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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1005 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. April 2021 die Resolution 2571 (2021) angenommen. Der Sicherheitsrat hat an die Resolution 2174 (2014) erinnert, in der beschlossen wurde, dass die in der Resolution 1970 (2011) festgelegten Maßnahmen auch für Personen und Einrichtungen gelten, die andere als die in der Resolution 1970 (2011) genannten Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben. Ferner hat er betont, dass zu derartigen Handlungen die Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen zählen könnten.

(3) Am 21. Juni 2021 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1014 3 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 an, in dem klargestellt wird, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen umfassen, die die im Fahrplan des Libyschen Forums für politischen Dialog vorgesehenen Wahlen behindern oder untergraben.

(4) Einige dieser Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/44 erhält folgende Fassung:

"d) die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

  1. der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,
  2. Angriffen auf Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,
  3. der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,
  4. der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,
  5. der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,
  6. der Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen,
  7. als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

1) ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

2) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2021/1014 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE