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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1081 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/1220 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums

(ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission 2 wird die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums festgelegt.

(2) Die Kommission hat den 1. Juni 2021 als den Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben 3 gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 4 übernimmt. Daher sollten die praktischen Modalitäten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gremium und der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der Staatsanwaltschaft gemäß der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(3) Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Gremiums und damit den dauerhaften Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, dass der Vorsitzende des Gremiums sein Amt bis zur tatsächlichen Neubesetzung oder zumindest in den ersten Monaten nach Ablauf der Amtszeit ausübt.

(4) Die in Bezug auf die Funktion bzw. die Besoldungsgruppe für die Stellvertreter der Mitglieder des Gremiums, die die Europäische Kommission vertreten, geltenden Mindestvoraussetzungen sollten an die Mindestvoraussetzungen angeglichen werden, die in Bezug auf die Mitglieder, die die zuständigen Anweisungsbefugten vertreten, zu erfüllen sind. Für diesen Zweck sollten sie auf der Ebene der Funktion des Referatsleiters oder einer gleichwertigen Funktion festgelegt werden.

(5) Dieser Beschluss sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die Arbeitsweise des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums zu gewährleisten.

(6) Der Beschluss (EU) 2018/1220 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2018/1220 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Vorsitzende des Gremiums wird von der Kommission gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist. Seine Amtszeit beginnt mit dem im Beschluss zur Ernennung dafür festgelegten Tag. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt - Reihe C - veröffentlicht.

Der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit - soweit dies für die Arbeitsweise des Gremiums erforderlich ist - so lange im Amt, bis eine Neubesetzung erfolgt ist. Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten."

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Direktor des Zentralen Finanzdienstes der Generaldirektion Haushalt ist nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eines der beiden ständigen Mitglieder des Gremiums, die die Kommission vertreten. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds.

Der Generaldirektor für Haushalt ernennt als zweites ständiges Mitglied, das die Kommission vertritt, ad personam einen Beamten der Kommission, der zumindest der Besoldungsgruppe AD14 angehört. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds."

3. In Artikel 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) In den Fällen, in denen sich der Antrag der verweisenden Stelle insbesondere auf vom OLAF übermittelte Informationen stützt, nimmt der Vertreter des OLAF an den Sitzungen des Gremiums sowie an den mündlichen und schriftlichen Verfahren teil. Er gibt auf Ersuchen des Vorsitzenden Stellungnahmen ab.

In Fällen, in denen das Ersuchen der verweisenden Stelle ganz oder teilweise auf von der Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelten Informationen beruht, erfolgt die Übermittlung von Informationen durch diese und ihre Teilnahme als Beobachterin im Einklang mit der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates.

(4) In anderen Fällen kann das OLAF auf Ersuchen des Vorsitzenden um Informationen oder Stellungnahmen gebeten werden. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann auch gebeten werden, auf Ersuchen des Vorsitzenden Informationen oder Stellungnahmen im Einklang mit der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorzulegen."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9a Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft werden in der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates festgelegt."

5. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Antrag auf eine Empfehlung enthält alle Informationen, die nach Artikel 142 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 notwendig sind. Er enthält zudem die übrigen sachdienlichen Informationen nach Artikel 136 der genannten Verordnung, gegebenenfalls einschließlich der Berichte des OLAF und der Informationen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft übermittelt werden, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergriffen werden können. Er umfasst einen ordnungsgemäß ausgefüllten Auskunftsbogen."

6. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26 Unterrichtung über die Stellungnahme und die Empfehlung

Das Gremium unterrichtet die verweisende Stelle, den zuständigen Anweisungsbefugten und die Beobachter unverzüglich über die Stellungnahme. Falls die Europäische Staatsanwaltschaft als Beobachterin eingeladen ist, gelten die Bestimmungen der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates."

Artikel 2 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juni 2021

1) ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1.

2) Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission vom 6. September 2018 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums (ABl. L 226 vom 07.09.2018 S. 7).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 100).

4) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 30.10.2017 S. 1).

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