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Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems
(ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates 3 als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Erteilung solcher Visa und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates 6 haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Zugang zum VIS erhalten. Dieser Beschluss sollte in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgenommen werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.
(2) Die Interoperabilität zwischen bestimmten Informationssystemen der EU wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 7 und (EU) 2019/818 8 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einreisen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.
(3) Die Interoperabilität der Informationssysteme der EU ermöglicht es, dass diese Systeme einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der einschlägigen Informationssysteme der EU verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger Informationssysteme der EU erleichtert wird, damit die für die einschlägigen Informationssysteme der EU geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft und vereinfacht werden und damit der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum VIS, zum Einreise-/Ausreisesystem (EES), zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und die Zwecke des VIS, des Schengener Informationssystems (SIS), des EES, des ETIAS, von Eurodac und des Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (European Criminal Records Information System for thirdcountry nationals, ECRIS-TCN) gefördert werden.
(4) Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN sowie auf Europol-Daten, damit diese Europol-Daten gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können. Es ist daher angezeigt, diese Interoperabilitätskomponenten für die Durchführung automatisierter Abfragen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Hierzu sollte auf das mit der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Zugriffsrechten einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den Informationssystemen der EU, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können und um zu den Zielen des VIS beizutragen.
(5) Das ESP wird es ermöglichen, im VIS erfasste Daten und in dem betroffenen anderen EU-Informationssystem erfasste Daten parallel abzufragen.
(6) Der Abgleich der im VIS gespeicherten Daten mit Daten in anderen Informationssystemen sollte automatisiert werden. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung, einen sogenannten Treffer, mit einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in einem Antrag und den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den anderen Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag manuell von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde geprüft werden. Die Beurteilung der Treffer durch die zuständige Behörde sollte bei der Entscheidung, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, berücksichtigt werden.
(7) In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten oder von Europol-Daten durch das automatisierte VIS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 9, (EU) 2016/794 10, (EU) 2018/1862 11, (EU) 2019/816 12 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das VIS mit den anderen Informationssystemen der EU und mit Europol-Daten zu verbinden.
(8) Die Bedingungen, unter denen einerseits die Visumbehörden die in Eurodac gespeicherten Daten abfragen können und andererseits die benannten VIS-Behörden die Europol-Daten, bestimmte SIS-Daten und die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke des VIS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff dieser Behörden auf diese Daten, die Art der Abfragen und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die im VIS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 werden Europol neue Aufgaben wie die Abgabe von Stellungnahmen aufgrund von Konsultationsersuchen der benannten VIS-Behörden und der nationalen ETIAS-Stellen übertragen. Zur Durchführung dieser Aufgaben muss die Verordnung (EU) 2016/794 daher entsprechend geändert werden.
(10) Zur Unterstützung des VIS-Ziels, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, sollte das VIS in der Lage sein zu verifizieren, ob zwischen den Daten in den VIS-Antragsdatensätzen und den ECRIS-TCN-Daten im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR), der mit Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtet wurde, darüber, welchen Mitgliedstaaten Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 aufgeführten Straftat vorliegen, Übereinstimmungen bestehen, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
(11) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.
(12) Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 unberührt.
(13) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(14) Soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, beteiligt sich Irland an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 16. Soweit sie sich auf Europol, Eurodac und das ECRIS-TCN bezieht, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(15) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 17 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 18 genannten Bereich gehören.
(16) Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 19 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 20 genannten Bereich gehören.
(17) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 21 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 22 genannten Bereich gehören.
(18) Damit diese Verordnung in den geltenden Rechtsrahmen passt, müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird wie folgt geändert:
1. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel VIa
Zugang der Visumbehörden
Artikel 22a Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac
Die zuständigen Visumbehörden haben Zugang zu Eurodac, um Daten in schreibgeschützter Form für die Zwecke der manuellen Verifizierung von Treffern abzufragen, die durch die automatisierten Abfragen des VIS gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * ausgelöst werden, und zur Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates **.
Artikel 22b Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des überarbeiteten VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates *** wird Eurodac mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates **** eingerichteten Europäischen Suchportal verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60).
**) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1).
***) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11).
****) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85)."
2. Es wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 28a Führen von Aufzeichnungen oder Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Bei der Abfrage von Eurodac nach Artikel 22a der vorliegenden Verordnung wird nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung und nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang in Eurodac und im VIS aufgezeichnet oder protokolliert."
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) 2016/794
Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"q) Abgabe einer Stellungnahme infolge eines Konsultationsersuchens gemäß Artikel 9e Absatz 4, Artikel 9g Absatz 4 und Artikel 22b Absätze 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
_____
*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60)."
2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Zugang von Eurojust, OLAF und, nur für die Zwecke des ETIAS, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und, nur für die Zwecke des VIS, der benannten VIS-Behörden zu von Europol gespeicherten Informationen";
b) folgender Absatz wird eingefügt:
"(1b) Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die benannten VIS-Behörden für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 indirekten Zugriff auf die - zu den Zwecken des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung übermittelten - Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; davon unberührt bleiben etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung, die der Mitgliedstaat, die Unionseinrichtung, der Drittstaat oder die internationale Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, aufzeigt.
Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Eine solche Information darf nur in dem Maße weitergegeben werden, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das VIS beziehenden Aufgaben der benannten VIS-Behörden erforderlich sind.
Die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend."
Artikel 3 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862
Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 18a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 50a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * protokolliert.
_____
*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60)."
2. In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"g) manuelle Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen des VIS ausgelöst werden, und Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß den Artikeln 9d und 9g oder Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.".
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 50a Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates * wird das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird.
_____
*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11)."
Artikel 4 Änderung der Verordnung (EU) 2019/816
Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"d) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die benannten VIS-Behörden die in Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Daten im ECRIS-TCN verwenden dürfen, um zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen könnte.
_____
*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60)."
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
"Mit der vorliegenden Verordnung wird auch das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte."
3. Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. 'zuständige Behörden' die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA und die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;".
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen, im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten, Straftat verurteilt wurde, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.";
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde.
Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten sowie in den Fällen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Werden infolge der in Artikel 27a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten automatisierten Verarbeitung Treffer ermittelt, so sind die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar."
5. Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem wird lediglich genutzt für die Zwecke:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 7a Nutzung des ECRIS-TCN für VIS-Verifizierungen
(1) Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates * wird das ECRIS-TCN mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird, um das ECRIS-TCN abzufragen und die einschlägigen Daten im VIS mit den einschlägigen ECRIS-TCN-Daten im CIR, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, abzugleichen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die benannten VIS-Behörden nach Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der genannten Verordnung lediglich zum Zugang auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR berechtigt, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
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*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. July 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11)."
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten, Gesichtsbildern oder Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. In den Fällen, in denen die Daten, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c stehen, aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird nur die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen bei Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten 25 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung und, bei Verurteilungen wegen anderer Straftaten 15 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung automatisch gelöscht."
8. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die in das Zentralsystem und in den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zum Zweck der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, verarbeitet werden, oder zur Unterstützung des Ziels des VIS, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die innere Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte. Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß der vorliegenden Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet."
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 31a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Für die Abfragen nach Artikel 7a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS protokolliert."
Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
"(20) 'benannte Behörden' die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226, und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;".
2. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Für die Zwecke des Artikels 9a und des Artikels 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten getrennt. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 jener Verordnung genannte Weise zugegriffen werden."
3. In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP - nur für die Zwecke der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 - den Betrieb ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates * auf.
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*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. July 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11)."
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (ABl. C 23 vom 21.01.2021 S. 286) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (ABl. C 227 vom 14.06.2021 S. 20). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.06.2004 S. 5).
4) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60).
5) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1).
6) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 129).
7) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).
8) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85).
9) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 1).
10) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).
11) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 56).
12) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 1).
13) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Reform des Visa-Informationssystems durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2018/1860, der Verordnung (EU) 2018/1861, der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
14) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1).
15) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).
16) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
17) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
18) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
19) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
20) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 50).
21) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
22) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
ENDE |