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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1774 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 108)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates 2 wurde Ungarn ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 eine Sondermaßnahme anzuwenden, die darin besteht, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken, und abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt (im Folgenden "Sondermaßnahme").

(2) Mit einem am 25. Februar 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Ungarn die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der Sondermaßnahme beantragt (im Folgenden "Antrag auf Verlängerung").

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 7. April 2021 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag auf Verlängerung übermittelt. Mit Schreiben vom 8. April 2021 hat die Kommission Ungarn mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags auf Verlängerung zweckdienlichen Angaben verfügt.

(4) Gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 hat Ungarn der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes für den Vorsteuerabzug vorgelegt. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, bestätigt Ungarn in dem Antrag auf Verlängerung, dass die Grenze von 50 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen ist. Darüber hinaus hat die Sondermaßnahme durch die Vereinfachung der Steuererhebung den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerbehörden wirksam verringert. Gleichzeitig verhindert sie Mehrwertsteuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden.

(5) Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

(6) Falls Ungarn eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2024 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission spätestens bis zum 31. März 2024 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(7) Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 vorzulegen.".

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252 vom 08.10.2018 S. 44).


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