Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1485 der Kommission vom 15. September 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6765)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 328 vom 16.09.2021 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach einem neuen Ausbruch der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den Niederlanden wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1454 der Kommission 4 geändert, da sich dieser Ausbruch in dem genannten Anhang widerspiegeln muss.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1454 hat Belgien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der belgischen Provinz Westflandern gemeldet.
(7) Überdies hat Luxemburg der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im luxemburgischen Kanton Grevenmacher gemeldet.
(8) Des Weiteren hat Frankreich der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im französischen Departement Ardennes gemeldet.
(9) Die Herde der genannten Ausbrüche in Belgien, Frankreich und Luxemburg liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(10) Darüber hinaus befindet sich der Herd des in Belgien bestätigten Ausbruchs in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Frankreich. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Frankreichs erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(11) Außerdem befindet sich der Herd des in Luxemburg bestätigten Ausbruchs in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Deutschland. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(12) Die Kommission hat die von Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von der zuständigen Behörde Deutschlands abgegrenzte Überwachungszone ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(13) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Belgien, Frankreich und Luxemburg gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(14) Darüber hinaus muss in Zusammenarbeit mit Deutschland die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzte Überwachungszone rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.
(15) Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 Schutz- und Überwachungszonen für Belgien, Frankreich und Luxemburg sowie eine Überwachungszone für Deutschland aufgeführt werden.
(16) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Frankreich und Luxemburg ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Deutschland ordnungsgemäß abgegrenzte Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.
(17) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 gilt im Übrigen bis zum 30. September 2021. Die Geltungsdauer der Beschränkungen in den von Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen reicht jedoch über den 30. September 2021 hinaus.
(18) Außerdem besteht aufgrund des anhaltenden Auftretens von HPAI-Viren bei Wildvögeln in der Union sowie der Risiken einer Ausbreitung dieser Seuche durch wild lebende Zugvögel während deren Herbstzugs eine erhöhte Gefahr weiterer Ausbrüche bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.
(19) Daher sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 bis zum 30. September 2022 verlängert werden, um die bevorstehende jährliche Zugsaison der wild lebenden Zugvögel zu erfassen. Diese Verlängerung trägt auch den aktuellen Entwicklungen der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die HPAI und den damit verbundenen Risiken für die Tiergesundheit aufgrund weiterer möglicher Ausbrüche dieser Seuche Rechnung.
(20) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.
(21) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(22) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird das Datum "30. September 2021" durch das Datum "30. September 2022" ersetzt.
2. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. September 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1454 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 316 vom 07.09.2021 S. 1).
Anhang |
"Anhang
=> als PDF öffnen
ENDE |