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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 359 vom 11.10.2021 S. 1)
Hinweis:Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittstaaten ergeben. Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch dürfen nur getroffen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 27 der genannten Verordnung mindestens gleichwertig sind, und ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
(2) Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet die zuständigen Behörden, nach Möglichkeit gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung Kooperationsvereinbarungen mit den für die betreffenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern zu treffen.
(3) Wenn die zuständigen Behörden neue Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden treffen oder bestehende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden aktualisieren, haben sie nach Möglichkeit das gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2014/596 festgelegte Muster zu verwenden.
(4) Um ein Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, das mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Einklang steht, sollte jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer in voller Übereinstimmung mit der genannten Verordnung erfolgen. Ein Weg, über den personenbezogene Daten zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden von Drittländern ausgetauscht werden können, sind Verwaltungsvereinbarungen mit geeigneten Garantien im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, die für natürliche Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten beinhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzaufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR") und Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR wurde eine solche Verwaltungsvereinbarung von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ausgearbeitet 3 und in einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) 4 befürwortet. Die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung wurde von allen Finanzaufsichtsbehörden im EWR und einer Reihe von Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR unterzeichnet. Angesichts des breiten institutionellen Konsenses über den in der ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten bietet sich diese Verwaltungsvereinbarung als Modell für künftige ähnliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern an, die die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung nicht unterzeichnet haben. Allerdings müssten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die ESMA-IOSCO-Verwaltungsvereinbarung als Modell nutzen, immer noch die Genehmigung durch die Datenschutzbehörde nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 einholen.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(6) Da sich die technischen Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richten, hat die ESMA den Standardentwurf weder zur öffentlichen Konsultation gestellt noch dessen potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.
(7) Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe "Wertpapiere und Wertpapiermärkte" eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Kooperationsvereinbarungen
Das Muster, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Möglichkeit zu verwenden ist, ist dieser Verordnung als Anhang I beigefügt.
Artikel 2 Übermittlung personenbezogener Daten
Verlangen die zuständigen Behörden geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern in Form einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wird diese Verwaltungsvereinbarung der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getroffenen Kooperationsvereinbarung als Anhang beigefügt und wird Bestandteil dieser Kooperationsvereinbarung.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2021
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verwaltungsvereinbarung für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen jeder der in Anhang A aufgeführten Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") und jeder der in Anhang B aufgeführten Behörden außerhalb des EWR, abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/administrative_arrangement_aa_for_the_transfer_of_personal_data_between_eea_and_non-eea_authorities.pdf
4) Stellungnahme 4/2019 zu dem Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Finanzaufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Finanzaufsichtsbehörden außerhalb des EWR, abrufbar unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/opinion-board-art-64/opinion-42019-draft-aa-between-eea-and-non-eea_de
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Muster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Behörden in Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Drittländern | Anhang |
1. Einführung
Beschreibung der Rechtsgrundlage, die die einzelnen unterzeichnenden Behörden berechtigt, Informationen auszutauschen, um ihre Aufgaben im Hinblick auf ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch zu erfüllen.
Erklärung, wonach sich die unterzeichnenden Behörden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch bilden, und nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarungen gegenseitig Amtshilfe leisten können.
2. Begriffsbestimmungen
Sinnvolle Liste der Begriffsbestimmungen für die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe.
3. Inhalt der zu leistenden Amtshilfe
Beschreibung der Art von Amtshilfe, die im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 geleistet werden soll, z.B.:
4. Allgemeine Bestimmungen - Verweigerung der Amtshilfe
Aufstellung der Fälle, in denen Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden können, z.B.:
Die Amtshilfe wird nicht aufgrund der Tatsache verweigert, dass die Art des untersuchten Verhaltens für die das Ersuchen erhaltenden Behörde keinen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch darstellt.
5. Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
6. Zulässige Verwendung von Informationen
Beschreibung der Regelungen für die zulässige Verwendung der Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wobei namentlich geregelt sein muss, dass die bereitgestellten Informationen der Wahrnehmung der Aufgaben der Unterzeichnerbehörden, d. h. der Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Sachen Marktmissbrauch, dienen müssen. Die ausgetauschten Informationen dürfen einzig und allein für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke verwendet werden.
Will eine Unterzeichnerbehörde die im Rahmen der Vereinbarung erteilten Auskünfte zu anderen als den in diesem Abschnitt genannten Zwecken verwenden, muss sie dafür die vorherige Zustimmung der ersuchten Unterzeichnerbehörde einholen.
7. Vertraulichkeitsvorschriften
Beschreibung der Vertraulichkeitsregelungen für sämtliche Informationen, die offengelegt, empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden. Die Beschreibung muss Folgendes umfassen:
Die ausgetauschten Informationen dürfen an keine andere Behörde oder Stelle weitergegeben werden, es sei denn, der Unterzeichner, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, hat seine vorherige Zustimmung erteilt.
8. Allgemeine Bestimmungen - Benennung einer Kontaktstelle
Um die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarungen zu erleichtern, werden von den Unterzeichnerbehörden Kontaktstellen benannt.
9. Allgemeine Bestimmungen - Revisionsklausel
Die Funktionsweise und Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarungen wird von den Unterzeichnerbehörden regelmäßig überprüft, damit der Anwendungsbereich oder die Funktionsweise der Vereinbarungen erweitert oder verändert werden können, falls dies für notwendig erachtet wird.
10. Weitere Bestimmungen - Sonstiges
1) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
ENDE |