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Regelwerk, EU 2021, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1473 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 hinsichtlich bestimmter Durchführungsbestimmungen für Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

(ABl. L 325 vom 15.09.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält besondere Bestimmungen für auf regionaler Ebene für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat festgelegte technische Maßnahmen, die unter anderem Vorschriften über Maschenöffnungen, einschlägige Bedingungen und Beifänge umfassen.

(2) In der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 6. September 2018 2 über technische Maßnahmen im Skagerrak (im Folgenden "Vereinbarte Niederschrift") sind die Verfahren und die Stichprobenmethodik für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen für Eismeergarnelen (Pandalus borealis) (im Folgenden "Eismeergarnelen") im Skagerrak festgelegt.

(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (im Folgenden die "Scheveningen-Gruppe") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Nordsee und haben am 7. März 2019 eine gemeinsame Empfehlung zur Umsetzung der in der Vereinbarten Niederschrift festgelegten Maßnahmen in Unionsrecht vorgelegt. In der gemeinsamen Empfehlung werden Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen zum Schutz von Jungfischen festgelegt und weitere Fanggeräte ausgenommen.

(4) Nach der Bewertung dieser gemeinsamen Empfehlung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) 3 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 4 verabschiedet.

(5) Nach der Veröffentlichung der genannten Verordnung forderten die betroffenen Mitgliedstaaten die Kommission auf, einige Fehler zu berichtigen, die die ordnungsgemäße Umsetzung dieses delegierten Rechtsakts behindern.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 enthält eine Definition des Begriffs "juvenile Eismeergarnelen", um die Größe der Fische zu bestimmen, deren Anzahl im Gesamtfang zu Ad-hoc-Schließungen von Fischereien führen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte in der genannten Verordnung ein und derselbe Begriff für dasselbe Konzept verwendet werden. Daher sollte in dem gesamten Rechtsakt statt zahlreicher Synonyme (wie "Pandalus unterhalb der Mindestlänge" oder "untermaßiger Pandalus") der Begriff "juvenile Eismeergarnelen" verwendet werden.

(7) In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine risikobasierte Strategie zur Ermittlung von Gebieten und Zeiträumen festgelegt, in denen die Gefahr besteht, dass die Zahl der gefangenen juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz überschreitet. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wird irrtümlicherweise auf einen Schwellensatz von 20 % nach Gewicht am Gesamtfang von Eismeergarnelen pro Hol verwiesen; stattdessen sollte auf 20 % (nach Anzahl) der Gesamtanzahl in einer Stichprobe verwiesen werden, wie in der gemeinsamen Empfehlung festgelegt.

(8) In der Verordnung (EU) 2019/1241 wurde eine Mindestmaschenöffnung von 35 mm für Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak und Kattegat festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 ist irrtümlicherweise von einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm die Rede, was die Mindestmaschenöffnung für Fischereien auf Eismeergarnelen in der Nordsee darstellt. Die genannte Zahl sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die gemeinsame Empfehlung sieht eine mögliche Schließung vor, wenn der Anteil der juvenilen Eismeergarnelen über 40 % liegt. Um dieser gemeinsamen Empfehlung zu entsprechen, sollte sich die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 auf den betreffenden Prozentsatz in Verbindung mit der Anzahl in der Stichprobe und nicht der Gesamtfangmenge beziehen.

(10) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wurde das jeweilige spezielle Überwachungsprogramm für Fischereifahrzeuge, die ein größenselektives Nordmøre-Gitter verwenden, und für Schleppnetzfahrzeuge mit selektivem Fanggerät ausschließlich an die Tätigkeit in dem von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Gebiet (geschlossenes Gebiet) geknüpft. Die genannte Verordnung sollte an die Bewertung des STECF angepasst werden, der zu dem Schluss kam, dass Fischereifahrzeuge mit solchem selektiven Fanggerät jeweils einem speziellen Überwachungsprogramm unterliegen sollten, und zwar unabhängig von dem Gebiet, in dem sie fischen.

(11) In der gemeinsamen Empfehlung und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wurde die Mindestgröße der Stichprobe anhand derer entschieden wird, ob eine Ad-hoc-Schließung vorgenommen werden sollte, irrtümlicherweise mit 2 kg Garnelen nach Gewicht oder 1 Liter nach Volumen angegeben. Die Mitgliedstaaten forderten daher, dass die genannte Verordnung im Einklang mit der Vereinbarten Niederschrift berichtigt werden sollte, die eine Mindeststichprobengröße von 1 kg nach Gewicht oder 2 Liter nach Volumen vorsieht.

(12) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Schwellensatz

Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Anzahl) an der Gesamtzahl von Eismeergarnelen in einer Stichprobe."

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Quelle von Informationen für die Überwachung der Schwellensätze sind Inspektionen auf See, die die zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden auf Fischereifahrzeugen vornehmen, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis) fischen."

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen mehr als 40 % der Anzahl dieser Art in der Stichprobe gemäß Artikel 4 Absatz 4, können die Fischereiaufsichtsbehörden eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen."

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Auf der Grundlage der Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann der betreffende Küstenmitgliedstaat in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet (im Folgenden das 'geschlossene Gebiet') die Fischerei auf Eismeergarnelen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm verbieten."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Schiffe, die mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III Fischfang betreiben, sind Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms, das die Mitgliedstaaten aufstellen müssen, um den Anteil juveniler Eismeergarnelen am Gesamtfang dieser Art zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und zwölf Monate danach zu übermitteln."

5. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die die in Absatz 1 genannten Fanggeräte einsetzen, stellen ein spezielles Überwachungsprogramm auf, um sich zu vergewissern, dass die Fänge nicht den Schwellensatz erreichen. Wenn die Fänge den Schwellensatz erreichen, verlassen diese Schiffe das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und danach alle zwölf Monate zu übermitteln. Geht aus den Ergebnissen solcher Programme hervor, dass die Fänge den Schwellensatz übersteigen, sind diese Fanggeräte nicht länger ausgenommen."

6. Die Anhänge werden wie folgt geändert:

  1. Anhang I wird gemäß Nummer 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
  2. Anhang II wird gemäß Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
  3. Anhang III wird gemäß Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2021

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) https://ec.europa.eu/fisheries/sites/fisheries/files/2018-sweden-norway-09-2018.pdf

3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak (ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 3).

.

Anhang

1. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Eismeergarnelen im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.

b) Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 1 kg oder 2 l Eismeergarnelen."

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die Menge von juvenilen Eismeergarnelen wird als Prozentsatz der Gesamtzahl der Eismeergarnelen in der Stichprobe berechnet."

2. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 erhält folgende Fassung:

"Anhang II

AD-HOC-SCHLIEßUNGEN - STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT
Eismeergarnelen im Verhältnis zu juvenilen Eismeergarnelen *
Angaben zur Inspektion/BeobachtungInspektionsschiffName des Inspektors/BeobachtersName des Inspektors/BeobachtersDatum und Uhrzeit 1 der Inspektion/BeobachtungPosition 2 bei der Inspektion/Beobachtung
 
Angaben zum FischereifahrzeugNameRufzeichenRegistriernummerFlaggenstaatArt des Fanggeräts
einfach/doppelt
Maschenöffnung in mm
 
Selektive MaßnahmenGitter (für das Sortieren von Pandalus)Stababstand in mmSonstigeSammelbeutelMaschenweite der Sammelbeutel
 
Angaben zum FangeinsatzBeginnDatum, Uhrzeit 1Position 2
 
EndeDatum, Uhrzeit 1Position 2Dauer des Fangeinsatzes 3
 
Angaben zum FangGeschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm)
Geschätzte Fangmenge Eismeergarnelen im Hol (in Kilogramm)
Größe der Eismeergarnelen-Stichprobe (kg/Liter)
Gesamtzahl Eismeergarnelen in der Stichprobe
Anzahl juvenile Eismeergarnelen in der Stichprobe
% juvenile Eismeergarnelen (Anzahl juvenile Eismeergarnelen/Gesamtzahl)
Bemerkungen und zusätzliche InformationenZusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z.B. vom Kapitän.
Inspektor UnterschriftNicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt.
*) Der Begriff 'juvenile Eismeergarnelen' gemäß dieser Verordnung entspricht den Begriffen 'Pandalus unter dem Schwellenwert', 'Pandalus unterhalb der Mindestgröße' und 'Pandalus unterhalb der Mindestgröße für Ad-hoc-Schließungen' gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 6. September 2018.

1) TT/MM/JJ hh mm (Ortszeit, 24 Stunden).

2) Zum Beispiel 56°24' N 01°30' E.

3) hh mm.

"

3. Die Überschrift von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 erhält folgende Fassung:

"Im geschlossenen Gebiet in der Eismergarnelen-Fischerei zuzulassendes selektives Gitter"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE