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Delegierte Entscheidung 2021/1331 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 29/21/COL vom 13. April 2021 zur Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Brucella melitensis bei kleinen Wiederkäuern
(ABl. L 290 vom 12.08.2021 S. 3, ber. L 318 S. 2)
Die EFTA-Überwachungsbehörde -
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Protokolls 1,
gestützt auf den in Kapitel I Teil 4.1 Nummer 2 des Anhangs I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt,
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen ("Richtlinie 91/68/EWG")
in der durch die in Anhang I des EWR-Abkommens genannten spezifischen und sektoralen Anpassungen, durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 des EWR-Abkommens sowie insbesondere durch Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Kapitel 1 Teil II Nummer 1 des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Schreiben vom 25. November 2020 (Dokument Nr. 1166399) beantragte die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "NFSA"), Norwegen von der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") als amtlich frei von Brucella melitensis bei norwegischen kleinen Wiederkäuern erklären zu lassen (im Folgenden "Antrag"). Dem Antrag lag ein Bericht des norwegischen Veterinärinstituts zum Nachweis der Freiheit von Schafen und Ziegen von Brucella melitensis gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG bei (Dokument Nr. 1166397).
Mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 (Dokument Nr. 1171269) ersuchte die Überwachungsbehörde die NFSA um zusätzliche Informationen zur Rechtsgrundlage des Antrags.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 (Dokument Nr. 1171267) antwortete das norwegische Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden das "Ministerium") auf das Ersuchen der Überwachungsbehörde um zusätzliche Informationen und fügte ein Schreiben der NFSA vom 21. Dezember 2020 (Dokument Nr. 1171265) bei, in dem die Rechtsgrundlage für den Antrag mit Kapitel 1 Teil II Nummer 1 Buchstabe a oder alternativ Kapitel 1 Teil II Nummer 1 Buchstaben b und c des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG angegeben wurde.
Nach Kapitel I Teil II Nummer 1 des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG kann als brucellosefrei anerkannt werden jeder Mitgliedstaat,
Nach Überprüfung der von Norwegen vorgelegten Informationen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission war es der Überwachungsbehörde auf dieser Grundlage nicht möglich, den Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen nach Kapitel 1 Teil II Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind. Daher hat die Überwachungsbehörde geprüft, ob die Bedingungen nach Kapitel 1 Teil II Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (Dokument Nr. 1172699) ersuchte die Überwachungsbehörde das Ministerium um Bestätigung, dass die Impfung gegen Brucellose bei kleinen Wiederkäuern in Norwegen seit mindestens drei Jahren untersagt ist.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 (Dokument Nr. 1182614) antwortete das Ministerium auf dieses Ersuchen der Überwachungsbehörde und fügte ein Schreiben der NFSA (Dokument Nr. 1182612) bei, in dem bestätigt wurde, dass die Impfung gegen Brucellose bei kleinen Wiederkäuern in Norwegen seit mindestens drei Jahren untersagt ist.
Die Überwachungsbehörde hat alle von Norwegen vorgelegten einschlägigen Unterlagen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geprüft und stellt auf dieser Grundlage fest, dass die Bedingungen nach Kapitel 1 Teil II Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind und Norwegen daher als amtlich frei von Brucella melitensis bei norwegischen kleinen Wiederkäuern anerkannt werden kann.
Die Überwachungsbehörde hat den Entwurf der Entscheidung mit ihrer delegierten Entscheidung Nr. 20/21/COL (Dokument Nr. 1174462) nach Artikel 15 und Kapitel 1 Teil II Nummer 1 Buchstabe c des Anhangs A der Richtlinie 91/68/EWG dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz (im Folgenden der "Ausschuss") ordnungsgemäß vorgelegt. Der Ausschuss hat den Entwurf der Entscheidung gebilligt. Somit steht die Entscheidung im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Brucella melitensis bei kleinen Wiederkäuern wird anerkannt.
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Brüssel, den 13. April 2021.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der delegierten Entscheidung Nr. 130/20/COL
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