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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 4, ber. 2022 L 43 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen, die von den Durchführungspartnern im Hinblick auf eine Deckung durch die EU-Garantie im Rahmen des Fonds "InvestEU" vorgelegt werden, sind vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 zu bewerten.

(2) Der Investitionsausschuss nimmt seine Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen anhand einer Bewertungsmatrix mit Indikatoren vor, die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 22 Absatz 2 ausgefüllt wird und eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Vorschläge gewährleisten soll.

(3) Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 umfasst die Bewertungsmatrix mit Indikatoren die folgenden sieben Bewertungskomponenten: den Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union, die Beschreibung der Zusätzlichkeit, die Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, den finanziellen und technischen Beitrag des Durchführungspartners, die Investitionsauswirkungen, das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition und die ergänzenden Indikatoren.

(4) Um zu gewährleisten, dass der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sollten die verschiedenen Elemente, Indikatoren und Teilindikatoren, die für jede Bewertungskomponente anzugeben sind, sowie die Bewertungskriterien und die entsprechenden Gewichtungen, die von den Durchführungspartnern bei der Bewertung der vorgeschlagenen Finanzierungen bzw. Investitionen zu verwenden sind, festgelegt werden.

(5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die detaillierten Vorschriften, die die Durchführungspartner beim Ausfüllen der Bewertungsmatrix mit Indikatoren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/523 zu beachten haben, damit der Investitionsausschuss des Fonds "InvestEU" eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2021

1) ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30.

.

Anhang

1. Allgemeine Grundsätze

Zur Bewertung der von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen verwendet der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "InvestEU-Verordnung") eingerichtete Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden "InvestEU-Bewertungsmatrix"). Im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Überprüfung nimmt der Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung anhand dieser InvestEU-Bewertungsmatrix eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der von den Durchführungspartnern gestellten Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen vor.

Auszufüllen ist die InvestEU-Bewertungsmatrix von dem Durchführungspartner, der dem Investitionsausschuss einen Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition 2, einschließlich Rahmenmaßnahmen 3, vorlegt. Innerhalb der einzelnen Bewertungskomponenten sind je nach Finanzierung, Investition oder Rahmenmaßnahme unterschiedlich detaillierte Angaben zu liefern. Bei Letzteren können allgemeine Schätzungen vorgelegt werden, wie die Art der Finanzintermediäre, die geschätzte Anzahl und Art der Endempfänger, der durchschnittliche Umfang der den Endempfängern zur Verfügung zu stellenden Finanzierungen und die geschätzten Auswirkungen der Rahmenmaßnahme.

1.1. Inhalt der InvestEU-Bewertungsmatrix

Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung umfasst die InvestEU-Bewertungsmatrix folgende Elemente:

  1. Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Bezeichnung, des Endempfängers bei direkten Maßnahmen oder des Finanzintermediärs (der Finanzintermediäre) bei Maßnahmen über einen Finanzintermediär (falls bekannt, Name des Finanzintermediärs; andernfalls zumindest die Art), des Landes (der Länder) der Durchführung und einer kurzen Beschreibung der Finanzierung oder Investition;
  2. Bewertungskomponente 1 - Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union;
  3. Bewertungskomponente 2 - Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition;
  4. Bewertungskomponente 3 - Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden;
  5. Bewertungskomponente 4 - finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners;
  6. Bewertungskomponente 5 - Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen;
  7. Bewertungskomponente 6 - Finanzprofil der Finanzierung oder Investition;
  8. Bewertungskomponente 7 - ergänzende Indikatoren.

1.2. Bewertung der Komponenten

Für jede Finanzierung oder Investition, die dem Investitionsausschuss vorgelegt wird, ermittelt der Durchführungspartner bei den Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 eine Punktzahl und nimmt bei den Bewertungskomponenten 1, 2, 6 und 7 anhand qualitativer oder quantitativer Indikatoren, für die keine Punkte vergeben werden, eine Bewertung vor.

Für die Einstufung der Bewertungskomponenten 3, 4 und 5 ist folgende Skala zu verwenden. Dieselbe Skala wird für Indikatoren und Teilindikatoren verwendet, bei denen Punkte vergeben werden.

PunkteWert
1Befriedigend
2Gut
3Sehr gut
4Hervorragend

Aufgrund der Art ihres Geltungsbereichs ist jede Bewertungskomponente, bei der Punkte vergeben werden, einzeln zu bewerten, ohne die Punktzahlen zu einer Gesamtnote zu aggregieren. Werden die Bewertungskomponenten anhand spezifischer Indikatoren und Teilindikatoren bewertet, ist die Gewichtung dieser Indikatoren und Teilindikatoren bei der Berechnung der Note der jeweiligen Bewertungskomponente zu berücksichtigen (und zu diesem Zweck die entsprechende Punktzahl mit der jeweiligen Gewichtung zu multiplizieren) 4.

Die Durchführungspartner legen eine Begründung für jede vergebene Note vor, die sich auf die in der jeweiligen Anlage beschriebene Methode und auf andere einschlägige Elemente stützt, die in der InvestEU-Verordnung, in den Investitionsleitlinien 5, in Leitliniendokumenten der Kommission wie dem Leitfaden zur Nachhaltigkeitsprüfung 6 und der Methode zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt 7 enthalten sind.

Bei der Beurteilung von Finanzierungen oder Investitionen misst der Investitionsausschuss jeder Bewertungskomponente dieselbe Bedeutung bei, unabhängig davon, ob die einzelne Bewertungskomponente eine numerische Punktzahl aufweist oder sie sich aus qualitativen und quantitativen Indikatoren zusammensetzt, für die keine Punkte vergeben werden.

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung ist die vom Durchführungspartner bereitgestellte Bewertung für den Investitionsausschuss nicht bindend.

1.3. Veröffentlichung der InvestEU-Bewertungsmatrix

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung wird die jeweilige InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung über die entsprechende Finanzierung oder Investition zwischen dem Durchführungspartner und dem Finanzintermediär bzw. dem Endempfänger auf der InvestEU-Website veröffentlicht. Im Falle von Rahmenmaßnahmen wird die InvestEU-Bewertungsmatrix nach der Unterzeichnung des ersten Teilprojekts veröffentlicht.

Bei der Einreichung des Antrags auf Deckung durch die EU-Garantie beim Investitionsausschuss übermittelt der Durchführungspartner die InvestEU-Bewertungsmatrix mit vollständigen Informationen zu allen Bewertungskomponenten. Die InvestEU-Bewertungsmatrix muss eine Begründung der im Rahmen der Bewertungskomponenten 1 bis 6 vorgenommenen Bewertung enthalten und über die maßgeblichen Indikatoren sowie die Indikatoren in Bewertungskomponente 7 Aufschluss geben. Daher kann die dem Investitionsausschuss vorgelegte InvestEU-Bewertungsmatrix kommerziell sensible oder vertrauliche Informationen enthalten, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

Spätestens zehn Geschäftstage nach Unterzeichnung der Vereinbarung über die Finanzierung oder Investition oder über das erste Teilprojekt bei Rahmenmaßnahmen legt der Durchführungspartner dem Sekretariat des Investitionsausschusses eine öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix vor, die eine Erläuterung hinsichtlich der Bewertungskomponenten 1 bis 5 und der Indikatoren in Bewertungskomponente 7 enthält und veröffentlicht wird. Diese öffentliche Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix darf keine sensiblen oder vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten. Da das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition sensible Geschäftsinformationen enthält, müssen in der öffentlichen Fassung der InvestEU-Bewertungsmatrix keine Angaben zu Bewertungskomponente 6 gemacht werden.

2. Die InvestEU-Bewertungsmatrix

2.1. Bewertungskomponente 1 - Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union

Bei der Bewertungskomponente 1 legt der Durchführungspartner dar, inwieweit die Finanzierung bzw. Investition zu den Bereichen beiträgt, die gemäß Anhang II der InvestEU-Verordnung, gemäß den Investitionsleitlinien und gemäß den Bedingungen des jeweiligen Finanzprodukts im Rahmen von InvestEU förderfähig sind. In Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente im Sinne der Artikel 9 und 10 der InvestEU-Verordnung schließt die Bewertung die in der jeweiligen Beitragsvereinbarung festgelegten politischen Ziele ein.

Finanzierungen und Investitionen müssen mindestens in einen förderfähigen Bereich des entsprechenden Politikbereichs des einschlägigen Finanzprodukts fallen.

2.2. Bewertungskomponente 2 - Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition

Bei der Bewertungskomponente 2 legt der Durchführungspartner die Hauptargumente dafür dar, warum bei der Finanzierung oder Investition das Kriterium der Zusätzlichkeit zu privaten Quellen oder zur bestehenden Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen - bzw. zu beidem - erfüllt ist. Der Durchführungspartner muss insbesondere nachweisen, dass die Finanzierung oder Investition mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung aufgeführten Merkmale aufweist (siehe Anlage 1).

2.3. Bewertungskomponente 3 - Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werden

Bei der Bewertungskomponente 3 legt der Durchführungspartner die Fälle von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen dar, die mit der Finanzierung oder Investition behoben werden sollen. Jede Finanzierung oder Investition muss mindestens eines der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a bis f der InvestEU-Verordnung genannten Merkmale aufweisen. Der Durchführungspartner gibt an, welche(s) Merkmal(e) die Finanzierung oder Investition aufweist, und fügt die entsprechende Begründung bei (siehe Anlage 2).

Auf der Grundlage dieser festgestellten Merkmale bewertet der Durchführungspartner, inwieweit die Finanzierung oder Investition suboptimale Investitionsbedingungen und Investitionslücken aufgrund von Marktversagen behebt. Die Durchführungspartner benoten diese Bewertungskomponente gemäß den in Anlage 2 dargelegten Kriterien. Vorhaben, die nur ein bestimmtes Marktversagen oder eine bestimmte suboptimale Investitionsbedingung beheben, erhalten die Note "Befriedigend", während Vorhaben, die weitere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen beheben, zusätzliche Punkte erhalten. Darüber hinaus erhalten Finanzierungen und Investitionen, die nur ein bestimmtes Marktversagen beheben, zusätzliche Punkte, je nachdem, wie bedeutend das Marktversagen ist, das sie beheben, und/oder wie stark sie auf bestimmte politische Prioritäten abstellen (siehe Anlage 2, Tabellen 1 und 2).

2.4. Bewertungskomponente 4 - Finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners

Im Mittelpunkt der Bewertungskomponente 4 steht der Mehrwert, den die Beteiligung des Durchführungspartners bringt und der für die Finanzierung oder Investition mit finanziellen und technischen Vorteilen verbunden ist. Die Gesamtpunktzahl bei Bewertungskomponente 4 ergibt sich aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren (siehe Anlage 3). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.

Bei der Bewertungskomponente 4 werden für die Bewertung die nachfolgend dargestellten Indikatoren herangezogen:

  1. Finanzieller Nutzen, der durch den Eingriff des Durchführungspartners entsteht (Gewichtung der direkten Finanzierung: 12,5 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 35 %). Hiermit ist der finanzielle Nutzen gemeint, der durch die Gegenpartei des Durchführungspartners bewirkt wird, wie z.B. niedrigere Zinssätze;
  2. längere Laufzeit für die Finanzierung, die den Endempfängern zur Verfügung gestellt wird (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 25 %). Hiermit ist der Zeitraum gemeint, für den der Endempfänger die Finanzierung erhält;
  3. andere Vorteile für die Endempfänger (nur für Direktfinanzierungen, Gewichtung: 12,5 %). Hiermit sind sonstige Vorteile gemeint wie tilgungsfreie Zeiträume, mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme, die Möglichkeit, die Zinssätze anzupassen, was zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für die Endempfänger beiträgt;
  4. "Crowding-in" anderer Investoren und Signalwirkung (Gewichtung der direkten Finanzierung: 25 %; Gewichtung der Finanzierung über Finanzintermediäre: 40 %): Hiermit ist die Katalysatorrolle des Durchführungspartners bei der Mobilisierung anderer privater oder öffentlicher Investoren und die Signalwirkung für den Markt gemeint;
  5. Finanzberatung und/oder Strukturierungsexpertise (sowohl für die Direktfinanzierung als auch für die Finanzierung über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): Dies umfasst alle Dimensionen der Finanzberatungs-/Strukturierungsexpertise, die der Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform) bereitstellt. Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsleistungen ein, wobei der Durchführungspartner mit seinem internen Fachwissen dazu beiträgt, die Finanzstruktur einer Finanzierung oder Investition während der Vorbereitung oder Durchführung zu verbessern, ggf. auch durch innovative Finanzierungsstrukturen;
  6. technische Beratung und technischer Beitrag (sowohl für Direktfinanzierungen als auch für Finanzierungen über Finanzintermediäre, Gewichtung: 12,5 %): alle Aspekte der technischen Beratung durch den Durchführungspartner (auch in seiner Eigenschaft als Beratungspartner im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform). Dies schließt die vorgelagerte Einbindung von Beratungsdiensten, die Einbindung externer technischer Hilfe, die vom Durchführungspartner finanziert und/oder beaufsichtigt wird, und das interne Fachwissen des Durchführungspartners ein, das zur Verbesserung einer Finanzierung oder einer Investition beiträgt, einschließlich der Investitionseignung und der Realisierung der Investitionen/Projekte/Finanzierungen.

2.5. Bewertungskomponente 5 - Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

Bei dieser Bewertungskomponente ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus den Einzelbewertungen der zugrunde liegenden Indikatoren und Teilindikatoren (siehe Anlage 4). Bei Finanzierungen und Investitionen, die aus direkten Finanzierungen und aus Finanzierungen über Finanzintermediäre bestehen, wird ein anderer Ansatz verfolgt.

2.5.1. Direktfinanzierung

Die nachfolgend dargestellten Dimensionen und die daraus resultierenden Indikatoren und Teilindikatoren sind anzuwenden.

  1. Auswirkungen auf Wirtschaft und Wachstum: Dieser Indikator spiegelt den Beitrag einer Finanzierung oder Investition zur Wirtschaftstätigkeit und zu deren nachhaltigem Wachstum im Hinblick auf sozioökonomische Kosten und sozioökonomischen Nutzen wider. Die diesem Indikator zugewiesene Punktzahl ergibt sich aus der vom Durchführungspartner berechneten volkswirtschaftlichen Rentabilität (Economic Rate of Return, ERR) der Finanzierung oder Investition 8.

    Die volkswirtschaftliche Rentabilität wird nach dem bewährten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung quantifiziert. Sie berücksichtigt die sozioökonomischen Kosten und den sozioökonomischen Nutzen der Finanzierung oder Investition, einschließlich ihrer Ausstrahlungseffekte (z.B. positive Effekte durch Forschung, Entwicklung und Innovation, langfristige Vorteile für das Klima, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und/oder positive und negative Umweltauswirkungen). Es gibt jedoch auch Projekte, deren volkswirtschaftliche Rentabilität möglicherweise schwer abzuschätzen ist, oder wirtschaftliche Bewertungsmethoden, die nicht unbedingt ein numerisches Ergebnis der volkswirtschaftlichen Rentabilität gewährleisten (z.B. Multikriterienanalyse). Eine Reihe von Sektoren wird durch die Einhaltung von Normen der Union bestimmt und der primäre Fokus der Bewertung kann darin liegen, sicherzustellen, dass zur Erreichung dieser Ziele eine möglichst kostengünstige Lösung gewählt wird (z.B. Wasser- und Abfallbehandlung).

    Wenn die volkswirtschaftliche Rentabilität nicht quantifizierbar ist, kann die Bewertung dieses Indikators auf einer begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts 9 und seiner erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Nachhaltigkeit des Wachstums beruhen. Diese qualitative Bewertung sollte mit einer Analyse der Eignung sowohl der Investitions- als auch der Betriebskosten zur Erreichung der erwarteten Ziele einhergehen, möglicherweise durch eine Minimalkostenanalyse und ein Benchmarking mit vergleichbaren Investitionen.

    Dieser Indikator macht [40 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus.

  2. Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator spiegelt den erwarteten Beitrag der Finanzierung oder Investition in Form von Arbeitsplätzen wider, die während der Laufzeit der Finanzierung oder Investition geschaffen oder gefördert werden, wobei die Höhe der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel berücksichtigt wird. Der Durchführungspartner macht ferner Angaben zur Zusammensetzung der Belegschaft des Endempfängers in Bezug auf das Geschlecht (insbesondere in Entscheidungspositionen).

    Dieser Indikator macht [15 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus.

3. Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung: Dieser Indikator spiegelt - soweit zutreffend - die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen 10 und -bewertungen wider, so u. a.:

Der Indikator für die Nachhaltigkeitsprüfung macht [45 %] der Gesamtpunktzahl dieser Bewertungskomponente aus und ergibt sich aus den Punktzahlen der folgenden zugrunde liegenden Teilindikatoren, die wie dort angegeben gewichtet werden, einschließlich der dort angegebenen zusätzlichen Punkte, die als Bonuspunkte gewährt werden können, falls der Projektträger in Zusammenarbeit mit dem Durchführungspartner zustimmt, sich an der positiven Agenda zu beteiligen, wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben:

  1. Klimaaspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen Auswirkungen und Risiken der Finanzierung oder Investition auf das Klima wider.

    Der Durchführungspartner prüft:

  2. Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt wider, dass für Projekte unterhalb des im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung festgelegten Schwellenwerts freiwillige Klimaprüfungen durchgeführt und Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Klimarisiken ergriffen werden.
  3. Umweltaspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen Umweltauswirkungen und -risiken der Finanzierung oder Investition wider.

    Der Durchführungspartner prüft:

  4. Freiwillige positive Agenda (Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen.
  5. Soziale Aspekte [15 %]: Dieser Teilindikator spiegelt die positiven oder negativen sozialen Auswirkungen und Risiken der Finanzierung oder Investition wider.

    Der Durchführungspartner prüft:

  6. Freiwillige positive Agenda ( Bonuspunkte) [7,5 %]: Dieser Teilindikator ist ein Bonus-Indikator und spiegelt eine freiwillige Selbstverpflichtung zu Maßnahmen wider, die dazu beitragen können, die positiven Effekte des Projekts zu verstärken und/oder die Auswirkungen auf der Grundlage der durchgeführten Bewertung weiter einzudämmen.

Ausführlichere Informationen zu den Bewertungskriterien bezüglich der in Punkt 3 genannten Aspekte der Nachhaltigkeitsprüfung sind Anlage 4 Tabelle 2 zu entnehmen.

Bei Projekten, für die ausgehend von den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung keine Auswirkungen festgestellt werden, die eine weitere Prüfung für einen bestimmten Teilindikator erfordern, wird davon ausgegangen, dass der Indikator "Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung" die Note "Gut" erhält, solange die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen gewährleistet ist und dem Investitionsausschuss die Begründung für den Verzicht auf die Prüfung vorgelegt wird. Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn positive Auswirkungen deutlich erkennbar sind oder freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeitsleistung durchgeführt werden.

Für die Teilindikatoren der "Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung" kann ein gleichwertiges System des Durchführungspartners in der Garantievereinbarung vereinbart werden.

2.5.2. Finanzierung über Finanzintermediäre

Im Rahmen dieser Bewertungskomponente werden die Auswirkungen der entsprechenden Finanzierungen bzw. Investitionen auf den Zugang zu Finanzmitteln und die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger bewertet. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und Teilindikatoren:

  1. Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger: Dieser Indikator spiegelt die folgenden Aspekte wider:
    1. Umfang der den Endempfängern vom Finanzintermediär zur Verfügung gestellten Finanzmittel, bezogen auf die von InvestEU geförderte Finanzierung (d. h. Hebelfinanzierung) (Gewichtung: 30 %);
    2. Nutzen für die Endempfänger (Gewichtung: 30 %): Dieser Indikator erfasst eine Reihe von Vorteilen, die für den Endempfänger entstehen;
    3. erwartete Auswirkungen auf das finanzielle Ökosystem (Gewichtung: 20 %), verbesserter Wettbewerb/verbesserte Diversifizierung in Bezug auf Finanzierungsquellen/neue Waren/neue Intermediäre.

    Dieser Indikator macht [80 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus.

  2. Auswirkungen auf die Beschäftigung: Dieser Indikator basiert auf der Beschäftigung, die auf der Ebene des Endempfängers voraussichtlich gefördert wird, und zwar pro Million Euro der durch die Finanzierung oder Investition bereitgestellten Mittel.

Dieser Indikator macht [20 %] der Gesamtpunktzahl der Bewertungskomponente 5 aus.

2.6. Bewertungskomponente 6 - Finanzprofil der Finanzierung oder Investition

Das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition wird im Einklang mit den für jedes Finanzprodukt in der Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Kriterien (siehe Anlage 5) auf der Grundlage einschlägiger Risikokennzahlen bewertet, wie dem erwarteten Verlust (Expected Loss, EL), der Spanne des erwarteten Verlusts im Rahmen des Finanzprodukts, zu dem die Finanzierung oder Investition gehört, der Transferrate, dem erwarteten internen Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) und dem Rating der Gegenpartei oder anderen quantitativen Informationen zu Risikoaspekten. Falls solche Risikokennzahlen in Bezug auf die in der Garantievereinbarung für die einzelnen Finanzprodukte festgelegten finanziellen Kriterien nicht verfügbar sind, ist eine qualitative Bewertung im Hinblick darauf vorzulegen, wie die Finanzierung oder Investition in das geplante Gesamtportfolio, das im Rahmen des InvestEU-Finanzprodukts unterstützt wird, passt.

2.7. Bewertungskomponente 7 - Ergänzende Indikatoren

Diese Bewertungskomponente enthält eine Liste von verbindlichen Indikatoren (siehe Anlage 6), für die keine Punkte vergeben werden.

Die Liste der verbindlichen Indikatoren umfasst vorgangsspezifische Indikatoren, die es dem Investitionsausschuss ermöglichen, einige zusätzliche ausführliche Informationen über spezifische Aspekte der Finanzierung oder Investition zu erhalten, wie z.B. die mobilisierten Investitionen, den Multiplikatoreffekt und andere relevante vorgangsspezifische Indikatoren, die durch das jeweilige Finanzprodukt bestimmt werden.

Die Liste kann ferner Indikatoren des Mitgliedstaats enthalten, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden.

Im Falle einer Finanzierung über Finanzintermediäre muss der Durchführungspartner gegebenenfalls Informationen zu den ESG-Aspekten 14 (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten) bereitstellen 15. Dieser Indikator spiegelt die Rationalisierung der ESG-Aspekte durch die Finanzintermediäre bei ihrer Tätigkeit wider. Der Durchführungspartner prüft, ob der Finanzintermediär über ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (oder ein gleichwertiges System) verfügt, das dem Risikoprofil hinsichtlich der Tragfähigkeit 16 seines/seiner Portfolios entspricht. Der Durchführungspartner beschreibt kurz den Umfang der auf Ebene des Finanzintermediärs durchgeführten Prüfungen und gibt an, ob das Umwelt- und Sozialmanagementsystem für die Höhe des Tragfähigkeitsrisikos seines Portfolios als angemessen angesehen wird (in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitel 3 des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung). Ferner ist anzugeben, ob Lücken festgestellt wurden und ob der Finanzintermediär gegebenenfalls verpflichtet war, diese Lücken zu schließen.

1) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30).

2) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der InvestEU-Verordnung.

3) Bezeichnet eine Fazilität, ein Programm oder eine Struktur, die/das zugrunde liegende Teilprojekte im Sinne von Artikel 24 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung aufweist. Um Zweifel auszuschließen, schließt jede Bezugnahme im vorliegenden Dokument auf Finanzierungen oder Investitionen auch Rahmenmaßnahmen ein.

4) Bei der Aggregation der Punktzahlen von Teilindikatoren gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Die Rundung erfolgt auf Basis von zwei Dezimalstellen auf die nächste ganze Zahl: Befriedigend (1): 1,00 < x < 1,50; Gut (2): 1,51 < x < 2,50; Sehr gut (3): 2,51 < x < 3,50; Hervorragend (4): 3,51 < x < 4,00.

5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 18).

6) Technische Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds "InvestEU" (C(2021) 2632 final) (ABl. C 280 vom 13.07.2021 S. 1).

7) Methodische Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (C(2021) 3316 final).

8) In Übereinstimmung mit der internen Methodik des Durchführungspartners. Verfügt der Durchführungspartner über keine eigene Methodik, werden die einschlägigen Verweise in der Leitlinie für die Nachhaltigkeitsprüfung als Orientierungshilfe für die Analyse herangezogen. Die für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität verwendete Methodik muss mit international anerkannten bewährten Verfahren übereinstimmen. Der Durchführungspartner muss die der Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der berücksichtigten Vorteile und der für ihre Monetarisierung verwendeten Einheitswerte, klar begründen.

9) Von den Referenzdokumenten, die im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden, liefern sowohl die KNA-Leitlinien der Kommission als auch das in Kürze erscheinende "Economic Appraisal Vademecum" für eine Reihe von Sektoren Hinweise auf typische Kosten und typischen Nutzen. Der Durchführungspartner kann ferner alternative international anerkannte Methoden anwenden.

10) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

11) Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Prüfung im Sinne des folgenden Punktes "Freiwillige positive Agenda".

12) Siehe Fußnote 10.

13) Siehe Fußnote 10.

14) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung.

15) Im Falle einer Rahmenmaßnahme, falls zum Zeitpunkt der Mitteilung verfügbar.

16) Entsprechend der Definition im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung.

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Bewertungskomponente 2 - Beschreibung der Zusätzlichkeit der Finanzierung oder InvestitionAnlage 1

Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und sonstiger öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:

  1. Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur;
  2. Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
  3. Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Vorhaben ihre Kapazitäten übersteigt;
  4. Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind;
  5. Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert/mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt - insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern infolge der Signalwirkung der Unterstützung, die im Rahmen des Fonds "InvestEU" gewährt wird;
  6. Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind.

Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzintermediär, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzintermediärs und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds "InvestEU" ein Finanzintermediär bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.

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Bewertungskomponente 3 - Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werdenAnlage 2

Beschreibung und Begründung des Marktversagens und der suboptimalen Investitionsbedingungen, die durch die Finanzierung oder Investition behoben werden sollen, anhand der in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 der InvestEU-Verordnung unter den Buchstaben a bis f dargelegten Anforderungen.

Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung 1 ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  1. Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;
  2. sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;
  3. sie sollten Informationsasymmetrien ausgleichen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;
  4. es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern;
  5. es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;
  6. es sollte sich um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der InvestEU-Verordnung handeln.

Tabelle 1: Bewertungskomponente 3 - Alle Finanzierungen und Investitionen mit Ausnahme der Finanzierungen über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

IndikatorBefriedigend (= 1)Gut (= 2)Sehr gut (= 3)Hervorragend (= 4)
Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, das/die durch die Finanzierungen oder Investitionen behoben wird/werdenÜbliche Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist.
ODER
Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am unteren Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.
Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie (ii) eines anderen relevanten Marktversagens.
ODER
Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das im mittleren Bereich des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.
Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung: (i) eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionsbedingung, das/die dem Hauptmarkt/-sektor eigen ist, sowie von (ii) mindestens zwei weiteren relevanten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen.
ODER
Finanzierungen oder Investitionen zur Behebung eines Hauptmarktversagens, das am oberen Ende des Spektrums seiner Prävalenz (Bedeutung) auf dem jeweiligen Markt liegt.
Finanzierungen oder Investitionen, die beispielhaft oder transformativ sind, indem sie mehrere Fälle von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen durch disruptive Innovation/Technologie oder Ausstrahlungseffekte beheben.

Tabelle 2: Bewertungskomponente 3 - Finanzierung über Finanzintermediäre für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Finanzierungen über Finanzintermediäre, die auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen ausgerichtet sind, erhalten einen Punkt. Wenn die Finanzierung aus Ländern stammt, in denen die Mehrheit der Zuweisungen (> 50 % der Finanzierung oder Investition) für die Bereiche Kohäsion oder gerechter Übergang erwartet wird 2, oder bei Finanzierungen oder Investitionen, die speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft ausgerichtet sind 3, wird die Finanzierung oder Investition um einen Punkt aufgewertet. Zusätzliche Punkte werden vergeben, wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente des KMU-Ökosystems ausgerichtet ist (Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen, wirkungsorientierte Unternehmen, Startups oder junge Unternehmen, von Frauen geführte Unternehmen, Unternehmen, die von gefährdeten/benachteiligten Gruppen geführt werden, Junglandwirte usw.) oder auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation, Qualifikationen, Aus- und Fortbildung, Digitalisierung, Investitionen in ländlichen Gebieten, Kultur- und Kreativwirtschaft). Die Endnote entspricht der Summe der unter A, B, C und D erhaltenen Punkte, wie im Folgenden beschrieben.

A.Zugang zu Finanzmitteln (Befriedigend = 1)
B.Wenn die Finanzierung oder Investition in einem Bereich der Kohäsion/des gerechten Übergangs liegt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition) oder speziell auf die politischen Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation in EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft abzielt, wird ein Punkt hinzugefügt.
C.Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt.

ODER
Wenn die Finanzierung oder Investition auf gefährdete/eingeschränkte Segmente abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt.

D.Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten ausgerichtet ist (zwischen 10 % und 50 % der Finanzierung oder Investition), wird ein Punkt hinzugefügt.

ODER
Wenn die Finanzierung oder Investition auf zusätzliche politische Prioritäten abzielt (mehr als 50 % der Finanzierung oder Investition), werden zwei Punkte hinzugefügt.

1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

2) Im Falle von Rahmenmaßnahmen sollte das Kriterium auf aggregierter Ebene überprüft werden.

3) Eine Übersicht über die EU-Mitgliedstaaten mit moderater und aufstrebender Innovationskraft finden Sie im EU-Innovationsanzeiger unter https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/innovation/scoreboards_de

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Bewertungskomponente 4 - Finanzieller und technischer Beitrag des DurchführungspartnersAnlage 3

Tabelle 1: Direktfinanzierung

IndikatorenBefriedigend (= 1)Gut (= 2)Sehr gut (= 3)Hervorragend (= 4)
1. Finanzielle Vorteile, die durch den Eingriff des Durchführungspartners entstehen (Gewichtung: 12,5 %)FVA 1 <= 5 bps5 bps < FVA <= 30 bps30 bps < FVA <= 100 bpsFVA > 100 bps
Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist.Vorrangige Tranchen.Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds.Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen.
2. Längere Laufzeit (Gewichtung: 25 %)Der Endempfänger nimmt regelmäßig Mittel mit ähnlichen Laufzeiten auf, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt weniger als 30 %.Der Endempfänger könnte problemlos Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 30 % und 49 %.Der Endempfänger könnte mit einigen Schwierigkeiten Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufnehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit liegt zwischen 50 % und 99 %.Der Endempfänger ist nicht in der Lage, Mittel mit ähnlichen Laufzeiten aufzunehmen, oder die Verlängerung der Laufzeit beträgt 100 % oder mehr.
3. Andere Vorteile für die Endempfänger
(Gewichtung: 12,5 %)
Anwendbare Bewertungselemente:
  1. Flexibilität des in Anspruch genommenen Kreditbetrags,
  2. Tilgungsverläufe,
  3. Länge des Bereitstellungszeitraums für Auszahlungen,
  4. Länge des tilgungsfreien Zeitraums,
  5. Möglichkeit der Umstellung/Änderung der Zinssätze,
  1. Länge der Zinsbindung,
  2. Finanzierungen in Landeswährung innerhalb der EU,
  3. Beitrag zur Diversifizierung und Stabilität der Finanzierung des Endempfängers,
  4. nachrangige Position,
  5. sonstige, noch zu bestimmende Kriterien (z.B. Anforderungen an Sicherheiten, wie sie sich im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition ergeben können).
Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar.Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar.Drei bis vier der vorstehenden Elemente sind anwendbar.Mindestens fünf der vorstehenden Elemente sind anwendbar.
4. "Crowding-in" und Signalwirkung
(Gewichtung: 25 %)
Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z.B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers);
und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt.
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Maßnahmen/Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird.Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren.Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist (ohne den Durchführungspartner wird das Projekt wahrscheinlich nicht oder nicht mit der gleichen Geschwindigkeit oder im selben Umfang durchgeführt). Dies umfasst z.B. (i) die Übernahme der Rolle eines "Cornerstone"-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungspartners mit öffentlichen und/oder privaten Mitteln Dritter.
5. Finanzielle Beratungs- und/oder Strukturierungskompetenz
(Gewichtung: 12,5 %)
Das Fachwissen des Durchführungspartners in Bezug auf die finanzielle Strukturierung ist nicht erforderlich, und es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners marginal ist. Der Originator der Investition zieht keinen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners.Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung positiv auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von Wert ist, und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung signifikant auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von signifikantem Wert ist (z.B. durch Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder Anwendung standardisierter Strukturen usw.) und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.Es wird erwartet, dass der Beitrag des Durchführungspartners aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Finanzstrukturierung innovativ ist und einen hohen Mehrwert für den Partner hat (z.B. durch eine deutliche Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder die Anwendung standardisierter Strukturen auf komplexe Fälle, technische Hilfe oder beratende Unterstützung bei der finanziellen Strukturierung der Maßnahme, Experten aus dem Finanzsektor usw.).
6. Technische Beratung und technischer Beitrag
(Gewichtung: 12,5 %)
Die technische Kompetenz und/oder Beratungsdienste des Durchführungspartners wurden vom Endempfänger nicht benötigt.Die technische Beratung des Durchführungspartners sichert die Qualität der Investition durch projektspezifische Auszahlungsbedingungen, Ad-hoc-Eingriffe (z.B. Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Auszahlungsbedingungen).
ODER
Jährliche Projektfortschrittsberichte.
Der Durchführungspartner unterstützt die technische Vorbereitung oder Strukturierung der Finanzierung oder Investition, um sie besser auf die politischen Ziele abzustimmen.
ODER
Gezielte Inputs (Technik, Wirtschaft, Beschaffung, Klima, Umwelt, Soziales) und wertvolle Hinweise zu Projektmerkmalen oder Gestaltungsmöglichkeiten, regelmäßige Eingriffe (z.B. Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung von Standards).
ODER
Gezielte Überwachung (Beschaffung, Klima, Umwelt, Soziales).
Der Durchführungspartner unterstützt die technische Vorbereitung oder Strukturierung der Finanzierung oder Investition, um sie vollständig auf die politischen Ziele abzustimmen.
ODER
Die technische Hilfe des Durchführungspartners hat einen wesentlichen Einfluss auf die technische oder wirtschaftliche Qualität der Investition, insbesondere durch spezifische technische Hilfe oder Beratungsdienste.
ODER
Signifikante physische Überwachung, z.B. bei komplexen Projekten oder Projekten mit hohem Risiko.
1) FVA = Financial Value Added (finanzieller Mehrwert). Dieser Wert stellt die Differenz zwischen der nächstbesten Marktalternative (alternative Finanzierungskosten) für den Endempfänger und dem Preis des vom Durchführungspartner gewährten Darlehens dar. Die alternativen Finanzierungskosten des Endempfängers können durch direkte Bezugnahme auf eine liquide Anleihe oder ein kürzlich unterzeichnetes Darlehen desselben Emittenten mit einer ähnlichen Laufzeit wie die des vom Durchführungspartner gewährten Darlehens ermittelt werden. Bei Kofinanzierungen ist der maßgebliche Vergleich die parallele kommerzielle Fazilität, vorausgesetzt, der Preis ist bekannt und die Strukturen sind hinreichend vergleichbar. Wenn ein solches Instrument nicht existiert, können stellvertretend von einem vergleichbaren Unternehmen begebene Anleihen/Darlehen verwendet werden. Die Marktpreise werden von den Primär- und Sekundärhandelsniveaus der ausgewählten Anleihen oder Darlehen einschließlich der annualisierten Gebühren abgeleitet. Da die Preisschwankungen bei den meisten Anleihen auf dem Sekundärmarkt sehr groß sind, sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählten alternativen Finanzierungskosten entweder längerfristige Durchschnittswerte oder die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln, wenn diese voraussichtlich vorherrschen werden.

Tabelle 2: Finanzierung über Finanzintermediäre

IndikatorenBefriedigend (= 1)Gut (= 2)Sehr gut (= 3)Hervorragend (= 4)
1. Finanzielle Vorteile, die durch den Eingriff des Durchführungspartners entstehen
(Gewichtung: 35 %)
Jede andere Finanzierung bzw. Investition, die nicht in den folgenden Abschnitten aufgeführt ist.Vorrangige Tranchen.Nachrangige Darlehen, Mezzanine-Tranchen, Hybridanleihen, bedingte Darlehen und Garantiefonds.Beteiligungen und beteiligungsähnliche Maßnahmen.
2. "Crowding-in" und Signalwirkung
(Gewichtung: 40 %)
Es wird nicht erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition Folgendes bewirkt: (i) Katalysatorwirkung auf die Gewinnung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren (z.B. Durchführungspartner kofinanziert nur mit Eigenmitteln des Kreditnehmers);
und/oder (ii) jegliche Signalwirkung auf dem jeweiligen Markt.
Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition eine gewisse Auswirkung auf die Mobilisierung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat und signalisiert, dass die Investitionen voraussichtlich tragfähig und förderungswürdig sind, wodurch die vollständige Finanzierung und Durchführung erleichtert wird.Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung anderer Kofinanzierer/Bürgen/Investoren hat, sich an der Maßnahme zu beteiligen oder gemeinsam mit ihnen zu investieren, wodurch eine starke Katalysatorwirkung entsteht. Dies schließt Fälle ein, in denen der Durchführungspartner maßgeblich dazu beigetragen hat, seine Finanzierung mit Finanzhilfen von Dritten oder anderen Formen der externen Unterstützung für bestimmte Projekte/Programme zu kombinieren.Es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners an der Finanzierung oder Investition für die Durchführung der Maßnahme und/oder das Erreichen des angestrebten Finanzierungsniveaus entscheidend ist. Dies umfasst z.B. (i) die Übernahme der Rolle eines "Cornerstone"-Investors durch den Durchführungspartner, (ii) die Kombination von Darlehen des Durchführungspartners mit öffentlichen und/oder privaten Mitteln Dritter.
3. Finanzielle Beratungs- und Strukturierungskompetenz
(Gewichtung: 12,5 %)
Das Fachwissen des Durchführungspartners in Bezug auf die finanzielle Strukturierung ist nicht erforderlich, und es wird erwartet, dass die Beteiligung des Durchführungspartners marginal ist. Der Originator der Investition zieht keinen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners.Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung positiv auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von Wert ist, und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.Es wird erwartet, dass sich das Fachwissen des Durchführungspartners im Bereich der Finanzstrukturierung signifikant auf die Finanzierungsstruktur der Investition auswirkt und für den Partner von signifikantem Wert ist (z.B. durch Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder Anwendung standardisierter Strukturen usw.) und/oder dass der Originator der Investition einen Nutzen aus dem Fachwissen des Durchführungspartners zieht.Es wird erwartet, dass der Beitrag des Durchführungspartners aufgrund seines Fachwissens im Bereich der Finanzstrukturierung innovativ ist und einen hohen Mehrwert für den Partner hat (z.B. durch eine deutliche Beschleunigung des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung oder die Anwendung standardisierter Strukturen auf komplexe Fälle, technische Hilfe oder beratende Unterstützung bei der finanziellen Strukturierung der Maßnahme, Experten aus dem Finanzsektor usw.).
4. Technische Beratung und technischer Beitrag
(Gewichtung: 12,5 %)
Es wird nicht erwartet, dass der Durchführungspartner dem Intermediär technische Beratung oder den Aufbau von Kapazitäten anbietet.Es wird erwartet, dass der Durchführungspartner bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zugrunde liegenden Transaktionen festlegt und den Intermediär bei deren Auswahl berät oder davon ausgeht, dass der Intermediär Beratung bei der Umsetzung der Kriterien im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition benötigt.Der Durchführungspartner erwartet, dass er sich an der technischen Unterstützung oder Aus- und Fortbildung des Intermediärs beteiligt, um dessen Leistung oder Kapazität zur Erfüllung der Anforderungen zu verbessern (z.B. in Bezug auf Berichterstattung, Förderfähigkeit, Nachhaltigkeitsaspekte und Beschaffungsstandards). Es wird erwartet, dass die Unterstützung über die übliche sorgfältige Prüfung des Durchführungspartners in der Beurteilungsphase hinausgeht.Es wird erwartet, dass umfangreiche technische Unterstützung oder Beratung zur Verfügung gestellt wird, um den Intermediär bei der Erschließung von Geschäftsfeldern mit besonderen Auswirkungen zu unterstützen, wie sie in den InvestEU-Politikbereichen zum Ausdruck kommen. Es wird erwartet, dass die Unterstützung über die übliche sorgfältige Prüfung des Durchführungspartners in der Beurteilungsphase hinausgeht.

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Bewertungskomponente 5 - Finanzierungs- bzw. InvestitionsauswirkungenAnlage 4

Tabelle 1: Direktfinanzierung

Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen

Befriedigend (= 1)Gut (= 2)Sehr gut (= 3)Hervorragend (= 4)
1. wirtschaftliche und wachstumsbezogene Auswirkungen (ERR) (Gewichtung: 40 %)
ODER
Qualitative Bewertung 1
> 0 %-5 %5 %-7 %7 %-10 %> 10 %
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten qualitativen Beurteilung der sozioökonomischen Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts sowie seines erwarteten Beitrags zu Wirtschaftstätigkeit und Wachstum.
2. Auswirkungen auf die Beschäftigung
(Gewichtung: 15 %)
Bau-/Umsetzungsphase (FTE/Mio. EUR) < 3Bau-/Umsetzungsphase (FTE/Mio. EUR) 3-6Bauphase/Umsetzung (FTE/Mio. EUR) 6-8Bauphase/Umsetzung (FTE/Mio. EUR) > 8
Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) < 0,4Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) 0,4-0,7Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) 0,7-1,1Betriebsphase (FTE/Mio. EUR) > 1,1
3. Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung
(Gewichtung: 45 %) + Bonuspunkte
a. Klima
(Gewichtung: 15 %)
Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen.Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen.Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen.Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen.
b. Umwelt
(Gewichtung: 15 %)
Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen.Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen.Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen.Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen.
c. Soziale Dimension
(Gewichtung: 15 %)
Negative Auswirkungen nicht vollständig eingedämmt, keine signifikanten positiven Auswirkungen.Negative Auswirkungen teilweise eingedämmt, einige positive Auswirkungen.Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, signifikante positive Auswirkungen.Negative Auswirkungen vollständig eingedämmt, äußerst substanzielle positive Auswirkungen.
Bonuspunkte
Checkliste für die positive Agenda
(Gewichtung: 22,5 % insgesamt für die drei Dimensionen)
entfälltentfälltentfälltFalls ja, sind weitere Einzelheiten Tabelle 3 zu entnehmen.
1) Die Durchführungspartner sollten erläutern, warum keine ERR berechnet werden kann.

Tabelle 2: Aspekte für die Nachhaltigkeitsprüfung - ausführliche Informationen (Direktfinanzierung)

BefriedigendGutSehr gutHervorragend
Klima
15 %
Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt 1
(Gewichtung: 50 %)
  • Es gibt einige signifikante Aspekte des Klimaschutzes und/oder der Anpassung an den Klimawandel, die nicht vollständig eingedämmt oder kompensiert werden können.
  • Das Projekt ist mit hohen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel verbunden, und es werden einige Maßnahmen zur Eindämmung durchgeführt, die diese Risiken teilweise kompensieren.
  • Signifikante negative Auswirkungen wurden durch geplante Maßnahmen zur Eindämmung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt.
  • Das Projekt ist mit mittleren Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel verbunden, und es werden Maßnahmen zur Eindämmung durchgeführt, die diese Risiken teilweise kompensieren.
  • Einige negative Auswirkungen verbleiben auch nach der Umsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es werden keine weiteren Maßnahmen für notwendig erachtet.
  • Das Projekt birgt mittlere oder hohe Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, und diese werden eingedämmt und gut gesteuert.
  • Keine oder nur vernachlässigbare negative Auswirkungen nach Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich), das Projekt birgt geringe Risiken in Bezug auf den Klimawandel.

ODER

  • Hohe oder mittlere Risiken, die vollständig eingedämmt werden.
Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen 2 des Projektträgers/Endempfängers
(Gewichtung: 50 %)
Es wurden keine signifikanten positiven Auswirkungen festgestellt.Es wurden einige positive Auswirkungen auf den Klimaschutz oder die Anpassung an den Klimawandel festgestellt.Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig dem Klimaschutz oder der Anpassung an den Klimawandel gewidmet, es ist der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).
Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Klimaleistung des Projekts ergriffen werden
(Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte))
Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:
  • Sicherung der Klimaverträglichkeit (Anpassung und/oder Eindämmung) für Direktfinanzierungsprojekte unterhalb des Schwellenwerts
Umwelt
15 %
Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt
(50 %)
Es gibt einige signifikante negative Auswirkungen oder Risiken, die nicht vollständig eingedämmt wurden.Signifikante negative Auswirkungen oder Risiken wurden durch geplante Maßnahmen zur Eindämmung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt.Einige negative Auswirkungen oder Risiken verbleiben auch nach den Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.Keine oder nur vernachlässigbare negative Auswirkungen oder Risiken nach den Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Eindämmung erforderlich).
Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen des Projektträgers/Endempfängers
(Gewichtung: 50 %)
Keine signifikanten positiven Auswirkungen.Einige positive Auswirkungen
auf die umweltrelevanten Aspekte konnten festgestellt werden.
Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig dem Umweltziel gewidmet, es ist der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).
Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Umweltleistung des Projekts ergriffen werden
(Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte))
(Bonuspunkte)
Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:
  • der Projektträger/Endempfänger ergreift freiwillige Maßnahmen, um die Umweltleistung des Projekts zu verbessern, u. a. durch die Umsetzung von Maßnahmen zur weiteren Eindämmung/Kompensation negativer Auswirkungen
Soziale Dimension
15 %
Negative Auswirkungen und Risiken im Zusammenhang mit dem Projekt
(Gewichtung: 50 %)
Es gibt einige signifikante negative Auswirkungen, die nicht vollständig eingedämmt oder kompensiert werden können.Einige signifikante negative Auswirkungen wurden durch geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung oder, wenn möglich, zur Kompensation festgestellter signifikanter negativer Auswirkungen reduziert oder begrenzt.Einige negative Auswirkungen verbleiben auch nach den Maßnahmen zur Eindämmung, sind aber nicht signifikant, und es sind keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.Keine oder nur vernachlässigbare negative temporäre Auswirkungen nach den Maßnahmen zur Eindämmung (oder keine Eindämmung erforderlich).
Positive Auswirkungen durch das Projekt, keine freiwilligen Maßnahmen des Projektträgers/Endempfängers
(Gewichtung: 50 %)
Keine signifikanten positiven Auswirkungen.Einige positive Auswirkungen auf die soziale Dimension konnten festgestellt werden.Signifikante positive Auswirkungen (das Ziel, einen Beitrag zur sozialen Dimension zu leisten, wird explizit genannt, ist aber nicht der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).Substanzielle positive Auswirkungen (das Projekt ist vollständig sozialen Zielen gewidmet, sie sind der Hauptgrund, aus dem das Projekt durchgeführt wird).
Freiwillige Maßnahmen, die zur Verbesserung der sozialen Leistungsfähigkeit des Projekts ergriffen werden
(Gewichtung: 7,5 % (Bonuspunkte))
Der Projektträger wird auf freiwilliger Basis unter der Anleitung des Durchführungspartners eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen, je nach Relevanz für das Projekt:
  • der Projektträger/Endempfänger ergreift freiwillige Maßnahmen zur Steigerung der sozialen Leistungsfähigkeit des Projekts
1) Das Projekt in einer umfassenden Bedeutung, die z.B. einschlägige Kompensations- und Eindämmungsmaßnahmen einschließt, die eingeführt wurden, um dem Klimawandel durch Eindämmung (d. h. Treibhausgasemissionen) und Anpassung (d. h. die Bewältigung von Gefahren, Auswirkungen und Risiken des Klimawandels) Rechnung zu tragen.

2) Wie im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung unter den Empfehlungen der positiven Agenda beschrieben.

Tabelle 3: Finanzierung über Finanzintermediäre

Finanzierungs- bzw. Investitionsauswirkungen
Befriedigend (= 1)Gut (= 2)Sehr gut (= 3)Hervorragend (= 4)
1. Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger (Gewichtung: 80 %)
a. Umfang der Finanzierung, die der Finanzintermediär den Endempfängern im Zusammenhang mit der von InvestEU geförderten Finanzierung voraussichtlich zur Verfügung stellen wird
(Gewichtung: 30 %)
Begrenzter voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (< Faktor 2).Moderater voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (Faktor 2-3).Hoher voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (Faktor 3-5).Sehr hoher voraussichtlicher Umfang der Finanzierung (> Faktor 5).
b. Nutzen für die Endempfänger 1
(Gewichtung: 30 %)
Die Finanzierung oder Investition ermöglicht es dem/den Intermediär(en), den Endempfängern günstigere Konditionen anzubieten durch:
  1. Flexibilität bei der Inanspruchnahme,
  2. Tilgungsverläufe
  3. Länge des Bereitstellungszeitraums für Auszahlungen,
  4. Länge des tilgungsfreien Zeitraums,
  5. längere Laufzeiten,
  6. Finanzierungen in Landeswährung innerhalb der EU,
  1. Beitrag zur Diversifizierung und Stabilität der Finanzierung des Endempfängers,
  2. erhöhte Verfügbarkeit von alternativen Fremd- und/oder Eigenkapitalfinanzierungen außerhalb des Bankensektors,
  3. nachrangige Position,
  4. Anforderungen an die Sicherheiten,
  5. Übertragung des finanziellen Vorteils durch den Intermediär an den Endempfänger,
  6. sonstige, noch zu bestimmende Kriterien (die sich im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Investition ergeben können).
Keines der vorstehenden Elemente ist anwendbar.Eines oder zwei der vorstehenden Elemente ist/sind anwendbar.Zwei bis drei der vorstehenden Elemente sind anwendbar.Mehr als drei der vorstehenden Elemente sind anwendbar.
c. Erwartete Auswirkungen auf das finanzielle Ökosystem
(Gewichtung: 20 %)
Finanzierungen/Investitionen zur Unterstützung gut etablierter Intermediäre, die bestehende Finanzierungskanäle hauptsächlich auf lokaler Ebene mit begrenzter gegenseitiger Bereicherung oder Interaktion mit einem breiteren Ökosystem beibehalten.Finanzierungen/Investitionen zur umfassenden Unterstützung etablierter Intermediäre, zur Erweiterung oder zum Ausbau von Finanzierungskanälen über ihr lokales Ökosystem hinaus, um die politischen Ziele von InvestEU gemäß Artikel 3 und 8 der InvestEU-Verordnung zu erreichen.Ein signifikanter Teil der Finanzierungen/Investitionen soll durch die Unterstützung neuer Intermediäre, einschließlich neuer Kategorien von Intermediären, oder durch die Entwicklung alternativer Finanzierungsmechanismen oder Investitionskanäle zur Erreichung der in den Artikeln 3 und 8 der InvestEU-Verordnung festgelegten politischen Ziele erfolgen.Die Finanzierungen/Investitionen zielen darauf ab, neuartige Eingriffe in einem Sektor im Einklang mit den in den Garantievereinbarungen definierten politischen Prioritäten oder vertikal und/oder durch die Förderung von Partnerschaften, die Entwicklung von Plattformen oder anderweitige systematische Kooperationen innerhalb eines breiteren Ökosystems zu unterstützen, um die politischen Ziele von InvestEU gemäß Artikel 3 und 8 der InvestEU-Verordnung zu erreichen.
2. Beschäftigung (Gewichtung: 20 %)
Anzahl der Arbeitsplätze, die voraussichtlich auf der Ebene der Endempfänger gefördert werden
(Gewichtung: 20 %)
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
  • bei Garantien: weniger als 50,
  • bei Eigenkapital: weniger als 5.
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
  • bei Garantien: zwischen 50 und 100,
  • bei Eigenkapital: zwischen 5 und 10.
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
  • bei Garantien: zwischen 101 und 300,
  • bei Eigenkapital: zwischen 11 und 15.
Erwartete Anzahl der Arbeitsplätze (einschließlich Saison- und Teilzeitarbeitsplätzen) und/oder Selbstständigen, die voraussichtlich pro Mio. EUR an Fördermitteln durch den Durchführungspartner gefördert werden:
  • bei Garantien: über 300,
  • bei Eigenkapital: über 15.
1) Bei Rahmenmaßnahmen sollte der Durchführungspartner angeben, welche Art von Nutzen bei den zugrunde liegenden Teilprojekten systematisch erzielt werden soll.

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Bewertungskomponente 6 - Finanzprofil der Finanzierung oder InvestitionAnlage 5

Die folgende Tabelle enthält Beispiele für Finanzprofilindikatoren, die für Fremd- und Eigenkapitalmaßnahmen verwendet werden können. Je nach den Merkmalen der Finanzprodukte/Portfolios können unterschiedliche Indikatoren von einem Durchführungspartner bereitgestellt werden. Bei Rahmenmaßnahmen muss der Durchführungspartner Folgendes bereitstellen: den Bereich der akzeptablen Ratings der zugrunde liegenden Teilprojekte, das durchschnittliche Rating, den Bereich der Transferraten oder andere relevante Merkmale, falls verfügbar, wie z.B. der erwartete Verlust und die Laufzeit des/der zugrunde liegenden Portfolios.

Fremdkapitalmaßnahmen 1Beispiel 1Beispiel 2
Finanzprofilindikatoren (in Übereinstimmung mit der Garantievereinbarung)Erwarteter VerlustTransferraten
Bereich (ggf. wie in der Garantievereinbarung definiert)X % < EL < Y %entfällt
Zugrunde liegende ParameterErwarteter Verlust der Finanzierungen bzw. Investitionen
Erwarteter Verlust des Finanzprodukts/Portfolios
Anwendbare Transferrate für das betreffende Portfolio/Finanzprodukt, basierend auf dem erwarteten Verlust der Finanzierung bzw. Investition
EigenkapitalmaßnahmenFinanzprofilindikatoren (in Übereinstimmung mit der Garantievereinbarung)Interner Zinsfuß (IRR), Counterparty-Rating für Fonds oder andere relevante Parameter, die in der Garantievereinbarung vereinbart werden
Counterparty-Rating, falls verfügbar
Bereich (ggf. wie in der Garantievereinbarung definiert)X < IRR oder andere relevante Parameter < Y
Zugrunde liegende ParameterInterner Zinsfuß (IRR) für Fonds oder andere relevante Parameter, die in der Garantievereinbarung vereinbart werden
Counterparty-Rating
1) Einschließlich begrenzter und unbegrenzter Garantien.

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Bewertungskomponente 7 - Ergänzende IndikatorenAnlage 6
Werte, die am Ende der Laufzeit der Maßnahme voraussichtlich erreicht werden 1.

Für alle Finanzierungen und Investitionen:

  1. Hebel- und Multiplikatoreffekte
  2. Höhe der mobilisierten Investitionen
  3. Geschätzte [Anzahl] der angestrebten Endempfänger
  4. Investitionen zur Förderung von Klimazielen 2
  5. Investitionen zur Förderung von Umweltzielen 2
  6. Investitionen zur Förderung der Digitalisierung 2
  7. Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels 2
  8. Investitionen zur Förderung des gerechten Übergangs 2
  9. Investitionen für die Bereitstellung entscheidender Infrastruktur 2
  10. Investitionen in Cybersicherheit, Weltraum und Verteidigung 2
  11. Im Falle einer Kombination mit anderen Mitteln der Union Angabe der nicht rückzahlbaren Komponente oder der Komponente des Finanzinstruments aus anderen Programmen der Union 2
  12. Gegebenenfalls weitere projektspezifische Indikatoren, die für das Finanzprodukt der Finanzierung oder Investition erforderlich sind

Nur wenn zutreffend, je nach Politikbereich der Maßnahme und der Art der Maßnahme (direkte oder indirekte Maßnahme):

Politikbereich "Nachhaltige Infrastruktur"

Energie:

  1. Zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer und sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energien (in MW)
  2. Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch
  3. Geschätzte durch das/die Projekt(e) bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))
  4. Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent
  5. Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur

Digitales:

Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots

Verkehr:

  1. Die Finanzierung oder Investition ist grenzüberschreitend und/oder trägt zu Projekten mit fehlenden Verbindungen bei (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes)
  2. Die Finanzierung oder Investition trägt zur Digitalisierung des Verkehrs bei, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)
  3. Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe
  4. Die Finanzierung oder Investition trägt zur Verkehrssicherheit bei

Umwelt:

Die Finanzierung oder Investition trägt zur Durchführung von Plänen und Programmen bei, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden

Politikbereich "Forschung, Innovation und Digitalisierung"

  1. Anzahl der Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen
  2. Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

Politikbereich "KMU"

  1. Anzahl der unterstützten Unternehmen
  2. Zuteilungsvolumen für KMU/Midcaps [in %], wenn es zum Übermittlungszeitpunkt hinreichend geschätzt werden kann

Politikbereich "Soziale Investitionen und Kompetenzen"

  1. Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Wirtschaftszweig und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges
  2. Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft
  3. Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung

Bei Direktmaßnahmen, falls zutreffend:

  1. Beginn und Ende der Arbeiten
  2. Investitionskosten des Projekts
  3. Geschlechterverhältnis:
    1. im Management-Team des Endempfängers;
    2. der Beschäftigten;
    3. in der Trägerschaft (Unternehmertum).

Bei Finanzierung über einen Finanzintermediär:

ESG-Aspekte
Länderspezifische Indikatoren des Mitgliedstaats: Andere Indikatoren, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden.

1) Für die Berechnung dieser Indikatoren wird das für die zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren von InvestEU entwickelte technische Verfahren angewendet.

2) Angabe, ob die Finanzierung oder Investition zu dem spezifischen Bereich beiträgt (Ja, Nein oder Nicht bekannt), und ggf. der Betrag, der voraussichtlich zu diesem Bereich beitragen wird.

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