Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
Frame öffnen

Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

(ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 16 A;
Beschl. (GASP) 2022/1314 - ABl. L 198 vom 27.07.2022 S. 18;
Beschl. (GASP) 2023/1519 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 45 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/1969 - ABl. L 2024/1969 vom 16.07.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er mit wachsender Besorgnis festgestellt hat, dass sich die schwere finanzielle, wirtschaftliche, soziale und politische Krise in Libanon in den letzten Monaten weiter verschärft hat und dass in erster Linie die libanesische Bevölkerung unter den wachsenden Problemen des Landes leidet.

(2) Der Rat hat betont, dass die libanesischen Behörden dringend Reformen durchführen müssen, um das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wiederherzustellen. Er erklärte, dass die Union zur Unterstützung der Reformen bereit ist, der Reformprozess jedoch von Libanon ausgehen muss. Der Rat forderte die libanesischen Behörden auf, ihre früheren Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der CEDRE-Konferenz im April 2018 eingegangen wurden, umzusetzen, die von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Libanon (in der die Vereinten Nationen und die Regierungen Chinas, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten zusammen mit der Europäischen Union und der Arabischen Liga vertreten sind) und anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft (einschließlich der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds) unterstützt werden. Außerdem rief der Rat die libanesische Regierung dazu auf, schnellstens Reformen entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen, die nach der Explosion vom 4. August 2020 von allen führenden Politikern Libanons getroffen wurden, um die politischen Differenzen im Interesse der Unterstützung von Reformen zu überwinden. Diese Reformen erfordern insbesondere ernsthafte und tiefgreifende Reformen von Wirtschaft und Staatsführung, um die wirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, die zunehmende Armut zu bekämpfen, Ungleichheiten abzubauen, die öffentlichen Finanzen tragfähig zu machen, die Glaubwürdigkeit des Finanzsektors wiederherzustellen, die Unabhängigkeit der Justiz und die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, gegen Korruption vorzugehen und den legitimen Bestrebungen, die vom libanesischen Volk friedlich zum Ausdruck gebracht werden, gerecht zu werden. Des Weiteren bekundete der Rat seine Unterstützung für den Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen, mit dem ein besserer Libanon aufgebaut werden soll, der sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Inklusion und Rechenschaftspflicht richtet.

(3) Der Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen (3RF), der im Dezember 2020 von der Union, den Vereinten Nationen und der Weltbank ins Leben gerufen wurde, wird gemeinsam mit der libanesischen Regierung verwaltet. Zudem wurde der Finanzsanierungsplan vom April 2020 vom libanesischen Ministerrat gebilligt und von der internationalen Gemeinschaft begrüßt. Ferner begrüßte die Internationale Unterstützungsgruppe (ISG) in einer gemeinsamen Erklärung vom 23. September 2020 die von allen führenden libanesischen Politikern erzielte Einigung über einen umfassenden Fahrplan für Reformen mit einem Zeitplan für die Umsetzung im Einklang mit ihren früheren Verpflichtungen, einschließlich der im Rahmen der CEDRE-Konferenz von 2018 eingegangenen Verpflichtungen, die von der ISG und anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 7. Dezember 2020 forderte der Rat die geschäftsführende Regierung, die seit August 2020 im Amt ist, weiterhin nachdrücklich auf, rasch und entschlossen innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Grenzen zu handeln, wies jedoch darauf hin, dass ein vom libanesischen Parlament uneingeschränkt unterstütztes Programm, das präzise, glaubwürdige und zeitlich gebundene Reformzusagen zur Bewältigung der Schwierigkeiten Libanons enthält, nur von einer funktionsfähigen Regierung vollständig umgesetzt werden kann. Daher rief er alle Akteure und politischen Kräfte Libanons auf, die dringende Bildung einer aufgabenorientierten, glaubwürdigen und rechenschaftspflichtigen Regierung in Libanon zu unterstützen, die in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen.

(5) Seit dem 7. Dezember 2020 hat der Rat wiederholt seine tiefe Besorgnis über die sich verschlechternde Lage in Libanon zum Ausdruck gebracht. Trotz wiederholter Appelle der Union und anderer einschlägiger internationaler Akteure an die politischen Kräfte und Interessenträger in Libanon, im nationalen Interesse zu handeln und die Bildung einer mit allen Befugnissen ausgestatteten Regierung, die den dringenden Bedürfnissen des Landes gerecht werden und die entscheidenden Reformen durchführen kann, nicht länger hinauszuzögern, sind bei der Regierungsbildung keine Fortschritte zu verzeichnen. Seit dem Rücktritt der vorherigen Regierung im August 2020 sind über elf Monate vergangen, und es ist neun Monate her, seit das libanesische Parlament im Oktober 2020 einen neuen designierten Ministerpräsidenten benannt hat, der im Juli 2021 zurückgetreten ist.

(6) In der Zwischenzeit verschlechtert sich die wirtschaftliche, soziale und humanitäre Lage in Libanon immer mehr, und die Menschen leiden weiter. Die Weltbank konstatiert in ihrem "Lebanon Economic Monitor" vom Juni 2021, dass Libanon in einer schweren und anhaltenden wirtschaftlichen Depression steckt, die zu den schwersten Krisen gehören dürfte, die die Welt seit Mitte des 19. Jahrhunderts erlebt hat. Sie bezeichnet die Krise als eine "bewusst in Kauf genommene" Depression, auf die politische Antworten fehlen, da aus Mangel an politischem Konsens keine wirksamen politischen Initiativen zustande kommen. Nach Berichten der Weltbank lebt vermutlich mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze, steigt die Arbeitslosenquote und haben immer mehr Haushalte Schwierigkeiten, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, zu erhalten. Die Weltbank hat auf die langfristigen Auswirkungen hingewiesen, die eine drastische Verschlechterung der Grundversorgung nach sich ziehen würde: massive Migration, Bildungsrückstände, gesundheitliche Beeinträchtigungen und das Fehlen angemessener Sicherheitsnetze usw. Nach Einschätzung der Weltbank wäre der dauerhafte Schaden, den das Humankapital nehmen würde, sehr schwer wiedergutzumachen, was die Krise im Libanon von anderen globalen Krisen unterscheiden könnte. Die Weltbank stellt ferner fest, dass aufgrund der immer schlechteren sozioökonomischen Bedingungen ein Systemversagen im Land droht; die Sorge über mögliche Auslöser sozialer Unruhen wächst, und es besteht keine Aussicht auf eine Wendung zum Besseren.

(7) Die libanesische Bevölkerung zahlt einen außergewöhnlich hohen Preis für die Untätigkeit ihrer politischen Führung. Die derzeitige wirtschaftliche, soziale, humanitäre und politische Krise stellt eine große Bedrohung für die Stabilität und Sicherheit Libanons dar und wirkt sich möglicherweise auf die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region aus.

(8) Die Union ist bereit, ihr gesamtes politisches Instrumentarium einzusetzen, um zu einer nachhaltigen Überwindung der derzeitigen Krise beizutragen und auf eine weitere Verschlechterung der Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitslage sowie der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Situation in Libanon zu reagieren. Angesichts der ernsten Lage sollte ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche Personen sowie mit ihnen verbundene natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angenommen werden, die für die Behinderung oder Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Libanon verantwortlich sind.

(9) Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) umgesetzt werden; sie werden zu den Maßnahmen der Union zur Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV beitragen. Ihre Anwendung muss im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 EUV stehen, insbesondere durch einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, zu Solidarität und zu gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zum Schutz der Menschenrechte sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, einschließlich der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(10) Eine Bedrohung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht von Personen aus, die den demokratischen politischen Prozess behindern oder sabotieren, indem sie eine Regierungsbildung ständig behindern oder die Abhaltung von Wahlen, insbesondere der für Mai 2022 anberaumten Parlamentswahlen in Libanon, ernstlich behindern oder sabotieren. Diese Personen fördern ihre eigenen Interessen - seien es ihre persönlichen Interessen oder die Partikularinteressen ihrer Gemeinschaft oder politischen Gruppe - zum Nachteil des öffentlichen Interesses Libanons, indem sie insbesondere versuchen, die Regeln für die Vereinigung der politischen Kräfte zur Regierungsbildung zu missbrauchen, um die Bildung einer neuen Regierung zu blockieren und den Status quo zu erhalten. Zu den Handlungen, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit bedrohen, könnten auch die Behinderung oder Sabotage von Wahlen gehören.

(11) Eine Bedrohung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht auch von Personen aus, die die Umsetzung der von den einschlägigen internationalen Akteuren unterstützten Pläne zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht und verantwortungsvollen Staatsführung im öffentlichen Sektor oder die Durchführung ausschlaggebender Wirtschaftsreformen, auch im Banken- und Finanzsektor, behindern. Dabei handelt es sich insbesondere um die Reformen, zu denen sich die libanesische Regierung verpflichtet hat und die von der Union und anderen einschlägigen internationalen Akteuren unterstützt werden. Es wurde konsequent unterlassen, diese Reformen durchzuführen und hinreichend glaubwürdige Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und Steuerhinterziehung zu ergreifen, ein Gesetz zur Kapitalkontrolle anzunehmen und andere Maßnahmen zu treffen, um Transparenz und uneingeschränkte Rechenschaftspflicht gegenüber der libanesischen Bevölkerung zu gewährleisten.

(12) Eine Bedrohung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht ferner von Personen aus, die sich an schwerem finanziellen Fehlverhalten, einschließlich Korruption und unerlaubter Kapitalausfuhr, beteiligen. Das finanzielle Fehlverhalten innerhalb des politischen und institutionellen Systems ist ein systemisches Problem und die Ursache der derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen, humanitären und politischen Krise. Die an finanziellem Fehlverhalten Beteiligten oder diejenigen, die persönlich von ihnen profitieren, tragen eine große Verantwortung für die schreckliche sozioökonomische und humanitäre Lage der libanesischen Bevölkerung.

(13) Der Rat erinnert daran, dass Libanon Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 ist, und dass die libanesischen Behörden insbesondere im Rahmen der CEDRE Konferenz von 2018, dem Finanzsanierungsplan vom April 2020 und dem umfassenden Fahrplan für Reformen vom September 2020 Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung eingegangen sind.

(14) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:

  1. natürliche Personen, die für die Untergrabung der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit in Libanon durch eine der nachstehend aufgeführten Handlungen verantwortlich sind:
    1. Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, indem die Bildung einer Regierung ständig behindert oder die Abhaltung von Wahlen ernstlich behindert oder sabotiert wird;
    2. Behinderung oder Untergrabung der Umsetzung von Plänen, die von libanesischen Behörden genehmigt und einschlägigen internationalen Akteuren, einschließlich der Union, unterstützt werden, um die Rechenschaftspflicht und gute Regierungsführung im öffentlichen Sektor zu verbessern oder kritische wirtschaftliche Reformen, auch im Banken- und Finanzsektor und einschließlich der Verabschiedung einer transparenten und nicht diskriminierenden Gesetzgebung über den Export von Kapital, durchzuführen;
    3. schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder, soweit die betreffenden Handlungen unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen, und unerlaubter Kapitalausfuhr;
  2. natürliche Personen, die mit unter Buchstabe a benannten Personen verbunden sind,

die im Anhang aufgeführt sind.

Bei den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Plänen handelt es sich um die auf der CEDRE-Konferenz von 2018 vorgelegten Reformpläne, den Finanzsanierungsplan vom April 2020, den umfassenden Fahrplan für Reformen vom September 2020 sowie den Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen (3RF) für Libanon vom Dezember 2020.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen einschließlich der Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Libanon unmittelbar fördert.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.

Artikel 2 23

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von

  1. natürlichen Personen, die für die Untergrabung der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit in Libanon durch eine der nachstehend aufgeführten Handlungen verantwortlich sind:
    1. Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, indem die Bildung einer Regierung ständig behindert oder die Abhaltung von Wahlen ernstlich behindert oder sabotiert wird;
    2. Behinderung oder Untergrabung der Umsetzung der von libanesischen Behörden genehmigten und einschlägigen internationalen Akteuren, einschließlich der Union, unterstützten Pläne zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht und verantwortungsvollen Staatsführung im öffentlichen Sektor oder der Durchführung ausschlaggebender Wirtschaftsreformen, einschließlich im Banken- und Finanzsektor und einschließlich der Verabschiedung einer transparenten und nichtdiskriminierenden Gesetzgebung über den Export von Kapital;
    3. schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder, sofern die betreffenden Handlungen unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen, und unerlaubter Kapitalausfuhr;
  2. natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit unter Buchstabe a benannten Personen verbunden sind,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

Bei den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Plänen handelt es sich um die auf der CEDRE-Konferenz von 2018 vorgelegten Reformpläne, den Finanzsanierungsplan vom April 2020, den umfassenden Fahrplan für Reformen vom September 2020 sowie den Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen (3RF) für Libanon vom Dezember 2020.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

  1. Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Artikel 3 23

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach diesem Artikel keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.

Artikel 4

(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Artikel 1 und 2 in die Liste.

(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, sofern bekannt, und Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz.

Artikel 6

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
  2. im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind,
  2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 8

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 9 22 23 23a 24

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.

Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2021.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der in den Artikeln 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und EinrichtungenAnhang

[...]


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen