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Delegierte Entscheidung 2021/1333 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 33/21/COL vom 22. April 2021 zur Genehmigung des Status "seuchenfrei" bezüglich des Tollwutvirus (RABV) für Norwegen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 032/21/COL
(ABl. L 290 vom 12.08.2021 S. 11, ber. L 318 S. 4)
Die EFTA-Überwachungsbehörde -
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit 1 (im Folgenden die "Verordnung (EU) 2016/429"), durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geändert und an das EWR-Abkommen angepasst, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 266 Absatz 2,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13h des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen 2 (im Folgenden die "Delegierte Verordnung (EU) 2020/689"), mit den spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des genannten Abkommens, insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3,
in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EU) 2016/429 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wurden mit Wirkung vom 17. April 2021 in die Anhänge des EWR-Abkommens aufgenommen. Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 angegebenen Geltungsbeginn gelten diese Verordnungen ab dem 21. April 2021.
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR-Staaten") oder für Zonen derselben in Bezug auf bestimmte in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführte Seuchen für eine oder mehrere relevante Tierarten ("Status") vorgesehen.
In der Entscheidung Nr. 032/21/COL sind der Status "seuchenfrei" und der Status "Nichtimpfung" sowie die Tilgungsprogramme Norwegens und Islands sowie der Zonen oder Kompartimente derselben aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt wurden.
Für bestimmte gelistete Seuchen, einschließlich der Infektion mit dem Tollwutvirus (RABV), enthalten die Verordnung (EU) 2016/429 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 erstmals Vorschriften für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 werden Anträge auf den Status "seuchenfrei" von EWR-Staaten oder Zonen derselben für bestimmte gelistete Seuchen genehmigt, wenn die Seuchenfreiheit durch historische Daten und Überwachungsdaten nachgewiesen wurde.
Gemäß Artikel 39 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 sind in Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Kriterien für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" eines EWR-Staats oder einer Zone desselben auf der Grundlage historischer Daten oder Überwachungsdaten, auch in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwutvirus (RABV), festgelegt.
Nach Artikel 70 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die Behörde "[Norwegen] oder Zonen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung den Status 'seuchenfrei' gewähren bezüglich
Mit Schreiben vom 25. November 2020 (Dok. Nr. 1166401) stellte die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung des Status "seuchenfrei" für das gesamte Hoheitsgebiet Norwegens hinsichtlich der Infektion mit dem Tollwutvirus (RABV). Diesem Antrag lag ein Bericht des norwegischen Veterinärinstituts zum Nachweis der historischen Freiheit Norwegens von einer Infektion mit dem Tollwutvirus (RABV) bei (Dok. Nr. 1166395).
Die Behörde hat den Bericht in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geprüft und ist angesichts dieser Informationen der Auffassung, dass Norwegen die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt (Dok. Nr. 1190351). Der Status Norwegens als frei von einer Infektion mit dem Tollwutvirus (RABV) wird daher von der Behörde mit der vorliegenden Entscheidung genehmigt, und der Anhang der Entscheidung Nr. 032/21/COL wird entsprechend geändert.
Mit ihrer Delegierten Entscheidung Nr. 030/21/COL (Dok. Nr. 1194415) hat die Behörde dem Ausschuss den Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Der Ausschuss billigte den Entscheidungsentwurf. Dementsprechend steht der Entscheidungsentwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses.
Folglich ist die Entscheidung Nr. 032/21/COL entsprechend zu ändern
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Status "frei von einer Infektion mit dem Tollwutvirus (RABV)" für das gesamte Hoheitsgebiet Norwegens wird hiermit genehmigt.
Der Anhang der Entscheidung 032/21/COL wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.
Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 22. April 2021.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL:
2) ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211.
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
4) Der in Anhang I Kapitel I Teil 7.1 Nummer 8a des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt, die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates, durch die sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geändert und an das EWR-Abkommen angepasst.
Status "seuchenfrei" und Status "Nichtimpfung" sowie Tilgungsprogramme Norwegens und Islands oder von Zonen oder Kompartimenten derselben, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt wurden | Anhang |
In Norwegen:
Status "seuchenfrei" oder "Nichtimpfung" | Gebiet: Gesamtes Hoheitsgebiet oder gesamte Zone | Rechtsgrundlage | Nummer früherer oder neuer Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde |
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 28/07/COL vom 19. Februar 2007 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektion mit Brucella melitensis in Schaf- und Ziegenpopulationen | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 029/21/COL vom 13. April 2021 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex ( M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ("MTBC") | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 28/07/COL vom 19. Februar 2007 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Enzootische Leukose der Rinder ("EBL") | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 28/07/COL vom 19. Februar 2007 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis ("IBR")/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis ("IPV") | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 159/10/COL vom 21. April 2010 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ("ADV") | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 160/10/COL vom 21. April 2010 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 221/96/COL vom 4. Dezember 1996 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektion mit dem Tollwutvirus ("RABV") | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 033/21/COL vom 22. April 2021 |
Infektion mit Marteilia refringens | Zone: Gesamte Küstenlinie Norwegens mit Ausnahme des Sperrgebiets in der Gemeinde Bømlo im Bezirk Hordaland in Südnorwegen, das in § 2 der norwegischen Verordnungen über das Kontrollgebiet zur Bekämpfung der Krankheit Marteiliose bei Weichtieren, Gemeinde Bømlo, Hordaland (FOR-2017-09-08-1377) besonders beschrieben ist. | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 18/18/COL vom 9. Februar 2018 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektion mit Bonamia ostreae | Zone: Gesamte Küstenlinie Norwegens mit Ausnahme der Provinz Aust-Agder in Südnorwegen | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe k der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 18/18/COL vom 9. Februar 2018 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose ("IHN") | Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik und der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets (Zone) | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 264/12/COL vom 5. Juli 2012 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Virale Hämorrhagische Septikämie ("VHS") | Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik und der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets (Zone) | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 264/12/COL vom 5. Juli 2012 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Tilgungsprogramm | Gebiet: Gesamtes Hoheitsgebiet, gesamte Zone oder gesamtes Kompartiment | Rechtsgrundlage | Nr. der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde |
Derzeit keine Eintragungen |
In Island:
Status "seuchenfrei" oder "Nichtimpfung" | Gebiet: Gesamtes Hoheitsgebiet oder gesamte Zone | Rechtsgrundlage | Nummer früherer oder neuer Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde |
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose ("IHN") | Gesamtes Hoheitsgebiet | Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 | 227/04/COL vom 9. September 2004 und Nr. 36/16/COL vom 9. Februar 2016 (frühere Entscheidung aufgehoben) |
Tilgungsprogramm | Gebiet: Gesamtes Hoheitsgebiet, gesamte Zone oder gesamtes Kompartiment | Rechtsgrundlage | Nr. der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde |
Derzeit keine Eintragungen |
ENDE |