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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Sanktionsvorschriften im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogene Stützungsmaßnahmen
(ABl. L 305 vom 31.08.2021 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 77 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission 2, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/841 der Kommission 3, wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte Anspruch hat, auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und nicht ermittelte Tiere mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 der genannten Verordnung eindeutig identifiziert werden können. Die eindeutige Identifizierung von Tieren betrifft jedoch nur Rinder, Schafe und Ziegen. Ferner werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nur dann angewendet, wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten, ohne sich auf den Fall zu beziehen, dass drei oder weniger Rinder, Schafe und Ziegen als nicht ermittelt gelten, die nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren identifiziert werden können.
(2) Die zweite Bedingung aus Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 schließt daher alle Tierarten außer Rinder, Schafe und Ziegen, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 fallen, von der Ausnahmeregelung bezüglich der Anwendung von Verwaltungssanktionen aus.
(3) Aus diesem Grund ist es angezeigt, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 so zu ändern, dass die Anforderung der eindeutigen Identifizierung nur für Rinder, Schafe und Ziegen gilt.
(4) Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sieht keine Sanktionen für den Fall vor, dass bis zu drei Rinder, Schafe und Ziegen, die als nicht ermittelt gelten, nicht eindeutig identifiziert werden können, was bedeutet, dass diese Tiere nicht mehr mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren identifiziert und nachverfolgt werden können. Dies führt dazu, dass weniger schwerwiegende Verstöße, die sich allein auf die Zahl der nicht ermittelten Tiere beziehen, Sanktionen nach sich ziehen würden, während Verstöße, die schwerwiegender sind, weil sie Tiere (Rinder, Schafe und Ziegen) betreffen, die nicht identifiziert werden können, keine Folgen nach sich ziehen würden.
(5) Daher sollten auch Verwaltungssanktionen für schwerwiegendere Verstöße vorgesehen werden, wenn nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen unabhängig von ihrer Zahl nicht eindeutig mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren identifiziert werden können.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Analog zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/841 sollte die vorliegende Verordnung für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge gelten, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können."
b) In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:".
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2021.
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 48).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/841 der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren (ABl. L 186 vom 27.05.2021 S. 12).
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