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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1909 des Rates vom 4. November 2021 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. LI 389 vom 04.11.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2) Am 25. Oktober 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
(3) Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. November 2021.
Anhang |
Die folgende Person wird in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen:
"29. Name: 1: Osama 2: Al Kuni 3: Ibrahim 4: k. A.
Titel: Leiter der Haftanstalt 'Al-Nasr' in Zawiyah Funktion: k. A. Geburtsdatum: 4. April 1976 Geburtsort: Tripoli, Libyen gesicherter Aliasname: a) Osama Milad b) Osama al-Milad c) Osama Zawiya d) Osama Zawiyah e) Osama al Kuni ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 25. Oktober 2021 sonstige Angaben: Als faktischer Leiter der Haftanstalt 'Al-Nasr' beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und f der Resolution 2213(2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2441(2018).
Weitere Angaben
Als faktischer Leiter der Haftanstalt 'Al-Nasr' beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Die Haftanstalt 'Al-Nasr' in Zawiyah steht in der öffentlichen Berichterstattung und in vertraulichen Berichten über die Notlage von Migranten und Asylbewerbern in Libyen, die dort auch Folter, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und dem Menschenhandel zum Opfer fallen, seit Jahren in der Kritik. Humanitäre Organisationen und Opfer von Menschenhandel haben die Person eindeutig als faktischen Leiter der Haftanstalt identifiziert. Drei Personen, die in der Haftanstalt 'Al-Nasr' beschäftigt waren, wurden wegen der Folterung von Migranten in der Haftanstalt zu Haftstrafen verurteilt."
ENDE |