neuen Unterkontos

(1) Bei Eröffnung eines neuen Unterkontos setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und die EIOPA hierüber in Kenntnis und verwendet zu diesem Zweck den Meldebogen in Anhang IX.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Erhalt der Informationen und Unterlagen und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang X. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und der EIOPA jede Änderung des Unterkontos mit und stellt zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des Meldebogens in Anhang IX zusammen.

Artikel 11 Informationen zu nationalen Bestimmungen

Unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XIV stellen die zuständigen Behörden der EIOPA einen Link zu Folgendem zur Verfügung:

  1. den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln;
  2. den Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/1238;
  3. Informationen über zusätzliche Verfahren zur Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen.

Artikel 12 Löschung eines PEPP aus dem Register

(1) Beschließt eine zuständige Behörde, ein PEPP aus dem Register zu löschen, teilt sie dies der EIOPA unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VII mit.

(2) Die EIOPA löscht das PEPP aus ihrem öffentlichen Zentralregister und setzt die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VIII entsprechend in Kenntnis.

Kapitel IV
Laufende Zusammenarbeit und regelmäßiger Informationsaustausch

Artikel 13 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erstreckt sich zumindest auf folgende Bereiche:

  1. Aufsicht;
  2. Inspektionen und Untersuchungen;
  3. Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238;
  4. Informationen über Beschwerden;
  5. geplante aufsichtliche Maßnahmen gegen den PEPP-Anbieter oder -Vertreiber, sofern für das PEPP-Produkt relevant;
  6. geplante aufsichtliche Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens für PEPP-Sparer, einschließlich der beabsichtigten Wahrnehmung der in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Produktinterventionsbefugnisse.

(2) Die EIOPA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats alljährlich die in Artikel 14 vorgesehenen aufsichtlichen Informationen zu dem in diesem Mitgliedstaat vermarkteten PEPP.

(3) Auf ein gemäß Artikel 16 gestelltes Ersuchen hin tauschen die zuständigen Behörden und die EIOPA in dem ihnen möglichen Umfang alle mit dem PEPP zusammenhängenden Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant und nicht in Artikel 15 vorgesehen sind.

(4) Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zuge ihrer aufsichtlichen Überprüfungsverfahren Erkenntnisse zu Risiken gewonnen, die sich aus dem grenzüberschreitenden Vertrieb oder aus Unterkonten des PEPP ergeben oder diese betreffen, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats umgehend mit. Eine solche Mitteilung hat in Fällen zu erfolgen, in denen die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereits Bedenken geäußert hat.

(5) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeiten eines PEPP-Anbieters dessen finanzielle Solidität oder den Schutz der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats arbeitet mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu beurteilen, ob der PEPP-Anbieter über ein klares Verständnis des Zielmarkts sowie der Risiken verfügt, denen die Produkte im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und welche spezifischen Risikomanagementinstrumente und internen Kontrollen in diesem Zusammenhang vorhanden sind, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem risikobasierten Ansatz Rechnung zu tragen ist.

(7) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Risikobereiche:

  1. Profil der PEPP-Sparer;
  2. lokale PEPP-Partnerschaften und -Vertriebspartner;
  3. Bearbeitung von Beschwerden;
  4. Einhaltung von Vorgaben;
  5. Verbraucherschutz und alle anderen Aspekte in Bezug auf das Verhalten des PEPP-Anbieters und -Vertreibers, einschließlich der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen.

Artikel 14 Regelmäßiger Informationsaustausch

(1) Die EIOPA extrahiert und leitet die folgenden Informationen über jedes in einem Aufnahmemitgliedstaat angebotene PEPP ab:

  1. Anzahl der PEPP-Sparer im betroffenen Mitgliedstaat;
  2. Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet;
  3. Anzahl der Anträge auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen, wenn ein bestimmtes Unterkonto in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht angeboten wird;
  4. Informationen zu jedem PEPP, das in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, wie angegeben in:
    1. Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02;
    2. Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01;
    3. Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes;
    4. Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03;
    5. Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben stellt die EIOPA jeder zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats für jedes PEPP auf jährlicher Basis zur Verfügung.

(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass die zuständigen Behörden in regelmäßigeren Abständen oder auf Anfrage detailliertere Daten austauschen.

Kapitel V
Ad-hoc-Zusammenarbeit und -Informationsaustausch

Artikel 15 Einreichen eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Eine zuständige Behörde übermittelt der ersuchten zuständigen Behörde das Ersuchen anhand des Meldebogens in Anhang XI. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Antrag alle von ihr als sachdienlich erachteten Belege beifügen. Ist das Informationsersuchen für die Aufgaben der EIOPA relevant, leitet die ersuchende zuständige Behörde das Ersuchen auch an die EIOPA weiter.

(2) Die ersuchende zuständige Behörde muss die Dringlichkeit des Ersuchens angeben. Ist ein Ersuchen um Zusammenarbeit mit einem Informationsersuchen verbunden,

  1. gibt die ersuchende zuständige Behörde nach Möglichkeit Einzelheiten zu den angeforderten Informationen an, einschließlich der Gründe, warum diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 als relevant erachtet werden;
  2. ermittelt die ersuchende zuständige Behörde gegebenenfalls alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen, einschließlich aller besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Sammlung dieser Informationen.

(3) Hat die ersuchende zuständige Behörde berechtigte Gründe für die Einstufung ihres Ersuchens als dringend, so kann sie das Ersuchen auf einem anderen als dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg stellen, wenn das Ersuchen anschließend gemäß jenem Absatz auf elektronischem Wege übermittelt wird, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.

Artikel 16 Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die ersuchte zuständige Behörde übermittelt der ersuchenden zuständigen Behörde ihre Antwort unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XII. Ist die Antwort für die Aufgaben der EIOPA relevant, leitet die ersuchte zuständige Behörde die Antwort auch an die EIOPA weiter. In ihrer Antwort

  1. bittet die ersuchte zuständige Behörde alsbald um weitere Klarstellungen in jeglicher Form, wenn sie Zweifel in Bezug auf das Ersuchen hegt;
  2. unternimmt die ersuchte zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Schritte zur Zusammenarbeit oder stellt die ersuchten Informationen zur Verfügung;
  3. setzt die ersuchte zuständige Behörde das Ersuchen so um, dass alle erforderlichen Regulierungsmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können, wobei die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, eine andere zuständige Behörde einzuschalten, zu berücksichtigen sind;
  4. liefert die ersuchte zuständige Behörde von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.

(2) Ist die ersuchte zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Ersuchens oder des Umfangs der angeforderten Informationen nicht in der Lage, die in dem Ersuchen gesetzte Frist einzuhalten,

  1. unterrichtet sie die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung und nennt einen voraussichtlichen Termin für die Antwort;
  2. stellt sie bereits verfügbare Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XII bereit;
  3. liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig ergriffen werden können.

Artikel 17 Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Falle von Zuwiderhandlungen

(1) Sobald die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA Kenntnis von einer Zuwiderhandlung oder einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung eines PEPP-Anbieters oder -Vertreibers oder einer solchen Zuwiderhandlung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit erlangt, benachrichtigt sie unverzüglich die betreffende zuständige Behörde und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang XIII. Die notifizierende zuständige Behörde kann der Notifizierung alle von ihr als erforderlich erachteten Belege beifügen. Ist die Zuwiderhandlung für die Aufgaben der EIOPA relevant, setzt die notifizierende zuständige Behörde auch die EIOPA unverzüglich in Kenntnis und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang XIII.

(2) Die notifizierende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA übermittelt der notifizierten zuständigen Behörde alle zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Informationen, insbesondere die folgenden Angaben:

  1. Art, Natur, Wesentlichkeit und Dauer der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;
  2. gegebenenfalls von der notifizierenden zuständigen Behörde vorgeschlagene Maßnahmen und geplante mögliche Veröffentlichung;
  3. die Beweise, auf die die notifizierende zuständigen Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA ihre Entscheidung gestützt haben.

Die notifizierte zuständige Behörde und gegebenenfalls die EIOPA können von der notifizierenden zuständigen Behörde alle weiteren Informationen anfordern, die sie für ihre Bewertung und ihre Maßnahmen für erforderlich halten.

(3) Erachtet die notifizierende zuständige Behörde die Übermittlung der Informationen als dringlich, kann sie die notifizierte zuständige Behörde und gegebenenfalls die EIOPA zunächst mündlich unterrichten, sofern die Informationen anschließend gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege übermittelt werden, es sei denn, die beteiligten zuständigen Behörden vereinbaren etwas anderes.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2021


1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/896 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

.

MeldebögenAnhang I

PP.01.01.33
Inhalt der Meldung

C0010
Meldebogencode - Meldebogenname

Bild

PP.01.02.33 - Basisinformationen - AllgemeinR0010
PP.52.01.33 - Angaben zum PEPP und zum PEPP-SparerR0020
PP.06.02.33 - Liste der VermögenswerteR0030
PP.06.03.33 - Organismen für gemeinsame Anlagen - Look-Through-AnsatzR0040
PP.08.03.33 - Aggregierte Informationen zu offenen DerivatenR0050

PP.01.02.33
Basisinformationen - Allgemein

C0010
PEPP-BezeichnungR0010
PEPP-RegistrierungsnummerR0020
Sprache, in der die Meldung erfolgtR0030
MeldedatumR0040
Ende des GeschäftsjahresR0050
MeldestichtagR0060
Reguläre/Ad-hoc-ÜbermittlungR0070
MeldewährungR0090
Wird das Produkt noch vermarktet?R0260
Art des UnternehmensR0270
Verwendung eines gemeinsamen Pools von Vermögenswerten für alle AnlageoptionenR0280

PP.52.01.33
Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer (1)

Kosten
VerwaltungskostenVertriebskostenAnlagekostenGegebenenfalls Kosten für Kapitalgarantien
Beratungskosten
C0020C0040C0050C0060C0100

Basis-PEPP

R0010

Alternative Anlageoptionen

R0040

Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer (2)

Land


Anzahl der PEPP-SparerFinanz- und Sparerströme...
Erhaltene Bruttobeiträge insgesamtBruttoanlagerenditen insgesamt
C0150C0160C0170
Basis-PEPPR0010
Im Land vermarktetR0020
WeitergeführtR0030
Alternative AnlageoptionenR0040
Im Land vermarktetR0050
WeitergeführtR0060


Finanz- und Sparerströme

...

Gesamtleistungen

Anzahl der Mitteilungen Gemäß Artikel 20 Absatz 1 von PEPP-Sparern, Die ihren Wohnsitz In einen Anderen Mitgliedstaat verlegt haben

Altersvorsorgebezogene Leistungen

Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen

Altersvorsorgebezogene Leistungen In Form einer Regelmäßigen Rentenzahlung

Altersvorsorgebezogene Leistungen In Form einer Einmaligen Kapitalausschüttung

Altersvorsorgebezogene Leistungen In Form von Entnahmen

C0190

C0200

C0210

C0220

C0230

C0240

C0250

 
 
 
 
 
 


Finanz- und Sparerströme

Vermögenswerte

Verpflichtungen
Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238Anzahl der Anträge Von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238Tatsächliche Übertragungen Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238Anzahl der Anträge Von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel Gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238Tatsächliche Übertragungen Gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320C0330
 
 
 
 
 
 


Anzahl der Beschwerden
C0340
 
 
 
 
 

PP.06.02.33
Liste der Vermögenswerte

Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des Vermögenswerts und Art des ID-CodesBasis-PEPP/alternative AnlageoptionenVerwahrungslandVerwahrerMenge...
C0011C0010C0040C0050C0060
 


NennwertBewertungsmethodeAnschaffungswertAufgelaufene ZinsenMarktwert der Vermögenswerte
C0070C0075C0080C0090C0100
 

Angaben zu Vermögenswerten

ID-Code des Vermögenswerts und Art des ID-CodesBezeichnung der PositionName des EmittentenEmittentencode und Art des EmittentencodesSektor des Emittenten...
C0011C0130C0140C0150C0170
 


EmittentengruppeCode der Emittentengruppe und Art des EmittentengruppencodesLand des EmittentenWährungCIC...
C0180C0190C0210C0220C0230
 


Alternative AnlagenExternes RatingBenannte ECAIPreis je EinheitProzentualer Anteil des Nennwerts des PreisesLaufzeit/DurationFälligkeitstermin
C0240C0250C0260C0370C0380C0270C0280
 

PP.06.03.33
Organismen für gemeinsame Anlagen - Look-Through-Ansatz

ID-Code des Organismus für Gemeinsame Anlagen und Art des ID-CodesKategorie des zugrunde liegenden VermögenswertsAusgabelandWährungGesamtbetrag
C0010C0030C0040C0050C0060
 

PP.08.03.33
Angaben zu den gehaltenen Positionen - Nennbetrag

Nennbetrag
Basis-PEPPAlternative AnlagenPEPP-Anlagen
C0010C0030C0050
Zinsswaps (D1)R0010
Devisenforwards (F2)R0020
Sonstige DerivateR0030

Angaben zu den gehaltenen Positionen - Wert

Wert
Basis-PEPPAlternative AnlageoptionenPEPP-Anlagen
C0020C0040C0060
Zinsswaps (D1)R0010
Devisenforwards (F2)R0020
Sonstige DerivateR0030

.

Erläuterungen zu den MeldebögenAnhang II

Dieser Anhang enthält weitere Erläuterungen zu den Meldebögen in Anhang I.

Meldebögen, die gemäß den Erläuterungen in den verschiedenen Abschnitten dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.

PP.01.01.33 - Inhalt der Meldung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP).

Muss eine gesonderte Begründung geliefert werden, ist diese nicht in den Meldebogen aufzunehmen, sondern muss Gegenstand des Dialogs zwischen dem PEPP-Anbieter und den zuständigen Behörden sein.

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
C0010/R0010PP.01.02.33 - Basisinformationen - AllgemeinDieser Meldebogen muss vorgelegt werden. Die einzig mögliche Option ist: 1 - Vorgelegt
C0010/R0020PP.52.01.33 - Angaben zum PEPP und zum PEPP-SparerAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Vorgelegt
0 - Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

C0010/R0030PP.06.02.33 - Liste der VermögenswerteAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Vorgelegt
0 - Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

C0010/R0040PP.06.03.33 - Organismen für gemeinsame Anlagen - Look-Through-AnsatzAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Vorgelegt
2 - Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen
0 - Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

C0010/R0050PP.08.03.33 - Aggregierte Informationen zu offenen DerivatenAus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Vorgelegt
2 - Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten
0 - Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

PP.01.02 - Basisinformationen - Allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Basisinformationen zum PEPP.

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
C0010/R0010PEPP-BezeichnungHandelsname des PEPP (unternehmensspezifisch).
C0010/R0020PEPP-RegistrierungsnummerRegistrierungsnummer für das PEPP, die von der EIOPA vergeben wird.
C0010/R0030Sprache, in der die Meldung erfolgtGeben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, in der Sie Ihre Angaben übermitteln.
C0010/R0040MeldedatumGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.
C0010/R0050Ende des GeschäftsjahresGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens an, z.B. 2017-12-31.
C0010/R0060MeldestichtagGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des letzten Tags des Meldezeitraums an.
C0010/R0070Reguläre/Ad-hoc-ÜbermittlungGeben Sie an, ob Sie Ihre Angaben regulär oder ad hoc übermitteln.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Reguläre Übermittlung
2 - Ad-hoc-Übermittlung

C0010/R0090MeldewährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die in den jeweiligen Meldungen für Geldbeträge verwendet wird.
C0010/R0260Wird das PEPP noch vermarktet?Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  • Noch vermarktet
  • Weitergeführt
C0010/R0270Art des UnternehmensGeben Sie an, welcher Art von Unternehmen/Einrichtung der PEPP-Anbieter, der Daten für sein PEPP übermittelt, zuzurechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

  • Kreditinstitut (gemäß Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1)
  • Versicherungsunternehmen (gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2)
  • Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (gemäß der Richtlinie 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 3)
  • Wertpapierfirma (gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4)
  • Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft (gemäß der Richtlinie 2009/65/EC des Europäischen Parlaments und des Rates 5)
  • - EU-AIFM (gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6)
C0010/R0280Verwendung eines gemeinsamen Pools von Vermögenswerten für alle AnlageoptionenGeben Sie an, ob der gemeinsame Pool von Vermögenswerten für alle Anlageoptionen verwendet wird.
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Ja
2 - Nein

1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338 ).

2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

3) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 37).

4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

6) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

PP.52.01 - Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer -

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von detaillierten Angaben zu einem bestimmten PEPP. Darüber hinaus sind nähere Angaben zu einer bestimmten PEPP-Anlageoption, d. h. Basis-PEPP oder alternative Anlageoptionen, nach Ländern, in denen das betreffende Produkt vermarktet wird, und nach eröffneten Unterkonten zu machen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Alle Werte sind so anzugeben, als würden sie gemäß dem aufsichtsrechtlichen Rahmen, unter den das Unternehmen fällt, übermittelt.

Die Informationen zu allen alternativen Anlagemöglichkeiten sind zu aggregieren.

Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer (1)

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
C0020/R0010Verwaltungskosten des Basis-PEPPGesamtkosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des PEPP, die dem PEPP-Sparer während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.
C0040/R0010Vertriebskosten des Basis-PEPPGesamtkosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des PEPP. Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.
C0050/R0010Beratungskosten beim Basis-PEPPGesamtkosten im Zusammenhang mit der Beratung zum PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.
C0060/R0010Anlagekosten beim Basis-PEPPGesamtanlagekosten im Zusammenhang mit dem PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten, Tätigkeiten, die sich aus der Durchführung von Transaktionen ergeben, und andere Kosten, die mit der Anlagetätigkeit zusammenhängen, aber nicht den beiden oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.
C0100/R0010Kosten etwaiger Kapitalgarantien für das Basis-PEPPKosten der Kapitalgarantien beim PEPP, die während des Meldezeitraums insgesamt in Rechnung gestellt wurden.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.
C0020/R0040Verwaltungskosten bei alternativen AnlageoptionenGesamtkosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des PEPP, die dem PEPP-Sparer während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.
C0040/R0040Vertriebskosten bei alternativen AnlageoptionenGesamtkosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des PEPP.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.
C0050/R0040Beratungskosten bei alternativen AnlageoptionenGesamtkosten im Zusammenhang mit der Beratung zum PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.
C0060/R0040Anlagekosten bei alternativen AnlageoptionenGesamtanlagekosten im Zusammenhang mit dem PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten, Tätigkeiten, die sich aus der Durchführung von Transaktionen ergeben, und andere Kosten, die mit der Anlagetätigkeit zusammenhängen, aber nicht den beiden oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.
Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.

Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer (2)

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
Z0010LandCode des Herkunfts- bzw. Aufnahmemitgliedstaats des PEPP gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. Dieses Element ist für jedes Land zu übermitteln, in dem ein Unterkonto verfügbar ist bzw. in dem das PEPP angeboten wird.
C0150/R0020Anzahl der PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzenAnzahl der PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen
C0160/R0020Gesamtbruttobeiträge für das im Land vermarktete Basis-PEPPGesamthöhe der Beiträge, die im Meldezeitraum von PEPP-Sparern geleistet wurden, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen.
C0170/R0020Gesamtbruttoanlagerenditen bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPPGesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP.
C0190/R0020Gesamtleistungen bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPPGesamtleistungen, die im Meldezeitraum für das im Land vermarktete Basis-PEPP an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.
C0200/R0020Altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.
C0210/R0020Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer regelmäßigen Rente gezahlt werden.
C0220/R0020Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung gezahlt werden.
C0230/R0020Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.
C0240/R0020Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.
C0250/R0020Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, Mitgliedstaat für das im Land vermarktete Basis-PEPPAnzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.
C0260/R0020Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für das im Land vermarktete Basis-PEPPAnzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für das im Land vermarktete Basis-PEPP von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0270/R0020Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für das im Land vermarktete Basis-PEPPAnzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für das im Land vermarktete Basis-PEPP im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0280/R0020Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPPAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0290/R0020Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPPHöhe der tatsächlichen Übertragungen auf einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0300/R0020Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPPAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0310/R0020Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPPHöhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0320/R0020Vermögenswerte des im Land vermarkteten Basis-PEPPGesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP.
C0330/R0020Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPPGesamthöhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf das im Land vermarktete Basis-PEPP.
C0340/R0020Anzahl der Beschwerden bezüglich des im Land vermarkteten Basis-PEPPGesamtzahl der Beschwerden, die im Meldezeitraum bezüglich des im Land vermarkteten Basis-PEPP eingegangen sind.
C0150/R0030Anzahl der PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzenAnzahl der PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen
C0160/R0030Gesamtbetrag der für das weitergeführte Basis-PEPP vereinnahmten BruttobeiträgeGesamtbeiträge der PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum.
C0170/R0030Gesamtbruttoanlagerenditen beim weitergeführten Basis-PEPPGesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten beim weitergeführten Basis-PEPP.
C0190/R0030Gesamtleistungen beim weitergeführten Basis-PEPPGesamtleistungen an PEPP-Sparer beim weitergeführten Basis-PEPP im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.
C0200/R0030Altersvorsorgebezogene Leistungen beim weitergeführten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.
C0210/R0030Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung.
C0220/R0030Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung.
C0230/R0030Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.
C0240/R0030Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPPLeistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.
C0250/R0030Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, beim weitergeführten Basis-PEPPAnzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.
C0260/R0030Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für das weitergeführte Basis-PEPPAnzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für das weitergeführte Basis-PEPP von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0270/R0030Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für das weitergeführte Basis-PEPPAnzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für das weitergeführte Basis-PEPP im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0280/R0030Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPPAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0290/R0030Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPPHöhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0300/R0030Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPPAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0310/R0030Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPPHöhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0320/R0030Vermögenswerte des weitergeführten Basis-PEPPGesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP.
C0330/R0030Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPPGesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf das weitergeführte Basis-PEPP.
C0340/R0030Anzahl der Beschwerden für das weitergeführte Basis-PEPPGesamtzahl der für das weitergeführte Basis-PEPP im Meldezeitraum eingegangenen Beschwerden.
C0150/R0050Anzahl der PEPP-Sparer, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzenAnzahl der PEPP-Sparer, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen
C0160/R0050Insgesamt erhaltene Bruttobeiträge für die im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenGesamtbeiträge der PEPP-Sparer, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Meldezeitraum.
C0170/R0050Gesamtbruttoanlagerenditen bei den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenGesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten bei den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen.
C0190/R0050Gesamtleistungen für die im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden, insgesamt. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.
C0200/R0050Altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.
C0210/R0050Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer regelmäßigen Rente gezahlt werden.
C0220/R0050Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung gezahlt werden.
C0230/R0050Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.
C0240/R0050Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.
C0240/R0050Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, Mitgliedstaat für die im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenAnzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.
C0260/R0050Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für die im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenAnzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0270/R0050Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für die im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenAnzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0280/R0050Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 für die im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0290/R0050Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 bei den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenHöhe der tatsächlichen Übertragungen auf einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0300/R0050Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0310/R0050Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenHöhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0320/R0050Vermögenswerte der im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenGesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen.
C0330/R0050Verpflichtungen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenGesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen.
C0340/R0050Anzahl der Beschwerden bezüglich der im Land vermarkteten alternativen AnlageoptionenGesamtzahl der Beschwerden, die bezüglich der im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum eingegangen sind.
C0149/R0060Anzahl der weitergeführten alternativen Anlageoptionen, die für das PEPP-Produkt angeboten werdenAnzahl der weitergeführten alternativen Anlageoptionen, die für das PEPP-Produkt angeboten werden
C0150/R0060Anzahl der PEPP-Sparer, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzenAnzahl der PEPP-Sparer, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen
C0160/R0060Gesamtbruttobeiträge für weitergeführte alternative AnlageoptionenGesamtbeiträge der PEPP-Sparer, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Meldezeitraum.
C0170/R0060Gesamtbruttoanlagerenditen bei weitergeführten alternativen AnlageoptionenGesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten bei weitergeführten alternativen Anlageoptionen.
C0190/R0060Gesamtleistungen für weitergeführte alternative AnlageoptionenGesamtleistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.
C0200/R0060Altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.
C0210/R0060Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung.
C0220/R0060Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung.
C0230/R0060Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.
C0240/R0060Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen AnlageoptionenLeistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.
C0250/R0060Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, Mitgliedstaat für die weitergeführten alternativen AnlageoptionenAnzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.
C0260/R0060Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative AnlageoptionenAnzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für die weitergeführten alternativen Anlageoptionen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über die geplante Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0270/R0060Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für weitergeführte alternative AnlageoptionenAnzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für die weitergeführten alternativen Anlageoptionen im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über die geplante Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.
C0280/R0060Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative AnlageoptionenAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0290/R0060Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative AnlageoptionenHöhe der tatsächlichen Übertragungen auf einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
C0300/R0060Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative AnlageoptionenAnzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0310/R0060Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative AnlageoptionenHöhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238
C0320/R0060Vermögenswerte der weitergeführten alternativen AnlageoptionenGesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit den weitergeführten alternativen Anlageoptionen.
C0330/R0060Verpflichtungen im Zusammenhang mit den weitergeführten alternativen AnlageoptionenGesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf die weitergeführten alternativen Anlageoptionen.
C0340/R0060Anzahl der Beschwerden bei weitergeführten alternativen AnlageoptionenGesamtzahl der Beschwerden, die im Meldezeitraum bezüglich weitergeführter alternativer Anlageoptionen eingegangen sind.

PP.06.02 - Liste der Vermögenswerte -

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen über PEPP mit weiterer Unterteilung nach Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV "Definitionen zur CIC-Tabelle" niedergelegt; die hier aufgeführten Complementary Identification Codes (im Folgenden "CIC") beziehen sich auf Anhang III, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 bis 9 einzustufen sind, mit folgenden Ausnahmen:

  1. Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben;
  2. Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben;
  3. Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle "Angaben zu den gehaltenen Positionen" ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements "Menge" erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile auszuweisen.

In der Tabelle "Angaben zu Vermögenswerten" ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Die Vermögenswerte sind nach PEPP-Anlageoptionen (Basis-PEPP und alternative Anlageoptionen) zu kennzeichnen, es sei denn, alle PEPP-Anlageoptionen gehören demselben Pool von Vermögenswerten an; in diesem Fall sind die Vermögenswerte als "gemeinsame PEPP-Vermögenswerte" zu kennzeichnen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Alle Werte sind gemäß dem für das Unternehmen maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Rahmen anzugeben. Ist ein PEPP-Anbieter gemäß den für ihn geltenden sektoralen Rechtsvorschriften von der Meldung eines externen Ratings und externer Ratingagenturen (im Folgenden "ECAI") befreit, können die Informationen zu Feld C0250 und Feld C0260 eingeschränkt sein (nicht gemeldet). Andernfalls sind diese Informationen zu übermitteln.

Angaben zu den gehaltenen Positionen

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
C0011ID-Code des Vermögenswerts und Art des ID-CodesAnzugeben sind der ID-Code des Vermögenswerts

(Spalten C0010 und C0110 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie die Art des ID-Code des Vermögenswerts (Spalten C0020 und C0120 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) nach absteigender Priorität:
- ISO 6166 ISIN
Nur wenn ISIN-Code nicht verfügbar ist:
- Andere anerkannte Codes (z.B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)
- Vergebener Code, wenn andere anerkannte Codes nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.
Art des ID-Codes, der für das Element "ID-Code des Vermögenswerts" verwendet wird:
1 - ISO 6166 ISIN
2 - CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)
3 - SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)
4 - WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 - Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)
6 - BBGID (Bloomberg Global ID)
7 - Reuters RIC (Reuters Instrument Code)
8 - FIGI (Financial Instrument Global Identifier)
9 - Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung
99 - Vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster:
"Code+EUR". In diesem Fall sind als "Art des ID-Codes des Vermögenswerts" die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: "99/1".

C0010Basis
PEPP/alternative Anlageoptionen
Art der PEPP-Anlageoption. In diesem Feld wird zwischen dem Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen unterschieden. Option 3 (PEPP-Vermögenswerte) ist zu verwenden, wenn alle PEPP-Anlageoptionen demselben Pool von Vermögenswerten angehören.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Basis-PEPP
2 - Alternative Anlageoptionen
3 - gemeinsame PEPP-Vermögenswerte

C0040VerwahrungslandCode des Landes, in dem Vermögenswerte verwahrt werden, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die vertraglich bestimmte Verwahrstelle ihren Sitz hat.
Falls dieselbe Art von Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist jeder Vermögenswert einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
Bei Immobilien richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.
C0050VerwahrerLEI-Code oder, falls dieser nicht verfügbar ist, Name des verwahrenden Finanzinstituts.
Falls dieselbe Art von Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist jeder Vermögenswert einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.
C0060MengeAnzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0070 (Nennwert) gemeldet wird.
C0070NennwertAusstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, sofern anwendbar.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0060 (Menge) gemeldet wird.
C0075BewertungsmethodeBewertung des Finanzinstruments:
1 - Bewertung zu Marktpreisen
2 - marktkonforme Bewertung
3 - marktkonforme Bewertung nicht anwendbar.
C0080AnschaffungswertAnschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen.
C0090Aufgelaufene ZinsenGeben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an.
C0100Marktwert der VermögenswerteMarktwert der Vermögenswerte.

Angaben zu Vermögenswerten

Tabellen-OrdinateElementHinweise
C0011ID-Code des Vermögenswerts und Art des ID-CodesAnzugeben sind der ID-Code des Vermögenswerts

(Spalten C0010 und C0110 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie die Art des ID-Code des Vermögenswerts (Spalten C0020 und C0120 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) nach absteigender Priorität:
- ISO 6166 ISIN
Nur wenn ISIN-Code nicht verfügbar ist:
- Andere anerkannte Codes (z.B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)
- Vergebener Code, wenn andere anerkannte Codes nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.
Art des ID-Codes, der für das Element "ID-Code des Vermögenswerts" verwendet wird:
1 - ISO 6166 ISIN
2 - CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)
3 - SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)
4 - WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)
5 - Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)
6 - BBGID (Bloomberg Global ID)
7 - Reuters RIC (Reuters Instrument Code)
8 - FIGI (Financial Instrument Global Identifier)
9 - Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung
99 - Vergebener Code
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: "Code+EUR". In diesem Fall sind als "Art des ID-Codes des Vermögenswerts" die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: "99/1".

C0130Bezeichnung der PositionVermögenswertbezeichnung (oder bei Immobilien die Anschrift).
Name des EmittentenDer Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.
Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.
Bei Investmentfonds/Anteilen an Investmentfonds ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.
C0150Emittentencode und Art des EmittentencodesAnzugeben sind der Emittentencode (Spalte C0150 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie die Art des Emittentencodes (Spalte C0160 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA).
Die Angabe des Emittentencodes erfolgt in Form der Rechtsträgerkennung (LEI). Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.
Bei Investmentfonds/Anteilen an Investmentfonds ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers.
Angabe der Art des Codes, der im Element "Emittentencode" eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 - Rechtsträgerkennung (LEI) 9 - Keine Angabe
Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 - Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 - Immobilien.
C0170Wirtschaftszweig des EmittentenDer Wirtschaftszweig des Emittenten auf Grundlage der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) (laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z.B."A" oder "A111" angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z.B. "K6411") beizufügen.
Bei Investitionsfonds Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.
C0180EmittentengruppeName der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Investitionsfonds bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.
Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.
C0190Code der Emittentengruppe und Art des Codes der EmittentengruppeAnzugeben sind der Code der Emittentengruppe (Spalte C0190 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie Art des Codes der Emittentengruppe (Spalte C0200 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA).
Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI). Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.
Bei Investitionsfonds bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.
Code, der im Element "Code der Emittentengruppe" eingetragen wurde:
1 - Rechtsträgerkennung (LEI)
9 - Keine Angabe
C0210Land des EmittentenLändercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.
Bei Investitionsfonds bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.
  • ISO 3166-1 Alpha-2-Code
  • XA: Supranationale Emittenten
  • EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union
C0220WährungAlphabetischer ISO-4217-Code der Währung, in der die Emission erfolgt ist.
C0230CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte.
C0240Alternative AnlagenEin Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, das von einer juristischen Person begeben wird, die nach der Richtlinie 2011/61/EU 2 zur Verwaltung alternativer Investmentfonds ermächtigt ist:
1 - Alternative Anlagen
2 - Keine alternative Anlagen
C0250Externes RatingBewertung des Vermögenswerts durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Meldestichtag.
C0270Laufzeit/DurationKapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als "modifizierte Restlaufzeit" (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit).

Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0280FälligkeitsterminISO-8601-Code (JJJJ-MM-TT) des Fälligkeitstermins.
Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist "9999-12-31" einzusetzen
C0370Preis je EinheitMarktpreis je Einheit.
C0380Prozentualer Anteil des Nennwerts des PreisesProzentualer Anteil des aggregierten Nominalbetrags.
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

PP.06.03 - Organismen für gemeinsame Anlagen - Look- Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen über PEPP mit weiterer Unterteilung nach Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Erläuterungen im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.

Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 80 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und CIC 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungsangaben wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 80 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass die 20 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z.B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von PEPP-Anbietern unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Die Elemente sind als positive Werte anzugeben, sofern in den Erläuterungen nichts anderes vorgegeben ist.

Alle Werte sind gemäß dem für das Unternehmen maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Rahmen anzugeben.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV "Definitionen zur CIC-Tabelle" niedergelegt; die hier aufgeführten CIC beziehen sich auf Anhang III, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
C0010ID-Code des
Organismus
für
gemeinsame Anlagen
ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
  • ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar
  • Andere anerkannte Codes (z.B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)
  • Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.
C0020Art des ID-Codes des
Organismus
für gemeinsame Anlagen
Art des ID-Codes, der für das Element "ID-Code des Vermögenswerts" verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
1 - ISO 6166 ISIN
2 - CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)
3 - SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)
4 - WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)
5 - Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)
6 - BBGID (Bloomberg Global ID)
7 - Reuters RIC (Reuters Instrument Code)
8 - FIGI (Financial Instrument Global Identifier)
9 - Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung
99 - Vom Unternehmen vergebener Code
C0030Kategorie des zugrunde liegenden VermögenswertsGeben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
1 - Staatsanleihen
2 - Unternehmensanleihen
3L - Notierte Aktien
3X - Nicht notierte Aktien
4 - Organismen für gemeinsame Anlagen
5 - Strukturierte Schuldtitel
6 - Besicherte Wertpapiere
7 - Barmittel und Einlagen
8 - Hypotheken und Darlehen
9 - Immobilien
0 - Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)
A - Futures
B - Kaufoptionen
C - Verkaufsoptionen
D - Swaps
E - Forwards
F - Kreditderivate
L - Verbindlichkeiten

Sowohl bei "Dachfonds" als auch bei anderen Fonds ist Kategorie 4, "Organismen für gemeinsame Anlagen", ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040AusgabelandAufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
  • ISO 3166-1 Alpha-2-Code
  • XA: Supranationale Emittenten
  • EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union
  • AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

C0050WährungGeben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Meldewährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Meldewährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
1 - Währung, in der die Meldung erfolgt
2 - Fremdwährung
3 - Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
C0060GesamtbetragDurch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.
Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

PP.08.03 Aggregierte Informationen zu offenen Derivaten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen über PEPP mit weiterer Unterteilung nach Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV "Definitionen zur CIC-Tabelle" niedergelegt; die hier aufgeführten CIC beziehen sich auf Anhang III, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Meldezeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte anzugeben, sofern in den Erläuterungen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen nachstehenden Merkmalen:

  1. Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch "Basiswert" genannt);
  2. Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist;
  3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Alle Werte sind gemäß dem für das Unternehmen maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Rahmen anzugeben.

Angaben zu den gehaltenen Positionen

Tabellen-OrdinateElementErläuterungen
C0010/R0010Zinsswaps (D1) zum Nennwert des Basis-
PEPP
Der durch den Zinsswap (D1) zum Nennwert des Basis-PEPP bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Swaps entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0020/R0010Zinsswaps (D1) zum Marktwert des Basis-PEPPGeldwert des Zinsswaps (D1) zum Zeitpunkt der Meldung für das Basis-PEPP. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0030/R0010Zinsswaps (D1) zum Nennwert der alternativen AnlageoptionenDer durch den Zinsswap (D1) zum Nennwert der alternativen Anlageoptionen bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Swaps entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0040/R0010Zinsswaps (D1) zum Marktwert der alternativen AnlageoptionenGeldwert des Zinsswaps (D1) zum Zeitpunkt der Meldung für die alternativen Anlageoptionen. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0050/R0010Zinsswaps (D1) zum Nennwert der gemeinsamen PEPP-VermögenswerteDer durch den Zinsswap (D1) für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören, bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Swaps entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0060/R0010Zinsswaps (D1) zum Marktwert der gemeinsamen PEPP-VermögenswerteGeldwert des Zinsswaps (D1) zum Zeitpunkt der Meldung für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0010/R0020Devisenforwards (F2) zum Nennwert des Basis-PEPPDer durch Devisenforwards (F2) für das Basis-PEPP bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0020/R0020Devisenforwards (F2) zum
Marktpreis des Basis-
PEPP
Geldwert der Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für das Basis-PEPP. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0030/R0020Devisenforwards (F2) zum Nennwert der alternativen AnlageoptionenDer durch Devisenforwards (F2) für die alternativen Anlageoptionen bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0040/R0020Devisenforwards (F2) zum Marktwert der alternativen AnlageoptionenGeldwert der Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für die alternativen Anlageoptionen. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0050/R0020Devisenforwards (F2) zum Nennwert der gemeinsamen PEPP-VermögenswerteDer durch Devisenforwards (F2) für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören, bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0060/R0020Devisenforwards (F2) zum Marktwert der gemeinsamen PEPP-VermögenswerteGeldwert der Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0010/R0030Andere Derivate zum Nennwert des Basis-PEPPDer durch andere Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) für das Basis-PEPP bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile angegebenen Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0020/R0030Andere Derivate zum Marktwert des Basis-PEPPGeldwert anderer Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für das Basis-PEPP. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0030/R0030Andere Derivate zum Nennwert der alternativen AnlageoptionenDer durch andere Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) für die alternativen Anlageoptionen bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile angegebenen Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0040/R0030Andere Derivate zum Marktwert der alternativen AnlageoptionenGeldwert anderer Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für die alternativen Anlageoptionen. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0050/R0030Andere Derivate zum Nennwert der gemeinsamen PEPP-VermögenswerteDer durch andere Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören, bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile angegebenen Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0060/R0030Andere Derivate zum Marktwert der gemeinsamen PEPP-VermögenswerteGeldwert anderer Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

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CIC-TabelleAnhang III


Erste zwei Positionen notiertPositionen der Vermögenswerte inLändercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder XL (nicht notiert) bzw. XT (nicht an der Börse handelbar)
Dritte PositionKategorie1234567890ABCDEF
StaatsanleihenUnternehmensanleihenAktienInvestmentfonds, Organismen für gemeinsame AnlagenStrukturierte SchuldtitelBesicherte WertpapiereBarmittel und EinlagenHypotheken und DarlehenImmobilienSonstige AnlagenFuturesKaufoptionenVerkaufsoptionenSwapsForwardsKreditderivate
Vierte PositionUnterkategorie oder Hauptrisiko111111111111111
Anleihen von Zentralstaaten/BundesstaatenUnternehmensanleihenKernkapitalAktienfondsAktienrisikoAktienrisikoBargeldUnbesicherte DarlehenBüro- und GeschäftsimmobilienFutures auf Aktien und IndizesAktien- und IndexoptionenAktien- und IndexoptionenZinsswapsZinsausgleichsvereinbarungCredit Default Swap
222222222222222
Supranationale AnleihenWandelanleihenBeteiligung an ImmobiliengesellschaftenRentenfondsZinsrisikoZinsrisikoJederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)Wertpapierbesicherte DarlehenWohnimmobilienZinsfuturesAnleiheoptionenAnleiheoptionenWährungsswapsDevisenforwardsCredit Spread Option
3333333333333
Anleihen von RegionalregierungenGeldmarktpapiere (Commercial Papers)BezugsrechteGeldmarktfondsWährungsrisikoWährungsrisikoSonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)Immobilien (zur Eigennutzung)WährungsfuturesWährungsoptionenWährungsoptionenZins- und WährungsswapsCredit Spread Swap
444444444444
KommunalanleihenGeldmarktinstrumenteVorrangige BeteiligungThemenfondsKreditrisikoKreditrisikoSonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem JahrHypothekenIm Bau befindliche ImmobilienBezugsrechteBezugsrechteTotal Return Swap
555555555555
SchatzanweisungenHybridanleihenImmobilienfondsImmobilienrisikoImmobilienrisikoDepotforderungenSonstige besicherte DarlehenSachanlagen (zur Eigennutzung)WarenfuturesWarenoptionenWarenoptionenWertpapierswaps
66666666
Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)Allgemeine besicherte SchuldverschreibungenAlternative FondsRohstoffrisikoRohstoffrisikoPolicendarlehenSwaptionsSwaptions
7777777777
Nationale ZentralbankenGesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegenPrivate-Equity-FondsKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und Wetterrisiko
888888888
Nachrangige SchuldverschreibungenInfrastrukturfondsSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisiko
9999999999999999
SonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstige

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Definitionen zur CIC-TabelleAnhang IV


Erste zwei Positionen - Vermögenswerte notiert inDefinition
LandLändercode nach ISO 3166-1 Alpha-2Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.
XVIn einem oder mehreren Ländern notierte VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.
XLNicht notierte VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
XTNicht an der Börse handelbare VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.
Dritte und vierte Position - KategorieDefinition
1StaatsanleihenAnleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 erfüllt.
In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.
11Anleihen von ZentralstaatenAnleihen, die von Zentralstaaten begeben werden.
12Supranationale AnleihenAnleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z.B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.
13Anleihen von RegionalregierungenIn einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften.
14KommunalanleihenAnleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden.
15SchatzanweisungenVon Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr).
16Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.
17Nationale ZentralbankenVon nationalen Zentralbanken begebene Anleihen.
19SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen.
2UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen
21UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog."Plain-Vanilla-Anleihen"), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen.
22WandelanleihenUnternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann.
23Geldmarktpapiere (Commercial Papers)Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen.
24GeldmarktinstrumenteSehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von einem Tag bis zu einem Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CD), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.
25HybridanleihenUnternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind.
26Allgemeine besicherte SchuldverschreibungenUnternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder "deckt". Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.
27Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegenUnternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder "deckt". Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.
Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.
28Nachrangige SchuldverschreibungenUnternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden.
29SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen.
3EigenkapitalinstrumenteAnteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen.
31KernkapitalEigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt.
32Beteiligung an ImmobiliengesellschaftenEigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt.
33BezugsrechteRechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis.
34Vorrangige BeteiligungEigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen.
39SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen.
4Organismen für gemeinsame Anlagen gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU.
41AktienfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien.
42RentenfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen.
43GeldmarktfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049).
44ThemenfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z.B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele.
45ImmobilienfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien.
46Alternative FondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.
47Private-Equity-FondsOrganismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity.
48InfrastrukturfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen beispielsweise für Investitionen in Mautstraßen, Brücken, Tunnel, Häfen und Flughäfen, Öl- und Gasversorgung, Stromversorgung und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
49SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen.
5Strukturierte SchuldtitelHybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
51AktienrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind.
52ZinsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind.
53WährungsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind.
54KreditrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind.
55ImmobilienrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind.
56RohstoffrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind.
57Katastrophen- und WetterrisikoStrukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
58SterblichkeitsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
59SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel.
6Besicherte WertpapiereWertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
61AktienrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind.
62ZinsrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind.
63WährungsrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind.
64KreditrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind.
65ImmobilienrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind.
66RohstoffrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind.
67Katastrophen- und WetterrisikoBesicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
68SterblichkeitsrisikoBesicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
69SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere.
7Barmittel und EinlagenGeld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen.
71BargeldIm Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden.
72Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.
73Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
74Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem JahrEinlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
75DepotforderungenDepotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
79SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen.
8Hypotheken und DarlehenFinanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
81Unbesicherte DarlehenDarlehen ohne Sicherheiten.
82Wertpapierbesicherte DarlehenDarlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren.
84HypothekenDarlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien.
85Sonstige besicherte DarlehenDarlehen mit Sicherheiten in anderer Form.
86PolicendarlehenDarlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit.
89SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen.
9ImmobilienGebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut).
91Büro- und GeschäftsimmobilienBüro- und Geschäftshäuser als Anlage.
92WohnimmobilienWohngebäude als Anlage.
93Immobilien (zur Eigennutzung)Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen.
94Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage.
95Sachanlagen (zur Eigennutzung)Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen.
96Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung.
99SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien.
0Sonstige AnlagenUnter "Sonstige Anlagen" gemeldete Anlagen.
AFuturesStandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.
A1Futures auf Aktien und IndizesFutures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.
A2ZinsfuturesFutures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
A3WährungsfuturesFutures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
A5WarenfuturesFutures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
A7Katastrophen- und WetterrisikoFutures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
A8SterblichkeitsrisikoFutures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
A9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures.
BKaufoptionenVertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen.
B1Aktien- und IndexoptionenKaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.
B2AnleiheoptionenKaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
B3WährungsoptionenKaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
B4BezugsrechteKaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen.
B5WarenoptionenKaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
B6SwaptionsKaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt.
B7Katastrophen- und WetterrisikoKaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
B8SterblichkeitsrisikoKaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
B9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen.
CVerkaufsoptionenVertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen.
C1Aktien- und IndexoptionenVerkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.
C2AnleiheoptionenVerkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
C3WährungsoptionenVerkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
C4BezugsrechteVerkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen.
C5WarenoptionenVerkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.
C6SwaptionsVerkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt.
C7Katastrophen- und WetterrisikoVerkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
C8SterblichkeitsrisikoVerkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
C9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen.
DSwapsVertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen.
D1ZinsswapsAustausch von Zinszahlungen.
D2WährungsswapsAustausch von Währungen.
D3Zins- und WährungsswapsAustausch von Zinszahlungen und Währungsströmen.
D4Total Return SwapSwap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet.
D5WertpapierswapsAustausch von Wertpapieren.
D7Katastrophen- und WetterrisikoSwaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
D8SterblichkeitsrisikoSwaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
D9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps.
EForwardsNichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.
E1ZinsausgleichsvereinbarungForward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält.
E2DevisenforwardsForward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält.
E7Katastrophen- und WetterrisikoForwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.
E8SterblichkeitsrisikoForwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.
E9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards.
FKreditderivateDerivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird.
F1Credit Default SwapKreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt.
F2Credit Spread OptionKreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht.
F3Credit Spread SwapSwap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt.
F4Total Return SwapSwap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet.
F9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate.
1) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

4) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 29).

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Meldebogen für die RegistrierungAnhang V
  1. Datum der Fertigstellung des Meldebogens für die Registrierung;
  2. Mitgliedstaat;
  3. Name der zuständigen Behörde;
  4. Zentrale Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);
  5. Art des Antrags (Erstantrag/Änderung eines früheren Antrags/Einstellung von Tätigkeiten);
  6. PEPP-Registrierungsnummer (falls nicht Erstantrag);
  7. Datum, an dem eine Entscheidung erlassen worden ist;
  8. Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des PEPP-Anbieters im Herkunftsmitgliedstaat;
  9. Gegebenenfalls Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters;
  10. Art des PEPP-Anbieters, auszuwählen aus einem Dropdown-Menü gemäß der Liste in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238;
  11. Mitgliedstaaten, in denen der PEPP-Anbieter beabsichtigt, das PEPP zu vermarkten (sowie Art: Dienstleistungsfreiheit/Niederlassungsfreiheit;
  12. Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein Unterkonto eröffnet hat oder zu eröffnen beabsichtigt;
  13. Standardvertragsbedingungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1238:
  14. Beschreibung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Änderung der Anlageoption;
  15. Etwaige Abdeckung biometrischer Risiken:
  16. PEPP-Altersversorgungsleistungen;
  17. Beschreibung der Bedingungen für den Mitnahmeservice;
  18. Beschreibung der Bedingungen für den Wechselservice;
  19. Gegebenenfalls Beschreibung der Kostenkategorien und der aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;
  20. Bedingungen für die Ansparphase für das entsprechende Unterkonto bzw. die entsprechenden Unterkonten;
  21. Bedingungen für die Leistungsphase für das entsprechende Unterkonto bzw. die entsprechenden Unterkonten;
  22. Gegebenenfalls Beschreibung der Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind;
  23. Alle PEPP-Basisinformationsblätter für das betreffende PEPP, als Anlage in maschinenlesbarem Format.

.

Meldebogen für die Notifizierung der RegistrierungAnhang VI
  1. Datum des Abschlusses der Registrierung;
  2. Benannte Anlaufstelle der EIOPA (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);
  3. PEPP-Registrierungsnummer;

.

Meldebogen für die Löschung aus dem RegisterAnhang VII
  1. Datum der Fertigstellung des Meldebogens für die Löschung aus dem Register;
  2. Mitgliedstaat;
  3. Name der zuständigen Behörde;
  4. Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);
  5. PEPP-Registrierungsnummer;
  6. Datum, an dem eine Entscheidung erlassen worden ist;
  7. Grund für die Löschung aus dem Register.

.

Meldebogen für die Notifizierung der Löschung aus dem RegisterAnhang VIII
  1. Datum der Fertigstellung der Notifizierung der Löschung aus dem Register; 2 PEPP-Registrierungsnummer.

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Meldebogen für die Eröffnung eines UnterkontosAnhang IX

Datum;

Von:

Mitgliedstaat;

Antragstellende zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

An:

Mitgliedstaat;

Zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

Art des Antrags (Erstantrag/Änderung eines früheren Antrags);

Datum des Eingangs des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags auf Eröffnung eines neuen Unterkontos gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Geplanter Beginn der Tätigkeiten;

Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des PEPP-Anbieters im Herkunftsmitgliedstaat;

Gegebenenfalls Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters;

Art des PEPP-Anbieters;

PEPP-Registrierungsnummer;

Generische Leistungsinformation;

PEPP-Basisinformationsblatt für das Unterkonto;

gegebenenfalls Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;

gegebenenfalls Beschreibung der Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Anforderungen durch den PEPP-Anbieter.

.

Meldebogen für die Notifizierung der Eröffnung eines UnterkontosAnhang X

Datum;

Von:

Mitgliedstaat;

Antragstellende zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

An:

Mitgliedstaat;

Zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

Datum des Eingangs des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags auf Eröffnung eines neuen Unterkontos;

Eingangsbestätigung.

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Meldebogen für Ersuchen um Informationen/ZusammenarbeitAnhang XI

Aktenzeichen;

Datum;

Von:

Mitgliedstaat;

Ersuchende zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

An:

Mitgliedstaat;

Zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

Gründe für das Ersuchen;

Eigentliches Ersuchen;

Bezugnahmen;

Registrierungsnummer des PEPP;

Gegebenenfalls Informationsaustausch;

Vertraulichkeit;

Weitere Angaben;

Dringlichkeit.

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Meldebogen für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen/ZusammenarbeitAnhang XII

Aktenzeichen des Ersuchens;

Datum;

Eingangsdatum des Ersuchens um Informationen/Zusammenarbeit;

Von:

Mitgliedstaat;

Ersuchende zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

An:

Mitgliedstaat;

Zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

Registrierungsnummer des PEPP;

Antwort auf das Ersuchen;

Gründe für die Nichteinhaltung der Frist für das Ersuchen und geschätzte Frist;

Vertraulichkeit;

Weitere Angaben.

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Meldebogen für die Notifizierung einer ZuwiderhandlungAnhang XIII

Aktenzeichen der Notifizierung;

Datum;

Von:

Mitgliedstaat;

Ersuchende zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

An:

Mitgliedstaat;

Zuständige Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

Gegenstand:

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung der EIOPA gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung der EIOPA gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung der EIOPA gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung der EIOPA gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Notifizierung der EIOPA gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2019/1238;

Produktnummer des PEPP;

Land bzw. Länder, in dem bzw. denen die Zuwiderhandlung erfolgt ist;

Art der Zuwiderhandlung:

Natur;

Wesentlichkeit;

Dauer;

Vorgeschlagene Maßnahmen:

Art der Maßnahme;

Geplante Umsetzung/Wirkung der Maßnahmen;

Land bzw. Länder, in dem bzw. denen die Maßnahmen wirksam sind;

Nachweise zur Begründung der Entscheidung;

Dringlichkeit;

Bezugnahmen;

Vorgesehene Veröffentlichung.

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Meldebogen für Angaben zu nationalen BestimmungenAnhang XIV

Datum der Ausfüllung des Meldebogens für Angaben zu nationalen Bestimmungen;

Mitgliedstaat;

Name der zuständigen Behörde;

Benannte Anlaufstelle (Bezeichnung/Telefonnummer/E-Mail-Adresse);

Art des Antrags (Erstantrag/Änderung eines früheren Antrags);

Link zu den für die zuständige Behörde relevanten Informationen.


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