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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1863 des Rates vom 22. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

(ABl. L 377 vom 25.10.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/1866 des Rates vom 22. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates 2 dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP 3 und sieht bestimmte Maßnahmen - einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten - gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Mit der Resolution 2582 (2021) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1866 wird die Resolution 2582 (2021) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und um dem Beschluss (GASP) 2021/1866 Wirkung zu verleihen, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:

"i) die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mitglieder der Expertengruppe, oder auf das medizinische und das humanitäre Personal;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2021.

1) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1).

3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

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