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Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488
(ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 3, ber. 2023 L 116 S. 29;
VO (EU) 2024/1732 - ABl. L 2024/1732 vom 19.06.2024 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2018/1488
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont Europa" (im Folgenden "Horizont Europa") eingerichtet. Teile von "Horizont Europa" können im Wege europäischer Partnerschaften mit Partnern aus dem privaten und/oder öffentlichen Sektor durchgeführt werden, um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage von "Horizont Europa" gegründet wurden, unterstützt werden. Solche Partnerschaften sollten nur dann eingegangen werden, wenn durch andere Teile von "Horizont Europa" und mit anderen Formen europäischer Partnerschaften seine Ziele oder die notwendigen und erwarteten Wirkungen nicht erreicht würden und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt sind. Die Bedingungen, unter denen solche Partnerschaften durchgeführt werden, sind in der genannten Verordnung festgelegt.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird das Programm "Digitales Europa" eingerichtet. Das Programm "Digitales Europa" unterstützt die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die auf die Anschaffung, die Inbetriebnahme und den Betrieb einer Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastruktur von Weltrang sowie auf die Föderierung, Zusammenführung und Ausweitung der Nutzung von Hochleistungsrechendiensten und auf die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen abzielen.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wird die Fazilität "Connecting Europe" (CEF) geschaffen. Die CEF ermöglicht die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Politik für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie. Mit der CEF wird insbesondere die Durchführung derjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützt, die die Entwicklung und die Errichtung neuer Infrastrukturen und Dienste oder den Ausbau vorhandener Infrastrukturen und Dienste in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie bezwecken. Die CEF leistet einen Beitrag zur Unterstützung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur von gemeinsamem Interesse und bringt erhebliche Vorteile für die Gesellschaft mit sich.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020"Eine europäische Datenstrategie" wird Europas Strategie für politische Maßnahmen für und Investitionen in die Datenwirtschaft in den nächsten fünf Jahren dargelegt. Dabei wird die Schaffung offener gemeinsamer europäischer Datenräume betont, mit denen für mehr Wachstum und Wertschöpfung gesorgt wird. Durch die Unterstützung der Schaffung solcher gemeinsamer europäischer Datenräume und föderierter, sicherer Cloud-Infrastrukturen würde sichergestellt, dass der Wirtschaft und Gesellschaft mehr Daten zur Nutzung zur Verfügung stehen und die Unternehmen wie auch alle einzelnen Personen die Kontrolle über die von ihnen erzeugten Daten behalten. Das Hochleistungsrechnen und die Quanteninformatik sind wesentliche Elemente, um nahtlose Rechenressourcen mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen zu gewährleisten, die erforderlich sind, um das Wachstum und die Nutzung offener gemeinsamer europäischer Datenräume und föderierter und sicherer Cloud-Infrastrukturen für öffentliche, industrielle und wissenschaftliche Anwendungen zu maximieren.
(6) In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 "Gestaltung der digitalen Zukunft Europas" wird die Digitalstrategie der EU vorgestellt und der Schwerpunkt auf Hauptziele gelegt, damit digitale Lösungen dazu beitragen, Europa auf dem Weg hin zu einem digitalen Wandel zum Nutzen der Menschen voranzubringen. Zu den vorgeschlagenen Schlüsselmaßnahmen gehören Investitionen in den Aufbau und Einsatz gemeinsamer digitaler Spitzenkapazitäten, einschließlich Hochleistungsrechen- und Quantentechnik, und die Erweiterung der Hochleistungsrechenkapazitäten zur Entwicklung innovativer Lösungen für die Bereiche Medizin, Verkehr und Umwelt.
(7) Die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020"Eine neue Industriestrategie für Europa" enthält eine ehrgeizige Industriestrategie, mit der Europa beim zweifachen Wandel hin zur Klimaneutralität und zur Digitalisierung die Führung übernehmen soll. In der Mitteilung wird unter anderem die Unterstützung der Entwicklung von Schlüsseltechnologien hervorgehoben, die für die Zukunft der europäischen Wirtschaft strategisch wichtig sind und zu denen Hochleistungsrechen- und Quantentechnik gehören.
(8) In der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel "Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen" werden mehrere strategische digitale Kapazitäten und Fähigkeiten genannt, die eine Priorität der Aufbau- und Resilienzfazilität, von "InvestEU" und der Fazilität für strategische Investitionen sein werden und zu denen auch Supercomputer und Quantentechnik gehören.
(9) Europas führende Rolle in der Datenwirtschaft, seine wissenschaftliche Exzellenz und seine industrielle Stärke werden zunehmend von der Fähigkeit abhängen, Schlüsseltechnologien im Hochleistungsrechnen zu entwickeln, Zugang zu Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen von Weltrang zur Verfügung zu stellen und die derzeitige Führung im Bereich der Hochleistungsrechenanwendungen zu behaupten. Hochleistungsrechnen ist eine gängige Technik für die Umsetzung des digitalen Wandels der europäischen Wirtschaft und macht Innovation durch hochwertigere Produkte und Dienstleistungen in vielen traditionellen Wirtschaftszweigen möglich. In Verbindung mit weiterer fortgeschrittener digitaler Technik wie künstlicher Intelligenz, Massendatenverarbeitung (Big Data) und Cloud-Technologien ebnet das Hochleistungsrechnen den Weg für innovative Anwendungen für die Wirtschaft und Gesellschaft in für Europa enorm wichtigen Bereichen wie personalisierte Medizin, Wettervorhersage und Klimawandel, intelligente und umweltfreundliche Entwicklung und Mobilität, neue Stoffe für saubere Energie, Entwicklung von Arzneimitteln, virtuelle Prüfungen, nachhaltige Landwirtschaft oder Ingenieurwesen und Fertigung.
(10) Hochleistungsrechnen ist eine strategische Ressource für die Politikgestaltung, denn es ermöglicht Anwendungen, die die Grundlagen schaffen, um wirksame Lösungen zu erfassen und zu konzipieren und dadurch viele komplexe globale Herausforderungen anzugehen, und auch für das Krisenmanagement. Hochleistungsrechnen trägt über Modelle und Instrumente, mit denen die immer zahlreicheren komplexen Herausforderungen im Umweltbereich zu Chancen für soziale Innovation und Wirtschaftswachstum werden können, zu wichtigen Strategien wie dem europäischen Grünen Deal bei. Ein Beispiel ist die Initiative "Destination Earth" ("Ziel Erde"), die die Kommission in ihren Mitteilungen mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" vom 11. Dezember 2019 sowie mit den Titeln "Eine europäische Datenstrategie" und "Gestaltung der digitalen Zukunft Europas" vom 19. Februar 2020 angekündigt hat.
(11) Ereignisse mit weltweiten Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie haben gezeigt, wie wichtig Investitionen in HPC-Modellierungsplattformen und -instrumente im Gesundheitswesen sind, da diesen bei der Bekämpfung der Pandemie eine Schlüsselrolle zukommt; oft werden sie in Verbindung mit anderer digitaler Technik wie Big Data oder künstlicher Intelligenz eingesetzt. Hochleistungsrechnen wird eingesetzt, um Behandlungen, einschließlich Impfstoffen, schneller zu finden und einsatzbereit zu machen, die Ausbreitung des Virus vorherzusagen, die Verteilung medizinischer Ausstattung und Ressourcen zu planen und Maßnahmen für den Weg aus der Epidemie zu simulieren und so unterschiedliche Szenarien zu bewerten. HPC-Modellierungsplattformen und -instrumente sind in der derzeitigen Pandemie und auch im Falle künftiger Pandemien entscheidende Instrumente und werden in den Bereichen Gesundheit und personalisierte Medizin eine wichtige Rolle spielen.
(12) Das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (im Folgenden "Gemeinsames Unternehmen EuroHPC") wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates 6 mit dem Auftrag gegründet, in der Union eine integrierte Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang aufzubauen, einsatzfähig zu machen, zu erweitern und instand zu halten und ein in hohem Maße wettbewerbsfähiges und innovatives Ökosystem für Hochleistungsrechnen zu schaffen und zu unterstützen.
(13) Vor dem Hintergrund der Entwicklungen beim Hochleistungsrechnen ist es notwendig, die Verordnung (EU) 2018/1488 zu überarbeiten, um die Fortsetzung der Initiative zu gewährleisten, um einen neuen Auftrag und neue Ziele des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC festzulegen und dabei die Analyse wichtiger sozioökonomischer und technischer Faktoren zu berücksichtigen, die die künftige Entwicklung der Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen, -technik und -anwendungen in der Union und weltweit beeinflussen, und auch den aus den derzeitigen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens gezogenen Lehren Rechnung zu tragen. Mit der Überarbeitung könnten die Vorschriften für das Gemeinsame Unternehmen EuroHPC zudem mit dem neuen Rechtsrahmen in Einklang gebracht werden, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/695 und den Verordnungen (EU) 2021/694 und (EU) 2021/1153.
(14) Um die Union mit der Rechenleistung auszustatten, die erforderlich ist, damit sie führende Forschungs- und Industriekapazitäten aufrechterhalten kann, sollten die Investitionen der Mitgliedstaaten in das Hochleistungsrechnen und die Quanteninformatik koordiniert werden und müssen die industrielle Nutzung und die Markteinführung der Hochleistungsrechen- und Quantentechnik sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verstärkt werden. Die Union sollte technologische Entwicklungen wirksamer in die Realisierung nachfrageorientierter und anwendungsgetriebener europäischer Hochleistungsrechen- und Quanteninformatiksysteme höchster Qualität umsetzen, d. h., es sollten wirksame Verbindungen zwischen dem Technologieangebot, der Mitgestaltung durch Nutzer und der gemeinsamen Beschaffung von Systemen von Weltrang hergestellt werden und es sollte ein weltweit wettbewerbsfähiges Ökosystem für Technik und Anwendungen im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik in ganz Europa geschaffen werden. Gleichzeitig sollte die Union ihrer Zulieferindustrie Chancen eröffnen, weitergehenden Nutzen aus solchen Investitionen zu ziehen, sodass diese in Großanwendungen und neu entstehende Anwendungsbereiche wie personalisierte Medizin, Klimawandel, vernetztes und autonomes Fahren oder andere Leitmärkte einfließen, die sich auf künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologien, Edge Computing oder generell auf die Digitalisierung der europäischen Wirtschaft stützen.
(15) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten bei digitalen Schlüsseltechnologien wie Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik eine Vorreiterrolle einnehmen können, sollten sie in energiesparende und energieeffiziente Hochleistungsrechentechnik der nächsten Generation, innovative Software und fortgeschrittene Hochleistungsrechensysteme für Exa-, Nach-Exa- und Quantencomputer sowie in innovative Hochleistungsrechen- und Datenanwendungen investieren. Das dürfte es der europäischen Zulieferindustrie ermöglichen, sich in einer Vielzahl von Schlüsseltechnologien und Anwendungsbereichen zu entwickeln, die über Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik hinausgehen, sowie langfristig größere IKT-Märkte mit solcher Technik zu versorgen. Außerdem würde das der Wissenschaft auf dem Gebiet des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik und ihrer Anwenderindustrie helfen, einen digitalen Wandel zu vollziehen und ihr Innovationspotenzial zu steigern.
(16) Die Verfolgung einer gemeinsamen strategischen Vision der Union für das Hochleistungsrechnen und die Quanteninformatik ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung des Ehrgeizes der Union und ihrer Mitgliedstaaten, in der digitalen Wirtschaft ihre führende Rolle zu behaupten. Ziel sollte es dabei sein, in Europa ein weltweit führendes, hypervernetztes, föderiertes und sicheres Ökosystem für Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen zu schaffen, damit Europa in der Lage ist, innovative und wettbewerbsfähige Hochleistungsrechen- und Quanteninformatiksysteme herzustellen, und zwar auf der Grundlage einer resilienteren Lieferkette, die die Verfügbarkeit von Komponenten, Technik und Wissen gewährleistet und so das Risiko von Störungen begrenzt.
(17) Ein gemeinsames Unternehmen stellt das beste Instrument dar, um die strategische Vision der EU für das Hochleistungsrechnen und die Quanteninformatik zu verwirklichen, indem es dafür sorgt, dass die Union über Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Datenkapazitäten verfügt, die ihrem wirtschaftlichen Potenzial entsprechen und dem Bedarf der europäischen Nutzer gerecht werden. Das Gemeinsame Unternehmen ist das beste Instrument, um die gegenwärtig bestehenden Hindernisse zu überwinden und so die größtmögliche wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Wirkung zu erzielen und die Interessen der Union im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik bestmöglich zu wahren. Es kann die Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten, der mit "Horizont Europa", dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" assoziierten Drittländer und des Privatsektors bündeln. Es kann einen Beschaffungsrahmen umsetzen und Hochleistungsrechen- und Quanteninformatiksysteme von Weltrang betreiben. Es kann Forschungs- und Innovationsprogramme für die Entwicklung europäischer Technik und deren anschließende Integration in Hochleistungsrechensysteme von Weltrang in Angriff nehmen.
(18) Das Gemeinsame Unternehmen wird Teil der institutionalisierten Partnerschaften im Rahmen von "Horizont Europa" sein, die daran arbeiten sollten, die wissenschaftlichen Kapazitäten der Union zur Bewältigung neuer Bedrohungen und künftiger Herausforderungen in einem gestärkten Europäischen Forschungsraum auszubauen, nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Union und die strategische Autonomie der Union zu sichern und die Übernahme innovativer Lösungen zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Klima, Umwelt, Gesundheit sowie anderer globaler gesellschaftlicher Herausforderungen im Einklang mit den strategischen Prioritäten der Union zu fördern, auch damit die Union bis 2050 klimaneutral wird.
(19) Das Gemeinsame Unternehmen sollte aus den Unionsprogrammen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (im Folgenden "MFR 2021-2027") finanziert werden. Es sollte im Jahr 2021 gegründet werden und bis zum 31. Dezember 2033 operieren, um die Union mit einer föderierten, sicheren und hypervernetzten Hochleistungsrecheninfrastruktur von Weltrang auszustatten und die Technik, Anwendungen und Kompetenzen zu entwickeln, die erforderlich sind, um Exa-Kapazitäten in den Jahren 2022-2024 und Nach-Exa-Kapazitäten in den Jahren 2025-2027 zu erreichen und gleichzeitig ein europäisches Innovationsökosystem für Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik von Weltrang zu fördern. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 müssen gemeinsame Unternehmen ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollte das Gemeinsame Unternehmen für einen am 31. Dezember 2033 endenden Zeitraum gegründet werden, damit es seine Aufgaben zur Abwicklung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten indirekten Maßnahmen und zum Abschluss der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der EuroHPC-Supercomputer erfüllen kann.
(20) Die öffentlich-private Partnerschaft in Form des Gemeinsamen Unternehmens sollte sowohl über die finanziellen als auch über die technischen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um der Komplexität eines immer rascheren Innovationstempos auf diesem Gebiet gerecht zu werden. Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sollten daher sein: die Union, die Mitgliedstaaten und die mit "Horizont Europa", dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" assoziierten Drittländer, die sich auf eine gemeinsame europäische Initiative im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik verständigen, sowie Vereinigungen, die die sie konstituierenden Rechtspersonen vertreten, und andere Organisationen, die ausdrücklich und aktiv an der Hervorbringung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und der Entwicklung und Einführung von Hochleistungsrechen- und Quanteninformatik-Kapazitäten mitwirken oder zur Behebung des Qualifikationsdefizits beitragen und das Know-how im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik in Europa halten. Das Gemeinsame Unternehmen sollte neuen Mitgliedern offenstehen.
(21) Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens ausmachen können. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der mit "Horizont Europa", dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" assoziierten Drittländer, 50 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen.
(22) Der Beitrag der Union sollte die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens decken.
(23) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 führt das Gemeinsame Unternehmen durch ein koordiniertes Vorgehen eine zentrale Finanzverwaltung aller finanziellen Beiträge durch. Dementsprechend sollte jeder beteiligte Staat mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen schließen, in der der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem beteiligten Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Um die Kohärenz mit ihren nationalen strategischen Prioritäten zu gewährleisten, sollte beteiligten Staaten ein Vetorecht gegen die Verwendung ihrer nationalen finanziellen Beiträge für Bewerber mit Sitz in diesen beteiligten Staaten eingeräumt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten möglichst gering zu halten, eine Vereinfachung zu erreichen und eine effizientere Durchführung zu gewährleisten, sollte jeder beteiligte Staat bestrebt sein, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen des Gemeinsamen Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten mit den im Rahmen von "Horizont Europa" geltenden Regeln in Einklang zu bringen. Begünstigte mit Sitz in beteiligten Staaten, die das Gemeinsame Unternehmen mit Zahlungstätigkeiten betraut haben, sollten eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen gemäß den im Rahmen von "Horizont Europa" geltenden Regeln unterzeichnen.
(24) Die in der Vereinigung "European Technology Platform for High-Performance Computing" (Europäische Technologieplattform für Hochleistungsrechnen - ETP4HPC) vertretenen Akteure aus Wirtschaft und Wissenschaft haben im Jahr 2014 eine vertragliche öffentlich-private Partnerschaft mit der Union geschlossen, die darauf abzielt, in der Hochleistungsrechentechnik eine Führungsposition zurückzuerlangen und ein umfassendes Ökosystem für Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik in der Union zu entwickeln. Der Zweck der Partnerschaft besteht darin, eine europäische Wertschöpfungskette von Weltrang im Bereich der Hochleistungsrechentechnik aufzubauen, die weltweit wettbewerbsfähig ist und Synergien zwischen den drei Hauptelementen des Ökosystems für das Hochleistungsrechnen fördert, nämlich technische Entwicklung, Anwendungen und Hochleistungsrecheninfrastruktur. In Anbetracht des Sachverstands der ETP4HPC sowie des Umstands, dass in ihr einschlägige private Akteure aus dem Bereich der Hochleistungsrechentechnik vertreten sind, sollte sie Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens werden können.
(25) Die in der "Big Data Value Association" (BDVA) vertretenen Interessenträger aus Wirtschaft und Wissenschaft haben im Jahr 2014 eine vertragliche öffentlich-private Partnerschaft mit der Union geschlossen, die darauf abzielt, die Datenwertschöpfungskette zu stärken, den Gemeinschaftsaufbau im Datensektor zu fördern und die Voraussetzungen für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft in der Union zu schaffen. Im Jahr 2020 änderte die BDVA ihren Namen in Data, AI and Robotics (DAIRO). In Anbetracht des Sachverstands der DAIRO sowie des Umstands, dass in ihr einschlägige private Akteure aus dem Bereich der Massendatenverarbeitung vertreten sind, sollte sie Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens werden können.
(26) Die beiden privaten Vereinigungen ETP4HPC und DAIRO haben bereits schriftlich ihre Bereitschaft bekundet, einen Beitrag zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieprogramms des Gemeinsamen Unternehmens zu leisten und durch ihr Fachwissen zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens beizutragen. Es ist angezeigt, dass diese privaten Vereinigungen die im Anhang dieser Verordnung beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen.
(27) Das Gemeinsame Unternehmen sollte sich mit eindeutig festgelegten Themen befassen, die die Wissenschaft und die gesamte europäische Wirtschaft in die Lage versetzen würden, die innovativste Technik im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik zu konzipieren, zu entwickeln und zu nutzen und in der gesamten Union eine integrierte, föderierte, sichere und vernetzte Infrastruktur mit Hochleistungsrechen- und Quanteninformatik-Kapazitäten von Weltrang, Hochgeschwindigkeitsverbindungen, Spitzenanwendungen sowie Daten- und Softwarediensten für Wissenschaftler sowie andere führende Nutzer aus der Wirtschaft, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und aus dem öffentlichen Sektor aufzubauen. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens sollte die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien und -infrastrukturen sein, um den anspruchsvollen Anforderungen der europäischen Nutzer aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Sektor gerecht zu werden.
(28) Der Auftrag des Gemeinsamen Unternehmens sollte in einen Verwaltungsbereich und sechs technische Bereiche unterteilt werden, die jeweils Tätigkeiten zur Infrastruktur, Tätigkeiten zur Föderierung der Hochleistungsrechendienste, technologiebezogene Tätigkeiten, Tätigkeiten zu Hochleistungsrechenanwendungen, Tätigkeiten zur Ausweitung der Nutzung und der Kompetenzen sowie Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit betreffen. Das Programm "Digitales Europa" sollte genutzt werden, um den Bereich "Infrastruktur", einen Teil des Bereichs "Föderierung der Hochleistungsrechendienste" und den Bereich "Ausweitung der Nutzung und der Kompetenzen" zu finanzieren. Die Fazilität "Connecting Europe" sollte genutzt werden, um die verbleibenden Tätigkeiten im Bereich "Föderierung der Hochleistungsrechendienste", d. h. die Zusammenführung von Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Datenressourcen, sowie die Zusammenführung mit den gemeinsamen europäischen Datenräumen und sicheren Cloud-Infrastrukturen der Union, zu finanzieren."Horizont Europa" sollte genutzt werden, um den Bereich "Technologie", den Bereich "Anwendung" und den Bereich "Internationale Zusammenarbeit" zu finanzieren.
(29) Das Gemeinsame Unternehmen sollte mit der Partnerschaft für Hochleistungsrechentechnik in Europa (PRACE) bei der Ermöglichung und Verwaltung des Zugangs zu einer föderierten und zusammengeführten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur und den zugehörigen Diensten und im Hinblick auf Schulungseinrichtungen und Möglichkeiten der Kompetenzentwicklung zusammenarbeiten können. Es sollte ferner mit dem GÉANT-Netz im Hinblick auf die Konnektivität zwischen den Supercomputern des Gemeinsamen Unternehmens sowie zu anderen europäischen Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen zusammenarbeiten können.
(30) Das Gemeinsame Unternehmen sollte dazu beitragen, das Defizit an fachspezifischen Qualifikationen überall in der Union zu verringern, indem es sich an Sensibilisierungsmaßnahmen beteiligt und Unterstützung beim Aufbau von neuem Wissen und neuen Humanressourcen leistet. Das schließt die Konzeption und Unterstützung spezifischer Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen staatlichen und privaten Akteuren ein.
(31) Im Einklang mit den außenpolitischen Zielen und den internationalen Verpflichtungen der Union sollte das Gemeinsame Unternehmen die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Akteuren erleichtern und hierzu eine Kooperationsstrategie aufstellen, die auch die Ermittlung und Förderung von Bereichen für die Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung und der Kompetenzentwicklung sowie die Durchführung von Maßnahmen - soweit diese von gegenseitigem Nutzen sind -, aber auch hauptsächlich auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen für den jeweiligen Zugang zu Kapazitäten und Anwendungen im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik beinhalten sollte.
(32) Das Gemeinsame Unternehmen sollte bestrebt sein, die weitere Verwertung der resultierenden Hochleistungsrechentechnik in der Union zu fördern. Es sollte auch darauf abzielen, die Investitionen in die von ihm angeschafften Supercomputer zu sichern. Dazu sollte es geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Lieferkette für beschaffte Technik während der gesamten Lebensdauer dieser Supercomputer zu gewährleisten.
(33) Das Gemeinsame Unternehmen sollte die Voraussetzungen für eine längerfristige Perspektive schaffen und die erste hybride Hochleistungsrecheninfrastruktur in Europa aufbauen, in der klassische Recheninfrastrukturen und Quantencomputeranlagen miteinander verbunden werden. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist erforderlich, damit Forscherteams und Wirtschaftszweigen in Europa geholfen werden kann, Ergebnisse von Weltrang hervorzubringen, um eine rasche, weitreichende Verwertung der europäischen Forschung und Technik durch die Wirtschaft in der gesamten Union sicherzustellen, sodass die Gesellschaft von bedeutenden Übertragungseffekten profitieren kann, sowie um Risiken gemeinsam zu tragen und um die Kräfte mithilfe aufeinander abgestimmter Strategien und Investitionen im gemeinsamen europäischen Interesse zu bündeln.
(34) Um seine Ziele bei Entwurf, Entwicklung und Nutzung der innovativsten Hochleistungsrechen- und der Quantentechnik zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen finanzielle Unterstützung leisten, insbesondere in Form von Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen im Anschluss an offene und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen, die auf den jährlichen Arbeitsprogrammen beruhen. Eine solche finanzielle Unterstützung sollte auf die Behebung von nachweislichem Marktversagen abzielen, das die Entwicklung des betreffenden Programms verhindert, sollte keine privaten Investitionen verdrängen und einen Anreizeffekt haben, der an einer Verhaltensänderung bei den Begünstigten zu erkennen ist.
(35) Zur Erreichung seiner Ziele, das Innovationspotenzial der Wirtschaft und insbesondere der KMU zu steigern, einen Beitrag zur Verringerung des Defizits an fachspezifischen Qualifikationen zu leisten, den Ausbau von Wissen und Humanressourcen zu unterstützen und die Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik zu steigern, sollte das Gemeinsame Unternehmen die Einrichtung und insbesondere die Vernetzung und Koordinierung nationaler Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen in allen beteiligten Staaten unterstützen. Diese Kompetenzzentren sollten der Wirtschaft, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung auf deren Anforderung hin Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste anbieten. Sie sollten in erster Linie den Zugang zum Innovationsökosystem für Hochleistungsrechnen fördern und ermöglichen, den Zugang zu Supercomputern und Quantencomputern erleichtern, den erheblichen Mangel an qualifizierten Fachleuten durch Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit angehen und sich der Vernetzung mit einschlägigen Akteuren und anderen nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen widmen, um breiter angelegte Innovationen zu fördern, beispielsweise durch Austausch und Präsentation bewährter Verfahren zu Anwendungsfällen oder -erfahrungen, durch gemeinsame Nutzung ihrer Ausbildungseinrichtungen und Weitergabe von Erfahrungen, durch Erleichterung der gemeinsamen Entwicklung und des Austauschs von Programmcode für die Parallelverarbeitung oder durch Unterstützung der Weitergabe innovativer Anwendungen und Instrumente für öffentliche und private Nutzer, insbesondere KMU.
(36) Das Gemeinsame Unternehmen sollte einen nachfrageorientierten und nutzergetriebenen Rahmen für die Anschaffung integrierter, föderierter, sicherer und hypervernetzter Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen von Weltrang auf Exa-Niveau in der Union schaffen und ein Mitgestaltungskonzept ermöglichen, um die Nutzer mit den strategischen Rechenressourcen auszustatten, die sie benötigen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und gesellschaftliche, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Herausforderungen zu bewältigen. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen einen Beitrag zur Anschaffung von Supercomputern von Weltrang leisten. Die Supercomputer und Quantencomputer des Gemeinsamen Unternehmens sollten in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, installiert werden.
(37) Um den Auftrag des Gemeinsamen Unternehmens, in der Union ein weltweit führendes Ökosystem für Hochleistungsrechnen zu entwickeln, einzuführen, zu erweitern und aufrechtzuerhalten, kosteneffizient zu erfüllen, sollte das Gemeinsame Unternehmen die Gelegenheit nutzen, die Supercomputer, deren Eigentümer es ist, gegebenenfalls aufzurüsten. Die Aufrüstung dürfte so zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Supercomputer führen, die Betriebsleistung erhöhen und neue Funktionen ermöglichen, um der Entwicklung des Nutzerbedarfs gerecht zu werden. Für die Aufrüstung seiner Supercomputer sollte das Gemeinsame Unternehmen eine Aufforderung zur Interessensbekundung im Rahmen des Bereichs "Infrastruktur" einleiten können. In den Aufforderungen zur Interessensbekundung sollten die besonderen Zulassungsbedingungen festgelegt werden, die für eine Aufnahmeeinrichtung gelten sollten, die bereits einen EuroHPC-Supercomputer betreibt.
(38) Das Gemeinsame Unternehmen sollte mithilfe modernster Netztechnik für die Hypervernetzung aller Supercomputer und Dateninfrastrukturen, deren Eigentümer oder Miteigentümer es ist, und für deren breite unionsweite Zugänglichkeit sorgen, und es sollte seine Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastrukturen auch mit nationalen, regionalen und anderen Recheninfrastrukturen auf einer gemeinsamen Plattform zusammenführen und föderieren. Ferner sollte das Gemeinsame Unternehmen für die Zusammenführung der föderierten, sicheren Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen mit den gemeinsamen europäischen Datenräumen, einschließlich der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft, sowie mit föderierten, sicheren Cloud-Infrastrukturen sorgen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel "Eine europäische Datenstrategie" angekündigt, um eine nahtlose Bereitstellung von Diensten für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer in ganz Europa zu ermöglichen.
(39) "Horizont Europa" und das Programm "Digitales Europa" sollten dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überwinden beziehungsweise eine breite Palette von Hochleistungsrechenkapazitäten aufzubauen, indem auf Synergien mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Aufbau- und Resilienzfazilität hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen sollte daher ein enges Zusammenwirken mit diesen Fonds anstreben, was insbesondere dazu beitragen kann, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken.
(40) Das Gemeinsame Unternehmen sollte günstige Rahmenbedingungen schaffen, damit beteiligte Staaten, die Mitgliedstaaten sind, die Finanzbeiträge aus Programmen, die unter anderem mit Mitteln aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER finanziert werden, für die Anschaffung von Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastrukturen und deren Zusammenführung verwenden. Die Inanspruchnahme dieser finanziellen Beiträge für Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ist für die Entwicklung integrierter, föderierter, sicherer und hypervernetzter Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen von Weltrang in der Union von wesentlicher Bedeutung, da die Vorteile solcher Infrastrukturen nicht nur den Nutzern aus den Mitgliedstaaten, sondern weit darüber hinaus zugutekommen. Sollten die beteiligten Staaten beschließen, diese Finanzbeiträge für Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so sollten diese Beiträge als nationale Beiträge der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens betrachtet werden, sofern Artikel 106 und andere geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 mit gemeinsamen Bestimmungen und der spezifischen Verordnungen für jeden Fonds eingehalten werden.
(41) Das Gemeinsame Unternehmen kann die Inanspruchnahme der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität durch beteiligte Staaten, die Mitgliedstaaten sind, erleichtern. Die vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen können zusätzlich mit Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, sofern die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität die durch das Gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Unterstützung ergänzen und nicht dieselben Kosten abdecken. Die Inanspruchnahme der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollte nicht als nationaler Beitrag zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen werden, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechen-, Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen sowie auf Projekte zur Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Kompetenzen.
(42) Der Beitrag der Union aus Mitteln des Programms "Digitales Europa" sollte einen Teil der Anschaffungskosten von Spitzenklasse-Supercomputern, Quantencomputern, Industrie-Supercomputern und Mittelklasse-Supercomputern decken, um sich mit dem Ziel des Gemeinsamen Unternehmens zu decken, die Ressourcen für die Ausstattung der Union mit erstklassigen Supercomputern und Quantencomputern zu bündeln. Die übrigen Kosten dieser Supercomputer und Quantencomputer sollten von den beteiligten Staaten oder den privaten Mitgliedern oder Konsortien privater Partner getragen werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für diese Supercomputer oder Quantencomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union zur Anschaffung dieser Supercomputer und Quantencomputer sein und 50 % der gesamten Zugriffszeit für diese Supercomputer oder Quantencomputer nicht übersteigen.
(43) Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Spitzenklasse-Supercomputer und Quantencomputer sein. Mit dem Betrieb jedes Spitzenklasse-Supercomputers oder Quantencomputers sollte eine Aufnahmeeinrichtung betraut werden. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, einen einzelnen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium beteiligter Staaten zu vertreten. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, eine realistische Schätzung der Betriebskosten des Supercomputers vorzunehmen und diese Kosten zu kontrollieren, indem sie beispielsweise sicherstellt, dass die Spitzenklasse-Supercomputer und Quantencomputer des Gemeinsamen Unternehmens funktional und so weit wie möglich physisch von allen auf nationaler oder regionaler Ebene von ihr betriebenen Rechensystemen getrennt sind. Die Aufnahmeeinrichtung sollte vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Verwaltungsrat") im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung, die von unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, ausgewählt werden. Sobald eine Aufnahmeeinrichtung ausgewählt ist, sollte der beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das Aufnahmekonsortium in der Lage sein, andere beteiligte Staaten einzuladen, sich anzuschließen und einen Beitrag zur Finanzierung des in der ausgewählten Aufnahmeeinrichtung zu installierenden Spitzenklasse-Supercomputers oder Quantencomputers zu leisten. Der Beitritt weiterer beteiligter Staaten zu dem ausgewählten Aufnahmekonsortium sollte die Zugriffszeit der Union für die Supercomputer unberührt lassen. Die Beiträge der einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten zu dem Supercomputer oder Quantencomputer sollten in Zugriffszeitanteile für diesen Supercomputer oder Quantencomputer umgerechnet werden. Die beteiligten Staaten sollten untereinander vereinbaren, wie ihre Zugriffszeitanteile für den Supercomputer oder Quantencomputer aufgeteilt werden.
(44) Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Supercomputer oder Quantencomputer bleiben, bis diese abgeschrieben sind. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, sein Eigentum zur Stilllegung, Entsorgung oder anderweitigen Nutzung auf die Aufnahmeeinrichtung zu übertragen. Wird das Eigentum auf die Aufnahmeeinrichtung übertragen oder das Gemeinsame Unternehmen abgewickelt, so sollte die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers oder Quantencomputers erstatten.
(45) Das Gemeinsame Unternehmen sollte gemeinsam mit beteiligten Staaten die Mittelklasse-Supercomputer anschaffen. Mit dem Betrieb jedes Mittelklasse-Supercomputers sollte eine Aufnahmeeinrichtung betraut werden. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, einen einzelnen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium beteiligter Staaten zu vertreten. Der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens sollte dem aus dem Programm "Digitales Europa" stammenden Unionsanteil des finanziellen Beitrags zu den Anschaffungskosten entsprechen. Die Aufnahmeeinrichtung sollte vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung, die von unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, ausgewählt werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Mittelklasse-Supercomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union aus Mitteln des Programms "Digitales Europa" zu den Anschaffungskosten dieses Mittelklasse-Supercomputers sein. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, sein Eigentum frühestens fünf Jahre nach der erfolgreichen Abnahmeprüfung durch das Gemeinsame Unternehmen auf die Aufnahmeeinrichtung zu übertragen, wenn es abgewickelt wird. Die Aufnahmeeinrichtung sollte dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers erstatten.
(46) Um eine gerechte und ausgewogene Verteilung von EuroHPC-Supercomputern in der Union und das Entstehen eines Ökosystemansatzes für föderierte Infrastrukturen zu fördern, sollten die Aufforderungen zur Interessenbekundung für einen EuroHPC-Supercomputer die Zulassungsbedingungen enthalten, die für einen beteiligten Staat, der bereits einen EuroHPC-Supercomputer betreibt, gelten.
(47) Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Industrie-Supercomputer anzuschaffen. Mit dem Betrieb jedes solchen Supercomputers sollte eine bestehende Aufnahmeeinrichtung betraut werden. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, sich für die Anschaffung und den Betrieb eines solchen Supercomputers mit dem Konsortium privater Partner zusammenzuschließen. Der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens sollte dem aus dem Programm "Digitales Europa" stammenden Unionsanteil des finanziellen Beitrags zu den Anschaffungskosten entsprechen. Die Aufnahmeeinrichtung und das betreffende Konsortium privater Partner sollten vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung, die von unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, ausgewählt werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für einen solchen Supercomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union aus Mitteln des Programms "Digitales Europa" zu den Anschaffungskosten dieses Industrie-Supercomputers sein. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, mit dem Konsortium privater Partner eine Vereinbarung über den Verkauf eines solchen Supercomputers an eine andere Einrichtung oder dessen Stilllegung zu schließen. Alternativ dazu sollte das Gemeinsame Unternehmen in der Lage sein, das Eigentum an einem solchen Supercomputer auf das Konsortium privater Partner zu übertragen. In diesem Fall oder im Fall der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens sollte das Konsortium privater Partner dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Unionsanteils an dem Supercomputer erstatten. Falls das Gemeinsame Unternehmen und das Konsortium privater Partner beschließen, den Supercomputer nach vollständiger Abschreibung seines Betriebs stillzulegen, so sollten die Kosten dafür vom Konsortium privater Partner getragen werden.
(48) Bei Industrie-Supercomputern sollte das Gemeinsame Unternehmen die besonderen Bedürfnisse industrieller Nutzer berücksichtigen, z.B. Zugangsverfahren, Qualität und Art der Dienstleistungen, Datenschutz, Schutz industrieller Innovationen und des geistigen Eigentums, Benutzerfreundlichkeit, Vertrauen und sonstige Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen.
(49) Beim Entwurf und Betrieb der vom Gemeinsamen Unternehmen unterstützten Supercomputer sollten die Energieeffizienz und ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, z.B. durch den Einsatz von Niedrigenergietechnik und dynamische Energiespar- und Wiederverwendungskonzepte wie hochmoderne Systeme zur Kühlung und Weiternutzung von Abwärme.
(50) Die Nutzung der Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens ist in erster Linie auf zivile Anwendungen für öffentliche und private Nutzer mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm "Digitales Europa" oder mit "Horizont Europa" assoziierten Drittland ausgerichtet, einschließlich Anwendungen im Bereich Cybersicherheit, die einen doppelten Verwendungszweck haben können. Den Nutzern sollte der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Zugangsregeln gewährt werden. Bei der Nutzung dieser Supercomputer sollten auch die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte eingehalten werden.
(51) Die zugewiesene Zugriffszeit für die Supercomputer sollte für öffentliche Nutzer kostenlos sein.
Auch für private Nutzer sollte der Zugriff, der ihnen für ihre Anwendungen im Zusammenhang mit den durch "Horizont Europa" oder das Programm "Digitales Europa" geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewährt wird, kostenlos sein, ebenso wie für geeignete private Innovationstätigkeiten von KMU. Diese Zuweisung von Zugriffszeit sollte in erster Linie auf offenen Aufforderungen zur Interessenbekundung beruhen, die vom Gemeinsamen Unternehmen veröffentlicht und von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden.
Mit Ausnahme von KMU-Nutzern, die private Innovationstätigkeiten durchführen, sollten alle Nutzer, die kostenlose Zugriffszeit für die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens erhalten, einen Ansatz der offenen Wissenschaft verfolgen und die durch diesen Zugriff gewonnenen Erkenntnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695 verbreiten.
Die Zuweisung von Zugriffszeit an Nutzer für andere wirtschaftliche Tätigkeiten außer private Innovationstätigkeiten von KMU (die unter einem besonderen Marktversagen leiden) sollte nutzungsabhängig auf der Grundlage von Marktpreisen erfolgen.
Die Zuweisung von Zugriffszeit für solche wirtschaftlichen Tätigkeiten sollte zulässig, aber begrenzt sein, und der Verwaltungsrat sollte die Höhe des hierfür zu zahlenden Entgelts festlegen.
Die Zugangsrechte sollten auf transparente Weise zugewiesen werden.
Der Verwaltungsrat sollte besondere Regeln festlegen, nach denen gegebenenfalls für Initiativen, die von der Union als strategisch wichtig betrachtet werden, Zugriffszeit kostenlos und ohne Aufforderung zur Interessenbekundung gewährt werden kann.
Derartige strategische Initiativen der Union sind beispielsweise: die Initiative "Destination Earth" (Ziel Erde), die Leitinitiative "Human Brain Project", die Initiative "Mindestens 1 Mio. Genome" sowie die gemeinsamen europäischen Datenräume in Bereichen von öffentlichem Interesse, insbesondere der Gesundheitsdatenraum, die Exzellenzzentren für Hochleistungsrechnen, die nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und die digitalen Innovationszentren.
Auf Verlangen der Union sollte das Gemeinsame Unternehmen vorübergehend oder dauerhaft Direktzugriffszeit für strategische Initiativen und bestehende oder künftige Anwendungsplattformen gewähren, welche die Union als unerlässlich betrachtet für die Erbringung gesundheitsbezogener oder anderer wesentlicher Unterstützungsdienste zum öffentlichen Wohl, für die Bewältigung von Not- und Krisensituationen oder für Einsatzfälle, die nach Ansicht der Union für ihre Sicherheit und Verteidigung unerlässlich sind.
Dem Gemeinsamen Unternehmen sollte es gestattet werden, gewisse begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten zu gewerblichen Zwecken durchzuführen.
Der Zugang sollte Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm "Digitales Europa" oder mit "Horizont Europa" assoziierten Drittland gewährt werden.
Die Zugangsrechte sollten jedem Nutzer auf gerechte und transparente Weise zugewiesen werden.
Der Verwaltungsrat sollte für jeden Supercomputer die Zugangsrechte für den der Union zustehenden Anteil an der Zugriffszeit festlegen und überwachen.
(52) Der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die Vorläufer der Exa- und Peta-Supercomputer, die das durch die Verordnung (EU) 2018/1488 gegründete Gemeinsame Unternehmen EuroHPC angeschafft hat, sollte Nutzern mit Sitz in der Union oder in einem mit "Horizont 2020" assoziierten Drittland weiterhin gewährt werden.
(53) Die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens sollten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und der Richtlinien 2002/58/EG 9 und (EU) 2016/943 10 des Europäischen Parlaments und des Rates betrieben und genutzt werden.
(54) Die Leitung des Gemeinsamen Unternehmens sollte von zwei Organen wahrgenommen werden: einem Verwaltungsrat und einem wissenschaftlich-technischen Beirat. Der Verwaltungsrat sollte sich aus Vertretern der Union und der beteiligten Staaten zusammensetzen. Der Verwaltungsrat sollte für die strategischen Entscheidungen und die Finanzierungsbeschlüsse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zuständig sein, darunter auch für alle Tätigkeiten der öffentlichen Beschaffung. Dem wissenschaftlich-technischen Beirat sollten Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft als Nutzer und Technologieanbieter angehören. Er sollte den Verwaltungsrat zu der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, der Anschaffung und dem Betrieb der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden Supercomputer, dem Programm für die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten und dem Programm für die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit unabhängig beraten.
(55) Für die allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Stimmrechte der beteiligten Staaten gleichmäßig auf diese verteilt sein. Für die Aufgaben bei der Aufstellung des Teils des Arbeitsprogramms im Zusammenhang mit der Anschaffung der Supercomputer und Quantencomputer, der Auswahl der Aufnahmeeinrichtung, der Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Stimmrechte der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, auf dem Grundsatz der qualifizierten Mehrheit beruhen. Die beteiligten Staaten, die mit "Horizont Europa", dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" assoziierte Drittländer sind, sollten ebenfalls Stimmrechte für die betreffenden Tätigkeiten haben, die mit Haushaltsmitteln aus diesen Programmen unterstützt werden. Für die Aufgaben bei der Anschaffung und des Betriebs der Supercomputer und Quantencomputer sollten nur jene beteiligten Staaten und die Union, die auch Mittel für diese Aufgaben bereitstellen, Stimmrechte haben.
(56) Der finanzielle Beitrag der Union sollte nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 verwaltet werden. Die für das Gemeinsame Unternehmen geltenden Regeln für die Einleitung öffentlicher Beschaffungsverfahren sollten in seiner Finanzregelung festgelegt werden.
(57) Um ein innovatives, wettbewerbsfähiges und weithin anerkanntes europäisches Ökosystem für Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik in ganz Europa zu festigen, sollte das Gemeinsame Unternehmen die Beschaffungs- und Förderinstrumente in angemessener Weise nutzen, darunter die gemeinsame Auftragsvergabe, die vorkommerzielle Auftragsvergabe sowie die öffentliche Beschaffung innovativer Lösungen. Ziel ist es, Verknüpfungen zwischen den in erster Linie in der Union entwickelten Technologien, der Mitgestaltung der Nutzer und der Anschaffung von neuartigen Hochleistungsrechen- und Quanteninformatiksystemen von Weltrang zu schaffen.
(58) Bei der Bewertung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Investitionen der privaten Mitglieder in indirekte Maßnahmen als Sachleistungen berücksichtigt werden, die sich aus den förderfähigen Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten. Bei der Bewertung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Investitionen der privaten Mitglieder in andere Maßnahmen als Sachleistungen berücksichtigt werden, die sich aus den förderfähigen Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten.
(59) Um für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte die Finanzierung aus den Unionsprogrammen gemäß den Beihilfegrundsätzen erfolgen, sodass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben sichergestellt ist und Marktverzerrungen, beispielsweise in Form der Verdrängung privater Förderung, der Entstehung ineffektiver Marktstrukturen, der Erhaltung ineffizienter Unternehmen oder der Schaffung einer Subventionskultur, vermieden werden.
(60) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen finanziert werden, sollte nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 erfolgen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Um eine angemessene Kofinanzierung indirekter Maßnahmen durch die beteiligten Staaten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 zu gewährleisten, sollten die beteiligten Staaten einen Beitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Erstattung, die das Gemeinsame Unternehmen für förderfähige Kosten leistet, die den Begünstigten im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen entstehen. Zu diesem Zweck sollte der Verwaltungsrat die Förderhöchstsätze gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695, die im jährlichen Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens angegeben sind, entsprechend festlegen.
(61) Damit bei der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen für Ausgewogenheit gesorgt ist, ist eine Abweichung von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 erforderlich, um eine Differenzierung der Erstattungssätze je nach Art des Teilnehmers - insbesondere KMU - und der Art der Maßnahme zu ermöglichen, die ausnahmslos bei allen Begünstigten aus allen beteiligten Staaten anzuwenden sind. Für Tätigkeiten, die im Rahmen des Programms "Digitales Europa" finanziert werden, sollte das Gemeinsame Unternehmen ermöglichen, dass je nach Art des Teilnehmers - insbesondere KMU - und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze ausnahmslos bei allen Begünstigten aus allen beteiligten Staaten angewandt werden.
(62) Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem Programm "Digitales Europa" für Tätigkeiten sollte mit der Verordnung (EU) 2021/694 vereinbar sein. Bei Verschlusssachen sollten die im Rahmen des Programms "Digitales Europa" finanzierten Maßnahmen mit Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung vereinbar sein.
(63) Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" sollte mit der Verordnung (EU) 2021/1153 vereinbar sein.
(64) Begünstigte aus mit "Horizont Europa", dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" assoziierten Drittländern, die beteiligte Staaten sind, sollten nur dann zur Beteiligung an einer Maßnahme berechtigt sein, wenn der beteiligte Staat ein mit einem oder mehreren Programmen im Zusammenhang mit dieser Maßnahme assoziiertes Drittland ist.
(65) Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls die Verhängung verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen nach Maßgabe der der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(66) Das Gemeinsame Unternehmen sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht übermitteln und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Organe des Gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.
(67) Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden.
(68) Der Interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.
(69) Die Kommission, das Gemeinsame Unternehmen, der Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten Zugang zu allen Informationen und Räumlichkeiten haben, die für die Durchführung von Rechnungsprüfungen und Untersuchungen der vom Gemeinsamen Unternehmen unterzeichneten Finanzhilfen, Aufträge und Vereinbarungen erforderlich sind.
(70) Bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen dieser Verordnung sollte, außer in hinreichend begründeten Fällen, stets den Laufzeiten von "Horizont Europa", des Programms "Digitales Europa" und der Fazilität "Connecting Europe" Rechnung getragen werden. Die Beschaffungsverfahren für die Anschaffung der Supercomputer und Quantencomputer des Gemeinsamen Unternehmens sollten nach den geltenden Bestimmungen des Programms "Digitales Europa" durchgeführt werden. In hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der verbleibenden Mittel aus dem MFR 2021-2027 sollte das Gemeinsame Unternehmen die Möglichkeit haben, bis zum 31. Dezember 2028 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen zu veröffentlichen.
(71) Die Kommission sollte mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens durchführen. Im Geiste der Transparenz sollte der Bericht darüber der unabhängigen Sachverständigen nach Maßgabe der geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.
(72) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Stärkung der Forschungs- und Innovationsfähigkeiten, Entwicklung des Kapazitätsaufbaus für das Hochleistungsrechnen, und Ausweitung der Tätigkeiten sowie Föderierung, Konnektivität und internationale Zusammenarbeit, Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und Zugang zu Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen in der gesamten Union mithilfe eines Gemeinsamen Unternehmens, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen, zur Bewahrung einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gründung
(1) Zur Umsetzung der Initiative zum europäischen Hochleistungsrechnen wird hiermit ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ("Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen", im Folgenden "Gemeinsames Unternehmen") für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2033 gegründet.
(2) Um der Laufzeit des MFR 2021-2027 und von "Horizont Europa", des Programms "Digitales Europa" und der Fazilität "Connecting Europe" Rechnung zu tragen, werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Aufforderungen zur Einreichung von Ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(4) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ist Luxemburg.
(5) Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Satzung") ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 24
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Abnahmeprüfung" bezeichnet eine Prüfung, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein EuroHPC-Supercomputer die Anforderungen der Systemspezifikation erfüllt;2. "Zugriffszeit" bezeichnet die Rechenzeit eines Supercomputers, die einem Nutzer oder einer Gruppe von Nutzern für die Ausführung ihrer Computerprogramme zur Verfügung gestellt wird;
3. "verbundene Rechtsperson" bezeichnet eine Rechtsperson im Sinne des Artikels 187 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;
3a. "KI-optimierter Supercomputer" bezeichnet einen Supercomputer, der in erster Linie dafür ausgelegt ist, große Modelle der künstlichen Intelligenz (KI) mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren;
3b. "KI-Fabrik" bezeichnet eine zentrale oder verteilte Einrichtung, die eine Infrastruktur für Hochleistungsrechendienste für künstliche Intelligenz bereitstellt, die aus einem KI-optimierten Supercomputer oder einer KI-Partition eines Supercomputers, einem zugehörigen Rechenzentrum, einem speziellen Zugang und KI-orientierten Hochleistungsrechendiensten besteht und die Talente anzieht und zusammenführt, um die Kompetenzen bereitzustellen, die für die Nutzung der Supercomputer für KI erforderlich sind;
4. "Exzellenzzentrum für Hochleistungsrechnen" bezeichnet ein gemeinsames Projekt - ausgewählt im Rahmen einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - zur Förderung der Nutzung neu entstehender, extrem hochleistungsfähiger Rechenkapazitäten, die es Nutzergemeinschaften ermöglichen, in Zusammenarbeit mit anderen am Hochleistungsrechnen Beteiligten bestehende Programmcodes für die Parallelverarbeitung auf Exa-Leistung und auf eine extreme Skalierbarkeit zu steigern;
5. "Mitgestaltung" (Co-Design) bezeichnet einen kollektiven Ansatz, bei dem Technologieanbieter und Nutzer gemeinsam in einem kooperativen und iterativen Entwurfsprozess an der Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Systeme mitwirken;
6. "Interessenkonflikt" bezeichnet eine Situation, von der ein in Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannter Finanzakteur oder eine dort genannte andere Person betroffen ist;
7. "konstituierende Rechtsperson" bezeichnet eine Rechtsperson, die ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Satzung des jeweiligen privaten Mitglieds bildet;
8. "Konsortium privater Partner" bezeichnet eine Vereinigung Rechtspersonen der Union, die sich zusammengeschlossen haben, um zusammen mit dem Gemeinsamen Unternehmen einen Industrie-Supercomputer anzuschaffen; einer oder mehrere dieser privaten Partner können als private Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sein;
9. "EuroHPC-Supercomputer" bezeichnet ein Computersystem, das vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens mit anderen beteiligten Staaten oder einem Konsortium privater Partner steht und ein klassischer Hochleistungsrechner (Spitzenklasse-Supercomputer, Industrie-Supercomputer, KI-optimierter Supercomputer oder Mittelklasse-Supercomputer), ein Hybridsystem aus klassischem Supercomputer und Quantencomputer, ein Quantencomputer oder ein Quantensimulator ist;
10. "Exa" bezeichnet ein Leistungsniveau, auf dem zehn hoch achtzehn Rechenoperationen pro Sekunde (oder 1 Exaflops) ausgeführt werden können;
11. "Spitzenklasse-Supercomputer" bezeichnet ein Computersystem von Weltrang, das mit der fortschrittlichsten Technik, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht, entwickelt wurde und mindestens Exa-Leistungsniveau oder mehr (d. h. Nach-Exa-Niveau) für Anwendungen erreicht, die Problemstellungen mit höherer Komplexität bewältigen;
12. "Aufnahmekonsortium" bezeichnet eine Gruppe beteiligter Staaten oder ein Konsortium privater Partner, die sich darauf verständigt haben, einen Beitrag zur Anschaffung und zum Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers zu leisten; dazu können auch Organisationen gehören, die diese beteiligten Staaten vertreten;
13. "Aufnahmeeinrichtung" bezeichnet eine Rechtsperson, die über Anlagen für die Unterbringung und den Betrieb eines EuroHPC-Supercomputers verfügt und in einem beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, niedergelassen ist;
14. "hypervernetzt" bezeichnet eine Kommunikationskapazität mit einer Datenübertragungsrate von zehn hoch zwölf Bit pro Sekunde (1 Terabit pro Sekunde) oder mehr;
15. "Industrie-Supercomputer" bezeichnet einen Supercomputer, bei dem es sich zumindest um einen Mittelklasse-Supercomputer handelt und der speziell nach besonderen Sicherheits-, Vertraulichkeits- und Datenintegritätsanforderungen für industrielle Anwender konzipiert wurde, die anspruchsvoller sind als für wissenschaftliche Zwecke;
16. aus "Horizont Europa" finanzierte "Sachbeiträge zu indirekten Maßnahmen" bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;
17. aus dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" finanzierte "Sachbeiträge zu Maßnahmen" bezeichnet Beiträge des beteiligten Staates oder der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens oder der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die aus den förderfähigen Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung eines Teils der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten dieses Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten;
18. "Mittelklasse-Supercomputer" bezeichnet einen Supercomputer von Weltrang, dessen Leistungsniveau höchstens eine Größenordnung unter dem Leistungsniveau eines Spitzenklasse-Supercomputers liegt;
19. "nationales Kompetenzzentrum für Hochleistungsrechnen" bezeichnet eine Rechtsperson oder ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem beteiligten Staat, die bzw. das mit einem nationalen Hochleistungsrechenzentrum dieses beteiligten Staates verbunden ist und Nutzern aus der Wirtschaft, einschließlich KMU, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung auf Nachfrage Zugang zu den Supercomputern und zu den neuesten Technologien, Instrumenten, Anwendungen und Diensten des Hochleistungsrechnens ermöglicht und Fachwissen, Kompetenzen, Schulungen, Möglichkeiten zum Knüpfen von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit anbietet;
20. "Beobachterstaat" bezeichnet ein Land, das an den von "Horizont Europa" oder vom Programm "Digitales Europa" finanzierten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen darf, aber kein beteiligter Staat ist;
21. "beteiligter Staat" bezeichnet ein Land, das Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ist;
22. "Leistungsniveau" bezeichnet die Anzahl der Gleitkomma-Operationen pro Sekunde (Flops), die ein Supercomputer ausführen kann;
23. "privates Mitglied" bezeichnet jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Union und der beteiligten Staaten;
24. "Quantencomputer" bezeichnet eine Rechenanlage, welche die Gesetze der Quantenmechanik ausnutzt, um bestimmte besondere Aufgaben zu lösen, und dabei weniger Rechenressourcen als klassische Rechner verbraucht;
25. "Quantensimulator" bezeichnet eine hochgradig steuerbare Quantenrechenanlage, die Einblicke in die Eigenschaften komplexer Quantensysteme ermöglicht oder spezifische Rechenprobleme lösen kann, die für klassische Computer unzugänglich sind;
26. "Sicherheit der Lieferkette" eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Maßnahmen, die bei der Auswahl sämtlicher Lieferanten dieses Supercomputers zu berücksichtigen sind, um die Verfügbarkeit von Komponenten, Technologien, Systemen und Fachwissen, die für die Anschaffung und den Betrieb dieses Supercomputers erforderlich sind, zu gewährleisten; dazu gehören Maßnahmen zur Minderung der Risiken durch etwaige Störungen bei der Versorgung mit solchen Komponenten, Technologien und Systemen, einschließlich Preisänderungen, geringerer Leistung oder alternativer Bezugsquellen; sie bezieht sich auf die gesamte Lebensdauer des EuroHPC-Supercomputers;
27. "strategische Forschungs- und Innovationsagenda" bezeichnet das für die Laufzeit von "Horizont Europa" geltende Dokument, in dem die wichtigsten Prioritäten und die wesentlichen Technologien und Innovationen aufgeführt sind, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens benötigt werden;
28. "mehrjähriges Strategieprogramm" bezeichnet ein Dokument, in dem eine Strategie für alle Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist;
29. "Hochleistungsrechnen" bezeichnet das Rechnen auf Leistungsniveaus, die eine massive Integration einzelner Rechenelemente, einschließlich Quantenkomponenten, erfordern, um Probleme zu lösen, die von Standardrechensystemen nicht bewältigt werden können;
30. "Gesamtbetriebskosten" eines EuroHPC-Supercomputers bezeichnet die Anschaffungskosten zuzüglich der Betriebskosten, einschließlich Wartung, bis der Supercomputer der Aufnahmeeinrichtung übereignet oder verkauft wird oder bis der Supercomputer ohne Übereignung stillgelegt wird;
31. "Arbeitsprogramm" bezeichnet das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/695 genannte Dokument oder gegebenenfalls das Dokument, das ebenfalls als das in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1153 genannte Arbeitsprogramm dient.
Artikel 3 Auftrag und Ziele 24
(1) Das Gemeinsame Unternehmen hat den Auftrag, in der Union ein weltweit führendes, föderiertes, sicheres und hypervernetztes Ökosystem für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik, Dienste- und Dateninfrastrukturen zu entwickeln, einzuführen, zu erweitern und aufrechtzuerhalten; die Entwicklung und Einführung nachfrageorientierter und nutzergetriebener innovativer und wettbewerbsfähiger Hochleistungsrechensysteme auf der Grundlage einer Lieferkette zu unterstützen, die verlässlich Komponenten, Technik und Wissen verfügbar macht und das Risiko von Störungen begrenzt, und die Entwicklung einer breiten Palette von für diese Systeme optimierten Anwendungen zu fördern; die Nutzung dieser Hochleistungsrecheninfrastrukturen auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer auszuweiten und den zweifachen Wandel und die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die europäische Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt folgende allgemeine Ziele:
(3) Das Gemeinsame Unternehmen trägt zur Wahrung der Interessen der Union bei der Beschaffung von Supercomputern und der Förderung der Entwicklung und Einführung von Hochleistungsrechentechnik, -systemen und -anwendungen bei. Es ermöglicht ein Mitgestaltungskonzept für die Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und wahrt dabei die Sicherheit der Lieferkette beschaffter Technik und Systeme. Es trägt zur strategischen Autonomie der Union bei, unterstützt die Entwicklung von Technik und Anwendungen, welche die Lieferkette für das europäische Hochleistungsrechnen stärken, und fördert deren Integration in Hochleistungsrechensysteme, die einer Vielzahl wissenschaftlicher, gesellschaftlicher, ökologischer und industrieller Bedürfnisse dienen.
Artikel 4 Tätigkeitsbereiche 24
(1) Das Gemeinsame Unternehmen erfüllt den in Artikel 3 festgelegten Auftrag entsprechend den folgenden Tätigkeitsbereichen:
(2) Im Falle einer kumulativen, ergänzenden oder kombinierten Finanzierung zwischen Unionsprogrammen kann das Gemeinsame Unternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gemäß dem einschlägigen Arbeitsprogramm der Kommission mit der Durchführung zusätzlicher Aufgaben betraut werden.
Artikel 5 Finanzieller Beitrag der Union
(1) Der finanzielle Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beträgt einschließlich der EWR-Mittel bis zu 3.081.300.000 EUR, einschließlich 92.000.000 EUR für Verwaltungskosten, unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag durch einen Beitrag der beteiligten Staaten in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird, und verteilt sich wie folgt:
(2) Der in Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für jedes einschlägige Programm veranschlagt sind.
(3) Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen für die Unterstützung der in Artikel 4 aufgeführten Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten zugewiesen werden.
(4) Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzliche Tätigkeiten betreffen, mit denen das Gemeinsame Unternehmen nach Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
(5) Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen von den mit "Horizont Europa", dem Programm "Digitales Europa" oder der Fazilität "Connecting Europe" assoziierten Drittländern gemäß deren jeweiligen Assoziierungsabkommen zugewiesen werden. Diese zusätzlichen Unionsmittel berühren nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beitrag der beteiligten Staaten, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren.
(6) Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte finanzielle Beitrag der Union wird verwendet, damit das Gemeinsame Unternehmen indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2021/695 entsprechend den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens finanziell unterstützen kann.
(7) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte finanzielle Beitrag der Union wird für den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union verwendet, einschließlich Anschaffung, Aufrüstung und Betrieb von Hochleistungsrechnern, Quantencomputern oder Quantensimulatoren, Föderierung der Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen und Ausweitung ihrer Nutzung sowie Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen und Schulungen.
(8) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte finanzielle Beitrag der Union wird für die Zusammenführung der Hochleistungsrechen- und Datenressourcen und die Schaffung einer europaweiten integrierten hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur verwendet.
Artikel 6 Sonstige Beiträge der Union
Beiträge aus anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Programmen der Union, die Teil einer Kofinanzierung der Union für ein Programm sind, das von einem der beteiligten Staaten, der ein Mitgliedstaat ist, durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des in Artikel 5 genannten finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.
Artikel 7 Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die beteiligten Staaten leisten einen Gesamtbeitrag, der dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Beitrag der Union angemessen ist. Die beteiligten Staaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Das darf nicht die Fähigkeit der einzelnen beteiligten Staaten beeinträchtigen, ihren nationalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 8 festzulegen.
(2) Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens leisten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen in Höhe von mindestens 900.000.000 EUR oder sorgen dafür, dass ihre konstituierenden und verbundenen Rechtspersonen diese Beiträge leisten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge bestehen aus Beiträgen im Sinne von Artikel 15 der Satzung.
(4) Die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten Beiträge können von jedem beteiligten Staat den Begünstigten bereitgestellt werden, die ihren Sitz in diesem beteiligten Staat haben. Die beteiligten Staaten können den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des geltenden Erstattungshöchstsatzes gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695, Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/694 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1153 ergänzen. Solche Beiträge lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.
(5) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat gemäß Artikel 15 der Satzung den Wert der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die im vorangegangenen Geschäftsjahr geleistet wurden.
(6) Für die Zwecke der Bestimmung des Wertes der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Satzung genannten Beiträge werden die Kosten gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards und International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson oder von den Prüfbehörden der beteiligten Staaten benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls Unklarheiten über die Bestätigung bestehen. Bei verbleibenden Unklarheiten kann das Gemeinsame Unternehmen eine Rechnungsprüfung der Bewertungsmethode vornehmen.
(7) Die Kommission kann in folgenden Fällen den finanziellen Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 23 der Satzung einleiten:
Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem Gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.
Artikel 8 Verwaltung der Beiträge der beteiligten Staaten
(1) Jeder beteiligte Staat gibt eine indikative Zusage über die Höhe seines nationalen finanziellen Beitrags in indirekten Maßnahmen zum Gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt jährlich an das Gemeinsame Unternehmen vor der Annahme des Arbeitsprogramms.
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/695, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für die Beteiligung nationaler Rechtspersonen enthalten.
Jeder beteiligte Staat betraut das Gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge nach den Regeln von "Horizont Europa".
Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellten Rangliste. Der Verwaltungsrat kann in - gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten - Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.
Jeder beteiligte Staat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen beteiligten Staaten betreffen.
(2) Jeder beteiligte Staat schließt mit dem Gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem beteiligten Staat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Eine solche Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung.
Jeder beteiligte Staat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen des Gemeinsames Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von "Horizont Europa" in Einklang zu bringen.
(3) In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder beteiligte Staat das Gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der beteiligte Staat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des beteiligten Staates können ihre jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.
Artikel 9 Aufnahmeeinrichtung 24
(1) Die EuroHPC-Supercomputer müssen ihren Standort in einem beteiligten Staat haben, der ein Mitgliedstaat ist. Betreibt ein beteiligter Staat bereits einen EuroHPC-Supercomputer, bei dem es sich um einen Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Supercomputer handelt, so ist er frühestens fünf Jahre nach dem - einer vorherigen Aufforderung zur Interessenbekundung folgenden - Auswahldatum berechtigt, an einer neuen Aufforderung zur Interessenbekundung für die nächste Generation solcher Supercomputer teilzunehmen. Im Falle der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren oder im Falle der Aufrüstung eines EuroHPC-Supercomputers mit Quantenbeschleunigern wird dieser Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt.
(2) Die Aufnahmeeinrichtung der in den Artikeln 11, 12 und 14 genannten EuroHPC-Supercomputer kann einen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium vertreten. Die Aufnahmeeinrichtung und die zuständigen Behörden des beteiligten Staats oder der einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt eine Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes EuroHPC-Supercomputers, der vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder gemäß den Artikeln 11, 12 und 14 im gemeinsamen Eigentum steht.
(4) Die in Absatz 2 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.
(5) Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die in Absatz 2 genannte Aufnahmeeinrichtung und der betreffende beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das betreffende Aufnahmekonsortium vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:
Für die Aufnahmeeinrichtungen der KI-optimierten Supercomputer gelten die folgenden zusätzlichen Auswahlkriterien:
(5a) Eine bestehende Aufnahmeeinrichtung kann beantragen, eine KI-Fabrik zu werden. Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung wird eine bestehende Aufnahmeeinrichtung vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren ausgewählt, das unter anderem auf den in Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 beschriebenen Auswahlkriterien beruht, sofern die Aufnahmeeinrichtung nachweisen kann, dass ihr EuroHPC-Supercomputer über ausreichende Rechenressourcen verfügt, um große KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren.
(6) Für die Vorbereitung der Anschaffung und für den Betrieb der in Artikel 13 genannten Industrie-EuroHPC-Supercomputer oder von Teile solcher Supercomputer schließt die Aufnahmeeinrichtung eine Vereinbarung mit einem Konsortium privater Partner.
Bei der Aufnahme eines Industrie-Supercomputers sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
(6a) Für die in Artikel 12a genannten KI-optimierten Supercomputer richtet die Aufnahmeeinrichtung eine zentrale Anlaufstelle für Nutzer, einschließlich Start-up-Unternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen und wissenschaftlicher Nutzer, ein, um ihnen den Zugang zu ihren Unterstützungsdiensten zu erleichtern.
(7) Die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung kann mit vorheriger Zustimmung der Kommission weitere beteiligte Staaten oder ein Konsortium privater Partner einladen, sich dem Aufnahmekonsortium anzuschließen. Die finanziellen Beiträge, Sachbeiträge oder sonstigen Zusagen der sich anschließenden beteiligten Staaten oder privaten Mitglieder lassen den finanziellen Beitrag der Union und die entsprechenden Eigentumsrechte und den der Union gemäß Artikel 11, 12, 13 und 14 zustehenden Prozentsatz der Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer unberührt.
Artikel 10 Aufnahmevereinbarung 24
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schließt mit jeder ausgewählten Aufnahmeeinrichtung eine Aufnahmevereinbarung, bevor das Verfahren für die Anschaffung eines EuroHPC-Supercomputers eingeleitet wird.
(2) In der Aufnahmevereinbarung wird zu dem EuroHPC-Supercomputer insbesondere Folgendes geregelt:
(3) Die Aufnahmevereinbarung unterliegt dem Unionsrecht, das in allen Angelegenheiten, die nicht von dieser Verordnung oder von anderen Rechtsakten der Union erfasst sind, durch das nationale Recht des Mitgliedstaats ergänzt wird, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Die Aufnahmevereinbarung enthält eine Schiedsklausel im Sinne des Artikel 272 AEUV, nach der die gerichtliche Zuständigkeit für alle unter die Aufnahmevereinbarung fallenden Angelegenheiten beim Gerichtshof der Europäischen Union liegt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 leitet das Gemeinsame Unternehmen nach dem Abschluss der Aufnahmevereinbarung mit Unterstützung der ausgewählten Aufnahmeeinrichtung die Verfahren für die Anschaffung des EuroHPC-Supercomputers gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ein.
(6) Bei Mittelklasse-Supercomputern leitet das Gemeinsame Unternehmen oder die Aufnahmeeinrichtung im Namen beider Vertragsparteien nach dem Abschluss der Aufnahmevereinbarung die Verfahren für die Anschaffung des EuroHPC-Supercomputers gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ein.
Artikel 11 Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern und Eigentum daran
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Spitzenklasse-Supercomputer an und ist deren Eigentümer.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer.
Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Spitzenklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.
(3) Die Auswahl der Lieferanten der Spitzenklasse-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Spitzenklasse-Supercomputer anschaffen, die nachfrageorientierte, nutzergetriebene und wettbewerbsfähige Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
(5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Spitzenklasse-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(6) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte Spitzenklasse-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. der Supercomputer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines Spitzenklasse-Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Spitzenklasse-Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.
Artikel 12 Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren und Eigentum daran
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft Quantencomputer und Quantensimulatoren an und ist deren Eigentümer; diese können von Pilot- und Versuchssystemen bis hin zu Prototypen und Betriebssystemen reichen, die als eigenständige Anlagen oder als Hybridsysteme mit Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Hochleistungsrechnern laufen und über die Cloud zugänglich sein können.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren.
Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Quantencomputer und Quantensimulatoren werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.
(3) Die Auswahl der Lieferanten der Quantencomputer und Quantensimulatoren stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Quantencomputer und Quantensimulatoren anschaffen, die Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
(5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union stehen, gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(6) Die Quantencomputer und Quantensimulatoren müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder in einem Hochleistungsrechenzentrum in der Union haben.
(7) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte Quantencomputer oder Quantensimulator vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. dieser anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines Quantencomputers oder Quantensimulators erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Quantencomputers oder Quantensimulators oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.
Artikel 12a Anschaffung von KI-optimierten Supercomputern und Eigentum daran 24
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft KI-optimierte Supercomputer an und ist deren Eigentümer.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der KI-optimierten Supercomputer. Die Betriebskosten umfassen die Kosten für KI-orientierte Hochleistungsrechendienste.
Die restlichen Gesamtbetriebskosten der KI-optimierten Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge.
(3) Bei der Auswahl der Lieferanten der KI-optimierten Supercomputer wird die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt. Die Auswahl stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die bedarfsgerecht ist und die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer von KI-optimierten Supercomputern auftreten, die Technologien integrieren, welche hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
(5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von KI-optimierten Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(6) Die KI-optimierten Supercomputer müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder eines Hochleistungsrechenzentrums in der Union haben.
(7) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte KI-optimierte Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. der KI-optimierte Supercomputer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines KI-optimierten Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung des KI-optimierten Supercomputers, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des KI-optimierten Supercomputers oder nach dem Verkauf oder der Stilllegung des KI-optimierten Supercomputers anfallen.
Artikel 13 Anschaffung von Industrie-Supercomputern und Eigentum daran
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Supercomputer, mindestens der Kategorie Mittelklasse-Supercomputer, oder Teile von EuroHPC-Supercomputern an, die in erster Linie für eine industrielle Nutzung bestimmt sind, und ist deren Eigentümer oder deren Miteigentümer gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten des EuroHPC-Supercomputers oder der Teile des EuroHPC-Supercomputers. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der EuroHPC-Supercomputer oder der Teile der EuroHPC-Supercomputer werden vom Konsortium privater Partner getragen.
(3) Die Auswahl des Lieferanten eines Industrie-EuroHPC-Supercomputers stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
(4) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Industrie-EuroHPC-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(5) Die für den industriellen Einsatz bestimmten EuroHPC-Supercomputer oder Teile von EuroHPC-Supercomputern müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers haben.
(6) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens vier Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte EuroHPC-Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und im Einvernehmen mit dem Konsortium privater Partner auf das Konsortium privater Partner übertragen werden bzw. dieser anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines EuroHPC-Supercomputers erstattet das Konsortium privater Partner dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des EuroHPC-Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an das Konsortium privater Partner, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung, so werden die Kosten dafür von dem Konsortium privater Partner getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des EuroHPC-Supercomputer oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen.
Artikel 14 Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern und Eigentum daran
(1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Mittelklasse-Supercomputer gemeinsam mit den Vergabestellen des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder gemeinsam mit den Vergabestellen der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten an und ist ihr Miteigentümer.
(2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 35 % der Anschaffungskosten und bis zu 35 % der Betriebskosten der Mittelklasse-Supercomputer. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der Mittelklasse-Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel 6 genannten Beiträge.
(3) Die Auswahl der Lieferanten der Mittelklasse-Supercomputer stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. Bei der Auswahl wird außerdem die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer auftreten und Mittelklasse-Supercomputer anschaffen, die nachfrageorientierte und nutzergetriebene und wettbewerbsfähige Technologien integrieren, die hauptsächlich in der Union entwickelt wurden.
(5) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von Mittelklasse-Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken.
(6) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung wird der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens nach vollständiger Abschreibung des Supercomputers der Aufnahmeeinrichtung übereignet. Die Aufnahmeeinrichtung erstattet dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des Mittelklasse-Supercomputers anfallen.
Artikel 15 Aufrüstung von Supercomputern 24
(1) Das Gemeinsame Unternehmen kann eine Aufforderung zur Interessenbekundung einleiten, um die EuroHPC-Supercomputer, deren Eigentümer oder Miteigentümer es ist, aufzurüsten, das Leistungsniveau des Supercomputers auf fast Exa-Niveau zu erhöhen, die KI-Fähigkeiten des Supercomputers zu steigern oder die Betriebsleistung des Supercomputers auf andere Weise, auch durch Quantenbeschleuniger, zu erhöhen.
(2) - gestrichen -
(3) Die Aufnahmeeinrichtung wird vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt:
(4) Das Gemeinsame Unternehmen schafft die Aufrüstung des Supercomputers gemeinsam mit den Vergabestellen des beteiligten Staates, in dem die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder gemeinsam mit den Vergabestellen der dem ausgewählten Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten an und ist deren Eigentümer nach den gleichen Eigentumsverhältnissen wie bei dem ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer.
(5) Der Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union zu den Anschaffungskosten der Aufrüstung entspricht dem Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union für den ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer, der über die erwartete verbleibende Lebensdauer des ursprünglichen Supercomputers abgeschrieben wird. Der Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union zu den zusätzlichen Betriebskosten der Aufrüstung entspricht dem Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Union für den ursprünglichen EuroHPC-Supercomputer. Für die Peta-Supercomputer, die während der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1488 angeschafft werden, deckt der finanzielle Beitrag der Union für die Aufrüstung bis zu 35 % der zusätzlichen Betriebskosten.
(6) Der Unionsanteil an der Zugriffszeit für den aufgerüsteten EuroHPC-Supercomputer bleibt während der Lebensdauer des Geräts unverändert. Bewirkt die Aufrüstung eine Steigerung der Kapazität, so steht die zusätzliche Zugriffszeit im direkten Verhältnis zum Unionsbeitrag.
Artikel 16 Nutzung von EuroHPC-Supercomputern 24
(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 9 steht die Nutzung von EuroHPC-Supercomputern Nutzern aus dem öffentlichen und privaten Sektor offen und erfolgt in erster Linie für zivile Anwendungen. Außer bei Industrie-EuroHPC-Supercomputern ist ihre Nutzung hauptsächlich für Zwecke der Forschung und Innovation im Rahmen öffentlicher Förderprogramme, für Anwendungen des öffentlichen Sektors und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU bestimmt.
(1a) Die KI-optimierten Supercomputer und die EuroHPC-Supercomputer, die mit KI-Fähigkeiten aufgerüstet wurden, werden in erster Linie für die Entwicklung, Erprobung, Bewertung und Validierung großer KI-Trainingsmodelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehender KI-Anwendungen sowie für die Weiterentwicklung von KI-Lösungen in der Union, die Hochleistungsrechenleistung erfordern, und für die Ausführung großer KI-Algorithmen zur Lösung wissenschaftlicher Probleme eingesetzt.
(2) Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 17 die allgemeinen Zugangsbedingungen für die Nutzung der EuroHPC-Supercomputer fest und kann besondere Zugangsbedingungen für verschiedene Arten von Nutzern oder Anwendungen festlegen. Die Sicherheit und Dienstleistungsqualität ist für alle Nutzer innerhalb jeder Nutzerkategorie gleich, außer bei den Industrie-EuroHPC-Supercomputern, deren Sicherheit und Dienstleistungsqualität den industriellen Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 entsprechen müssen.
(2a) Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 17 besondere Zugangsbedingungen für die KI-optimierten Supercomputer und die EuroHPC-Supercomputer, die mit KI-Fähigkeiten aufgerüstet wurden, fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse des KI-Start-up-Ökosystems und des Forschungs- und Innovationsökosystems. Diese schließen einen speziellen Zugang für Start-up-Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen ein. Nur Vorschläge zur Entwicklung vertrauenswürdiger und ethischer KI-Modelle, -Systeme und -Anwendungen, die mit den Werten der Union im Einklang stehen, kommen für den Zugang in Betracht.
(3) Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit "Horizont 2020" assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die Supercomputer gewährt, die von dem - durch die Verordnung (EU) 2018/1488 gegründeten - Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafft wurden.
(4) Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm "Digitales Europa" oder mit "Horizont Europa" assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die nach 2020 angeschafften EuroHPC-Supercomputer gewährt.
(5) In hinreichend begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Interessen der Union beschließen, Einrichtungen mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Drittland und internationalen Organisationen Zugriffszeit für EuroHPC-Supercomputer zu gewähren.
Artikel 17 Zuweisung von Zugriffszeit der Union für die EuroHPC-Supercomputer 24
(1) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Spitzenklasse-, Quanten- und KI-optimierten EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und beträgt somit höchstens 50 % der gesamten Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer.
(2) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Mittelklasse-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Anschaffungs- und Betriebskosten des Supercomputers und beträgt höchstens 35 % der gesamten Zugriffszeit für den Supercomputer.
(3) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Industrie-EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Anschaffungskosten des Supercomputers und beträgt höchstens 35 % der gesamten Zugriffszeit für den Supercomputer.
(4) Jedem beteiligten Staat, in dem eine Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder jedem einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staat wird die verbleibende Zugriffszeit für jeden EuroHPC-Supercomputer zugewiesen. Im Falle eines Aufnahmekonsortiums vereinbaren die beteiligten Staaten untereinander die Aufteilung der Zugriffszeit für den Supercomputer.
(5) Der Verwaltungsrat legt die Zugangsrechte für den der Union zustehenden Anteil an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer fest.
(6) Die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer ist für die in Artikel 16 Absatz 4 genannten Nutzer des öffentlichen Sektors kostenlos. Sie ist ebenfalls kostenlos für industrielle Nutzer für Anwendungen im Zusammenhang mit den durch "Horizont Europa" oder das Programm "Digitales Europa" geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von "Horizont Europa" oder dem Programm "Digitales Europa" ausgezeichneten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU. Als Leitgrundsatz gilt, dass die Zuweisung der Zugriffszeit für solche Tätigkeiten auf der Grundlage eines fairen und transparenten Peer-Review-Verfahrens, das der Verwaltungsrat festlegt, im Anschluss an fortlaufend offene Aufforderungen zur Interessenbekundung erfolgt, die das Gemeinsame Unternehmen veröffentlicht.
(7) Andere Nutzer - außer KMU-Nutzer, die private Innovationstätigkeiten durchführen - verfolgen bei der Verbreitung der durch den Zugriff auf die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens gewonnenen Erkenntnisse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/695 einen Ansatz der offenen Wissenschaft. Der Verwaltungsrat präzisiert die geltenden Regeln für die offene Wissenschaft.
(8) Der Verwaltungsrat legt besondere Regeln für Zugangsbedingungen, die von den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Leitgrundsätzen abweichen, fest. Sie betreffen die Zuweisung von Zugriffszeit für Projekte und Tätigkeiten, die als strategisch wichtig für die Union betrachtet werden.
(9) Auf Verlangen der Union gewährt der Exekutivdirektor einen Direktzugriff zu den EuroHPC-Supercomputern für Initiativen, die die Union als unerlässlich für die Erbringung gesundheits- oder klimabezogener oder anderer wesentlicher Unterstützungsdienste für das öffentliche Wohl, für die Bewältigung von Not- und Krisensituationen oder für Einsatzfälle betrachtet, die die Union als wesentlich für ihre Sicherheit und Verteidigung ansieht. Die Modalitäten und Bedingungen für einen solchen Zugang werden in den Zugangsbedingungen festgelegt, die der Verwaltungsrat annimmt.
(10) Der Verwaltungsrat legt die für einen industriellen Einsatz geltenden Bedingungen fest, unter denen Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für sichere Hochleistungsrechen- und Datenressourcen für andere als die in Absatz 6 genannten Anwendungen gewährt wird.
(11) Der Verwaltungsrat überwacht regelmäßig den Unionsanteil an der zugewiesenen Zugriffszeit je beteiligtem Staat und je Nutzerkategorie, einschließlich der Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Er kann unter anderem beschließen,
Artikel 18 Zugriffszeiten der Union für EuroHPC-Supercomputer zu gewerblichen Zwecken
(1) Für den Unionsanteil an der Zugriffszeit gelten für einen industriellen Einsatz zu gewerblichen Zwecken besondere Bedingungen. Der Dienst für die gewerbliche Nutzung wird nutzungsabhängig anhand von Marktpreisen abgerechnet. Die Höhe des Entgelts wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
(2) Die Entgelte aus der gewerblichen Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit stellen eine Einnahme für den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens dar und werden zur Deckung der Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens verwendet.
(3) Die für gewerbliche Dienste zugewiesene Zugriffszeit darf 20 % der gesamten Zugriffszeit der Union für jeden EuroHPC-Supercomputer nicht übersteigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuweisung von Zugriffszeit der Union an die Nutzer gewerblicher Dienste, wobei er den Ergebnissen der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 11 Rechnung trägt.
(4) Die Dienstleistungsqualität gewerblicher Dienste ist für alle Nutzer gleich.
Artikel 19 Finanzregelung
(1) Das Gemeinsame Unternehmen beschließt seine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2) Die Finanzregelung wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
Artikel 20 Personal
(1) Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden "Beamtenstatut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden "Beschäftigungsbedingungen"), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 13, sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen wurden, sowie diejenigen Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden "Befugnisse der Anstellungsbehörde").
(3) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
(4) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat beschließen, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung der Befugnisse vorübergehend auszusetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens als dem Exekutivdirektor.
(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Beamtenstatuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(6) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) entsprechend seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(7) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(8) Sämtliche Personalkosten trägt das Gemeinsame Unternehmen.
Artikel 21 Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 20 Absatz 6 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen und für den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 22 Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
Artikel 23 Haftung des Gemeinsamen Unternehmens
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens und werden aus dessen Mitteln bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen der Aufnahmeeinrichtung im Zusammenhang mit dem Betrieb der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC stehenden Supercomputer durch die Aufnahmeeinrichtung verursacht werden.
Artikel 24 Überwachung und Bewertung
(1) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden gemäß seiner Finanzregelung fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung und Exzellenz sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften und die Bewertungen des Gemeinsamen Unternehmens ein, die im Rahmen der in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Bewertungen von "Horizont Europa" durchgeführt werden.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen organisiert die kontinuierliche Überwachung seiner Management- und Durchführungstätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß Artikel 50 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführten Projekte.
(3) Die Bewertungen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie in die Zwischen- und Abschlussbewertung von "Horizont Europa" und den damit verbundenen Entscheidungsprozess gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 einfließen können.
(4) Die Kommission nimmt eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens als Teil der Bewertungen von "Horizont Europa" gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 vor. Die Zwischenbewertung wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger in einem transparenten Verfahren durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung von "Horizont Europa" vorliegen, spätestens jedoch vier Jahre nach Beginn der Durchführung von "Horizont Europa". Bei den Bewertungen wird geprüft, wie das Gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag entsprechend seinen wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Zielen, einschließlich der klimabezogenen Ziele, erfüllt; beurteilt werden ferner die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der Unions-Mehrwert seiner Tätigkeiten als Teil von "Horizont Europa", seine Synergien und Komplementaritäten mit einschlägigen europäischen, nationalen und gegebenenfalls regionalen Initiativen, einschließlich der Synergien mit anderen Teilen von "Horizont Europa", wie Aufträgen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programme. Die Bewertungen berücksichtigen die Ansichten der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, und sie umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politikrelevanten Wirkung des Gemeinsamen Unternehmens. Sie umfassen außerdem eine Untersuchung der wirksamsten Art und Weise des politischen Vorgehens bei künftigen Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens im allgemeinen Umfeld der europäischen Partnerschaften und seiner politischen Prioritäten.
(5) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 7 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(6) Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Bewertungen von Themen oder Fragen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Auswirkungen auf das Gemeinsame Unternehmen.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen nimmt regelmäßige Überprüfungen seiner Tätigkeiten vor, deren Ergebnisse in die Zwischen- und Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Bewertungen von "Horizont Europa" gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 einfließen.
(8) Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 fließen die regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen auch in die Abwicklung oder mögliche Verlängerung des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ein. Innerhalb von sechs Monaten nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 23 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(9) Die Kommission veröffentlicht - die Ergebnisse der Bewertungen des Gemeinsamen Unternehmens einschließlich der Schlussfolgerungen und der Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Bewertungen von "Horizont Europa" gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Artikel 25 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 26 Beschwerden beim Bürgerbeauftragten
Gegen Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 27 Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln von "Horizont Europa" finanzierte Maßnahmen werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont Europa und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, durchgeführt.
(2) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln des Programms "Digitales Europa" finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.
(3) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln der Fazilität "Connecting Europe" finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1153 als Teil der Maßnahmen der Fazilität "Connecting Europe" durchgeführt.
Artikel 28 Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
(1) Das Gemeinsame Unternehmen gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von dem jeweiligen Gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof oder - zum Zweck der Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 - den Prüfbehörden der beteiligten Staaten Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das OLAF und die EUStA können nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 14 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, und um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die nach der vorliegenden Verordnung finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem jeweiligen Gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF sowie - zum Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 - den Prüfbehörden der beteiligten Staaten ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt sind, indem hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 16 bei. Das Gemeinsame Unternehmen beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die vom OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 29 Vertraulichkeit
Das Gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 30 Transparenz
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 31 Verarbeitung personenbezogener Daten
Erfordert die Durchführung der vorliegenden Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 18.
Artikel 32 Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge
(1) Das Gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie den Behörden der beteiligten Staaten Zugang zu allen Informationen über die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften genügen.
(2) Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das Gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Das gilt entsprechend für die beteiligten Staaten für Vorschläge, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Bewerber umfassen, ist beschränkt auf nicht-kommerzielle und nicht-wettbewerbsorientierte Nutzung und muss den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften genügen.
Artikel 33 Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für indirekte Maßnahmen, die aus Mitteln von "Horizont Europa" finanziert werden
(1) Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von "Horizont Europa" finanziert werden. Nach der genannten Verordnung gilt das Gemeinsame Unternehmen als eine Fördereinrichtung und stellt gemäß Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2) Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt auch für die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten indirekten Maßnahmen, die aus Beiträgen der beteiligten Staaten finanziert werden.
Artikel 34 Erstattungssätze
Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von "Horizont Europa" finanziert werden - abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 -, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms "Digitales Europa" finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers - insbesondere bei KMU - und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.
Artikel 35 Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Fazilität "Connecting Europe" finanziert werden
Die Verordnung (EU) 2021/1153 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" finanziert werden.
Artikel 36 Regeln für die Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms "Digitales Europa" finanziert werden
Die Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Programms "Digitales Europa" finanziert werden.
Artikel 37 Unterstützung durch den Sitzmitgliedstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch diesen Staat geschlossen werden.
Artikel 38 Aufhebung
(1) Unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1488 begonnenen Maßnahmen, einschließlich der jährlichen Durchführungspläne und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen, wird die Verordnung (EU) 2018/1488 aufgehoben.
Für Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1488 und den Artikeln 6 und 7 der Satzung im Anhang der genannten Verordnung begonnen wurden, gilt die genannte Verordnung weiterhin bis zu ihrem Abschluss, soweit das erforderlich ist.
Maßnahmen, die sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und aus Ausschreibungen ergeben, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 beschlossenen jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung begonnen wurden.
(2) Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1488 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 39 Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1488 beschäftigten Personals. Zu diesem Zweck werden die Arbeitsverträge der Bediensteten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen fortgeführt.
(2) Dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 ernannten Exekutivdirektor werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(3) Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Mitgliedern werden alle Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488, einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder, auf die Mitglieder gemäß der vorliegenden Verordnung übertragen.
(4) Auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nimmt der Verwaltungsrat eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 gefassten Beschlüsse an, die gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 nicht verwendete Mittel werden auf das durch die vorliegende Verordnung gegründete Gemeinsame Unternehmen übertragen.
(5) Alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sowie alle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 nicht verwendeten Mittel werden auf das durch die vorliegende Verordnung gegründete Gemeinsame Unternehmen übertragen.
Artikel 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.
2) Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (ABl. C 123 vom 09.04.2021 S. 7).
3) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.05.2021 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38).
6) Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 08.10.2018 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231, vom 30.06.2021 S. 159).
8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
9) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
10) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.06.2016 S. 1).
11) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
12) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.
13) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.
14) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
16) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.
17) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
18) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Satzung des gemeinsamen Unternehmens für Europäisches Hochleistungsrechnen | Anhang |
Artikel 1 Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:
Artikel 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind
(2) Jeder beteiligte Staat entsendet seinen Vertreter in den Verwaltungsrat und benennt die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Verordnung zuständige(n) nationale(n) Stelle(n).
Artikel 3 Mitgliedschaftsänderungen
(1) Unter der Bedingung, dass sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung oder zu der in Artikel 15 dieser Satzung genannten Finanzmittelausstattung einen Beitrag leisten, um den Auftrag und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu verwirklichen, können die Mitgliedstaaten und die mit "Horizont Europa" oder dem Programm "Digitales Europa" assoziierten Drittländer, die nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Satzung aufgeführt sind, die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen beantragen.
(2) Jeder Antrag eines Mitgliedstaats oder eines mit "Horizont Europa" oder dem Programm "Digitales Europa" assoziierten Drittlandes auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Die beitrittswilligen Länder müssen sich schriftlich mit dieser Satzung und allen anderen Bestimmungen über die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens einverstanden erklären. Ferner müssen die Bewerber ihren Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen begründen und darlegen, inwiefern ihre nationale Hochleistungsrechenstrategie mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang steht. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Mehrwerts des Bewerbers für die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und kann weitere Klarstellungen zu der Kandidatur verlangen, bevor er den Antrag billigt.
(3) Jede nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung aufgeführte Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar unterstützt, kann nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels beantragen, ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 dieser Satzung leistet, um den Auftrag und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu verwirklichen und sofern sie diese Satzung akzeptiert.
(4) Jeder Antrag nach Absatz 3 auf private Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Nutzens des Antragstellers im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und entscheidet über den Antrag.
(5) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an den Exekutivdirektor wirksam und unwiderruflich; der Exekutivdirektor informiert die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und die privaten Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
(6) Jedes private Mitglied unterrichtet das Gemeinsame Unternehmen einmal jährlich über alle wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des privaten Mitglieds. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des Gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit beeinträchtigen könnte, so kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds zu kündigen. Die Kündigung wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(7) Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
(8) Nach jeder Mitgliedschaftsänderung gemäß diesem Artikel veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens und das Datum dieser Änderung.
Artikel 4 Organe des Gemeinsamen Unternehmens
(1) Die Organe des Gemeinsamen Unternehmens sind
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Organ des Gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Rahmen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.
Artikel 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Kommission - im Namen der Union - und der beteiligten Staaten zusammen.
(2) Die Kommission und jeder beteiligte Staat benennen je einen Vertreter im Verwaltungsrat.
Artikel 6 Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Die Vertreter der Mitglieder des Verwaltungsrats bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Falls kein Konsens erreicht werden kann, findet eine Abstimmung statt.
(2) Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.
(3) Für die in Artikel 7 Absatz 3 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 50 % aller Stimmen der beteiligten Staaten - einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder - umfasst.
(4) Für die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Satzung - mit Ausnahme der Buchstaben f, g und h - genannten Aufgaben entfallen die verbleibenden 50 % der Stimmrechte auf die beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die qualifizierte Mehrheit gilt als zustande gekommen, wenn sie die Union und mindestens 55 % der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, umfasst, die mindestens 65 % der gesamten Bevölkerung dieser Staaten insgesamt ausmachen. Zur Bestimmung der Bevölkerungszahl werden die in Anhang III des Beschlusses 2009/937/EU des Rates 1 enthaltenen Zahlen herangezogen.
(5) Für die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben f, g und h dieser Satzung genannten Aufgaben und für jeden EuroHPC-Supercomputer werden die Stimmrechte der beteiligten Staaten im Verhältnis zu ihren zugesagten finanziellen Beiträgen und ihren Sachbeiträgen zu dem betreffenden Supercomputer aufgeteilt, bis dieser gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung an die Aufnahmeeinrichtung übereignet oder er verkauft oder stillgelegt wird; die Sachbeiträge werden nur berücksichtigt, wenn sie zuvor von einem unabhängigen Sachverständigen oder Rechnungsprüfer beglaubigt wurden.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die mindestens 75 % aller Stimmen - einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder - umfasst.
(6) Für die in Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats in zwei Stufen gefasst.
In der ersten Stufe werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 55 % aller Stimmen der beteiligten Staaten - einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder - umfasst.
In der zweiten Stufe beschließt der Verwaltungsrat mit der in Absatz 4 dieses Artikels genannten qualifizierten Mehrheit.
(7) Unbeschadet der vorstehenden Absätze behalten Länder, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 waren und zur Anschaffung oder zum Betrieb der vom durch jene Verordnung gegründeten Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafften Supercomputer beigetragen haben, aber nicht mehr Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC sind, ausschließlich auf diese Supercomputer beschränkte Stimmrechte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 der früheren Satzung des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC n im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates.
(8) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann nur einmal auf Beschluss des Verwaltungsrats verlängert werden.
(9) Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vertreter der Kommission, der den Vorsitzenden im Bedarfsfall vertritt.
(10) Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, einer Mehrheit der Vertreter der beteiligten Staaten, des Vorsitzes oder nach Artikel 15 Absatz 5 dieser Satzung auf Antrag des Exekutivdirektors einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens statt.
Der Exekutivdirektor hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen.
Jeder Beobachterstaat kann einen Delegierten im Verwaltungsrat benennen, der alle einschlägigen Unterlagen erhält und an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen darf, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Diese Delegierten verfügen über keine Stimmrechte, gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
(11) Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat vornehmen.
(12) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung der Vertraulichkeit sensibler Informationen.
(13) Die Vorsitzenden der Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" und der Beratungsgruppe "Infrastruktur" des Gemeinsamen Unternehmens werden zur Erörterung von Fragen, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen, als Beobachter zu Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Beteiligung an dessen Beratungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
(14) Die Vorsitzenden der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens werden als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Beteiligung an dessen Beratungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 7 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. Er stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden.
(2) Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien bei der Entwicklung eines integrierten Ökosystems für Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie bei der Ermittlung unter die Verbundforschung fallender Prioritäten hinzuwirken.
(3) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende allgemeine Verwaltungsaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens:
(4) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und mit den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten erwirtschafteten Einnahmen:
(5) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den Datennutzungs- und Qualifikationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:
(6) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:
(7) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Bereich der internationalen Zusammenarbeit:
Artikel 8 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
(1) Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.
(2) Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen angestellt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder als der Union, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.
(5) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem neuen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(6) Der Exekutivdirektor kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e dieser Satzung nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der auf Vorschlag der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird.
(7) Die Kommission kann einen ihrer Beamten benennen, der übergangsweise das Amt des Exekutivdirektors ausübt und die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, solange die Stelle des Exekutivdirektors unbesetzt ist.
Artikel 9 Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.
(2) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.
(3) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens aus.
(4) Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:
(5) Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des Gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Artikel 10 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat setzt sich zusammen aus der Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" und der Beratungsgruppe "Infrastruktur".
(2) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, von denen bis zu sechs von den privaten Mitgliedern - unter Berücksichtigung ihrer Zusagen für das Gemeinsame Unternehmen - und bis zu sechs vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung ernannt werden.
(3) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" kann bis zu sechs Beobachter umfassen, die von den beteiligten Staaten vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat ernannt werden.
(4) Die Beratungsgruppe "Infrastruktur" besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder der Beratungsgruppe "Infrastruktur" gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung.
(5) Die Mitglieder der Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" und der Beratungsgruppe "Infrastruktur" werden für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.
(6) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" und die Beratungsgruppe "Infrastruktur" kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren.
Artikel 11 Arbeitsweise der Beratungsgruppe "Forschung und Innovation"
(1) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" wählt ihren Vorsitzenden.
(4) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation" gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.
Artikel 12 Arbeitsweise der Beratungsgruppe "Infrastruktur"
(1) Die Beratungsgruppe "Infrastruktur" tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2) Die Beratungsgruppe "Infrastruktur" kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3) Die Beratungsgruppe "Infrastruktur" wählt ihren Vorsitzenden.
(4) Die Beratungsgruppe "Infrastruktur" gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.
Artikel 13 Aufgaben der Beratungsgruppe "Forschung und Innovation"
(1) Die Beratungsgruppe "Forschung und Innovation"
(2) Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 umfasst
Artikel 14 Aufgaben der Beratungsgruppe "Infrastruktur"
(1) Die Beratungsgruppe "Infrastruktur" berät den Verwaltungsrat bei der Anschaffung und beim Betrieb der EuroHPC-Supercomputer. Zu diesem Zweck
(2) Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 behandelt
Artikel 15 Finanzierungsquellen
(1) Das Gemeinsame Unternehmen wird gemäß den Absätzen 2 und 3 von seinen Mitgliedern gemeinsam durch in Tranchen gezahlte finanzielle Beiträge finanziert und durch Sachbeiträge unterstützt.
(2) Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens dürfen 92.000.000 EUR nicht übersteigen; sie werden durch die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten finanziellen Beiträge gedeckt.
Wird ein Teil des Unionsbeitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er zur Deckung von Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.
(3) Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch
(4) Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
(5) Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens, die ihren Verpflichtungen zur Leistung ihrer finanziellen Beiträge nicht nachgekommen sind, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist für die Beseitigung dieses Versäumnisses. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu kündigen ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Das Stimmrecht des säumigen Mitglieds wird ausgesetzt, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Das Gemeinsame Unternehmen oder seine Mitglieder sind nicht verpflichtet, den finanziellen Beitrag des säumigen Mitglieds abzudecken.
(6) Die Verwendung der Ressourcen und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden auf die Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele ausgerichtet.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele übertragen wurden. Ausgenommen davon sind die EuroHPC-Supercomputer, die das Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung an eine Aufnahmeeinrichtung übereignet hat.
(8) Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.
Artikel 16 Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel nicht übersteigen. Die Kommission kann mehrjährige Verpflichtungen eingehen.
Artikel 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 18 Operative Planung und Finanzplanung
(1) Das mehrjährige Strategieprogramm enthält die Strategie und die Pläne zur Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens. Es umfasst Folgendes: die Anschaffung von Supercomputern; die Forschungs- und Innovationstätigkeiten einschließlich der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda; die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten; die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit. Es enthält auch die mehrjährige finanzielle Vorausschau, die von den beteiligten Staaten und der Kommission vorgelegt wird.
(2) Die privaten Mitglieder erstellen die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und übermitteln sie der Beratungsgruppe "Forschung und Innovation".
(3) Der wissenschaftlich-technische Beirat konsolidiert das mehrjährige Strategieprogramm und übermittelt es dem Exekutivdirektor. Der Exekutivdirektor erstellt auf dessen Basis das jährliche Arbeitsprogramm.
(4) Der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms enthält die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Beschaffungstätigkeiten, die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten, die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten, die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenvoranschläge für das folgende Jahr.
(5) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwaltungsvereinbarungen vor, die den Ausgabenvoranschlägen zugrunde liegen.
(6) Das jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das jährliche Arbeitsprogramm wird öffentlich zugänglich gemacht.
(7) Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(8) Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.
(9) Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des finanziellen Beitrags der Union angepasst, der im Gesamthaushaltsplan der Union festgelegt ist.
Artikel 19 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) Der Exekutivdirektor erstattet gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens dem Verwaltungsrat jährlich über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht. In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:
(2) Der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
(3) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(4) Das Entlastungsverfahren wird gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.
Artikel 20 Internes Audit
(1) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen muss in der Lage sein, seine eigene interne Rechnungsprüfung (Audit) durchzuführen.
Artikel 21 Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) Die finanzielle Haftung der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen Beiträge zu dem Gemeinsamen Unternehmen beschränkt.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
Artikel 22 Interessenkonflikt
(1) Das Gemeinsame Unternehmen, seine Organe und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der anderen Organe oder Gruppen des Gemeinsamen Unternehmens und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an.
Artikel 23 Abwicklung
(1) Das Gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kündigen.
(3) Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
(4) Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Die im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden Supercomputer werden auf Beschluss des Verwaltungsrats entsprechend der Aufnahmevereinbarung an die jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen oder ein Konsortium privater Partner übereignet oder verkauft oder stillgelegt. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens haften nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung eines Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen. Im Falle der Eigentumsübertragung wird dem Gemeinsamen Unternehmen der Restwert der Supercomputer, die Gegenstand der Übertragung sind, von der Aufnahmeeinrichtung oder dem Konsortium privater Partner erstattet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu ihren finanziellen Beiträgen auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.
(5) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.
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