Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen zur Gewährleistung ausreichend robuster Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 9)


Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren als robust betrachtet werden können, sollte darin eine Organisationsstruktur vorgesehen sein, in der Verfahren für Entscheidungen der Geschäftsleitung, die internen Hierarchieverhältnisse und die Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten der an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligten Personen in klarer und gut dokumentierter Weise festgelegt sind.

(2) Robuste Regelungen für die Unternehmensführung sollten es ermöglichen, mögliche Interessenkonflikte, die innerhalb der Organisationsstruktur eines Referenzwert-Administrators auftreten können, zu erkennen und zu bewältigen. Daher sollten in den Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren insbesondere die Struktur des Leitungsorgans sowie dessen Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden.

(3) Liegen Umstände vor, aus denen ein Interessenkonflikt erwachsen könnte, so führt dies nicht automatisch dazu, dass eine an diesem Interessenkonflikt beteiligte Person von der Bereitstellung eines Referenzwerts ausgeschlossen wird. Nichtsdestotrotz sollten Referenzwert-Administratoren alle Umstände ermitteln, die zu einem potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt führen könnten, diese bewerten und gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen beschließen.

(4) Referenzwert-Administratoren, die Teil einer Gruppe sind, sollten alle Auswirkungen der Struktur der Gruppe auf ihre eigenen Regelungen für die Unternehmensführung angemessen bewerten. Sie sollten bei dieser Bewertung auch prüfen, ob aus der Struktur der Gruppe resultierende Interessenkonflikte ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer regulatorischen Verpflichtungen beeinträchtigen könnten. Ferner sollte bewertet werden, ob die Gruppenstruktur oder der Umstand, dass ein Mitglied des Leitungsorgans des Administrators gleichzeitig Mitglied des Leitungsorgans anderer Unternehmen derselben Gruppe ist, die Unabhängigkeit der Administratoren beeinträchtigen könnte. Diese Referenzwert-Administratoren sollten spezifische Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die sich aus dieser Gruppenstruktur ergeben könnten, festlegen.

(5) Administratoren, die Teil einer Gruppe sind, sollten Synergien auf Gruppenebene anstreben können. Funktionen, die innerhalb einer Gruppe ausgelagert werden, sollten jedoch die Bedingungen von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie allen anderen einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung erfüllen.

(6) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte keinem übermäßigen Verwaltungsaufwand unterworfen werden. Diese Administratoren sollten sich in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte daher dafür entscheiden können, bestimmte Anforderungen in Bezug auf ihre Organisationsstruktur nicht anzuwenden. Darüber hinaus sollten bestimmte Referenzwert-Administratoren die Möglichkeit haben, die Anforderung, in ihren Regelungen für die Unternehmensführung das Verfahren für die Ernennung des Leitungsorgans festzulegen, nicht anzuwenden, wenn dies aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts hinsichtlich der Bereitstellung des Referenzwerts und anderer Tätigkeiten des Administrators sowie des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung des Referenzwerts gerechtfertigt ist.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(8) Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, durch den Artikel 4 Absatz 9 in die Verordnung (EU) 2016/1011 eingefügt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verfahren für Entscheidungen, Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten und interne Hierarchieverhältnisse

(1) Die Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren werden vom Leitungsorgan genehmigt, sofern ein solches besteht, und legen in klarer und gut dokumentierter Weise alles Folgende fest:

  1. die Verfahren für Entscheidungen der Geschäftsleitung;
  2. ein Organigramm des Referenzwert-Administrators, aus dem hervorgeht, wie Funktionen und Zuständigkeiten den direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligten Personen zugewiesen werden;
  3. die internen Hierarchieverhältnisse.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren decken, sofern relevant, alles Folgende ab:

  1. die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und aller verbundenen Ausschüsse;
  2. die Struktur des Leitungsorgans;
  3. die Ernennung des Leitungsorgans.

(3) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Organigramm werden alle innerhalb und außerhalb der Gruppe des Administrators ausgelagerten Funktionen sowie das gemeinsame Personal der Gruppe des Administrators angegeben. Bei der Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten stellen die Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren sicher, dass Personen, die mehrere Funktionen wahrnehmen oder in verschiedenen Ausschüssen tätig sind, in der Lage sind, den ihnen zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten ausreichend Zeit zu widmen, und nicht daran gehindert werden, ihre Aufgaben sachgerecht, ehrlich und professionell wahrzunehmen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Administratoren die Zahl der Sitzungen, an denen die betreffende Person teilnehmen muss, die Art der jeweiligen Position und die damit verbundenen Zuständigkeiten sowie die Frage, ob die betreffende Person eine andere Funktion oder Tätigkeit ausübt.

(4) Die Regelungen für die Unternehmensführung der Referenzwert-Administratoren sehen einen klaren Vergütungsrahmen für alle direkt an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligten Personen vor, wobei die ihnen zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind.

(5) Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.

(6) Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 nicht anzuwenden, wenn eine solche Opt-out-Klausel angemessen und verhältnismäßig ist in Bezug auf:

  1. Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Administrators;
  2. die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts hinsichtlich der Bereitstellung des Referenzwerts und anderer Tätigkeiten des Administrators;
  3. das Maß an Ermessensspielraum bei der Bereitstellung des Referenzwerts.

Artikel 2 Rechenschaftspflicht

(1) Die Regelungen für die Unternehmensführung des Referenzwert-Administrators legen als Teil seiner Organisationsstruktur in klarer und gut dokumentierter Weise die Rechenschaftspflicht der folgenden Personen fest:

  1. Personen, die Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung des Referenzwerts haben könnten, insbesondere wenn diese Entscheidungen delegiert werden;
  2. Personen, die für die Veröffentlichung oder Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 zuständig sind;
  3. Personen, die für die Festlegung spezifischer interner Kontrollverfahren zuständig sind, die die Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die den Referenzwert bestimmen, gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1011 sicherstellen sollen;
  4. Personen, die für die interne Meldung jeglicher Umstände, die zu Interessenkonflikten führen können, zuständig sind.

(2) Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.

Artikel 3 Transparenzanforderungen

(1) Die Regelungen für die Unternehmensführung der Referenzwert-Administratoren stellen sicher, dass all ihre Führungskräfte und Mitarbeiter sowie sämtliche anderen natürlichen Personen, deren Dienstleistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder ihrer Kontrolle unterliegen und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, sich ihrer Zuständigkeiten und der Verfahren, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben einzuhalten sind, bewusst sind.

(2) Ist ein Referenzwert-Administrator Teil einer Gruppe, so sind in den Regelungen für die Unternehmensführung dieses Administrators sämtliche Funktionen bezüglich der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Referenzwerts, einschließlich der Auslagerung an Unternehmen der Gruppe, im Einzelnen anzugeben.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2021.


1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

3) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1).



UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen