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Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
- Interreg -
(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 94, ber. 2023 L 154 S. 49)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel sowie Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei bestimmten Kategorien von Regionen besondere Aufmerksamkeit gilt, einschließlich eines konkreten Verweises auf grenzübergreifende Regionen.
(2) In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte andere Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und den Umfang der Unterstützung durch den EFRE. Es müssen auch besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) festgelegt werden, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowie gegebenenfalls Partnerländer und Drittländer zwecks effektiver Programmplanung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle und Finanzverwaltung.
(3) Die Förderung von Interreg ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 6 bereits unter eine Gruppenfreistellung, und besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe sind auch im Abschnitt "Regionalbeihilfen" jener Verordnung und in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 enthalten. Unter Berücksichtigung der in 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht des geringen finanziellen Umfangs der Projekte und der geringen Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb einerseits und des hohen Mehrwerts der bestehenden Programme für den territorialen Zusammenhalt in Europa andererseits wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von ETZ-Projekten aus öffentlichen Mitteln voraussichtlich durch künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 weiter präzisiert, wodurch die Finanzierung von Interreg-Projekten aus öffentlichen Mitteln weitgehend von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen und die Durchführung dieser Projekte erheblich erleichtert wird.
(4) Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebiets auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels Interreg unterstützen. Dabei sollten die Grundsätze der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Dimension der Partnerschaft für ein Programm effektiv verbleibt.
(5) Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Pariser übereinkommen umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, werden die Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreich wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. In diesem Zusammenhang sollten aus den Fonds Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verursachen.
(6) Der Aktionsbereich "grenzübergreifende Zusammenarbeit" sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden; zudem sollte er darauf abstellen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzregionen auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel "Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen" (im Folgenden "Mitteilung über Grenzregionen") hingewiesen wurde. Infolgedessen sollten als Programmgebiete für die grenzübergreifende Zusammenarbeit diejenigen an der Grenze liegenden oder durch höchstens 150 km vom Meer getrennten Regionen und Gebiete ausgewiesen werden, in denen grenzübergreifende Interaktion effektiv stattfinden kann oder funktionale Gebiete ermittelt werden können, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete.
(7) Der Aktionsbereich "grenzübergreifende Zusammenarbeit" sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihren Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.
(8) Der Aktionsbereich "transnationale Zusammenarbeit" sollte unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten territorialen Entwicklung gemäß den Prioritäten der Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere Gebiete der Union erstrecken, die auf dem Festland und an Meeresbecken gelegen sind, und es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, um die Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogramme zu gewährleisten, einschließlich der bisherigen externen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Möglichkeit der Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.
(9) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Aktionsbereiche innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Aktionsbereich für Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können. Im Rahmen dieses Aktionsbereichs könnten mittels zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, Regionen und Drittländern zu vereinbarenden Verwaltungsmodalitäten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine kombinierte Finanzierung aus dem EFRE, dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden "NDICI") und dem durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates 9 gefassten Übersee-Assoziationsbeschluss eingeleitet werden.
(10) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit sollte der Aktionsbereich "Interregionale Zusammenarbeit" durch vier spezifische Programme auf die Steigerung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden: ein Programm zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze und des Kapazitätsaufbaus unter Ausrichtung auf politische Ziele und das spezifische Interreg-Ziel "Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit" im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie ihre Übertragung auf die Politik der regionalen Entwicklung, das auch Programme zur Verfolgung des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" umfasst; ein Programm für den Erfahrungsaustausch und den Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Ermittlung, der Übertragung und der Kapitalisierung bewährter Verfahren für die integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1058 entwickelt wurden und die die Initiative gemäß Artikel 12 jener Verordnung ergänzen und darauf abgestimmt sind; ein Programm für den Austausch von Erfahrungen, innovativer Ansätze und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Durchführung der Interreg-Programme und die Harmonisierung und Vereinfachung der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Kooperationsmaßnahmen und zur Unterstützung der Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit ("EVTZ"), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und makroregionaler Strategien sowie ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die vier Programme im Rahmen des Aktionsbereichs "Interregionale Zusammenarbeit" sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.
(11) Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifikation der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichtet wurde.
(12) Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittländer grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen dürfte. Deshalb sollten aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union, dem durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (im Folgenden "IPA-III-Verordnung") eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden "IPA III"), dem NDICI und dem Übersee-Assoziationsbeschluss Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen Zusammenarbeit, der interregionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei IPA III mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden "IPA III CBC") zugeordnet sind und NDICI mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den geografischen Nachbarschaftsraum (im Folgenden "NDICI CBC") zugewiesen sind sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird.
(13) Hauptschwerpunkt der IPA-III-Hilfen ist es, die IPA-III-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-III-Hilfen werden weiterhin die Bemühungen der IPA-III-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus umfassen die IPA-III-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement und gewährleisten den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und gemeinsame Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung.
(14) Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.
(15) Die Rolle des durch Beschluss 2010/427/EU des Rates 12 errichteten Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen Programmplanung und der aus dem EFRE und aus NDICI unterstützten Interreg-Programme muss weiterhin beachtet werden.
(16) Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete der Union in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden "ÜLG") sowie Drittländern zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel "Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU" Rechnung zu tragen. Es sollte möglich sein, dass diese Zusammenarbeit in enger Partnerschaft mit Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit erfolgt.
(17) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Teilnahme von ÜLG an Interreg-Programmen festlegen. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen.
(18) Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Aktionsbereichen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Aktionsbereichen.
(19) Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten.
(20) Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen politischen Ziele an die besonderen Anforderungen von Interreg angepasst werden, um mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern a bis l der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen.
(21) Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der Insel Irland und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen soll das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE in den Fällen, in denen das genannte Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und Zusammenarbeit in den betreffenden Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das genannte Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreichs als externe zweckgebundene Einnahme in das genannte Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden.
(22) Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden: als erstes Ziel die Förderung, der Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien und den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen, insbesondere durch Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, sowie als zweites Ziel die Auseinandersetzung mit Fragen der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.
(23) Damit Interreg maximale Wirkung entfaltet, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Aktionsbereichen von Interreg sollten verstärkt werden.
(24) Die Bestimmungen über die Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie über die territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Begleitung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden.
(25) Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in zwei von vier dieser Dimensionen der Zusammenarbeit zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Ebene der Programme als auch der Vorhaben miteinander zu kombinieren.
(26) Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte wichtige und erfolgreiche Instrumente mit hohem europäischen Mehrwert, um grenzbedingte und grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und die Grenzregionen und ihre Bürger einander näherzubringen. Sie wurden bislang über Kleinprojektefonds oder ähnliche Instrumente unterstützt, wenngleich zu ihnen nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind, weshalb die Regeln für die Verwaltung dieser Fonds zu präzisieren sind. Um den Mehrwert und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten - auch im Hinblick auf die lokale und regionale Entwicklung - zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger, die oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, zu vereinfachen, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.
(27) Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Kontaktstellen, auch Antennen genannt, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den relevanten Behörden fungieren, aber insbesondere in Bezug auf Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum". Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe grenzübergreifende Interreg-Programme einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen, darunter für regionale Zweigstellen der gemeinsamen Sekretariate und Anlaufstellen, die eingerichtet werden, um näher an potenziellen Begünstigten und Partnern zu sein.
(28) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 14 sollte dieser Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Finanzierung in der Praxis enthalten.
(29) Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene und für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Unions- und nationalem Recht zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollte die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission 15 in die vorliegende Verordnung integriert werden.
(30) Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem EVTZ zu übertragen, eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektefonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. In diesem Zusammenhang sollte eine grenzüberschreitende juristische Person, etwa eine Euregio, eingerichtet werden und nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder Rechtspersönlichkeit haben, und regionalen und lokalen Behörden aus allen teilnehmenden Ländern sollte die Teilnahme gewährt werden.
(31) Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette - also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner - weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs "Rechnungsführung" beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten.
(32) Gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 (im Folgenden "Haushaltsordnung") muss den Erfordernissen der Interreg-Programme, insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfungsfunktion, in sektorspezifischen Vorschriften Rechnung getragen werden. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
(33) Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über die Haftung von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG für den Fall vorgesehen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden.
(34) Damit sowohl in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden, sollte diese Verordnung auch für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG gelten, sofern nicht in einem speziellen Kapitel dieser Verordnung besondere Regeln festgelegt werden. Als Interreg-Programmbehörden können in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG vergleichbare Behörden agieren. Der Ausgangspunkt für die Förderfähigkeit von Ausgaben sollte an die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung durch das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG geknüpft sein. Die Auftragsvergabe für Begünstige in dem Drittland, Partnerland oder ÜLG sollte nach den Bestimmungen über die externe Auftragsvergabe gemäß der Haushaltsordnung erfolgen. Die Verfahren für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG sowie von Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG über die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union oder im Fall der Überweisung eines zusätzlichen Beitrags außer dem nationalen Kofinanzierungsbeitrag aus einem Drittland, Partnerland oder ÜLG für das Interreg-Programm sollten festgelegt werden.
(35) Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage sollte im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen können. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.
(36) Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen mit großen Infrastrukturprojekten bei Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstruments haben gezeigt, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten. Die Kommission sollte sich jedoch bestimmte Rechte bezüglich der Auswahl solcher Projekte vorbehalten.
(37) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur Änderung der Auflistungen der Interreg-Programmbereiche für Unterstützung sowie der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für die einzelnen Interreg-Programme übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse zur Annahme von mehrjährigen Strategiedokumenten für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstütze Interreg-Programme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 18, ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sich diese Rechtsakte nur auf die technische Umsetzung dieser Bestimmungen erstrecken. Die mehrjährigen Strategiedokumente für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln unterstützte Interreg-Programme sollten gegebenenfalls ebenfalls das in der IPA-III-Verordnung und in der Verordnung (EU) 2021/947 festglegte Verfahren achten.
(38) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und Änderungen von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten gegebenenfalls die mit der IPA-III-Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.
(39) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(40) Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraum, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Interreg in koordinierter und harmonisierter Weise durchzuführen, und um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(41) Da das Ziel dieser Verordnung - nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Interreg-Aktionsbereiche
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit andererseits.
Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme im Rahmen von Interreg (im Folgenden "Interreg-Programme"), die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem "Instrument für Heranführungshilfe" (im Folgenden "IPA III") und dem "Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit" (im Folgenden "NDICI") sowie hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss 2013/755/EU festgelegten Programms im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 (im Folgenden zusammen "Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union") werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen "Interreg-Fonds") werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation von Interreg, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/1058 gelten für die Interreg-Programme, sofern in den genannten Verordnungen oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 nicht ausschließlich für das Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" gilt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von einem "Mitgliedstaat" die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, "in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist"; ist von "jedem Mitgliedstaat" oder von "Mitgliedstaaten" die Rede, so sind diese Begriffe dahingehend zu verstehen, dass es sich um "die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG" handelt.
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgezählten "Fonds" oder von der Verordnung (EU) 2021/1058 die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.
Artikel 3 Interreg-Aktionsbereiche
Im Rahmen von Interreg werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Aktionsbereiche unterstützt:
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (im Folgenden "Interreg A"):
(2) die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Programmpartner in Mitgliedstaaten, Drittländern und Partnerländern sowie in ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration (im Folgenden "Interreg B");
(3) die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik (im Folgenden "Interreg C") durch Förderung
(4) die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft (im Folgenden "Interreg D").
Abschnitt II
Geografischer Geltungsbereich
Artikel 4 Geografischer Geltungsbereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen aus dem EFRE unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht von mehr als 150 km Meer getrennt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete und unabhängig davon, wo die grenzübergreifende Interaktion tatsächlich stattfindet.
(2) Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino umfassen.
(3) Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes der NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete.
Artikel 5 Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, die sich auf größere transnationale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien.
(2) Bei Vorlage eines Programms für transnationale Zusammenarbeit kann dieses Programm auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten auch ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten umfassen.
(3) Die Programme für transnationale Zusammenarbeit können folgende Gebiete umfassen, unabhängig davon, ob sie aus dem Unionshaushalt unterstützt werden:
(4) Bei den in Absatz 3 genannten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.
Artikel 6 Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit wird das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Programme für interregionale Zusammenarbeit können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Drittländer, Partnerländer und sonstigen Gebiete oder ÜLG umfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.
Artikel 7 Geografischer Geltungsbereich der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete von aus dem NDICI unterstützten Partnerländern oder auf aus dem Programm für überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden "ÜLGP") unterstützte ÜLG oder beides umfassen.
Artikel 8 Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete
(1) Für die Zwecke der Artikel 4 bis 7 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der nach den einzelnen Aktionsbereichen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
Die externen grenzübergreifenden Programme werden als "Interreg-A-IPA-III-CBC-Programme" (im Folgenden "IPA III CBC") oder als "Interreg-A-NEXT-Programme" (im Folgenden "NDICI CBC") aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte enthalten auch eine Liste der Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen.
(3) Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, werden in der Liste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ebenfalls genannt.
Abschnitt III
Mittel und Kofinanzierungssätze
Artikel 9 EFRE-Mittel für Interreg-Programme
(1) Die EFRE-Mittel für Interreg-Programme belaufen sich auf 8.050.000.000 EUR zu Preisen von 2018 der Gesamtmittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, die für die Mittelbindung im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 zur Verfügung stehen und in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewiesen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:
a) 72,2 % (d. h. insgesamt 5.812.790.000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen ("Aktionsbereich A");b) 18,2 % (d. h. insgesamt 1.466.000.000 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich B");
c) 6,1 % (d. h. insgesamt 490.000.000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit ("Aktionsbereich C");
d) 3,5 % (d. h. insgesamt 281.210.000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage ("Aktionsbereich D");
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen Anteil an den Gesamtbeträgen für die Aktionsbereiche A, B und D gemäß der in Nummer 8 des Anhangs XXVI der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Methodik nach Jahren aufgeschlüsselt mit.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Aktionsbereiche A, B und D von einem dieser Aktionsbereiche auf einen oder mehrere andere übertragen.
(5) Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme mit, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
Artikel 10 Fondsübergreifende Bestimmungen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der mehrjährigen Strategiedokumente für die externen grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeitsprogramme, die aus dem EFRE und NDICI, aus dem EFRE und IPA III oder aus dem EFRE, NDICI und IPA III unterstützt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verfahrens nach der IPA-III-Verordnung erlassen.
In Bezug auf die aus dem EFRE und NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Elemente festgelegt.
In Bezug auf die aus dem EFRE und IPA III unterstützten Interreg-Programme gilt dieser Durchführungsrechtsakt gegebenenfalls auch für die Teilnahme von IPA-III-Begünstigten oder Partnerländern an Programmen im Rahmen von Interreg C und D.
(2) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten legen den EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen fest, die auch aus der Finanzausstattung gemäß IPA III CBC oder aus der Finanzausstattung gemäß NDICI CBC unterstützt werden sollen. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.
Die jeweiligen Beiträge aus IPA III und NDICI zu Programmen im Rahmen von Interreg B, C und D berücksichtigen die Zusammensetzung der jeweiligen Programmpartnerschaft durch die Mitgliedstaaten, die IPA-Begünstigten und die Partnerländer. Diese Beiträge können in den mehrjährigen Strategiedokumenten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt werden.
(3) Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen mehrjährigen Strategiedokuments nach Absatz 1 aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der in der IPA-III-Verordnung oder Verordnung (EU) 2021/947 festgelegt wird.
Führt jedoch die Überprüfung des einschlägigen Strategieplanungsdokuments für IPA III oder NDICI zu einer Kürzung des entsprechenden Betrags für die verbleibenden Jahre, so kann sich jeder betreffende Mitgliedstaat für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden:
(4) Die der EFRE-, IPA-III-CBC- oder NDICI-CBC-Unterstützung für externe grenzübergreifende Interreg-Programme entsprechenden jährlichen Mittelzuweisungen werden in die entsprechenden Haushaltslinien für das Haushaltsjahr 2021 eingestellt.
(5) Hat die Kommission eine besondere Mittelzuweisung vorgesehen, um Partnerländer oder -regionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 bzw. ÜLG im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 oder Artikel 87 des Beschlusses 2013/755/EU oder nach beiden Bestimmungen zu unterstützen, so kann der EFRE, sofern dies angemessen ist und hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus NDICI- oder ÜLGP-Mitteln oder beiden dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht, nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls einen Beitrag zu Maßnahmen leisten, die von einem Partnerland oder -gebiet oder einem sonstigen Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) 2021/947, von einem Land, Gebiet oder sonstigen Rechtsträger im Sinne des Beschluss 2013/755/EU oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage insbesondere im Rahmen mindestens eines Programms im Rahmen von Interreg B, C oder D oder im Rahmen der in Artikel 59 dieser Verordnung genannten und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegten und umgesetzten Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden.
Artikel 11 Liste der Interreg-Programmmittel
(1) Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Durchführungsrechtsakte, in denen alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in denen für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte enthalten außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten.
Artikel 12 Rückfluss von Mitteln und Einstellung
(1) Wurde in den Jahren 2022 oder 2023 bis zum 31. März des jeweiligen Jahres noch kein externes grenzübergreifendes Programm bei der Kommission eingereicht, so wird der jährliche EFRE-Beitrag zu jenem Programm, der keinem anderen, in derselben Kategorie externer grenzübergreifender Interreg-Programme eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(2) Wurden bis zum 31. März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der keinem anderen, ebenfalls aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützten Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(3) Alle bereits von der Kommission genehmigten externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden eingestellt oder die Mittelzuweisung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere
In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entspricht und der keinem anderen Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III CBC bzw. NDICI CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(4) Bei einem bereits von der Kommission genehmigten Programm im Rahmen von Interreg B wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn einer der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b beschriebenen Fälle eintritt.
Die beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die verbleibenden Partnerländer können dann einen Antrag stellen auf:
Wird die Zuweisung an dieses Interreg-Programm nach Buchstabe b gekürzt, so wird der Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, einem anderen Programm im Rahmen von Interreg B zugewiesen, an dem mindestens einer der betreffenden Mitgliedstaaten teilnimmt, oder - falls ein Mitgliedstaat nur an einem Programm im Rahmen von Interreg B teilnimmt - mindestens einem der internen grenzübergreifenden Interreg-Programme zugewiesen, an denen dieser Mitgliedstaat teilnimmt.
(5) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus IPA III, NDICI oder ÜLGP wird im Einklang mit der IPA-III-Verordnung, der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU verwendet.
(6) Kürzt ein Drittland, ein Partnerland oder ein ÜLG, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Optionen wählen.
Artikel 13 Kofinanzierungssätze
(1) Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels darf der Kofinanzierungssatz für Programme im Rahmen von Interreg D 85 % nicht übersteigen, es sei denn, im Beschluss 2013/755/EU oder in einem auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Rechtsakt oder gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt wird ein höherer Prozentsatz festgelegt.
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so kann in der IPA-III-Verordnung oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI allein oder aus dem NDICI und dem IPA unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der EU, so kann in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
Kapitel II
Interreg-spezifische Ziele und thematische Konzentration
Artikel 14 Interreg-spezifische Ziele
(1) Aus dem EFRE wird innerhalb des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Interventionsbereichs und aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union gegebenenfalls mit gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele beigetragen.
(2) Im Falle des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4, einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Dieses spezifische Ziel wird durch eine gesonderte Priorität unterstützt.
(3) Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten spezifischen Zielen durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen von Interreg-Programmen auch einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 genannten spezifischen Ziele a bis l.
(4) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel "Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit" unterstützt werden, und zwar durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(5) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels "Mehr Sicherheit in Europa" geleistet werden, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet des Grenzmanagements und des Mobilitäts- und Migrationsmanagements, einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen, zum Beispiel Migranten und Personen, die internationalen Schutz genießen.
Artikel 15 Thematische Konzentration
(1) Mindestens 60 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D werden dem politischen Ziel 2 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
Bei Programmen im Rahmen von Interreg A an Landbinnengrenzen werden mindestens 60 % des Beitrags aus dem EFRE den politischen Zielen 2 und 4 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
(2) Bis zu 20 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D können dem Interreg-spezifischen Ziel "Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit" zugewiesen werden, und bis zu 5 % der genannten Zuweisungen können dem Interreg-spezifischen Ziel "Mehr Sicherheit in Europa" zugewiesen werden.
(3) Dient ein Programm im Rahmen von Interreg B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie, so wird mit mindestens 80 % des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen von anderen Prioritäten als technischer Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen.
(4) Für die Programme Interreg Europe und URBACT können alle politischen Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und das Interreg-spezifische Ziel "Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit" ausgewählt werden. Für das Programm INTERACT und ESPON wird der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union dem Interreg-spezifischen Ziel "Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit" zugewiesen.
Kapitel III
Programmplanung
Abschnitt I
Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen
Artikel 16 Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen
(1) Das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) wird durch Interreg-Programme in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt, außer bei den Programmen im Rahmen von Interreg D, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 aus und verwenden dafür das im Anhang enthaltene Muster.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Ausarbeitung der Programme im Rahmen von Interreg B, die sich auf makroregionale Strategien oder Meeresbeckenstrategien erstrecken, tragen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner den thematischen Prioritäten der jeweiligen makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie Rechnung und konsultieren die einschlägigen Akteure sowie tragen dafür Sorge, dass diese Akteure im Einklang mit jenem Artikel zu Beginn des Programmplanungszeitraums auf makroregionaler Ebene oder Meeresbeckenebene zusammengeführt werden.
Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner - einschließlich Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit - ein, die den in jenem Artikel genannten gleichgestellt sind.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum 2. April 2022 bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit ein Interreg-Programm ein.
Wenn ein Interreg-Programm Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union umfasst, reicht der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, das Interreg-Programm spätestens neun Monate, nachdem die Kommission das einschlägige mehrjährige Strategiedokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder im Einklang mit dem jeweiligen Basisrechtsakt des Finanzierungsinstruments für das auswärtige Handeln der Union angenommen hat, bei der Kommission ein.
(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Einreichung bei der Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Einverständniserklärung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten bei Interreg-Programmen, an denen Gebiete in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können das Einverständnis mit den Inhalten der Interreg-Programme und die etwaige finanzielle Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den betreffenden Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit festgehalten werden.
(6) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung nicht wesentlicher Elemente des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.
Artikel 17 Inhalt der Interreg-Programme
(1) Jedes Interreg-Programm legt eine gemeinsame Strategie für den Programmbeitrag zu den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen und zu den in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Zielen und zur Kommunikation seiner Ergebnisse fest.
(2) Jedes Interreg-Programm besteht aus Prioritäten.
Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen und besteht aus einem spezifischen Ziel oder mehreren spezifischen Zielen. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.
(3) In jedem Interreg-Programm wird Folgendes dargelegt:
Wenn ein Mitgliedstaat das Programm einreicht, stellt er sicher, dass dem Programm zu Informationszwecken eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt werden.
(4) Hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Informationen werden diese finanziellen Beiträge für die in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Tabellen und die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union wie folgt ausgewiesen:
(5) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer vi dieses Artikels genannten Arten der Intervention basieren auf einer Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt ist.
(6) Im Interreg-Programm
(7) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 6 Buchstaben a oder b genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
(8) In Bezug auf Programme im Rahmen von Interreg A, B oder D können - falls ein A-Programm lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt - die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.
(9) Abweichend von Absatz 3 wird der Inhalt von Programmen im Rahmen von Interreg C an den spezifischen Charakter dieser Interreg-Programme angepasst, insbesondere wie folgt:
Artikel 18 Genehmigung von Interreg-Programmen
(1) Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit den mehrjährigen Strategiedokumenten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt eines oder mehrerer dieser Instrumente.
(2) Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Interreg-Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung jedes Interreg-Programms.
(5) Im Hinblick auf die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme erlässt die Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 4 nach Konsultation des "IPA-III-Ausschusses" im Sinne der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung sowie des "Ausschusses für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit" im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/947.
Artikel 19 Änderung von Interreg-Programmen
(1) Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung und kann binnen zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung eines Interreg-Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch die Verwaltungsbehörde.
(5) Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.
Die Übertragung und die damit verbundenen Änderungen gelten nicht als wesentlich und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii gemeinsam mit den eventuellen damit verbundenen Änderungen am Programm.
(6) Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.
Abschnitt II
Territoriale Entwicklung
Artikel 20 Integrierte territoriale Entwicklung
Bei den Interreg-Programmen vertreten die relevanten territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuständig oder in die Auswahl der im Wege dieser Strategien zu unterstützenden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 der genannten Verordnung eingebunden sind oder beides, mindestens zwei teilnehmende Länder, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
Setzt eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ eine integrierte territoriale Investition gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ein sonstiges territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung um, so kann sie bzw. er auch der alleinige Begünstigte im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sein, sofern innerhalb der grenzüberschreitenden juristischen Person oder des EVTZ eine Aufgabenteilung besteht.
Artikel 21 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und ihre Entscheidungsfindung nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei teilnehmende Länder in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
Abschnitt III
Vorhaben und Kleinprojektefonds
Artikel 22 Auswahl der Interreg-Vorhaben
(1) Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 28 eingerichteten Begleitausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt.
Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 an.
Wird das Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets innerhalb oder außerhalb der Union durchgeführt, so muss die Auswahl dieses Vorhabens von der Verwaltungsbehörde im Begleitausschuss oder gegebenenfalls im Lenkungsausschuss ausdrücklich genehmigt werden.
Wenn an dem Vorhaben ein oder mehrere Partner beteiligt sind, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, eines Partnerlands oder eines ÜLG befinden, der bzw. das nicht im Begleitausschuss vertreten ist, macht die Verwaltungsbehörde ihre ausdrückliche Genehmigung davon abhängig, dass sich der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG schriftlich damit einverstanden erklärt, jegliche diesen Partnern zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 52 Absatz 2 zu erstatten.
Wenn die in Unterabsatz 4 dieses Absatzes genannte schriftliche Einverständniserklärung nicht eingeholt werden kann, holt die Stelle, die ein Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets durchführt, bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut eine Garantie für den entsprechenden Betrag der gewährten Interreg-Mittel ein. Diese Garantie wird in dem Dokument gemäß Absatz 6 genannt.
(2) Für die Auswahl der Vorhaben legt der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(3) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die Kriterien für die Auswahl, bevor sie diese erstmals beim Begleitausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.
(4) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Begleitausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss,
(5) Der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss genehmigt die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Interreg-Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 im Hinblick auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sowie des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung.
(6) Bei jedem Interreg-Vorhaben stellt die Verwaltungsbehörde dem federführenden oder dem alleinigen Partner ein Dokument zur Verfügung, in dem die Bedingungen für die Unterstützung für das betreffende Interreg-Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
In diesem Dokument sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf Wiedereinziehungen gemäß Artikel 52 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Begleitausschuss festgelegt.
Artikel 23 Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben
(1) Vorhaben, die im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.
Vorhaben, die im Zusammenhang mit den Programmen Interreg Europe und URBACT ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens drei teilnehmenden Ländern umfassen, von denen mindestens zwei Begünstigte aus Mitgliedstaaten sein müssen.
Begünstigte, die Unterstützung aus Interreg-Fonds erhalten, und Partner, die an dem Vorhaben teilnehmen aber keine finanzielle Unterstützung aus diesen Fonds erhalten (im Folgenden zusammen "Partner"), bilden eine Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens.
(2) Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG durchgeführt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, soweit mit dem Programm die Förderung von Frieden und Versöhnung unterstützt wird.
(4) Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung oder Finanzierung oder beidem zusammen.
Bei Interreg-Vorhaben im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg D sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.
(5) Gibt es zwei oder mehr Partner, benennen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner.
(6) Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D sein, sofern ihre bzw. seine Mitglieder Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern umfassen.
Bei den Programmen Interreg Europe und URBACT müssen die grenzüberschreitende juristische Person oder der EVTZ Mitglieder aus mindestens drei teilnehmenden Ländern aufweisen.
Eine juristische Person, die ein Finanzinstrument, einen Dachfonds oder einen Kleinprojektefonds einsetzt, kann alleiniger Partner in einem Interreg-Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.
(7) Ein alleiniger Partner muss in einem Mitgliedstaat registriert sein, der am Interreg-Programm teilnimmt.
Artikel 24 Unterstützung von Projekten mit begrenztem Finanzvolumen
(1) Die Programme im Rahmen von Interreg A, B und D unterstützen Projekte mit begrenztem Finanzvolumen, und zwar entweder
(2) Ist ein Programm im Rahmen von Interreg B oder D nicht in der Lage, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen, werden die Gründe dafür, dass die Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, gemäß Nummer 6 des im Anhang enthaltenen Musters dargelegt.
Artikel 25 Kleinprojektefonds
(1) Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für Kleinprojektefonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen.
Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektefonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektefonds ("Kleinprojekt") durch.
(2) Der Kleinprojektefonds ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, das von einem Begünstigten unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und seiner Vergütung verwaltet wird.
Bei dem Begünstigten handelt es sich um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ oder um eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Begünstigte wählt die Kleinprojekte aus, die von den Endempfängern im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden. Handelt es sich bei dem Begünstigten nicht um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ, so wählt ein Gremium mit Vertretern aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, die gemeinsamen Kleinprojekte aus.
(3) In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektefonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte
Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 36 genügen.
(4) Die Auswahl der Kleinprojekte stellt keine Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde an eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar.
(5) Personal- und andere Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 43, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektefonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektefonds nicht übersteigen.
(6) Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100.000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder als Pauschalbetrag oder Pauschalfinanzierungen außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.
Betragen die Gesamtkosten jedes Projekts nicht mehr als 100.000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage eines Haushaltsentwurfs festgelegt werden, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von dem den Kleinprojektefonds verwaltenden Begünstigten genehmigt wird.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.
Artikel 26 Aufgaben des federführenden Partners
(1) Der federführende Partner
(2) Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Gebühren oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.
(3) Als federführender Partner kann jeder Partner aus einem an einem Interreg-Vorhaben beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden.
Abschnitt IV
Technische Hilfe
Artikel 27 Technische Hilfe
(1) Der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisung für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f ausgewiesen und darf nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms haben.
(2) Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 3 dieses Artikels auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechend angegeben sind.
(3) Der Prozentsatz des Beitrags aus dem EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:
(4) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30.000.000 EUR bis 50.000.000 EUR aus dem EFRE wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500.000 EUR aufgestockt. Die Kommission addiert diesen Betrag zur ersten Zwischenzahlung.
(5) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30.000.000 EUR aus dem EFRE werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms nach Artikel 18 festgesetzt.
Kapitel IV
Begleitung, Evaluierung und Kommunikation
Abschnitt I
Begleitung
Artikel 28 Begleitausschuss
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms (im Folgenden "Begleitausschuss") ein.
(2) Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Begleitausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt; zudem muss sie Bestimmungen über die Stimmrechte und die Regeln für die Teilnahme an den Sitzungen enthalten.
(3) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie eine Zusammenfassung der Daten und Informationen, einschließlich der Beschlüsse, die vom Begleitausschuss gebilligt wurden, auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 29 Zusammensetzung des Begleitausschusses
(1) Die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Interreg-Programms wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der folgenden Akteure sicherzustellen:
Bei der Zusammensetzung des Begleitausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.
(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
(3) Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
Artikel 30 Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Begleitausschuss
Artikel 31 Überprüfung
(1) Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.
Die Überprüfung kann auf dem Schriftweg erfolgen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission stellt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats kurze Informationen zu den in Artikel 30 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die aktuellsten Daten, die den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern und ÜLG zur Verfügung stehen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(4) Die Verwaltungsbehörde ergreift Folgemaßnahmen zu den von der Kommission beanstandeten Punkten und informiert die Kommission binnen drei Monaten nach der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 32 Übermittlung von Daten
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/1060, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 dieses Artikels geforderten Informationen, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres übermittelt werden.
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel aufgeschlüsselt und beziehen sich auf
(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den in dem elektronischen System nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung verfügbaren Daten entsprechen.
(5) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.
Artikel 33 Abschließender Leistungsbericht
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zu dem betreffenden Interreg-Programm.
Der abschließende Leistungsbericht wird in Form des gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstellten Musters übermittelt.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 30 - mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c und des Absatzes 2 Buchstabe d - bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des genannten Berichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Anmerkungen über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten, nachdem sie sämtliche erforderlichen Informationen von der Verwaltungsbehörde erhalten hat, über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht den abschließenden Leistungsbericht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 34 Indikatoren für Interreg-Programme
(1) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2) Gegebenenfalls finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung.
Alle in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren können auch für spezifische Ziele im Rahmen eines der politischen Ziele 1 bis 5 oder gegebenenfalls im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielsetzungen sind kumulativ.
Abschnitt II
Evaluierung und Kommunikation
Artikel 35 Evaluierung während des Programmplanungszeitraums
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unions-Mehrwert des Programms, um Konzeption und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2) Zusätzlich zu den Evaluierungen nach Absatz 1 wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3) Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Interreg-Programm abdecken kann.
(6) Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.
(7) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 36 Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation
(1) Jede Verwaltungsbehörde gibt für jedes Interreg-Programm einen Kommunikationsbeauftragten an. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eine Website besteht, auf der zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms bereitgestellt werden.
(3) Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel 49 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Jeder Partner eines Interreg-Vorhabens oder jede ein Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle erkennt die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds - auch die für Finanzinstrumente wiedereingesetzten Mittel gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/1060 - für das Interreg-Vorhaben an, indem er bzw. sie
Neben dem Emblem der Union gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist das Wort "Interreg" anzubringen.
(5) Bei Kleinprojektefonds und Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte im Wege der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen an die öffentliche Kommunikation über das Interreg-Vorhaben erfüllen.
Bei Finanzinstrumenten macht der Endempfänger die Herkunft der Unionsmittel durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellt insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(6) Wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 2 % der Unterstützung aus den Fonds für
Kapitel V
Förderfähigkeit
Artikel 37 Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Ein Interreg-Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Interreg-Vorhaben trägt zu den Zielen des betreffenden Interreg-Programms bei.
(2) Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060, den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 oder diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Begleitausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln gelten für das gesamte Interreg-Programm.
Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der Vorhaben anzunehmen.
(3) Für Belange, die nicht unter die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060, den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 und diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Regeln, fallen, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Drittländer, Partnerländer und ÜLG, in dem bzw. denen die Ausgaben angefallen sind.
(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in der Frage, ob ein im Rahmen eines Interreg-Programms ausgewähltes Interreg-Vorhaben förderfähig ist, hat die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang, wobei der Ansicht des Begleitausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist.
(5) ÜLG kommen nicht für eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Interreg-Programmen infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung an den genannten Programmen teilnehmen.
Artikel 38 Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG können im Begleitausschuss zu einem Interreg-Programm vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in den Artikeln 39 bis 44 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten eines Interreg-Programms nicht förderfähig sind.
(2) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
(3) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
(4) Wenn der Pauschalsatz gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Berechnung der förderfähigen Kosten (ohne direkte Personalkosten) eines Vorhabens verwendet wird, wird er nicht auf direkte Personalkosten angewandt, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung berechnet werden.
(5) Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Begünstigten aus einem Land, das den Euro nicht als Währung eingeführt hat, in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden.
Artikel 39 Personalkosten
(1) Die Personalkosten umfassen die Bruttopersonalkosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:
(2) Die Personalkosten beschränken sich auf folgende Ausgaben:
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags für den Interreg-Partner tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag gilt als Beschäftigungsdokument.
(3) Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:
(4) Die Personalkosten für Personen, die in Teilzeit für das Vorhaben abgestellt sind, können wie folgt berechnet werden:
(5) Bei gemäß Absatz 1 Buchstabe d Beschäftigten wird der Stundensatz mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Zeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden multipliziert.
Artikel 40 Büro- und Verwaltungskosten
(1) Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten:
(2) Die Büro- und Verwaltungskosten können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 54 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet werden.
Artikel 41 Reise- und Unterbringungskosten
(1) Die Reise- und Unterbringungskosten, unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und gezahlt werden beschränken sich auf folgende Kostenbestandteile:
(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Kostenbestandteile werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.
(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 42.
(4) Für Kostenbestandteile gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.
(5) Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Personalkosten dieses Vorhabens berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
Artikel 42 Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen
Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten und allen Partnern des Vorhabens erbracht werden:
Artikel 43 Ausrüstungskosten
(1) Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 40 umfassen Folgendes:
(2) Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:
Artikel 44 Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten
Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Posten:
Kapitel VI
Interreg-Programmbehörden, Verwaltung, Kontrolle und Prüfung
Artikel 45 Interreg-Programmbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.
(2) Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.
(3) In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt die EU-Sonderprogrammstelle, wenn sie als Verwaltungsbehörde angegeben wurde, als in einem Mitgliedstaat ansässig.
(4) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, können als Verwaltungsbehörde für das genannte Programm einen EVTZ angeben.
(5) Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines oder mehrerer Interreg-Programme eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr. Unbeschadet des Artikels 22 dieser Verordnung können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen diese Aufgaben in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahrnehmen, sofern ein solcher Ansatz auf bestehenden Strukturen beruht.
Artikel 46 Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln 72, 74 und 75 der Verordnung (EU) 2021/1060 wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 73 jener Verordnung sowie - wenn der Aufgabenbereich "Rechnungsführung" von einer anderen Stelle gemäß Artikel 47 der vorliegenden Verordnung wahrgenommen wird - Zahlungen an die Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Gebiet - vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen - wahrgenommen.
(2) Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.
Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt die Begünstigten und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.
Bei Interreg-Programmen, die auch aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden, können in einem oder mehreren Partnerländern oder ÜLG eine oder mehrere Zweigstellen des gemeinsamen Sekretariats eingerichtet werden, damit dessen Aufgaben näher an den potenziellen Begünstigten und Partnern aus dem jeweiligen Partnerland oder ÜLG erbracht werden können.
(3) Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und unbeschadet des Artikels 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls das an dem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland oder ÜLG beschließen, dass Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Stelle oder Person durchgeführt werden, die jeder Mitgliedstaat als in seinem Hoheitsgebiet für diese Überprüfung verantwortliche Stelle oder Person (im Folgenden "Kontrollinstanz") angibt.
(4) Bei den Kontrollinstanzen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von Programmen unter dem Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" zuständig sind, oder - im Fall von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG - um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union zuständig sind. Jede Kontrollinstanz ist funktional unabhängig von der Prüfbehörde bzw. allen Mitgliedern der Prüfergruppe.
(5) Wenn gemäß Absatz 4 beschlossen wurde, dass Verwaltungsüberprüfungen von angegebenen Kontrollinstanzen durchgeführt werden, vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer angegebenen Kontrollinstanz überprüft wurden.
(6) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG stellt sicher, dass die Ausgaben eines Begünstigten binnen drei Monaten nach Vorlage der Unterlagen durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können.
(7) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
(8) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland und jedes ÜLG gibt entweder eine nationale oder regionale Behörde oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder eine natürliche Person gemäß Absatz 9 als Kontrollinstanz an.
(9) Handelt es sich bei der Kontrollinstanz, die Verwaltungsüberprüfungen durchführt, um eine privatrechtliche Gesellschaft oder um eine natürliche Person, so müssen solche Kontrollinstanzen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
Artikel 47 Der Aufgabenbereich "Rechnungsführung"
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs "Rechnungsführung".
(2) Der Aufgabenbereich "Rechnungsführung" umfasst die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Aufgaben und erstreckt sich auch auf die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel auf die an den federführenden Partner gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 getätigten Zahlungen.
Artikel 48 Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 49 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten Gebiet wahr.
Wenn die Prüfbehörde nicht im gesamten Gebiet eines Kooperationsprogramms über die Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG umfasst. Jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
Jeder Vertreter aus jedem an dem Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.
Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eingesetzt. Sie erstellt ihre Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Interreg-Programms.
Die Prüfer sind funktional unabhängig von den Stellen oder Personen, die für die Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 46 Absatz 3 zuständig sind.
(2) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms ist zuständig für die Durchführung von Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren und die in den Konten verbuchten Ausgaben, die der Kommission vorgelegt wurden, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(3) Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so führt die Prüfbehörde Prüfungen der von der Kommission ausgewählten Vorhaben durch, um dieser eine unabhängige Gewähr für die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu geben.
(4) Die Prüftätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(5) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar nach Ende des Geschäftsjahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der Verordnung (EU) 2021/1060 und auf der Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:
Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so gilt der jährliche Bestätigungsvermerk nur für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes genannten Elemente.
Die Frist 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung der Prüfbehörde in Ausnahmefällen bis zum 1. März verlängert werden.
(6) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar nach Ende des Geschäftsjahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, der den Bestätigungsvermerk nach Absatz 5 stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.
(7) Gehört das Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so erstellt die Prüfbehörde, unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, den in Absatz 6 genannten jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung erfüllt und den in Absatz 5 genannten Bestätigungsvermerk stützt.
Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der Feststellungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, die Ergebnisse der von der Prüfbehörde durchgeführten Vorhabenprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Stichprobe gemäß Artikel 49 Absatz 1 und die von den Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten, die von der Prüfbehörde bei diesen Vorhaben festgestellt wurden.
(8) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das erforderliche kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(9) Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig - mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart - zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 49 Vorhabenprüfung
(1) Die Kommission wählt für jedes Geschäftsjahr eine gemeinsame Stichprobe von Vorhaben (oder anderer Stichprobeneinheiten) aus, wobei sie für die von den Prüfbehörden durchzuführenden Vorhabenprüfungen der aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstützten Interreg-Programme ein statistisches Stichprobenverfahren anwendet.
Die gemeinsame Stichprobe muss repräsentativ für alle Interreg-Programme sein, aus denen sich die Grundgesamtheit zusammensetzt.
Für die Zwecke der Auswahl der gemeinsamen Stichprobe kann die Kommission Gruppen von Interreg-Programmen - geordnet nach den besonderen Risiken - bilden.
(2) Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen bis zum 1. August nach Ende jedes Geschäftsjahres.
Diese Informationen werden in einem standardisierten elektronischen Format übermittelt, sind vollständig und stimmen mit den bei der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben überein.
(3) Unbeschadet der Anforderung, eine Prüfung gemäß Artikel 48 Absatz 2 vorzunehmen, führen die Prüfbehörden für Interreg-Programme, die in die gemeinsame Stichprobe fallen, keine zusätzlichen Vorhabenprüfungen im Rahmen dieser Programme durch, außer auf Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 8 oder in Fällen, in denen eine Prüfbehörde besondere Risiken festgestellt hat.
(4) Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig - generell bis zum 1. September nach Ende jedes Geschäftsjahres - über die betreffenden Interreg-Programme der ausgewählten gemeinsamen Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen durchführen können.
(5) Die betreffenden Prüfbehörden übermitteln die Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen sowie zu etwaigen Finanzkorrekturen festgestellter einzelner Unregelmäßigkeiten spätestens in den jährlichen Kontrollberichten, die der Kommission gemäß Artikel 48 Absätze 6 und 7 vorzulegen sind.
(6) Für die Zwecke ihres internen Verfahrens zur Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr errechnet die Kommission nach ihrer Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen eine extrapolierte Gesamtfehlerquote für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde.
(7) Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.
(8) Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.
(9) Basierend auf der Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 8 dieses Artikels angeforderten zusätzlichen Prüfungstätigkeiten kann die Kommission zusätzliche Finanzkorrekturen bei den Interreg-Programmen, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind, verlangen. In solchen Fällen nehmen die Interreg-Programmbehörden die geforderten Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.
(10) Jede Prüfbehörde eines Interreg-Programms, für das die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels fehlen, unvollständig sind oder nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 jenes Absatzes genannten Frist übermittelt wurden, führt für das betreffende Interreg-Programm ein gesondertes Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 durch.
Kapitel VII
Finanzverwaltung
Artikel 50 Mittelbindungen
Die Kommissionsbeschlüsse zur Genehmigung von Interreg-Programmen nach Artikel 18 der vorliegenden Verordnung müssen die Anforderungen an Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung in Bezug auf den EFRE und die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union mit geteilter Mittelverwaltung erfüllen.
Artikel 51 Zahlungen und Vorfinanzierung
(1) Die Beiträge aus dem EFRE für ein Interreg-Programm und gegebenenfalls die für ein Interreg-Programm gewährte Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.
(2) Vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026 bzw. im Jahr des Genehmigungsbeschlusses spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses entrichtet die Kommission - vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel - eine Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme nach Artikel 18 in folgenden Jahrestranchen:
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI oder aus dem NDICI und dem IPA III unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Finanzbedarfs.
Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten sinngemäß für die Vorfinanzierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
(5) Der als Vorfinanzierung entrichtete Betrag wird für die Jahre 2021 und 2022 jährlich und für das Jahr 2023 und die folgenden Jahre spätestens im abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verrechnet; dies gilt auch für Beträge, die gemäß den Absätzen 3 und 4 als Vorfinanzierung entrichtet wurden.
Artikel 52 Wiedereinziehungen
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge vom federführenden bzw. alleinigen Partner wiedereingezogen werden. Die Partner erstatten dem federführenden Partner alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
(2) Die an einem bestimmten Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können beschließen, dass der federführende oder alleinige Partner oder die Verwaltungsbehörde des Programms nicht verpflichtet sind, einen zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, wenn dieser 250 EUR zuzüglich Zinsen als Beitrag aus einem Interreg-Fonds zu einem Vorhaben in einem Geschäftsjahr nicht übersteigt.
Der Kommission sind keine anderen Informationen zu übermitteln, als dass ein Beschluss gemäß Unterabsatz 1 gefasst wurde.
(3) Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge vom federführenden oder alleinigen Partner einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Partner ansässig oder - im Fall eines EVTZ - registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Partner rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der im Interreg-Programm festgelegten Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
(4) Hat der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet, so kann er bzw. es gegen diesen Partner ein Einziehungsverfahren nach seinem nationalen Recht fortführen oder einleiten. Im Fall einer erfolgreichen Wiedereinziehung kann der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG diese Beträge für die nationale Kofinanzierung des betreffenden Interreg-Programms verwenden. Der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG hat bezüglich solcher nationaler Wiedereinziehungen keine Berichtspflichten gegenüber den Programmbehörden, dem Begleitausschuss oder der Kommission.
(5) Hat ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels erstattet, so stellt die Kommission für diese Beträge eine Einziehungsanordnung aus, die - sofern möglich - mittels Verrechnung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die für das betreffende Interreg-Programm aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union gewährte Unterstützung. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Mitgliedstaat nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Interreg-Programm. Die Verwaltungsbehörde führt die Verrechnung dann in Bezug auf diesen Mitgliedstaat im Einklang mit der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch, die für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen, im Interreg-Programm festgelegt ist.
Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Drittland, Partnerland oder ÜLG nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für Programme, die Unterstützung aus den betreffenden Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten.
Kapitel VIII
Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung
Artikel 53 Anwendbare Bestimmungen
Die Kapitel I bis VII und X gelten für das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS und für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit, die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen.
Artikel 54 Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben
(1) Jedes an einem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland und ÜLG gibt eine nationale oder regionale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde an (im Folgenden "Kontaktstelle").
(2) Die Kontaktstelle, eine dem in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Kommunikationsbeauftragten des Interreg-Programms gleichwertige Stelle oder die Zweigstelle(n) unterstützen die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 36 Absätze 2 bis 6 genannten Aufgaben.
Artikel 55 Verwaltungsmethoden
(1) Programme im Rahmen von Interreg A, die sowohl aus dem EFRE als auch aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern durchgeführt.
Das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS wird mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt.
(2) Programme im Rahmen von Interreg B und C, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in teilnehmenden Drittländern, Partnerländern und ÜLG bzw. - in Bezug auf Interreg D - in beliebigen ÜLG durchgeführt, unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.
(3) Programme im Rahmen von Interreg D, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden nach einer der folgenden Methoden durchgeführt:
Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 61.
Artikel 56 Förderfähigkeit
(1) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kommen Ausgaben für einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union infrage, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Interreg-Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 oder ab dem Datum der Einreichung des Programms - je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist - entstanden sind, aber nach dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden können.
Ausgaben für technische Hilfe, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Programmbehörden verwaltet werden, können jedoch bereits vor dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden.
(2) Werden die Vorhaben bei einem Interreg-Programm auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so können solche Aufforderungen Anträge auf einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union enthalten, auch wenn die Aufforderungen veröffentlicht und die Vorhaben ausgewählt wurden, bevor die betreffende Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
Die Verwaltungsbehörde kann das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument vor Abschluss der betreffenden Finanzierungsvereinbarung ausstellen.
Artikel 57 Große Infrastrukturprojekte
(1) Mit unter dieses Kapitel fallenden Interreg-Programmen können "große Infrastrukturprojekte" unterstützt werden, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; ein Teil des Budgets zur Deckung der Gesamtkosten von mindestens 2.500.000 EUR muss für die Beschaffung, den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur vorgesehen sein.
(2) Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, übermittelt der Kommission eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 57, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält. Diese Liste wird als getrenntes Dokument entweder bei Übermittlung der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 59 an die Kommission oder spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Begleitausschusses oder gegebenenfalls des Lenkungsausschusses zur Auswahl des ersten der geplanten großen Infrastrukturprojekte versendet.
(4) Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung der Sitzung eines Begleitausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission für jedes derartige Projekt zur Information spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, den Standort, das Budget, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und Leistungen. Wird ihr das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann die Kommission verlangen, dass der Vorsitz des Begleitausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung der Sitzung nimmt.
Artikel 58 Auftragsvergabe
(1) Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:
(2) Für die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen in allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen gelten die Auftragsvergabeverfahren gemäß den Artikeln 178 und 179 der Haushaltsordnung und Anhang I Kapitel 3 Nummern 36 bis 41 der genannten Verordnung.
Artikel 59 Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Damit ein Interreg-Programm in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Haushaltsordnung durchgeführt werden kann, wird eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, vertreten entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, geschlossen.
(2) Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde.
Eine Finanzierungsvereinbarung tritt entweder an dem Tag in Kraft,
(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf der Finanzierungsvereinbarung bei der Genehmigung des externen Programms.
Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein Drittland, Partnerland oder ÜLG beteiligt, so wird mindestens eine Finanzierungsvereinbarung vor dem in Absatz 2 genannten Datum von beiden Parteien geschlossen. Die übrigen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres unterzeichnen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist,
(5) Eine gemäß Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnete Durchführungsvereinbarung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente:
(6) Entschließt sich der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Interreg-Programms ansässig ist, zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 Buchstabe a, so gilt diese Finanzierungsvereinbarung als Instrument für die Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Haushaltsordnung und nicht als internationale Vereinbarung gemäß den Artikeln 216 bis 219 AEUV.
Artikel 60 Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag
(1) Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde zur Unterstützung des Interreg-Programms einen anderen Finanzbeitrag als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten:
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm.
(2) Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält mindestens die in Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG.
Des Weiteren enthält sie Folgendes:
(3) In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als Teil der Haushaltsmittel unter Rubrik 2 "Zusammenhalt und Werte", Teilrubrik "Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt".
Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 dieser Verordnung mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland.
Die besondere Finanzierungsvereinbarung wird vor Beginn der Programmdurchführung geschlossen und ermöglicht so der EU-Sonderprogrammstelle die Anwendung der geltenden Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.
Kapitel IX
Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung
Artikel 61 Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats und der betreffenden Regionen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.
(2) Gemäß Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann die Kommission beschließen, keine Exante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels zu verlangen, wenn die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage übertragen werden, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegeben wurde.
(3) Werden die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer mitgliedstaatlichen Organisation übertragen, so gilt Artikel 157 jener Verordnung.
(4) Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem Drittland, einem Partnerland, einem ÜLG oder einer anderen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung oder in der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU oder beiderorts genannten Einrichtung durchgeführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften für diese Instrumente.
Die Bedingungen für die Durchführung eines Teils eines Programms im Rahmen von Interreg D mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der Verwaltungsbehörde oder deren Mitgliedstaat und der betrauten Einrichtung festgelegt.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 62 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 63 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 64 Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.
Artikel 65 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
2) ABl. C 86 vom 07.03.2019 S. 137.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.03.2021 S. 247) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
6) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
8) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2099 des Rates (ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 1).
9) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ("übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 344 vom 19.12.2013 S. 1).
10) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.07.2006 S. 19).
11) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).
12) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 03.08.2010 S. 30).
13) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
14) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
15) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.05.2014 S. 45).
16) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
17) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.03.2014 S. 27).
18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
19) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1).
20) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1).
21) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 87).
Muster für Interreg-Programme | Anhang |
CCI-Nr. | [15 Zeichen] |
Bezeichnung | [255] |
Version | |
Erstes Jahr | [4] |
Letztes Jahr | [4] |
Förderfähig ab | |
Förderfähig bis | |
Nummer des Kommissionsbeschlusses | |
Datum des Kommissionsbeschlusses | |
Beschluss zur Programmänderung Nr. | [20] |
Beschluss zur Programmänderung in Kraft getreten am | |
Vom Programm abgedeckte NUTS-Regionen | |
Aktionsbereich |
1. Gemeinsame Programmstrategie: wichtigste Entwicklungsherausforderungen und politische Maßnahmen
1.1. Programmgebiet (nicht erforderlich für Programme im Rahmen von Interreg C) Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe a
Textfeld [2.000] |
1.2. Gemeinsame Programmstrategie: Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten, des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten, der bisherigen Erfahrungen sowie der makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, sofern sich eine oder mehrere Strategien ganz oder teilweise auf das Programmgebiet erstrecken
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe b
Textfeld [50.000] |
1.3. Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Formen der Unterstützung; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c
Ausgewähltes politisches Ziel oder Interreg-spezifisches Ziel | Ausgewähltes spezifisches Ziel | Priorität | Begründung der Auswahl |
[2.000 pro Ziel] |
2. Priorität [300]
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e
2.1. Bezeichnung der Priorität (für jede Priorität angeben) Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d
Textfeld: [300] |
2.1.1. Spezifisches Ziel (für jedes ausgewählte spezifische Ziel angeben) Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e
Textfeld: [300] |
2.1.2. Entsprechende Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer ii
Textfeld [7.000] |
Für das Programm INTERACT und ESPON:
Bezug: Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer i
Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder eine begrenzte Liste von Begünstigten sowie das Zuschussverfahren
Textfeld [7.000] |
2.1.3. Indikatoren
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iii
Tabelle 2 Outputindikatoren
Priorität | Spezifisches Ziel | ID [5] | Indikator | Maßeinheit [255] | Etappenziel (2024) [200] | Endgültige Zielsetzung (2029) [200] |
Tabelle 3 Ergebnisindikatoren
Priorität | Spezifisches Ziel | ID | Indikator | Maßeinheit | Ausgangswert | Bezugsjahr | Endgültige Zielsetzung (2029) | Datenquellen | Bemerkungen |
2.1.4. Die wichtigsten Zielgruppen
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iv
Textfeld [7.000] |
2.1.5. Angabe der gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich geplante Nutzung integrierter territorialer Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderer territorialer Instrumente
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv
Textfeld [7.000] |
2.1.6. Geplante Nutzung von Finanzinstrumenten
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer v
Textfeld [7.000] |
2.1.7. Indikative Aufschlüsselung der EU-Programmmittel nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer vi, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer v
Tabelle 4 Dimension 1 - Interventionsbereich
Priorität Nr. | Fonds | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
Tabelle 5 Dimension 2 - Finanzierungsform
Priorität Nr. | Fonds | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
Tabelle 6 Dimension 3 - Territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung
Priorität Nr. | Fonds | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
3. Finanzierungsplan
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f
3.1. Mittelausstattung nach Jahr
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i, Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis d
Fonds | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Gesamt |
EFRE (Ziel "Territoriale Zusammenarbeit") | ||||||||
IPA III CBC 1 | ||||||||
NDICI CBC 1 | ||||||||
IPA III 2 | ||||||||
NDICI 2 | ||||||||
ÜLGP 3 | ||||||||
Interreg-Fonds 4 | ||||||||
Gesamt | ||||||||
1) Interreg A, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit.
2) Interreg B und C. 3) Interreg B, C und D. 4) EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen von Interreg B und C. |
3.2. Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer iii, Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a bis d
Politisches Ziel Nr. | Priorität | Fonds (je nach Einzelfall) | Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (förderfähige Gesamtkosten oder öffentlicher Beitrag) | Unionsbeitrag (a)=(a1)+(a2) | Indikative Aufschlüsselung des Unionsbeitrags | nationaler Beitrag (b)=(c)+(d) | Indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags | Gesamt (e)=(a)+(b) | Kofinanzierungssatz (f)=(a)÷(e) | Beiträge von den Drittländern (zu Informationszwecken) | ||
ohne technische Hilfe gemäß Artikel 27 Absatz 1 (a1) | für technische Hilfe gemäß Artikel 27 Absatz 1 (a2) | Nationaler öffentlicher Beitrag (c) | Nationale private Mittel (d) | |||||||||
Priorität 1 | EFRE | |||||||||||
IPA III CBC 1 | ||||||||||||
NDICI CBC 1 | ||||||||||||
IPA III 2 | ||||||||||||
NDICI 2 | ||||||||||||
ÜLGP 3 | ||||||||||||
Interreg-Fonds 4 | ||||||||||||
Priorität 2 | (Fonds wie oben) | |||||||||||
Gesamt | alle Fonds | |||||||||||
EFRE | ||||||||||||
IPA III CBC | ||||||||||||
NDICI CBC | ||||||||||||
IPA III | ||||||||||||
NDICI | ||||||||||||
ÜLGP | ||||||||||||
Interreg-Fonds | ||||||||||||
Gesamt | alle Fonds | |||||||||||
1) Interreg A, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit.
2) Interreg B und C. 3) Interreg B, C und D. 4) EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen von Interreg B und C. |
4. Maßnahme zur Einbindung der relevanten Programmpartner in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Bewertung
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g
Textfeld [10.000] |
5. Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Interreg-Programm (Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung)
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe h
Textfeld [4.500] |
6. Angabe der Unterstützung für Kleinprojekte, einschließlich Kleinprojekten im Rahmen von Kleinprojektefonds
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 24
Textfeld [7.000]. |
7. Durchführungsvorschriften
7.1. Programmbehörden
Bezug: Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a
Programmbehörden | Name der Einrichtung [255] | Name des Ansprechpartners [200] | E-Mail-Adresse [200] |
Verwaltungsbehörde | |||
Nationale Behörde (für Programme mit teilnehmenden Dritt- oder Partnerländern, falls zutreffend) | |||
Prüfbehörde | |||
Vertreter der Prüfergruppe | |||
Stelle, an die die Kommission Zahlungen leisten soll |
7.2. Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats
Bezug: Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b
Textfeld [3.500] |
7.3. Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängt
Bezug: Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c
Textfeld [10.500] |
8. Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 94 und 95 der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden "Dachverordnung")
Tabelle 10 Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Verwendungszweck gemäß Artikel 94 und 95 | JA | NEIN |
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 der Dachverordnung in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 1 ausfüllen). | [ ] | [ ] |
Ab der Annahme werden im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 der Dachverordnung in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 2 ausfüllen) | [ ] | [ ] |
Karte
Karte des Programmgebiets
-
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen | Anlage 1 |
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn die mittels delegiertem Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 der Dachverordnung festgelegten vereinfachten Kostenoptionen auf Unionsebene verwendet werden. A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen) Wurde die Verwaltungsbehörde bei der Festlegung der unten angegebenen vereinfachten Kosten von einem externen Unternehmen unterstützt?
C. Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
|
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen | Anlage 2 |
Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn die mittels delegiertem Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 der Dachverordnung festgelegten vereinfachten Kostenoptionen auf Unionsebene verwendet werden. A. Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
|
Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung mit einem Zeitplan - Artikel 17 Absatz 3 | Anlage 3 |
Textfeld [2.000] |
ENDE |