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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 100)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 1, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG gelten Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben - was die gültige Grüne Karte oder die Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung für die Nutzung solcher Fahrzeuge betrifft - als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Union, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten, jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regulierung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden.

(2) Nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/103/EG kann Artikel 8 dieser Richtlinie nur dann auf Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem Drittland angewandt werden, wenn zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und dem nationalen Versicherungsbüro dieses Drittlandes ein Übereinkommen geschlossen wurde. Damit Artikel 8 der Richtlinie auf solche Fahrzeuge Anwendung finden kann, sollte die Kommission, nachdem sie sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten des Abschlusses eines solchen Übereinkommens versichert hat, zudem festlegen, ab welchem Zeitpunkt diese Bestimmung für solche Fahrzeuge gilt und welche Fahrzeugarten darunter fallen.

(3) Am 30. Mai 2002 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten ein Übereinkommen geschlossen, das die Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen garantiert, die sich in ihrem Hoheitsgebiet ereignen und durch Fahrzeuge verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet einer anderen Partei des Übereinkommens haben, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge versichert sind oder nicht (im Folgenden "Übereinkommen").

(4) Am 6. Januar 2021 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und die nationalen Versicherungsbüros von Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Norwegen, Serbien sowie der Schweiz und des Vereinigten Königreichs einen Nachtrag zu dem Übereinkommen unterzeichnet, durch den das nationale Versicherungsbüro Montenegros in das Übereinkommen aufgenommen wird. Dieser Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Montenegros haben und unter das Übereinkommen fallen.

(5) Zu den Unterzeichnern des Übereinkommens vom 30. Mai 2002 zählt auch das nationale Versicherungsbüro des Vereinigten Königreichs. An den Verpflichtungen, die dieses gegenüber den anderen beteiligten nationalen Versicherungsbüros eingegangen ist, hat der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nichts geändert.

(6) Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach der Richtlinie 2009/103/EG bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich haben, erfüllt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Ab dem 2. August 2021 sehen die Mitgliedstaaten bei allen Arten von Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Montenegro haben, außer bei dort zugelassenen Militärfahrzeugen, beim Eintritt in die Union von der Kontrolle der Haftpflichtversicherung ab.

Artikel 2

Ab dem 2. August 2021 sehen die Mitgliedstaaten bei allen Arten von Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Vereinigten Königreich haben, außer bei dort zugelassenen Militärfahrzeugen, beim Eintritt in die Union von der Kontrolle der Haftpflichtversicherung ab.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2021

1) ABl. L 263 vom 07.10.2009 S. 11.

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