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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
(ABl. L 349 vom 04.10.2021 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Ziele für die getrennte Sammlung zum Zwecke des Recyclings von zu entsorgenden Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs jener Richtlinie (im Folgenden "zu entsorgende Einwegflaschen") festgelegt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 sollen bis 2025 77 Gewichtsprozent und bis 2029 90 Gewichtsprozent aller in Verkehr gebrachten Einwegflaschen getrennt gesammelt werden. Die Kommission muss sowohl die Methoden zur Berechnung und Überprüfung dieser Ziele für die getrennte Sammlung als auch das Format festlegen, in dem die Mitgliedstaaten die Daten über die zu entsorgenden Einwegflaschen, die jedes Jahr getrennt gesammelt werden, vorlegen müssen.
(2) Im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften darüber festzulegen, an welchen Punkten das Gewicht der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen zu ermitteln ist. Diese Vorschriften sollten sowohl die bestehenden Praktiken der getrennten Sammlung als auch die Menge anderer Materialien und Stoffe, die außer den Flaschen im gesammelten Abfall enthalten sind, berücksichtigen.
(3) Im Interesse der Vergleichbarkeit der zu übermittelnden Daten ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften darüber festzulegen, wie die beiden alternativen Methoden nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 zur Bestimmung der Menge solcher in Verkehr gebrachter Einwegflaschen anzuwenden sind.
(4) Um die Genauigkeit der Daten über das Gewicht der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen zu gewährleisten, sollte das Format für die Übermittlung der Daten sicherstellen, dass alle Parameter ermittelt werden, die für die Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen relevant sind, und dass eine Beschreibung der Methoden zur Berechnung und Überprüfung der Daten für diese Parameter vorgelegt wird.
(5) Zwar ist im Rahmen der Verpflichtung zur getrennten Sammlung vorgeschrieben, dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt.
(6) Zwischen der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung zu entsorgender Einwegflaschen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 und dem Format für die entsprechende Berichterstattung gemäß Artikel 13 Absatz 4 jener Richtlinie besteht angesichts des Gegenstands dieser Maßnahmen und des Kontexts, in dem sie durchzuführen sind, ein enger Zusammenhang. Daher sollte dieser Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen werden, um die Kohärenz der Vorschriften über die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einwegflaschen zu gewährleisten und den Zugang zu diesen Vorschriften zu erleichtern.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Methode für die Berechnung und Übermittlung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen
(1) Die Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden "zu entsorgende Einwegflaschen") wird berechnet, indem das Gewicht der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen durch das Gewicht solcher in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (im Folgenden "in Verkehr gebrachte Einwegflaschen") geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.
(2) Zur Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegten Formeln an.
Artikel 2 Methode für die Bestimmung des Gewichts der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen
(1) Das Gewicht ihrer Verschlüsse und Deckel wird auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet.
(2) Das Gewicht etwaiger Getränkereste wird nicht auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet.
(3) Das Gewicht von Etiketten und Klebstoffen wird nur dann auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet, wenn es auch auf das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen angerechnet wird.
(4) Zu entsorgende Einwegflaschen gelten als getrennt gesammelt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii werden
(6) Das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die nach Absatz 4 Buchstabe a getrennt gesammelt wurden, wird entweder an der Sammelstelle oder am Ende der Sortiervorgänge bestimmt. Das Gewicht der zu entsorgenden Flaschen kann berechnet werden, indem die Flaschen gezählt werden, sofern Umrechnungsfaktoren angewandt werden, die das jeweilige Gewicht der verschiedenen Flaschengrößen, die Art des Polymers der Flaschen und der Deckel und Verschlüsse sowie die Verluste bei späteren Sortiervorgängen berücksichtigen.
(7) Das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die nach Absatz 4 Buchstabe b getrennt gesammelt wurden, wird am Ende der Sortiervorgänge bestimmt, bei denen sie von den mit ihnen zusammen gesammelten anderen Abfällen getrennt werden.
(8) Enthält der Abfall nach einem Sortiervorgang außer zu entsorgenden Einwegflaschen noch andere Verpackungsabfälle aus demselben Polymer, entspricht das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen dem Anteil der zu entsorgenden Einwegflaschen vor dem Sortiervorgang. Der Anteil wird auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und einer anschließenden Analyse ihrer Zusammensetzung oder mithilfe elektronischer Register bestimmt.
Artikel 3 Methode für die Bestimmung des Gewichts der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen
(1) Das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen umfasst nur das Gewicht der Flaschen, die nach der Befüllung mit Getränken in Verkehr gebracht wurden.
(2) Das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen kann, wenn solche Flaschen von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in nennenswerten Mengen eingeführt, ausgeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, angepasst werden, um diese Verbringungen innerhalb der Union zu berücksichtigen.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten das Gewicht von in Verkehr gebrachten Einwegflaschen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 anhand des Abfallaufkommens an solchen Produkten bestimmen, umfasst das entsprechende Abfallaufkommen Folgendes:
Das Gewicht der Flaschen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c wird anhand der Methode für die Stichprobenauswahl und die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls gemäß Artikel 4 berechnet.
Artikel 4 Methode für die Stichprobenauswahl und die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls zur Berechnung des Gewichts der Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt oder achtlos weggeworfen wurden
(1) Die Daten für die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls werden durch Befragungen und anhand einer Auswahl repräsentativer Stichproben erhoben. Bei der Erhebung der Daten wird Folgendes berücksichtigt:
(2) Die Datenerhebung und -analyse nach Absatz 1 erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.
Artikel 5 Erhebung und Übermittlung von Daten
(1) Die Daten für die Berechnung des Gewichts zu entsorgender Einwegflaschen und in Verkehr gebrachter Einwegflaschen gemäß den Artikeln 2 und 3 werden jährlich erhoben. Für die Erhebung und Übermittlung von Daten nutzen die Mitgliedstaaten soweit wie möglich elektronische Register.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format und legen den Qualitätskontrollbericht nach Artikel 13 Absatz 2 jener Richtlinie, der diesen Daten beizufügen ist, in dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format vor.
(3) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat legt mit dem Bericht nach Absatz 2 einen begründeten Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Daten vor.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. Oktober 2021
2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
Formeln für die Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen | Anhang I |
ASCB = (WSCBapart + WSCBblended)/(WBPM + WEWG) × 100 %
Dabei ist:
ASCB | die Menge der zwecks Recycling getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen im Sinne von Artikel 1 |
WSCBapart | das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden |
WSCBblended | das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b zusammen mit anderen Abfällen getrennt gesammelt werden |
WBPM | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
WEWG | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, das auf der Grundlage des Gewichts des Abfallaufkommens an solchen Produkten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wird |
WBPM = WBPMgross - WBout + WBin
Dabei ist:
WBPMgross | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 |
WBout | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in andere Mitgliedstaaten ausgeführt oder verbracht wurden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 |
WBin | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden oder die Wirtschaftsteilnehmer oder natürliche Personen für ihren Eigenbedarf aus anderen Mitgliedstaaten erhalten haben, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 |
WBout = WBoutmovedtootherMS + WBoutexp + WBoutmovedtootherMSbynaturalpersons + WBoutbynaturalpersons
Dabei ist:
WBoutmovedtootherMS | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer in andere Mitgliedstaaten verbracht haben |
WBoutexp | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt wurden |
WBoutmovedtootherMSbynaturalpersons | das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden |
WBoutbynaturalpersons | das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf ausgeführt wurden |
WBin = WBinfromotherMS + WBinimported + WBinmovedfromotherMSbynaturalpersons + WBinbynaturalpersons
Dabei ist:
WBinfromotherMS | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erhalten haben |
WBinimported | das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern eingeführt wurden |
WBinmovedfromotherMSbynaturalpersons | das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht wurden |
WBinbynaturalpersons | das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf eingeführt wurden |
WEWG = TWSCB + WotherSCB + WMSW + Wlitter
Dabei ist:
TWSCB | das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b getrennt gesammelt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a |
WotherSCB | das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, deren getrennte Sammlung zwecks Recycling nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b erfolgt, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a |
WMSW | das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b |
Wlitter |
|
Format für die Datenübermittlung | Anhang II |
I. Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 3 festgelegten Methode berechnet wurden
Tabelle 1: Gewicht der im Einklang mit Artikel 3 in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (in Tonnen)
LAND: | |
BEZUGSJAHR: | |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnetes Gewicht der Einwegflaschen in Tonnen | |
Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen 1 | |
Bereinigung des im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechneten Gewichts der Einwegflaschen | |
Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern eingeführt wurden 2 | |
Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erhalten haben 3 | |
Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt wurden 4 | |
Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer in andere Mitgliedstaaten verbracht haben 5 | |
Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf ausgeführt wurden 6 | |
Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf eingeführt wurden 7 | |
Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in andere Mitgliedstaaten verbracht wurden 8 | |
Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf aus anderen Mitgliedstaaten verbracht wurden 9 | |
Bereinigtes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen 10 | |
| |
Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, das auf der Grundlage des Gewichts des Abfallaufkommens an solchen Produkten im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurde | |
Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b getrennt gesammelt werden 11 | |
Gewicht der nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen 12 | |
Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt wurden 13 | |
Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die achtlos weggeworfen wurden 14 | |
Anmerkungen: Dunkel schraffierte Felder: Übermittlung auf freiwilliger Basis 1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. (WBPMgross) 2) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBinimported) 3) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBinfromotherMS) 4) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBoutexp) 5) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBoutmovedtootherMS) 6) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBoutbynaturalpersons) 7) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBinbynaturalpersons) 8) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBoutmovedtootherMSbynaturalpersons) 9) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBinmovedfromotherMSbynaturalpersons) 10) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WBPM) 11) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a berechnet. (TWSCB) 12) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a berechnet. (WotherSCB) 13) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b berechnet. (WMSW) 14) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c berechnet. (Wlitter) |
II. Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 2 Absatz 4 festgelegten Methode berechnet wurden
Tabelle 2: Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 berechnetes Gewicht der zwecks Recycling getrennt gesammelten Einwegflaschen (in Tonnen)
LAND: | |
BEZUGSJAHR: | |
| |
| |
| |
Anmerkungen:
1) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a berechnet. (WSCBapart) 2) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b zusammen mit anderen Verpackungsabfallfraktionen von Siedlungsabfällen oder mit anderen nicht gefährlichen aus Kunststoff, Metall, Papier oder Glas bestehenden Nichtverpackungsfraktionen von Siedlungsabfällen zwecks Recycling getrennt gesammelt und berechnet. (WSCBblended) |
Format für den Qualitätskontrollbericht | Anhang III |
I. Allgemeine Angaben
1.1. Mitgliedstaat: | |
1.2. Organisation, die die Daten und die Beschreibung vorlegt | |
1.3. Name der Kontaktperson: | |
1.4. E-Mail-Kontaktadresse: | |
1.5. Kontakttelefonnummer: | |
1.6. Bezugsjahr: | |
1.7. Vorlagedatum/Fassung: | |
1.8. Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden): |
II. Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Stellen
Name der Stelle |
Beschreibung der Hauptaufgaben |
| |
|
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
III. Beschreibung der angewandten Methoden
3.1. In Verkehr gebrachte Einwegflaschen (Anhang II, Tabelle 1)
3.1.1. Beschreibung der bei Erhebungen und der Analyse der Zusammensetzung angewandten Methoden
Wird das Gewicht in Verkehr gebrachter Einwegflaschen anhand des Gewichts zu entsorgender Einwegflaschen bestimmt, ist eine Beschreibung der Methode zur Auswahl der Stichproben und der Analyse der Zusammensetzung des Abfalls nach Artikel 4 vorzulegen.
Methode | Berücksichtigte Variationen | |
Zu entsorgende Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt wurden | ||
Achtlos weggeworfene Einwegflaschen |
3.1.2. Beschreibung etwaiger erheblicher Abweichungen zwischen dem Gewicht in Verkehr gebrachter Flaschen und dem Gewicht der entsprechenden Kunststoffabfälle und sämtlicher damit zusammenhängender Aspekte
Gegebenenfalls Beschreibung geplanter oder ergriffener Korrekturmaßnahmen
|
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
3.2. Angaben zu getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen (Anhang II, Tabelle 2)
3.2.1. Beschreibung der Methoden und der Quellen für die Bestimmung des Gewichts getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen
Bitte erläutern Sie die Verfahren, anhand deren der Anteil getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen berechnet wird, und die Methode, nach der bestimmt wird, dass die Qualität von zusammen mit anderen Abfällen gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen mit jener von getrennt von anderen Abfällen gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen vergleichbar ist. Bitte fügen Sie die Dokumentation der Qualitätssicherungssysteme und ihrer Überprüfung durch Dritte bei, die von den Abfallbewirtschaftungsunternehmen eingeführt wurden, um zu prüfen, ob die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
|
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
IV. Datenprüf- und -kontrollsystem
4.1. Überprüfung von Daten über getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen
Prüf- und Kontrollverfahren | Angewandt auf Daten über | Ggf. zusätzliche Bemerkungen | ||||
In Verkehr gebrachte Einwegflaschen (Ja/Nein) | Zu entsorgende Einwegflaschen (Ja/Nein) | Getrennt von anderen Abfällen gesammelte Einwegflaschen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a (Ja/Nein) | Zusammen mit anderen Abfällen gesammelte Einwegflaschen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b (Ja/Nein) | Bereinigung zwecks Berücksichtigung anderer Materialien, die bei der getrennten Sammlung mitgesammelt wurden, aber nicht Teil der Einwegflaschen sind 1 (Ja/Nein) | ||
Prüfung der Vollständigkeit der Daten | ||||||
Gegenkontrollen | ||||||
Zeitreihenprüfung | ||||||
Auditprüfung | ||||||
Sonstiges (bitte angeben) | ||||||
1) Etiketten, Klebstoffe, in den Flaschen verbliebene Getränkereste und jedes andere Material, das nicht Teil der Einwegflaschen oder ihrer Verschlüsse und Deckel ist. |
4.2. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Genauigkeit der übermittelten Daten über zu entsorgende Einwegflaschen, in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen beeinträchtigen
Potenzielle Faktoren, die die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigen | Faktoren | Beschreibung, wie die Genauigkeit der Daten beeinträchtigt wird, und der Methoden, die angewandt wurden, um die Auswirkung ungenauer Daten zu minimieren | ||
In Verkehr gebrachte Einwegflaschen (Ja/Nein) | Zu entsorgende Einwegflaschen (Ja/Nein) | Zu entsorgende Einwegflaschen, getrennt gesammelt (Ja/Nein) | ||
Stichprobenfehler 1 (z.B. Variationskoeffizienten) | ||||
Erfassungsfehler 2 (z.B. Deminimis-Vorschriften, regionale Abdeckung) | ||||
Messfehler 3 (z.B. Maßeinheiten, Material, das nicht Teil einer leeren Einwegflasche oder ihrer Verschlüsse und Deckel ist) | ||||
Datenerhebungstestinstrumente 4 (z.B. Testen von Fragebogen) | ||||
Verarbeitungsfehler 5 (z.B. Ermittlung von Fehlern, Korrektur von Fehlern) | ||||
Non-Response-Fehler 6 | ||||
Modellannahmefehler 7 | ||||
Sonstiges (bitte angeben) | ||||
1) Beschreiben Sie bitte die geschätzten Variationskoeffizienten und die Methode der Variationsschätzung.
2) Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Erfassungsfehler. 3) Beschreiben Sie bitte die Instrumente zur Verringerung potenzieller Risiken und zur Vermeidung von Fehlern. 4) Beschreiben Sie bitte die Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung und die verwendeten Datenerhebungsinstrumente. 5) Beschreiben Sie bitte die Datenverarbeitungsschritte von der Erhebung bis zur Erstellung von Statistiken und führen Sie etwaige Verarbeitungsfehler und deren Ausmaß auf. 6) Beschreiben Sie bitte die Non-Response-Quoten je Einheit und Stück für die wichtigsten Variablen und ggf. die Imputationsmethoden. 7) Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Modellannahmefehler. |
4.3. Beschreibung der Reichweite und Gültigkeit von Erhebungen zur Sammlung von Daten über zu entsorgende Einwegflaschen, in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
4.4. Abweichungen in den für die vorangegangenen Bezugsjahre übermittelten Daten
Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).
|
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
4.5. Erläuterung von Massendifferenzen
Für den Fall, dass die gemeldeten Daten eine Abweichung von mehr als 10 % gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr übermittelten Daten aufweisen:
Gründe für die Differenz oder die Ursache der Differenz im Gewicht zu entsorgender Einwegflaschen, in Verkehr gebrachter Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen
Zu entsorgende Einwegflaschen, in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen | Differenz (%) | Hauptgrund für die Differenz |
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
V. Vertraulichkeit
Begründung für den Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Daten in diesem Bericht mit einer Liste der Daten, deren Nichtveröffentlichung beantragt wird.
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VI. Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen
Name und URL der wichtigsten Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung.
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Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
ENDE |