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Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sind für eine Reihe von Lebensmitteln Höchstgehalte für Cadmium (Cd) festgelegt.
(2) Am 30. Januar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln 3 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Cadmium in erster Linie für die Niere toxisch ist, insbesondere für die proximalen Tubuluszellen, in denen es sich im Laufe der Zeit ansammelt, was zu einer Nierenfunktionsstörung führen kann. Angesichts der toxischen Wirkung von Cadmium auf die Nieren legte die Behörde für Cadmium eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die mittlere Exposition von Erwachsenen in der gesamten Union nahe an der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge liegt oder diese geringfügig überschreitet. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge bei Untergruppen wie Vegetariern, Kindern, Rauchern und Menschen, die in stark kontaminierten Gebieten leben, um etwa das Zweifache überschritten werden könnte. Daher kam das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass die derzeitige Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium verringert werden muss. Im Anschluss an diese Stellungnahme legte die Behörde am 17. Januar 2012 einen wissenschaftlichen Bericht vor, in dem sie bestätigte, dass bei Kindern und Erwachsenen im 95. Perzentil die gesundheitsbezogenen Richtwerte überschritten werden könnten. 4
(3) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme und des wissenschaftlichen Berichts der Behörde wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission 5 neue Höchstgehalte für Säuglingsnahrung sowie für Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse festgelegt.
(4) Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass eine sofortige Reduzierung der bestehenden Höchstgehalte zum damaligen Zeitpunkt nicht angemessen war. Daher nahm sie die Empfehlung 2014/193/EU der Kommission 6 an, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die bereits verfügbaren Minderungsmethoden den Landwirten mitgeteilt und diesen gegenüber propagiert werden und dass mit ihrer Umsetzung begonnen bzw. diese fortgesetzt wird; ferner sollten die Fortschritte bei den Risikominderungsmaßnahmen regelmäßig überwacht werden, indem Daten über den Cadmiumgehalt in Lebensmitteln erhoben werden, und die Daten, insbesondere über Cadmiumgehalte, die etwa bei den Höchstgehalten liegen oder diese überschreiten, sollten bis Februar 2018 gemeldet werden.
(5) Eine Auswertung der jüngsten Daten über das Vorkommen, die nach der Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen erhoben wurden, zeigt, dass es nun möglich ist, den Cadmiumgehalt in vielen Lebensmitteln zu verringern. Daher sollten die geltenden Höchstgehalte für Cadmium gesenkt oder Höchstgehalte für die betroffenen Lebensmittel festgelegt werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Da es sich bei Cadmium um ein indirekt genotoxisch wirkendes Karzinogen handelt und sein Vorhandensein daher ein recht hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten cadmiumhaltige Erzeugnisse, die den neuen Höchstgehalten nicht entsprechen und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, nur für einen begrenzten Zeitraum auf dem Markt bleiben dürfen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Im Anhang aufgeführte Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2022 weiterhin in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2021.
2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).
3) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM): Wissenschaftliche Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln. EFSA Journal 2009(980) 1-139, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2009.980.
4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA zur ernährungsbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Cadmium. EFSA Journal 2012;10(1), 2551 [37 S.], https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2012.2551.
5) Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte von Cadmium in Lebensmitteln (ABl. L 138 vom 13.05.2014 S. 75).
6) Empfehlung 2014/193/EU der Kommission vom 4. April 2014 zur Senkung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 104 vom 08.04.2014 S. 80).
Anhang |
In Abschnitt 3: Metalle des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Unterabschnitt 3.2 (Cadmium) folgende Fassung:
Erzeugnis 1 | Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht) | |
"3.2 | Cadmium | |
3.2.1 | Früchte 27 und Schalenfrüchte 27 | |
3.2.1.1 | Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas | 0,020 |
3.2.1.2 | Beeren und Kleinobst, ausgenommen Himbeeren | 0,030 |
3.2.1.3 | Himbeeren | 0,040 |
3.2.1.4 | Früchte, ausgenommen die unter 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 3.2.1.3 aufgeführten | 0,050 |
3.2.1.5 | Schalenfrüchte * | |
3.2.1.5.1 | Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten | 0,20 |
3.2.1.5.2 | Pinienkerne | 0,30 |
3.2.2 | Wurzel- und Knollengemüse 27 | |
3.2.2.1 | Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln. | 0,10 |
3.2.2.2 | Rettiche | 0,020 |
3.2.2.3 | Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben | 0,050 |
3.2.2.4 | Rote Rüben | 0,060 |
3.2.2.5 | Knollensellerie | 0,15 |
3.2.2.6 | Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel | 0,20 |
3.2.3 | Zwiebelgemüse 27 | |
3.2.3.1 | Zwiebelgemüse, ausgenommen Knoblauch | 0,030 |
3.2.3.2 | Knoblauch | 0,050 |
3.2.4 | Fruchtgemüse 27 | |
3.2.4.1 | Fruchtgemüse, ausgenommen Auberginen | 0,020 |
3.2.4.2 | Auberginen/Melanzani | 0,030 |
3.2.5 | Kohlgemüse 27 | |
3.2.5.1 | Kohlgemüse ausgenommen Blattkohle | 0,040 |
3.2.5.2 | Blattkohle | 0,10 |
3.2.6 | Blattgemüse und frische Kräuter 27 | |
3.2.6.1 | Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.2.6.2 aufgeführten | 0,10 |
3.2.6.2 | Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter | 0,20 |
3.2.7 | Hülsengemüse 27 | 0,020 |
3.2.8 | Stängelgemüse 27 | |
3.2.8.1 | Stängelgemüse, ausgenommen das unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 genannte | 0,030 |
3.2.8.2 | Lauch | 0,040 |
3.2.8.3 | Stangensellerie | 0,10 |
3.2.9 | Pilze 27 | |
3.2.9.1 | Kulturpilze, ausgenommen die unter 3.2.9.2 aufgeführten | 0,050 |
3.2.9.2 | Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) und Pleurotus ostreatus (Austernpilz) | 0,15 |
3.2.9.3 | Wilde Pilze | 0,50 |
3.2.10 | Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten | |
3.2.10.1 | Hülsenfrüchte, ausgenommen Proteine aus Hülsenfrüchten | 0,040 |
3.2.10.2 | Proteine aus Hülsenfrüchten | 0,10 |
3.2.11 | Ölsaaten * | |
3.2.11.1 | Ölsaaten, ausgenommen die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Ölsaaten | 0,10 |
3.2.11.2 | Rapssamen | 0,15 |
3.2.11.3 | Erdnüsse und Sojabohnen | 0,20 |
3.2.11.4 | Senfsamen | 0,30 |
3.2.11.5 | Leinsamen und Sonnenblumenkerne | 0,50 |
3.2.11.6 | Mohnsamen | 1,20 |
3.2.12 | Getreide ** | |
3.2.12.1 | Anderes Getreide als das unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 genannte | 0,10 |
3.2.12.2 | Roggen und Gerste | 0,050 |
3.2.12.3 | Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten | 0,15 |
3.2.12.4 | Triticum durum (Hartweizen) | 0,18 |
3.2.12.5 | Weizenkeime | 0,20 |
3.2.13 | Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse 49 | |
3.2.13.1 |
| 0,10 |
3.2.13.2 |
| 0,30 |
3.2.13.3 |
| 0,80 |
3.2.13.4 |
| 0,60 |
3.2.14 | Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere 6 | |
3.2.14.1 | Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,050 |
3.2.14.2 | Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse | 0,20 |
3.2.14.3 | Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 0,50 |
3.2.14.4 | Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 1,0 |
3.2.15 | Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Fisch, Fischereierzeugnisse und sonstige von Meeres- oder Süßwassertieren gewonnene Lebensmittel | |
3.2.15.1 | Muskelfleisch von Fischen 24 25, ausgenommen die unter 3.2.15.2, 3.2.15.3 und 3.2.15.4 aufgeführten Fischarten | 0,050 |
3.2.15.2 | Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25: Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Arten Thunnus, Katsuwonus pelamis, Euthynnus), 'Bichique' (Sicyopterus lagocephalus) | 0,10 |
3.2.15.3 | Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25 Unechter Bonito (Art Auxis) | 0,15 |
3.2.15.4 | Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25: Sardelle (Engraulis-Arten), Schwertfisch (Xiphias gladius), Sardine (Sardina pilchardus) | 0,25 |
3.2.15.5 | Krebstiere 26: Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten | 0,50 |
3.2.15.6 | Muscheln 26 | 1,0 |
3.2.15.7 | Kopffüßer (ohne Eingeweide) 26 | 1,0 |
3.2.16 | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 29 sowie Kleinkindnahrung 29 57 | |
3.2.16.1 |
| 0,010 |
3.2.16.2 |
| 0,005 |
3.2.16.3 |
| 0,020 |
3.2.16.4 |
| 0,010 |
3.2.17 | Kleinkindnahrung 29 57 | |
3.2.17.1 |
| 0,020 |
3.2.17.2 |
| 0,010 |
3.2.18 | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 29 | 0,040 |
3.2.19 | Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.2.16 und 3.2.17 aufgeführten Getränke | |
3.2.19.1 | Vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte 4 | 0,020 |
3.2.20 | Nahrungsergänzungsmittel 39 | |
3.2.20.1 | Nahrungsergänzungsmittel, ausgenommen die unter 3.2.20.2 aufgeführten | 1,0 |
3.2.20.2 | Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen | 3,0 |
3.2.21 | Salz | 0,50 |
*) Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte oder Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.
**) Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das als Malz zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern das restliche Malz nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Wird das restliche Malz als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung." |
ENDE |