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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 279 vom 03.08.2021 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die gute Pharmakovigilanz-Praxis sollte alle sicherheitsbezogenen Tätigkeiten während des gesamten Lebenszyklus von Tierarzneimitteln abdecken, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen oder gemäß Artikel 86 der genannten Verordnung registriert wurden. Die Nichteinhaltung der Pharmakovigilanz-Pflichten könnte schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt haben.
(2) Die Zulassungsinhaber sollten die gute Pharmakovigilanz-Praxis beachten und ein robustes und effizientes Pharmakovigilanz-System einrichten, das durch ein alle Pharmakovigilanz-Tätigkeiten abdeckendes Qualitätsmanagementsystem unterstützt wird und ein Risikomanagementsystem mit allen nötigen Verfahren und Prozessen zur Optimierung der sicheren Anwendung ihrer Tierarzneimittel umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sollte regelmäßig aktualisiert und durch Audits in risikobasierten Abständen überprüft werden; es sollte Bestimmungen zur Festlegung von Korrektur- und Präventivmaßnahmen sowie für das Management und die Dokumentation entsprechender Änderungen an diesen Maßnahmen enthalten.
(3) Zur leichteren Durchsetzung der Pharmakovigilanz-Pflichten sollte die volle Verantwortung für alle auf Dritte übertragenen Pharmakovigilanz-Pflichten weiterhin bei den Zulassungsinhabern liegen.
(4) Als wichtiger Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems der Zulassungsinhaber sollten alle Pharmakovigilanz-Informationen, einschließlich der Standardverfahren, in einem Dokumentenmanagementsystem gespeichert werden. Das Dokumentenmanagementsystem sollte ein Aufzeichnungsmanagementsystem zur Verarbeitung von Sicherheitsdaten umfassen.
(5) Die Meldung unerwünschter Ereignisse ist nach wie vor die wichtigste Informationsquelle für die Sicherheitsüberwachung nach der Zulassung und die Bewertung der Nutzen-Risiko-Bilanz eines Arzneimittels. Die Zulassungsinhaber sollten sämtliche erhaltenen Berichte über unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit ihren Tierarzneimitteln innerhalb von 30 Tagen in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union erfassen, damit Informationen aus dem gesamten Lebenszyklus eines Arzneimittels analysiert werden können.
(6) Der Austausch von Pharmakovigilanz-Daten sollte durch die Verwendung der medizinischen Standardterminologie harmonisiert werden, damit sich die Kohärenz der Daten im Zusammenhang mit der Meldung unerwünschter Ereignisse verbessert.
(7) Die Inzidenz unerwünschter Ereignisse sollte so berechnet werden, dass ein Vergleich zwischen verschiedenen Produkten und Produktgruppen sowie zwischen unterschiedlichen Zeiträumen für ein gegebenes Produkt möglich ist.
(8) Der Signalmanagementprozess sollte eine kontinuierliche Überwachung der Nutzen-Risiko-Bilanz eines Tierarzneimittels ermöglichen. Er sollte daher ein Kernelement des Pharmakovigilanz-Systems sein, mithilfe dessen geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 getroffen werden können.
(9) Die Kommunikation über die sichere und wirksame Anwendung von Tierarzneimitteln sollte eine sachgemäße Anwendung unterstützen; dies sollte während des gesamten Risikomanagementprozesses berücksichtigt werden.
(10) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation sollte alle relevanten Informationen und Dokumente zu den Pharmakovigilanz-Tätigkeiten enthalten, einschließlich Informationen über die Aufgaben, die als Unteraufträge an Dritte vergeben wurden. Diese Informationen sollten zu einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung von Audits durch die Zulassungsinhaber beitragen und der für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person die Aufsicht über die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten erleichtern. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden durch diese Informationen in der Lage sein zu überprüfen, ob alle Aspekte des Systems den Anforderungen entsprechen.
(11) Die Zulassungsinhaber sollten sicherstellen, dass sie und alle Dritten, die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten für ihre Tierarzneimittel durchführen, die erforderlichen Vorbereitungen treffen, um Kontrollen oder Inspektionen durch die zuständigen nationalen Behörden oder die Europäische Arzneimittel-Agentur zu ermöglichen.
(12) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gelten.
(13) Die Maßnahmen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen und Pharmakovigilanz-System
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Pharmakovigilanz-System
(1) Das von den Zulassungsinhabern eingerichtete und gepflegte Pharmakovigilanz-System gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 muss die in der vorliegenden Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass das Pharmakovigilanz-System
(3) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass die für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person gemäß Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 so viel Kontrolle über das Pharmakovigilanz-System hat, wie sie benötigt, um die Einhaltung von Artikel 78 der genannten Verordnung zu unterstützen, aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass ein geeignetes Verfahren eingerichtet wurde, durch das etwaige Interessenkonflikte der für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person erkannt und behoben werden können.
(4) Die Zulassungsinhaber verfügen über ausreichend kompetentes und entsprechend qualifiziertes und ausgebildetes Personal, das für sie die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten durchführt.
(5) Alle Personen, die an den Verfahren und Prozessen des zur Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten eingerichteten Pharmakovigilanz-Systems beteiligt sind, stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Zulassungsinhaber sicher, dass das System ordnungsgemäß funktioniert.
(6) Die Zulassungsinhaber legen Verfahren für den Vertretungsfall fest und dokumentieren sie, um die Betriebskontinuität im Hinblick auf die Erfüllung der Pharmakovigilanz-Pflichten zu gewährleisten.
(7) Die Zulassungsinhaber sind weiterhin in vollem Umfang für alle Pharmakovigilanz-Pflichten verantwortlich, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 und dieser Verordnung im Rahmen von Unteraufträgen auf Dritte übertragen wurden.
Artikel 3 Für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person
(1) Die Qualifikation und Ausbildung der für die Pharmakovigilanz verantwortlichen qualifizierten Person gemäß Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 umfasst nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Pharmakovigilanz.
(2) Die für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person hat die tierärztliche Ausbildung gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 abgeschlossen. Wurde eine solche Ausbildung nicht abgeschlossen, so treffen die Zulassungsinhaber entsprechende Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person ständig von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin unterstützt wird. Diese Unterstützung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Kapitel 2
Qualitätsmanagementsystem
Artikel 4 Qualitätsmanagementsystem für die Pharmakovigilanz
(1) Die Zulassungsinhaber richten ein geeignetes und wirksames Qualitätsmanagementsystem für die Durchführung ihrer Pharmakovigilanz-Tätigkeiten ein und setzen dieses um.
(2) Das Qualitätsmanagementsystem ist in der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu beschreiben.
(3) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass das Qualitätsmanagementsystem detaillierte Strategien, Prozesse und Verfahren für das Dokumentenmanagement, die Aus- und Weiterbildung, die Audits und das Änderungsmanagement umfasst, die die in den Artikeln 5 bis 9 beschriebenen Tätigkeiten abdecken. Im Rahmen dieser Strategien, Prozesse und Verfahren ist das Qualitätsmanagementsystem in regelmäßigen risikobasierten Abständen auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien zu überprüfen.
(4) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass das Qualitätsmanagementsystem detaillierte Strategien, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf das Aufzeichnungsmanagementsystem und die Datenerhebung gemäß den Artikeln 10 bis 15 umfasst; dies betrifft folgende Pharmakovigilanz-Tätigkeiten:
(5) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass das Qualitätsmanagementsystem detaillierte Strategien, Prozesse und Verfahren für das Risikomanagement, die Überwachung der Nutzen-Risiko-Bilanz, das Signalmanagement und die Kommunikation mit allen relevanten Interessenträgern gemäß den Artikeln 16 bis 20 umfasst.
(6) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass das Qualitätsmanagementsystem detaillierte Strategien, Prozesse und Verfahren für die Datenpflege und die Verfügbarkeit der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß den Artikeln 24 und 25 umfasst.
(7) Die Zulassungsinhaber legen klar fest, welche Aufgaben und Pflichten die Personen haben, die an den Pharmakovigilanz-Tätigkeiten und an der Dokumentation gemäß den Absätzen 3 bis 6 beteiligt sind.
(8) Die Zulassungsinhaber richten ein Qualitätsmanagementsystem mit folgenden Aspekten ein:
Artikel 5 Dokumentenmanagementsystem
(1) Die Zulassungsinhaber richten ein Dokumentenmanagementsystem ein, mit dem die Aufbewahrung aller Dokumente im Zusammenhang mit den Pharmakovigilanz-Tätigkeiten sichergestellt wird, und pflegen dieses. Die Dokumente werden archiviert und indexiert, sodass sie über den gesamten Aufzeichnungszeitraum zuverlässig und einfach zugänglich sind.
(2) Die Dokumente müssen gegebenenfalls der Versionskontrolle unterliegen.
(3) Dokumente und Pharmakovigilanz-Daten, die sich auf ein bestimmtes zugelassenes Arzneimittel beziehen, sind während der Gültigkeitsdauer der betreffenden Zulassung und nach ihrem Ablauf für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
Artikel 6 Ausbildung
(1) Alle an der Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind für ihre Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absätze 3 bis 6 aus- und fortzubilden; dies betrifft auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, technischen Produktbeanstandungen, Normen, Vertrieb und Vermarktung.
(2) Die Zulassungsinhaber verfügen über ein Aus- und Fortbildungsmanagementsystem, um die Kompetenzen ihres Personals aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Informationen über die Pläne und Aufzeichnungen zur Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit den Pharmakovigilanz-Tätigkeiten sowie ein Verweis auf ihren Aufbewahrungsort sind in Anhang IV Ziffer iv der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation anzugeben.
Artikel 7 Leistungsindikatoren
Die Zulassungsinhaber verwenden einschlägige Leistungsindikatoren, um die Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten und die Ergebnisse der Maßnahmen zur Risikominimierung fortlaufend zu überwachen. Sie führen in Anhang IV Ziffer iii der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation eine Liste dieser Leistungsindikatoren mit Angabe der Gründe, aus denen sie ausgewählt wurden, und einer Beschreibung ihrer Anwendung.
Artikel 8 Audits
(1) Die Zulassungsinhaber führen in regelmäßigen risikobasierten Abständen Audits des Pharmakovigilanz-Systems durch, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, und um seine Wirksamkeit festzustellen. Die Audits sind so zu planen, dass sie alle Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in einem festgelegten Zeitraum erfassen, und in ihrem Rahmen ist zu prüfen, ob die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten den Strategien, Prozessen und Verfahren des Qualitätsmanagementsystems entsprechen. Sie werden von Personen durchgeführt, die nicht direkt an den zu prüfenden Sachverhalten oder Prozessen beteiligt oder dafür verantwortlich sind.
(2) Dritte, die damit beauftragt sind, die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten ganz oder teilweise für die Zulassungsinhaber oder gemeinsam mit den Zulassungsinhabern durchzuführen, akzeptieren, dass die Zulassungsinhaber bei ihnen Audits durchführen oder durchführen lassen.
(3) Die Zulassungsinhaber erstellen für den Ablauf der Audits einen risikobasierten Zeitplan. Der Prozess der risikobasierten Planung ist zu beschreiben und die Begründung für den risikobasierten Zeitplan ist zu dokumentieren. Anhang IV Ziffer ii der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation muss eine Liste der geplanten und abgeschlossenen Audits einschließlich ungeklärter kritischer oder wesentlicher Auditergebnisse enthalten.
Artikel 9 Management von Korrektur- und Präventivmaßnahmen sowie Änderungen
(1) Die Zulassungsinhaber verfügen über einen Prozess für das Management von Korrektur- und Präventivmaßnahmen, um etwaige Abweichungen zu reduzieren, die bei Audits, im täglichen Betriebsablauf oder bei Inspektionen festgestellt werden. Die getroffenen Korrektur- und Präventivmaßnahmen sind für die letzten fünf Jahre zu dokumentieren.
(2) In von der zuständigen Behörde verlangten Plänen mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen ist schriftlich ein wirksamer Prozess zu dokumentieren, mit dem die ermittelten Risiken oder Mängel systematisch angegangen und minimiert werden. Dies umfasst die Analyse der Ursachen, klar beschriebene mögliche Korrektur- und Präventivmaßnahmen, einen entsprechenden Zeitplan sowie die Unterrichtung der relevanten Interessenträger.
(3) Die Zulassungsinhaber überwachen und bewerten die Wirksamkeit der Korrektur- und Präventivmaßnahmen. Alle Änderungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen sind zu bewerten.
(4) Im Rahmen des Änderungsmanagements wird ein kontrollierter Änderungsprozess eingerichtet, der die Überwachung und Dokumentation der Wirksamkeit der Korrektur- und Präventivmaßnahmen und die Unterrichtung der relevanten Interessenträger umfasst.
Kapitel 3
Aufzeichnungsmanagementsystem, Datenerhebung und -Überwachung
Artikel 10 Aufzeichnungsmanagementsystem
(1) Das Dokumentenmanagementsystem gemäß Artikel 5 umfasst ein Aufzeichnungsmanagementsystem für die Entgegennahme, Aufzeichnung, Zusammenstellung und Bewertung von Informationen über unerwünschte Ereignisse und für die Aufzeichnung von Sicherheitsinformationen.
(2) Die Beschreibung des Aufzeichnungsmanagementsystems zur Aufzeichnung von unerwünschten Ereignissen und Sicherheitsinformationen in Abschnitt D der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation enthält folgende Informationen:
(3) Die Zulassungsinhaber können die Pharmakovigilanz-Datenbank der Union als ihr elektronisches Aufzeichnungsmanagementsystem zur Aufzeichnung unerwünschter Ereignisse nutzen. In diesem Fall ist in Abschnitt D der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation anzugeben, dass das genutzte Aufzeichnungsmanagementsystem die Pharmakovigilanz-Datenbank der Union ist.
Artikel 11 Mutmaßlich unerwünschte Ereignisse
Die Zulassungsinhaber erheben gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 Informationen über alle mutmaßlich unerwünschten Ereignisse aus allen Quellen innerhalb oder außerhalb der Union und führen detaillierte Aufzeichnungen darüber. Diese Aufzeichnungen umfassen Überwachungsstudien nach dem Inverkehrbringen und Fachliteratur zu ihren Tierarzneimitteln sowie mutmaßlich unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit einer nicht zulassungsgemäßen Anwendung der Arzneimittel.
Artikel 12 Aufzeichnung mutmaßlich unerwünschter Ereignisse
(1) Informationen über mutmaßlich unerwünschte Ereignisse sind nach international anerkannten Normen aufzuzeichnen und zu codieren. Dabei ist die neueste Fassung der jeweiligen Norm entsprechend dem angegebenen Anwendungsdatum maßgeblich.
(2) Die Aufzeichnungen über unerwünschte Ereignisse enthalten mindestens Folgendes:
(3) Ist der Name des betreffenden Arzneimittels im ersten Bericht aus der primären Quelle nicht enthalten, unternehmen die Zulassungsinhaber angemessene Anstrengungen, um seinen Namen oder zumindest einen Teil seines Handelsnamens in Erfahrung zu bringen. Sind weder der Name noch der Handelsname bekannt und können sie nicht in Erfahrung gebracht werden, so werden im Aufzeichnungsmanagementsystem die Namen der Wirkstoffe erfasst.
(4) Die Zulassungsinhaber unternehmen - falls erforderlich - angemessene Anstrengungen, um weitere Informationen zur Untersuchung mutmaßlich unerwünschter Ereignisse anzufordern, darunter die Ergebnisse entsprechender diagnostischer Tests, damit die gemeldeten Daten der unerwünschten Ereignisse vollständig sind.
Artikel 13 Aufzeichnung unerwünschter Ereignisse in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union
(1) Die Zulassungsinhaber zeichnen unerwünschte Ereignisse in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union auf.
(2) Für die Aufzeichnung nicht codierter Informationen ist in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union eine Sprache zu verwenden, die in der Medizin üblich ist; dies gilt auch für Informationen über unerwünschte Ereignisse, die außerhalb der Union auftreten.
(3) Die Zulassungsinhaber überprüfen regelmäßig die Fachliteratur auf unerwünschte Ereignisse, die ihre Tierarzneimittel betreffen. Bei der Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Literaturüberprüfung ist der risikobasierte Ansatz zu berücksichtigen. Es sind mindestens folgende Informationen zu erfassen: der Wirkstoff, die Art des Arzneimittels, die langfristige Stabilität der Anzahl und Inzidenz entsprechender Meldungen auf dem Markt und die Stabilität des Pharmakovigilanz-Profils.
Artikel 14 Erfassung zusätzlicher Daten
(1) Damit aus Drittländern stammende Berichte über unerwünschte Ereignisse umfassend analysiert werden können, zeichnen die Zulassungsinhaber in der Produktdatenbank der Union jeweils die verschiedenen Produktnamen und Zulassungsnummern eines Arzneimittels beziehungsweise - falls das Arzneimittel in der Union nicht zugelassen ist - eines ähnlichen, in der Union zugelassenen Arzneimittels im Sinne der Leitlinie 24 der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH) 3 auf. Die Zulassungsinhaber aktualisieren die Informationen, sobald erforderlich.
(2) Die Gesamtzahl der Tiere, bei denen in einem festgelegten Zeitraum ein unerwünschtes Ereignis festgestellt wird, multipliziert mit 100 und geteilt durch die geschätzte Zahl der in diesem Zeitraum behandelten Tiere, ergibt die Inzidenz der gemeldeten unerwünschten Ereignisse. Zur Berechnung der geschätzten Zahl der behandelten Tiere anhand der Pflichtangabe des Verkaufsvolumens gemäß Artikel 58 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/6 ermitteln die Zulassungsinhaber je Land, Zieltierart und Packungsgröße jedes ihrer Tierarzneimittel einen Faktor und erfassen diesen in der Produktdatenbank der Union. Der Faktor gibt an, wie viele Tiere in Abhängigkeit von der Posologie des Arzneimittels mit einer Packung einer bestimmten Packungsgröße behandelt werden können, wobei die Formulierung nicht berücksichtigt wird. Zur Berechnung der Inzidenz der aus Drittländern gemeldeten unerwünschten Ereignisse anhand der geschätzten Anzahl der behandelten Tiere geben die Zulassungsinhaber für jedes ihrer Tierarzneimittel das für alle Drittländer insgesamt verzeichnete Verkaufsvolumen an, aufgeschlüsselt nach Zieltierart und in Bezug auf dieselbe oder eine vergleichbare Packungsgröße.
(3) Die Agentur veröffentlicht eine Anleitung zu der mathematischen Formel, mit der der Faktor berechnet werden kann. Die Zulassungsinhaber zeichnen in der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation auf, welche Annahmen über die Verteilung des Verkaufsvolumens je Zieltierart und das Behandlungsschema je Zieltierart der Berechnung des Faktors zugrunde gelegt werden. Die Zulassungsinhaber aktualisieren den Faktor, sobald erforderlich.
Artikel 15 Überwachungsstudien nach dem Inverkehrbringen
(1) Überwachungsstudien nach dem Inverkehrbringen können von den Zulassungsinhabern auf eigene Initiative durchgeführt werden oder sie werden von ihnen nach Aufforderung durch eine zuständige Behörde oder die Agentur gemäß Artikel 76 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt.
(2) Über eine freiwillige Überwachungsstudie nach dem Inverkehrbringen ist die zuständige Behörde oder die Agentur unmittelbar nach dem Beginn der Studie zu unterrichten. Innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss der Datenerhebung legt der Zulassungsinhaber der zuständigen Behörde bzw. der Agentur das Protokoll und den Abschlussbericht vor.
(3) Bei einer angeforderten Überwachungsstudie nach dem Inverkehrbringen reicht der Zulassungsinhaber spätestens zwei Monate vor der Durchführung der Prüfung bei der zuständigen Behörde bzw. der Agentur, die im jeweiligen Fall die Studie angefordert hat, den Entwurf des Studienprotokolls zur Genehmigung ein.
(4) Der Zulassungsinhaber setzt die zuständige Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem die Überwachungsstudie nach dem Inverkehrbringen durchgeführt wird, von der Durchführung der Studie in Kenntnis, wenn diese Behörde die Studie nicht angefordert hat.
(5) Nach dem Abschluss der Studie übermittelt der Zulassungsinhaber das Studienprotokoll, die Zusammenfassung des Abschlussberichts und den Abschlussbericht der Studie an die zuständige Behörde bzw. die Agentur, die im jeweiligen Fall die Überwachungsstudien nach dem Inverkehrbringen angefordert hat, sowie an die zuständige Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem die Studie durchgeführt wurde.
(6) Der Zulassungsinhaber legt alle relevanten Dokumente in einer Sprache vor, die in der Medizin üblich ist; davon ausgenommen sind Studien über Tierarzneimittel, die in einem einzigen Mitgliedstaat zugelassen sind. Für solche Studien legt der Zulassungsinhaber eine Übersetzung des Titels und der Zusammenfassung des Studienprotokolls sowie eine Zusammenfassung des Abschlussberichts der Studie in einer in der Medizin üblichen Sprache vor.
(7) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass alle die Studie betreffenden Informationen so verarbeitet und gespeichert werden, dass sie korrekt gemeldet, interpretiert und überprüft werden können. Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Analysedatensatz und die Statistikprogramme, die zur Generierung der Daten des Abschlussberichts der Studie verwendet wurden, elektronisch gespeichert und bei Aufforderung durch die zuständige Behörde bzw. die Agentur für Audits und Inspektionen zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 16 Risikomanagementsystem
(1) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass das Pharmakovigilanz-System ein Risikomanagementsystem umfasst, sodass gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Minimierung festgestellter Risiken getroffen werden können.
(2) Das Risikomanagementsystem muss einen Prozess für die Überwachung der Nutzen-Risiko-Bilanz der Arzneimittel und für das Signalmanagement umfassen. Es muss ebenfalls ein Kommunikationssystem gemäß Artikel 20 umfassen.
(3) Die Zulassungsinhaber dokumentieren die Risikomanagementmaßnahmen und die Ergebnisse der Maßnahmen zur Risikominimierung in der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation und stellen eine kontinuierliche Bewertung sicher.
Artikel 17 Signalmanagementprozess
(1) Der Signalmanagementprozess muss mindestens aus folgenden Pharmakovigilanz-Prozessen bestehen: Signalerkennung, Priorisierung, Validierung und Bewertung sowie Dokumentation der Ergebnisse.
(2) Sind die Zulassungsinhaber für ein Tierarzneimittel verantwortlich, das in verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Zulassungsverfahren zugelassen wurde, oder für ein ähnliches Arzneimittel im Sinne der Leitlinie 24 der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH) 4, so kann der Signalmanagementprozess für diese Arzneimittel kombiniert auf Wirkstoffebene durchgeführt werden.
(3) Die Zulassungsinhaber führen das Signalmanagement nach einem risikobasierten Ansatz durch und überprüfen die Daten in einer Häufigkeit, die für das ermittelte Risiko angemessen ist. Der risikobasierte Ansatz wird auf der Grundlage folgender Sachverhalte festgelegt: Art des Arzneimittels, Dauer des Inverkehrbringens und Stabilität des Pharmakovigilanz-Profils, ermittelte und potenzielle Risiken sowie Bedarf an zusätzlichen Informationen. Der risikobasierte Ansatz wird zur Bestimmung der Methode und des Umfangs des Signalmanagementprozesses sowie der Häufigkeit seiner Durchführung angewendet und die entsprechende Begründung ist zu dokumentieren.
(4) Bei der Signalbewertung werden die potenziellen Auswirkungen eines Signals auf die Nutzen-Risiko-Bilanz eines Arzneimittels analysiert und bewertet; diese Bewertung soll einen relativen Vergleich zwischen verschiedenen Produkten oder Produktgruppen, einschließlich Analysen auf Wirkstoffebene und stratifizierten Analysen, ermöglichen.
(5) Die Agentur veröffentlicht Hinweise zu bewährten Verfahren des Signalmanagements.
(6) Das Ergebnis des Signalmanagementprozesses ist aufzuzeichnen und die entsprechende Begründung ist für eine Inspektion bereitzuhalten.
(7) Die Zulassungsinhaber führen für jeden ihrer Wirkstoffe oder jedes ihrer Produkte in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union pro Jahr mindestens eine Signalerkennungsanalyse durch.
(8) Zulassungsinhaber, die die Pharmakovigilanz-Datenbank der Union als ihr Aufzeichnungsmanagementsystem für Berichte über unerwünschte Ereignisse nutzen, führen das Signalmanagement in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union durch.
(9) Nutzen die Zulassungsinhaber nicht die Pharmakovigilanz-Datenbank der Union für das Signalmanagement, stellen sie sicher, dass ihr Aufzeichnungsmanagementsystem für Berichte über unerwünschte Ereignisse alle Berichte über unerwünschte Ereignisse enthält, für die sie zuständig sind. Sie stellen insbesondere sicher, dass ihre eigene Datenbank auch diejenigen Berichte über unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit ihren Tierarzneimitteln enthält, die aus anderen Quellen an die Pharmakovigilanz-Datenbank der Union gemeldet wurden.
Artikel 18 Überwachung der Nutzen-Risiko-Bilanz
(1) Die Zulassungsinhaber überwachen fortlaufend die Nutzen-Risiko-Bilanz ihrer Produkte; dabei berücksichtigen sie alle verfügbaren Informationen von Tierärzten, von anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe und aus der Öffentlichkeit, Berichte über unerwünschte Ereignisse von anderen Zulassungsinhabern oder den zuständigen Behörden, die in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union aufgezeichnet werden, sowie die Fachliteratur.
(2) Die Zulassungsinhaber überwachen fortlaufend die Nutzen-Risiko-Bilanz und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Risikominimierung, um die Sicherheit der Anwendung ihrer Tierarzneimittel zu optimieren.
(3) Die Zulassungsinhaber erwägen die potenzielle Auswirkung jedes unerwünschten Ereignisses auf die Nutzen-Risiko-Bilanz ihrer Arzneimittel, außer es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen ihren Arzneimitteln und dem unerwünschten Ereignis.
Artikel 19 Schlussfolgerung zur Nutzen-Risiko-Bilanz
(1) Die Zulassungsinhaber halten in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union jährlich eine Schlussfolgerung zur Nutzen-Risiko-Bilanz jedes ihrer Arzneimittel fest und bestätigen, dass der Signalmanagementprozess durchgeführt wurde.
(2) Das Ergebnis des Signalmanagementprozesses wird in die Schlussfolgerung gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn ein neues validiertes Signal oder neue validierte Signale im Zusammenhang mit medizinisch wichtigen Begriffen aus dem Wörterbuch zulassungsrelevanter tiermedizinischer Begriffe (VeDDRA) ermittelt wurde(n), selbst wenn keine weiteren Maßnahmen für erforderlich erachtet werden. In der Schlussfolgerung wird dargelegt, ob die Nutzen-Risiko-Bilanz nach wie vor als günstig angesehen wird und ob Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzen-Risiko-Bilanz für notwendig erachtet werden.
(3) Stellen die Zulassungsinhaber ein neues Risiko oder eine Änderung der Nutzen-Risiko-Bilanz eines ihrer Arzneimittel fest, so erfassen sie in der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union eine Zusammenfassung der Analyse und eine Schlussfolgerung zur Nutzen-Risiko-Bilanz. Dies erfolgt innerhalb der Fristen gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 und die zuständige Behörde bzw. die Agentur wird benachrichtigt.
Artikel 20 Kommunikation
(1) Die Zulassungsinhaber verfügen über einen umfassenden Kommunikationsplan, in dem die relevanten Interessenträger in der Union benannt werden, darunter Tierärzte, andere Angehörige der Gesundheitsberufe, Kunden und die Öffentlichkeit. Im Kommunikationsplan wird dargelegt, wie bei dringenden Sicherheitsbedenken vorzugehen ist, um zügig über Bedenken zu informieren, die sich aus Pharmakovigilanz-Daten oder im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Pharmakovigilanz-Informationen ergeben.
(2) Der Kommunikationsplan enthält Informationen darüber, wie die Zulassungsinhaber
(3) Die Zulassungsinhaber nutzen für die Übermittlung von Warnmeldungen im Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Daten das Datenverarbeitungsnetz der Pharmakovigilanz-Datenbank der Union.
Kapitel 4
Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
Artikel 21 Allgemeine Anforderungen an die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
(1) Die Informationen in der gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 vorgeschriebenen Pharmakovigilanz-Stammdokumentation müssen korrekt sein und das bestehende Pharmakovigilanz-System widerspiegeln.
(2) Zwischen den Zulassungsinhabern und Dritten getroffene vertragliche Vereinbarungen über Pharmakovigilanz-Tätigkeiten werden klar und detailliert dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten.
(3) Die Zulassungsinhaber können gegebenenfalls für verschiedene Arzneimittelkategorien getrennte Pharmakovigilanz-Systeme verwenden. Jedes dieser Systeme ist in einer eigenen Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu beschreiben.
Artikel 22 Inhalt und Struktur der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
(1) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation besteht aus einem Hauptteil zur Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems sowie aus Anhängen mit detaillierten Angaben.
(2) Der Hauptteil der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation enthält folgende Abschnitte:
(3) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation enthält folgende Anhänge:
(4) Gegebenenfalls können die Informationen in Form von Schaubildern oder Flussdiagrammen dargestellt werden.
Artikel 23 Zusammenfassung
Die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation enthält folgende Informationen:
Artikel 24 Datenpflege
(1) Die Zulassungsinhaber halten die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation auf dem neuesten Stand und überarbeiten sie gegebenenfalls, um den gewonnenen Erfahrungen und dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(2) Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass die für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person zur Erfüllung der in Artikel 78 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Aufgaben ständig Zugang zur Pharmakovigilanz-Stammdokumentation hat.
(3) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation unterliegt der Versionskontrolle und trägt das Datum, an dem sie zuletzt aktualisiert wurde.
(4) Die Zulassungsinhaber zeichnen in einem Logbuch alle inhaltlichen Änderungen des Hauptteils der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation auf, die in den letzten fünf Jahren vorgenommen wurden. Die Zulassungsinhaber geben im Logbuch den geänderten Abschnitt, die Art der Änderung, das Datum, die verantwortliche Person und gegebenenfalls den Grund für die Änderung an.
(5) Die Zulassungsinhaber legen der zuständigen Behörde bzw. der Agentur auf Anfrage innerhalb von sieben Tagen eine Kopie ihres Logbuchs oder eines anderen angeforderten Teils der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation vor.
(6) Die Zulassungsinhaber unterrichten die zuständige Behörde oder die Agentur über jede Änderung der Informationen in der Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation, indem sie eine Änderung gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/6 einreichen.
(7) Wurde das in der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation beschriebene System förmlich eingestellt, bewahren die Zulassungsinhaber noch fünf Jahre lang eine elektronische Version des Systems auf.
Artikel 25 Aufbewahrungsort und Verfügbarkeit
(1) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist entweder an dem Standort in der Union aufzubewahren, an dem die hauptsächlichen Pharmakovigilanz-Tätigkeiten des Zulassungsinhabers durchgeführt werden, oder an dem Standort, an dem die für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Person tätig ist.
(2) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation kann in elektronischer Form gespeichert oder zugänglich gemacht werden. Die für die Speicherung und den Zugriff verwendeten Datenträger müssen durchsuchbar sein und dauerhaft lesbar bleiben.
(3) Auf Anfrage ist eine gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 geordnete, gedruckte Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ganz oder in Teilen für Audits und Inspektionen zur Verfügung zu stellen. Die gedruckte Kopie oder der angeforderte Teil davon hat vollständig und lesbar zu sein.
(4) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist an dem Ort, an dem sie aufbewahrt wird, ständig und unmittelbar für Inspektionen zugänglich. Wird die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation elektronisch geführt, reicht es aus, dass die in elektronischer Form gespeicherten Daten unmittelbar zugänglich sind.
Kapitel 5
Kontrollen und Inspektionen durch die zuständigen Behörden
Artikel 26 Kontrollen
(1) Die Zulassungsinhaber sind auf Kontrollen gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 vorbereitet und stellen sicher, dass auch die folgenden Personen auf diese Kontrollen vorbereitet sind:
(2) Pharmakovigilanz-Inspektionen gemäß Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 können als Vor-Ort-Inspektionen oder Ferninspektionen durchgeführt werden.
Artikel 27 Pharmakovigilanz-Inspektionen
(1) Die Zulassungsinhaber sind auf Inspektionen ihres Pharmakovigilanz-Systems und der entsprechenden Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 123 Absatz 6 und Artikel 126 der Verordnung (EU) 2019/6 vorbereitet und stellen sicher, dass die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Personen ebenfalls darauf vorbereitet sind.
(2) Inspektionen bei den Zulassungsinhabern können an dem Standort durchgeführt werden, an dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation aufbewahrt wird, oder an jedem anderen Standort der Personen, die gemäß Absatz 1 einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen bei Dritten, die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten durchführen, können an einem Standort innerhalb oder außerhalb der Union durchgeführt werden.
(3) Die Zulassungsinhaber stellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur gemäß Artikel 79 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 für Vor-Ort-Inspektionen oder Ferninspektionen angefordert werden.
(4) Pharmakovigilanz-Inspektionen können entweder Routineinspektionen oder gezielte Inspektionen sein; es kann sich um produktspezifische Inspektionen oder Inspektionen des Pharmakovigilanz-Systems im Allgemeinen handeln. Bei einer Inspektion
(5) Die Zulassungsinhaber können gemäß von der zuständigen Behörde oder der Agentur aufgefordert werden, den Plan mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorzulegen.
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2021
2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).
3) https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/vich-gl24-guideline-pharmacovigilance-veterinary-medicinal-products-management-adverse-event-reports_en.pdf
4) https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/vich-gl24-guideline-pharmacovigilance-veterinary-medicinal-products-management-adverse-event-reports_en.pdf
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